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   BGH, 03.07.1996 - VIII ZR 278/95   

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BGH, 03.07.1996 - VIII ZR 278/95 (https://dejure.org/1996,1175)
BGH, Entscheidung vom 03.07.1996 - VIII ZR 278/95 (https://dejure.org/1996,1175)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 1996 - VIII ZR 278/95 (https://dejure.org/1996,1175)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kündigungsschutz; gemeinnütziger Verein; Betreuungsperson; Wohnraummietverhältnis; Hauptmietverhältnis; gewerbliche Zwischenvermietung

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kündigungsschutz bei Vermietung an gemeinnützigen Verein

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 549a, § 556 Abs. 3
    Kündigungsschutz bei Vermietung einer Wohnung an einen Verein

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Kündigungsschutz bei Untervermietung

Papierfundstellen

  • BGHZ 133, 142
  • NJW 1996, 2862
  • MDR 1996, 1108
  • ZMR 1996, 537
  • NJ 1997, 25
  • WM 1996, 2029
  • JR 1997, 103
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 538/90

    Verfassungswidrigkeit der Versagung des Kündigungsschutzes des sozialen

    Auszug aus BGH, 03.07.1996 - VIII ZR 278/95
    Denn durch die Einfügung des § 549a BGB sollte nicht Kündigungsschutz im Verhältnis zwischen Eigentümer/Hauptvermieter und Untermieter neu begründet werden, sondern es sollten ausschließlich die mietrechtlichen Konsequenzen der zum Bauherrenmodell ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1991 (BVerfGE 84, 197) klargestellt werden, nach welcher gemäß Art. 3 GG auch einem Mieter, der Wohnraum von einem gewerblichen Zwischenmieter gemietet hat, der Kündigungsschutz des sozialen Mietrechts zusteht (vgl. Bundesrats-Drucks. 350/92 S. 32 f, Bundesrats-Drucks. 396/93 S. 13 f).

    Eine der gewerblichen Weitervermietung vergleichbare Interessenlage, die eine Analogie rechtfertigen könnte, kommt allenfalls in den Fällen in Betracht, in denen Art. 3 GG ebenso wie im Falle der gewerblichen Zwischenvermietung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 197, Beschluß vom 6. August 1993 - 1 BvR 596/93 = NJW 1993, 2601, Beschluß vom 3. Februar 1994 - 1 BvR 2195/93 = NJW 1994, 848) eine einschränkende Auslegung von § 556 Abs. 3 BGB im Verhältnis zwischen Endmieter und Eigentümer/Hauptvermieter gebietet.

    aaa) Zum einen besteht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eine Ähnlichkeit mit den typischen Untermietverhältnissen, in denen auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Endmieter nur eingeschränkten Kündigungsschutz genießt (BVerfGE 84, 197, 202, Beschluß vom 3. Februar 1994 aaO unter II 2 a).

    Im Fall des § 564 b Abs. 7 Nr. 5 BGB sieht auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 84, 197, 201) sachliche Gründe für eine Einschränkung des Mieterschutzes gegeben.

  • BVerfG, 06.08.1993 - 1 BvR 596/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung der Zulässigkeit gewerblicher

    Auszug aus BGH, 03.07.1996 - VIII ZR 278/95
    Eine der gewerblichen Weitervermietung vergleichbare Interessenlage, die eine Analogie rechtfertigen könnte, kommt allenfalls in den Fällen in Betracht, in denen Art. 3 GG ebenso wie im Falle der gewerblichen Zwischenvermietung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 197, Beschluß vom 6. August 1993 - 1 BvR 596/93 = NJW 1993, 2601, Beschluß vom 3. Februar 1994 - 1 BvR 2195/93 = NJW 1994, 848) eine einschränkende Auslegung von § 556 Abs. 3 BGB im Verhältnis zwischen Endmieter und Eigentümer/Hauptvermieter gebietet.

