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   BGH, 04.03.1996 - II ZR 89/95   

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https://dejure.org/1996,324
BGH, 04.03.1996 - II ZR 89/95 (https://dejure.org/1996,324)
BGH, Entscheidung vom 04.03.1996 - II ZR 89/95 (https://dejure.org/1996,324)
BGH, Entscheidung vom 04. März 1996 - II ZR 89/95 (https://dejure.org/1996,324)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG §§ 5, 16, 19
    Voraussetzungen einer verdeckten Sacheinlage

  • Wolters Kluwer

    Abtretung eines Geschäftsanteils - Grundsätzue der verdeckten Sacheinlage - Stammeinlage - Resteinlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 5 Abs. 4, § 16 Abs. 3, § 19 Abs. 5
    Verdeckte Sacheinlage durch Abtretung eines Geschäftsanteils an einer GmbH

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    GmbHG §§ 5 Abs. 4, 16 Abs. 3, 19 Abs. 5
    Konkretisierung der Grundsätze der verdeckten Sacheinlage im GmbH-Recht

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Abtretung, Anteilsübertragung, Geschäftsanteile, Geschäftsführer, Gesellschaftsrecht, Gründung, Inferent, Kapitalaufbringung, Kapitalerhöhung, Mitgesellschafter, Sacheinlage, verdeckte Sacheinlage

Papierfundstellen

  • BGHZ 132, 133
  • NJW 1996, 1286
  • ZIP 1996, 595
  • MDR 1996, 479
  • DNotZ 1997, 480
  • DNotZ 1997, 481
  • WM 1996, 585
  • BB 1996, 711
  • DB 1996, 876
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 21.02.1994 - II ZR 60/93

    Verdeckte Sacheinlage durch Tilgung einer Darlehensforderung eines

    Auszug aus BGH, 04.03.1996 - II ZR 89/95
    Liegt ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Leistung der Einlage und Erfüllung des zwischen Gesellschafter und.Gesellschaft vereinbarten Rechtsgeschäfts vor, begründet das eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer derartigen Abrede (Ergänzung zu BGHZ 110, 47 und BGHZ 125, 141).«.

    Es ist daher in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt, daß die Bestimmung über ihren Wortlaut hinaus auf alle Handlungen anwendbar ist, mit.denen der von ihr verfolgte Zweck umgangen wird (vgl. BGHZ 28, 314, 318 ff.; 113, 335, 340 ff.; auch BGHZ 125, 141, 149 ff.; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 19 Rdn. 91 ff.; Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Aufl., § 19 Rdn. 30 ff.; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 14. Aufl., § 19 Rdn. 35 f.; Scholz/U. H. Schneider, GmbHG, 8. Aufl., § 19 Rdn. 140 unter Verweisung auf Scholz/Winter, GmbHG, 8. Aufl., § 5 Rdn. 76 ff.).

    Maßgebend dafür, daß sich der Einlageschuldner die Leistung an einen Dritten zurechnen lassen.muß, ist aber, daß er dadurch in gleicher Weise begünstigt wird wie in dem Falle, daß an ihn selbst geleistet wird (vgl. zuletzt BGHZ 125, 141, 144 f. m.w.N. für die Fälle der verdeckten Sacheinlage).

    Der Senat hat das Bestehen eines zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges als beweiskräftiges Indiz für eine derartige Abrede angesehen (BGHZ 125, 141, 144).

  • BGH, 18.02.1991 - II ZR 104/90

    Kapitalerhöhung bei nur vorübergehendem Zurverfügungstellen von Barmitteln

    Auszug aus BGH, 04.03.1996 - II ZR 89/95
    Es ist daher in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt, daß die Bestimmung über ihren Wortlaut hinaus auf alle Handlungen anwendbar ist, mit.denen der von ihr verfolgte Zweck umgangen wird (vgl. BGHZ 28, 314, 318 ff.; 113, 335, 340 ff.; auch BGHZ 125, 141, 149 ff.; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 19 Rdn. 91 ff.; Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Aufl., § 19 Rdn. 30 ff.; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 14. Aufl., § 19 Rdn. 35 f.; Scholz/U. H. Schneider, GmbHG, 8. Aufl., § 19 Rdn. 140 unter Verweisung auf Scholz/Winter, GmbHG, 8. Aufl., § 5 Rdn. 76 ff.).
  • OLG Hamburg, 09.10.1987 - 11 U 125/87

    Verdeckte Sacheinlage bei GmbH-Gründung

    Auszug aus BGH, 04.03.1996 - II ZR 89/95
    Das entspricht einer im Schrifttum vertretenen Ansicht, nach der die Voraussetzungen für eine verdeckte Sacheinlage mangels Vorliegens eines zeitlichen Zusammenhangs der Rechtsgeschäfte dann nicht gegeben sind, wenn zwischen ihnen ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegt (Lutter/Hommelhoff, GmbHG, aaO. § 5 Rdn. 40, 43; Baumbach/Hueck, GmbHG, 15. Aufl., § 19 Rdn. 30 a.E., § 5 Rdn. 19; Lutter/Gehling, WM 1989, 1445, 1446 f.; Lutter, FS Stiefel, 1987, S. 505, 512 ff.; OLG Hamburg, ZIP 1988, 372, 373).
  • BGH, 10.11.1958 - II ZR 3/57

