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   BGH, 23.11.1995 - V ZB 28/95   

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https://dejure.org/1995,348
BGH, 23.11.1995 - V ZB 28/95 (https://dejure.org/1995,348)
BGH, Entscheidung vom 23.11.1995 - V ZB 28/95 (https://dejure.org/1995,348)
BGH, Entscheidung vom 23. November 1995 - V ZB 28/95 (https://dejure.org/1995,348)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Abschiebehaft - Kostenentscheidung - Beschwerde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG § 13 a Abs. 1, § 20 a Abs. 1; FreihEntzG § 16
    Anfechtung einer Kostenentscheidung in einer Abschiebehaftsache

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 131, 185
  • NJW 1996, 466
  • NVwZ 1996, 515 (Ls.)
  • FGPrax 1996, 80
  • JR 1997, 69
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.11.1957 - VIII ZR 409/56

    Abstandszahlungen an Grundstückseigentümer

    Auszug aus BGH, 23.11.1995 - V ZB 28/95
    Daß diesem Ausnahmetatbestand seinerseits ein engeres Prinzip zugrunde läge, das insoweit analogiefähig wäre (vgl. BGHZ 26, 78, 83), kann nicht angenommen werden.
  • BGH, 26.05.1994 - I ZB 4/94

    "Greifbare Gesetzwidrigkeit II"; Wirksamkeit einer einseitigen

    Auszug aus BGH, 23.11.1995 - V ZB 28/95
    Außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ein Anfechtungsrecht gegeben, wenn nämlich die bekämpfte Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGHZ 109, 41, 43; 119, 372, 374; Beschl. v. 26. Mai 1994, I ZB 4/94, NJW 1994, 2363, 2364).
  • BGH, 08.10.1992 - VII ZB 3/92

    Außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit - Unstatthafte

    Auszug aus BGH, 23.11.1995 - V ZB 28/95
    Außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ein Anfechtungsrecht gegeben, wenn nämlich die bekämpfte Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGHZ 109, 41, 43; 119, 372, 374; Beschl. v. 26. Mai 1994, I ZB 4/94, NJW 1994, 2363, 2364).
  • BGH, 12.10.1989 - VII ZB 4/89

    Unzulässigkeit eines Anschlußrechtsmittels nach Rücknahme der Berufung;

    Auszug aus BGH, 23.11.1995 - V ZB 28/95
    Außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ein Anfechtungsrecht gegeben, wenn nämlich die bekämpfte Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGHZ 109, 41, 43; 119, 372, 374; Beschl. v. 26. Mai 1994, I ZB 4/94, NJW 1994, 2363, 2364).
  • BGH, 26.03.2015 - III ZB 80/13

    Änderungsbeschluss hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens: Isolierte

    Sie geht jedoch zu Lasten der Kostengerechtigkeit und schließt eine Anfechtung selbst dann aus, wenn der Anfechtende nur durch die Kostenentscheidung beschwert ist (BGH, Beschluss vom 23. November 1995 - V ZB 28/95, BGHZ 131, 185, 187; Hk-ZPO/Gierl, 6. Aufl., § 99 Rn. 1; MüKoZPO/Schulz, 4. Aufl., § 99 Rn. 1; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 99 Rn. 1).
  • BGH, 27.05.2020 - VII ZB 33/18

    Zur Frage, ob in der Auferlegung von Kosten eines mit dem Hauptsacheverfahren nur

    § 99 Abs. 1 ZPO setzt damit voraus, dass eine Entscheidung in der Hauptsache ergangen ist, schließt eine Anfechtung aber auch dann aus, wenn der Anfechtende nur durch die Kostenentscheidung beschwert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 1995 - V ZB 28/95, BGHZ 131, 185, juris Rn. 7 zu § 20a FGG; Beschluss vom 26. März 2015 - III ZB 80/13 Rn. 7, MDR 2015, 668).
  • OLG Dresden, 16.07.2020 - 4 W 510/20

    Forderung nach mündlicher Verhandlung ausgeglichen: Rechtsstreit erledigt!

    Sie geht jedoch zu Lasten der Kostengerechtigkeit und schließt eine Anfechtung selbst dann aus, wenn der Anfechtende nur durch die Kostenentscheidung beschwert ist (BGH, Beschluss vom 23. November 1995 - BGH V ZB 28/95 - juris; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 99 Rn. 1).
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