    bbb) Ob eine Schlechterstellung einer bestimmten Mietergruppe durch Gründe gerechtfertigt ist, die vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand haben, kann zum andern nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 6. August 1993 aaO unter III 2) nur mit einem Blick auch auf die Interessen des Eigentümers beantwortet werden, weil der Gesetzgeber mit den Vorschriften des sozialen Mietrechts die schutzwürdigen Interessen sowohl des Mieters als auch des Vermieters in gleicher Weise berücksichtigen und in ein ausgewogenes Verhältnis, also zu einem gerechten Ausgleich bringen wollte.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 6. August 1993 aaO unter III 2 b) sind zwar die Interessen des Eigentümers an einer uneingeschränkten Wiedererlangung der vermieteten Räume nicht schutzwürdig, wenn er diese entgegen einem Zweckentfremdungsverbot für Wohnraum zur gewerblichen Nutzung vermietet und der Mieter die Räume entgegen dem Willen des Eigentümers als Wohnraum weitervermietet hat, weil andernfalls der gesetzwidrig handelnde Eigentümer besser stünde als der Eigentümer, der sich rechtmäßig verhält.

  • BVerfG, 03.02.1994 - 1 BvR 2195/93

    Endmieter - Hauptmieter - Sozialer Kündigungsschutz - Zwischenmieter - Klassische

    Auszug aus BGH, 03.07.1996 - VIII ZR 278/95
    Eine der gewerblichen Weitervermietung vergleichbare Interessenlage, die eine Analogie rechtfertigen könnte, kommt allenfalls in den Fällen in Betracht, in denen Art. 3 GG ebenso wie im Falle der gewerblichen Zwischenvermietung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 197, Beschluß vom 6. August 1993 - 1 BvR 596/93 = NJW 1993, 2601, Beschluß vom 3. Februar 1994 - 1 BvR 2195/93 = NJW 1994, 848) eine einschränkende Auslegung von § 556 Abs. 3 BGB im Verhältnis zwischen Endmieter und Eigentümer/Hauptvermieter gebietet.

    aaa) Zum einen besteht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eine Ähnlichkeit mit den typischen Untermietverhältnissen, in denen auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Endmieter nur eingeschränkten Kündigungsschutz genießt (BVerfGE 84, 197, 202, Beschluß vom 3. Februar 1994 aaO unter II 2 a).

  • BayObLG, 28.07.1995 - REMiet 4/94

    Ein Eigentümers tritt nicht in ein Mietverhältnis mit den Endmietern bei

    Auszug aus BGH, 03.07.1996 - VIII ZR 278/95
    Davon ausgenommen werden teilweise (Franke, in Fischer/Dieskau/Pergande/Schwender, aaO, BGB § 556 Anm. 8.7, Schilling, aaO, S. 57 f, Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingsrechts, 7. Aufl., Rdnr. 1361, LG Hamburg NJW-RR 1992, 842 unter 2 a, vgl. auch OLG Hamburg, Rechts entscheid vom 16. April 1993 - 4 U 243/92 = RES IX BGB § 556 Nr. 7 = NJW 1993, 2322 unter III, LG Hamburg WuM 1993, 738, 739) generell Fälle der Zwischenvermietung, die nicht im Interesse des Eigentümers, sondern im Interesse des Zwischen- oder des Endmieters erfolgen, teilweise (Bay ObLG, Rechtsentscheid vom 28. Juli 1995 - RE Miet 4/94 = BayObLGZ 1995, 256 - NJW-RR 1996, 73 unter 3 d, Rechtsentscheid vom 30. August 1995 - REMiet 5/94 = BayObLGZ 1995, 282 - NJW-RR 1996, 71 unter 2, Langenberg, MDR 1993, 102, 104) speziell die Fälle der Zwischenvermietung an einen gemeinnützigen Verein, der in Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben an von ihm betreute Personen oder Mitarbeiter Wohnraum weitervermietet.