    Aufrechnungsverbot des § 19 Abs. 3 GmbHG

    Auszug aus BGH, 04.03.1996 - II ZR 89/95
    Es ist daher in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt, daß die Bestimmung über ihren Wortlaut hinaus auf alle Handlungen anwendbar ist, mit.denen der von ihr verfolgte Zweck umgangen wird (vgl. BGHZ 28, 314, 318 ff.; 113, 335, 340 ff.; auch BGHZ 125, 141, 149 ff.; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 19 Rdn. 91 ff.; Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Aufl., § 19 Rdn. 30 ff.; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 14. Aufl., § 19 Rdn. 35 f.; Scholz/U. H. Schneider, GmbHG, 8. Aufl., § 19 Rdn. 140 unter Verweisung auf Scholz/Winter, GmbHG, 8. Aufl., § 5 Rdn. 76 ff.).
  • BGH, 26.09.1994 - II ZR 166/93

    Erfüllung der Einlageverpflichtung eines Gesellschafters durch einen Dritten

    Auszug aus BGH, 04.03.1996 - II ZR 89/95
    Es trifft zwar zu, daß eine Haftung des Beklagten nach § 16 Abs. 3 GmbHG deswegen nicht in Betracht kommt, weil die im Zeitpunkt der Anteilsübertragung auf den Geschäftsanteil noch offene Resteinlage bei der "S. GmbH" nicht fällig und der Beklagte mit dieser Leistung daher nicht im Rückstand war (vgl. Hachenburg/Zutt, GmbHG, aaO. § 16 Rdn. 36; Scholz/Winter, GmbHG, aaO. § 16 Rdn. 35; Baumbach/Hueck, GmbHG, aaO. § 16 Rdn. 12; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, aaO. § 16 Rdn. 17; ferner BGH, Urt. v. 26. September 1994 - II ZR 166/93, ZIP 1994, 1855).
  • BGH, 19.04.1982 - II ZR 55/81

    Holzmann - Bezugsrechtsausschluss bei genehmigtem Kapital

    Auszug aus BGH, 04.03.1996 - II ZR 89/95
    So wie es bei der Aufspaltung des Sacheinlagengeschäftes in ein Erwerbsgeschäft und eine Barzeichnung keinen Unterschied macht, in welcher Reihenfolge die Erfüllung der beiden Rechtsgeschäfte vorgenommen wird (vgl. dazu BGH, Urt. v. 19. April 1982 - II ZR 55/81, ZIP 1982, 689, 692 - Holzmann, insoweit in BGHZ 83, 319 nicht abgedruckt), ist es im Hinblick auf den mit der Lehre von der verdeckten Sacheinlage verfolgten Zweck, eine Umgehung der auf Publizität und Wertdeckungskontrolle zielenden Sacheinlageregelungen zu verhindern, ohne Bedeutung, ob die Schuldbefreiung des Beklagten als Teil des (verdeckten) Sacheinlagegeschäftes vor oder nach der Erfüllung des mit ihr verknüpften Rechtsgeschäftes, zu dessen Ausführung die Einlagemittel bzw. Mittel in Höhe der Einlageleistung verwendet werden, eintritt.
  • BGH, 14.03.1977 - II ZR 156/75

    GmbH: Überbewertung einer Sacheinlage

    Auszug aus BGH, 04.03.1996 - II ZR 89/95
    Die Zahlung durch die Gemeinschuldnerin bewirkte daher auch nicht die Befreiung des Beklagten von einer gesamtschuldnerischen Haftung (zur gesamtschuldnerischen Haftung von Veräußerer und Erwerber für rückständige Leistungen im Sinne des § 16 Abs. 3 GmbHG vgl. BGHZ 68, 191, 197 f.).
  • BGH, 15.01.1990 - II ZR 164/88

    Präventiver Kapitalaufbringungsschutz nach den Grundsätzen der verdeckten

    Auszug aus BGH, 04.03.1996 - II ZR 89/95
    Liegt ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Leistung der Einlage und Erfüllung des zwischen Gesellschafter und.Gesellschaft vereinbarten Rechtsgeschäfts vor, begründet das eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer derartigen Abrede (Ergänzung zu BGHZ 110, 47 und BGHZ 125, 141).«.
  • BGH, 16.02.2009 - II ZR 120/07

    Qivive - Keine Anwendung der Grundsätze der verdeckten Sacheinlage auf

    Entsprechendes gilt bei verdeckter Einbringung sonstiger Gegenstände, welche als Sacheinlage eingebracht werden könnten, wie z.B. eine vor Begründung der Einlageschuld entstandene Altforderung des Inferenten (vgl. BGHZ 113, 335, 341 ; 132, 133, 144 ; 152, 36, 42 ; 166, 8 Tz. 12 "cash-pool").