    Vielmehr bildet die Einschaltung des Vereins regelmäßig die Grundlage dafür, daß der Eigentümer bereit ist, seine Wohnung gezielt einem auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt eher benachteiligten Personenkreis zur Verfügung zu stellen (BayObLG, Rechtsentscheid vom 28. Juli 1995 aaO unter 3 d bb, Langenberg aaO).

  • AG Bremerhaven, 27.10.1993 - 50 C 1430/93
    Auszug aus BGH, 03.07.1996 - VIII ZR 278/95
    Soweit der Kläger die Beklagte zu 2) gemäß § 556 Abs. 3 BGB auf Herausgabe und Räumung der gemieteten Wohnung in Anspruch nimmt, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß eine unmittelbare Anwendbarkeit von § 549 BGB ausscheidet, wenn es sich bei dem Zwischenmieter wie hier um einen karitativen Verein handelt (so auch Bub/Treier/Reinstorf, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl., Nachtrag 1994 zu I Rdnr. 131, Bub/Treier/Grapentin, aaO, Nachtrag 1994 zu IV Rdnr. 55, Franke, in Fischer Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht BGB § 549a Anm. 3.3, MünchKomm/Voelskow, BGB, 3. Aufl., § 549 a Rdnr.5, Staudinger-Emmerich, BGB, 13. Aufl., § 549 a Rdnr. 3, Schilling, Neues Mietrecht 1993, S. 57 f, Schilling/Meyer, ZMR 1994, 497, 502 f, LG Hamburg WuM 1993, 738, 739, a.A. Beuermann, Grundeigentum 1993, 1068, 1075).

    Davon ausgenommen werden teilweise (Franke, in Fischer/Dieskau/Pergande/Schwender, aaO, BGB § 556 Anm. 8.7, Schilling, aaO, S. 57 f, Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingsrechts, 7. Aufl., Rdnr. 1361, LG Hamburg NJW-RR 1992, 842 unter 2 a, vgl. auch OLG Hamburg, Rechts entscheid vom 16. April 1993 - 4 U 243/92 = RES IX BGB § 556 Nr. 7 = NJW 1993, 2322 unter III, LG Hamburg WuM 1993, 738, 739) generell Fälle der Zwischenvermietung, die nicht im Interesse des Eigentümers, sondern im Interesse des Zwischen- oder des Endmieters erfolgen, teilweise (Bay ObLG, Rechtsentscheid vom 28. Juli 1995 - RE Miet 4/94 = BayObLGZ 1995, 256 - NJW-RR 1996, 73 unter 3 d, Rechtsentscheid vom 30. August 1995 - REMiet 5/94 = BayObLGZ 1995, 282 - NJW-RR 1996, 71 unter 2, Langenberg, MDR 1993, 102, 104) speziell die Fälle der Zwischenvermietung an einen gemeinnützigen Verein, der in Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben an von ihm betreute Personen oder Mitarbeiter Wohnraum weitervermietet.

  • BGH, 30.05.1956 - IV ZR 30/56

    Eventuelle Widerklage

    Auszug aus BGH, 03.07.1996 - VIII ZR 278/95
    Da danach der Kläger mit seinem Hauptantrag Erfolg hat, war von Amts wegen die Entscheidung des Berufungsgerichts auch insoweit aufzuheben, als es dem Hilfsantrag des Klägers auf Feststellung der Beendigung des Mietverhältnisses mit dem Beklagten zu 1 stattgegeben hat, weil diese Entscheidung unter der auflösenden Bedingung ergangen ist, daß der Hauptantrag abgewiesen wird (BGHZ 21, 13, 16, 106, 219, 221, 112, 229, 232, BGH, Urteil vom 28. Oktober 1992 - IV ZR 221/91 = WM 1993, 345 unter III).
  • BGH, 28.10.1992 - IV ZR 221/91

    Schlichte Verwirkungsklausel bei gesetzlichem Pflichtteil - Entscheidung über

    Auszug aus BGH, 03.07.1996 - VIII ZR 278/95
    Da danach der Kläger mit seinem Hauptantrag Erfolg hat, war von Amts wegen die Entscheidung des Berufungsgerichts auch insoweit aufzuheben, als es dem Hilfsantrag des Klägers auf Feststellung der Beendigung des Mietverhältnisses mit dem Beklagten zu 1 stattgegeben hat, weil diese Entscheidung unter der auflösenden Bedingung ergangen ist, daß der Hauptantrag abgewiesen wird (BGHZ 21, 13, 16, 106, 219, 221, 112, 229, 232, BGH, Urteil vom 28. Oktober 1992 - IV ZR 221/91 = WM 1993, 345 unter III).
  • BGH, 22.11.1995 - VIII ARZ 4/95

    Geltendmachung des Herausgabe- und Räumungsanspruchs nach Beendigung des

    Auszug aus BGH, 03.07.1996 - VIII ZR 278/95
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 56, 308, 310 f, 119, 300, 304, Rechtsentscheid vom 22. November 1995 VIII ARZ 4/95, zur Veröffentlichung in BGHZ 131, 176 ff vorgesehen = WM 1996, 212 = NJW 1996, 515 unter III 2 b) geht der Anspruch aus § 556 Abs. 1 BGB nicht dadurch unter, daß der Mieter die Sache einem Dritten überläßt, solange die Möglichkeit besteht, daß er zumindest durch eine tatsächliche Einwirkung auf den Dritten die Rückgabe der Mietsache bewirken kann.
  • BGH, 30.06.1971 - VIII ZR 147/69

    Rückgabepflicht des Mieters bei Vertragsende

    Auszug aus BGH, 03.07.1996 - VIII ZR 278/95
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 56, 308, 310 f, 119, 300, 304, Rechtsentscheid vom 22. November 1995 VIII ARZ 4/95, zur Veröffentlichung in BGHZ 131, 176 ff vorgesehen = WM 1996, 212 = NJW 1996, 515 unter III 2 b) geht der Anspruch aus § 556 Abs. 1 BGB nicht dadurch unter, daß der Mieter die Sache einem Dritten überläßt, solange die Möglichkeit besteht, daß er zumindest durch eine tatsächliche Einwirkung auf den Dritten die Rückgabe der Mietsache bewirken kann.
  • AG Frankfurt/Main, 28.01.1994 - 33 C 4059/93
    Auszug aus BGH, 03.07.1996 - VIII ZR 278/95
    Ihr Anwendungsbereich wird einerseits streng auf die Fälle der gewerblichen Zwischenvermietung zu Wohnraumzwecken beschränkt (Staudinger/Emmerich, aaO, § 549 Rdnr. 117), andererseits auf sämtliche Fälle der Zwischenvermietung zu Wohnraumzwecken außerhalb der klassischen Untermietverhältnisse erstreckt (Blank, WuM 1993, 573, 574, Derleder, WuM 1991, 641, 643 f, 648, LG Berlin Grundeigentum 1993, 45, 47, AG Frankfurt/M., WuM 1994, 276 mit zustimmender Anmerkung Eisenhardt).
  • BayObLG, 30.08.1995 - REMiet 5/94

    Weitervermietung einer Wohnung vom einem karitativ tätigen Verein an einen

  • BGH, 13.02.1985 - VIII ZR 36/84

    Begriff des Wohnraumietvertrages; Mietvertrag der Bundesrepublik Deutschland zur

  • LG Hamburg, 13.03.1992 - 311 S 72/91
  • OLG Hamburg, 16.04.1993 - 4 U 243/92

    Ansprüche eines Untermieters gegenüber dem Hauptvermieter

  • BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 311/14

    BGH präzisiert Anforderungen an die gewerbliche Weitervermietung von Wohnraum

    Eine gewerbliche Weitervermietung im Sinne des § 565 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass der Zwischenmieter - nach dem Zweck des mit dem Eigentümer abgeschlossenen Vertrages - die Weitervermietung zu Wohnzwecken mit der Absicht der Gewinnerzielung oder im eigenen wirtschaftlichen Interesse ausüben soll (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 3. Juli 1996, VIII ZR 278/95, BGHZ 133, 142, 148).