    Der Gesellschafter kann hier auch nicht darauf verwiesen werden, Ansprüche auf Vergütung seiner künftigen Dienstleistungen als Sacheinlage einzubringen, weil erst künftig entstehende und erst recht von einer Dienstleistung abhängige Forderungen - wie z.B. Ansprüche auf künftiges Geschäftsführergehalt - ebenfalls nicht sacheinlagefähig sind (vgl. Habersack a.a.O. S. 165; GroßkommGmbHG/Ulmer § 5 Rdn. 55; Lutter/Bayer a.a.O. § 5 Rdn. 16 jew. m.w.Nachw.) Da eine Umgehungshandlung den Tatbestandsmerkmalen der umgangenen Norm entsprechen muss (vgl. BGHZ 132, 133, 139) , Dienstleistungen aber von den Sacheinlagevorschriften nicht erfasst werden, können die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage hier auch nicht entsprechend herangezogen werden (in diesem Sinne aber Lutter/Bayer a.a.O. § 5 Rdn. 54; Bayer, GmbHR 2004, 445, 451, 453) .

  • BGH, 16.09.2002 - II ZR 1/00

    Verrechnung der Einlageschuld mit einem Gewinnausschüttungsanspruch des

    Eine Vermutung spricht dafür nur dann, wenn die Verrechnung in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Kapitalerhöhungsbeschluß vorgenommen worden ist (Klarstellung zu BGHZ 125, 141, 143 f.; 132, 133, 138).

    Das gilt auch für "Altforderungen" auf stehengelassenen Gewinn (BGHZ 132, 133, 144) und für ein hierauf bezogenes Ausschüttungs-Rückhol-Verfahren; es sei denn, daß dieses Verfahren gegenüber dem Registergericht offengelegt wird und die für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln geltenden Regelungen eingehalten werden (BGHZ 135, 381, zu einer Altforderung auf Gewinnauszahlung).

    b) Handelt es sich - wie hier - um (nach dem Kapitalerhöhungsbeschluß entstandene) "Neuforderungen" der Gesellschafter auf Gewinnauszahlung, so erfaßt das in § 19 Abs. 5 Alt. 2 GmbHG geregelte Umgehungsverbot deren Verrechnung mit der Einlageforderung (im Einvernehmen mit der Gesellschaft) oder einen entsprechenden Umgehungstatbestand des Hin- und Herzahlens (vgl. BGHZ 125, 141, 143) nur dann, wenn diese Vorgehensweise bereits vor oder bei Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses durch eine - wenn auch unwirksame - Abrede (BGHZ 132, 133) unter den Beteiligten vorabgesprochen worden ist (vgl. BGHZ 132, 141, 147).

    Fehlt es an einer definitiven, auf den wirtschaftlichen Erfolg einer Sacheinlage abzielenden Vereinbarung (BGHZ 132, 133), so gelten für eine spätere Verrechnung der Bareinlageschuld gegen Neuforderungen des Gesellschafters die Schranken des § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG (BGHZ 132, 141, 147).

    aa) Zwar spricht der enge Zusammenhang zwischen der Auszahlung der Gewinnbeträge an die Z.-GbR und ihrer Einlagenzahlung an die Gemeinschuldnerin dafür, daß dies unter den Beteiligten abgesprochen wurde und eine unmittelbare Verrechnung der beiden Ansprüche ersetzen sollte (vgl. BGHZ 125, 142, 144; 132, 133, 139; 132, 141, 144 f.; 135, 381, 383).

    bb) Die Vermutung, daß der verrechnungsähnliche Tatbestand eines verabredeten Hin- und Herzahlens vorlag, der bei der (Quasi-)Verrechnung mit Neuforderungen des Gesellschafters auch nicht unter § 19 Abs. 5 GmbHG fällt (vgl. oben b), kann sich aber nicht ohne weiteres auch darauf erstrecken, daß die betreffende Abrede schon anläßlich des Kapitalerhöhungsbeschlusses getroffen worden war (Klarstellung zu BGHZ 125, 141, 143 f.; 132, 133, 138).

    Ob dafür ein Zeitabstand von bis zu sechs Monaten noch ausreicht, wie in dieser Entscheidung (unter Bezugnahme auf BGHZ 132, 133, 138) diskutiert, kann dahinstehen.

  • BGH, 01.02.2010 - II ZR 173/08

    EUROBIKE

    Entsprechendes gilt bei verdeckter Einbringung sonstiger Gegenstände, die als Sacheinlage eingebracht werden können, wie z.B. einer Forderung des Inferenten (vgl. BGHZ 113, 335, 341; 132, 133, 144; 152, 36, 42; 166, 8 Tz. 12 - "Cash-Pool I"; 180, 38 Tz. 8 - "Qivive"; v. 20. Juli 2009 - II ZR 273/07, ZIP 2009, 1561 Tz. 10, z.V.b. in BGHZ - "Cash-Pool II").
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