    aa) Im Ausgangspunkt noch zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass eine gewerbliche Weitervermietung gemäß § 565 BGB eine geschäftsmäßige, auf Dauer gerichtete, mit der Absicht der Gewinnerzielung oder im eigenen wirtschaftlichen Interesse ausgeübte Vermietungstätigkeit des Zwischenmieters voraussetzt (Senatsurteil vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 278/95, BGHZ 133, 142, 148 [zur Vorgängerregelung in § 549a BGB aF]).

    Im Gegensatz dazu besteht eine grundlegend andere Interessenlage, wenn der Zwischenmieter mit der Weitervermietung gemeinnützige, karitative oder ähnliche Zwecke verfolgt und die Zwischenvermietung deshalb vor allem in seinem und insbesondere des Endmieters Interesse liegt (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 278/95, aaO S. 150 ff.; vgl. auch BVerfGE 84, aaO; BeckOKBGB/Herrmann, Stand November 2015, § 565 Rn. 5.1); in diesem Fall dient die Zwischenvermietung gerade nicht dazu, die Wohnung auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt zu üblichen Bedingungen anzubieten, und besteht ein gewichtiges Interesse des Eigentümers, die Wohnung nach Beendigung des Hauptmietvertrages zurückzuerhalten.

    Eine solche vergleichbare Interessenlage ist regelmäßig nicht gegeben, wenn es sich bei dem Zwischenmieter um einen gemeinnützigen Verein handelt, der in Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben an von ihm betreute Personen und Mitarbeiter weitervermietet (Senatsurteil vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 278/95, aaO S. 149 ff.; ebenso KG NZM 2013, 313; Palandt/Weidenkaff BGB, 75. Aufl., § 565 Rn. 2; Soergel/Heintzmann, BGB, 12. Aufl., § 565 Rn. 9; Riecke in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 10. Aufl., § 565 Rn. 4; Erman/Lützenkirchen, BGB, 14. Aufl., § 565 Rn. 4; Spielbauer/Schneider/Krenek, Mietrecht, § 565 Rn. 9; Kunze, NZM 2012, 740, 749).

    Die Einschaltung einer Mittelsperson (des Zwischenmieters) beruht in diesen Fällen regelmäßig primär auf Interessen des Eigentümers, der dadurch etwa seine Steuerlast oder seinen Verwaltungsaufwand reduzieren will (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 278/95, aaO S. 152).

  • BGH, 17.01.2018 - VIII ZR 241/16

    § 565 BGB zum Schutz des Mieters bei Weitervermietung als Werkswohnung

    aa) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass eine gewerbliche Weitervermietung gemäß § 565 Abs. 1 Satz 1 BGB eine geschäftsmäßige, auf Dauer gerichtete, mit der Absicht der Gewinnerzielung oder im eigenen wirtschaftlichen Interesse ausgeübte Vermietungstätigkeit des Zwischenmieters voraussetzt (Senatsurteile vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 311/14, aaO Rn. 22; vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 278/95, BGHZ 133, 142, 148 [zur Vorgängerregelung in § 549a BGB aF]).

    Im Übrigen beruht die Einschaltung eines Zwischenmieters bei einem Gebäudekomplex mit mehreren Wohnungen - wie hier - regelmäßig in erster Linie auf eigenen Interessen des Eigentümers, der dadurch etwa seine Steuerlast oder seinen Verwaltungsaufwand reduzieren will (vgl. Senatsurteile vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 311/14, aaO Rn. 34; vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 278/95, aaO S. 152).

  • BGH, 30.10.2013 - XII ZR 113/12

    Zwangsversteigerung einer Eigentumswohnung: Sonderkündigungsrecht des Erstehers

    Der Beklagte ist nicht Mieter von Wohnraum, nachdem der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch den Beklagte nicht im Wohnen, sondern in der Überlassung von Wohnraum an Dritte besteht (BGHZ 133, 142, 147 = NJW 1996, 2862, 2863).
  • OLG Brandenburg, 09.03.2016 - 4 U 88/15

    Mietvertrag: Abgrenzung zwischen einem Mietverhältnis über Wohnraum und einem

    So hat der BGH die Anwendung des (damaligen) § 549 a BGB (heute § 565 BGB) bei Zwischenvermietung an einen gemeinnützigen Verein verneint, dessen satzungsmäßige Aufgabe darin bestand, Jugendliche und Heranwachsende aus zerrütteten Elternhäusern zu beraten und sie bei gleichzeitiger Betreuung durch einen Sozialarbeiter mit eigenem Wohnraum zu versorgen (Urteil vom 03.07.1996 - VIII ZR 278/95; ebenso KG Urteil vom 06.01.2014 - 8 U 83/13).
  • KG, 23.08.2012 - 8 U 22/12

    Wohnraummiete: Kündigungsschutz für den Endmieter bei Zwischenvermietung an eine

    Nachdem der Senat die Parteien mit Verfügung vom 11. April 2012 darauf hingewiesen hat, dass im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der in dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 3. Juli 1996 - VII ZR 278/95 - (BGHZ 133, 142) dargelegten Grundsätze nicht von einer gewerblichen Weitervermietung im Sinne von § 565 BGB auszugehen sein dürfte, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Mai 2012 unter anderem auch wie folgt vorgetragen:.

    Denn durch die Einfügung des § 565 a BGB sollte nicht Kündigungsschutz im Verhältnis zwischen Eigentümer/Hauptvermieter und Untermieter neu begründet werden, sondern es sollten ausschließlich die mietrechtlichen Konsequenzen der zum Bauherrenmodell ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1991 (BVerfGE 84, 197) klargestellt werden, nach welcher gemäß Art. 3 GG auch einem Mieter, der Wohnraum von einem gewerblichen Zwischenmieter gemietet hat, der Kündigungsschutz des sozialen Mietrechts zusteht (vgl. Bundesrats-Drucks. 350/92 S. 32 f; Bundesrats-Drucks. 396/93 S. 13 f; BGHZ 133, 142).

    Eine der gewerblichen Weitervermietung vergleichbare Interessenlage, die eine Analogie rechtfertigen könnte, kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 133, 142) allenfalls in den Fällen in Betracht, in denen Art. 3 GG ebenso wie im Falle der gewerblichen Zwischenvermietung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 197; Beschluss vom 6. August 1993 - 1 BvR 596/93 = NJW 1993, 2601; Beschluss vom 3. Februar 1994 - 1 BvR 2195/93 = NJW 1994, 848) eine einschränkende Auslegung von § 556 Abs. 3 BGB im Verhältnis zwischen Endmieter und Eigentümer/Hauptvermieter gebietet.

    Soweit die Beklagte, nachdem der Senat sie mit Verfügung vom 1. April 2012 auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 278/95 - hingewiesen hat, mit Schriftsatz vom 15. Mai 2012 erstmals vorgetragen hat, sie erbringe lediglich Vermietungsleistungen und keine Betreuungsleistungen setzt sie sich zu ihrem bisherigen Vortrag, wonach sie selbst das Betreute Wohnen betreibt, in Widerspruch.

  • OLG Frankfurt, 23.09.2016 - 2 U 19/16

    Gewerbliches Zwischenmietverhältnis bei Weitervermietung als Werkswohnung

    Dabei handelte es sich aber nicht um eine Bevölkerungsgruppe, die ansonsten auf dem Wohnungsmarkt schlechtere Chancen gehabt hätte oder die aus sonstigen Gründen Belastungen für einen Vermieter begründen könnte, wie es beispielsweise bei einer Weitervermietung aus karitativen oder sonstigen sozialen Zwecken sein kann (hierzu vgl. BGH, NJW 1996, 2862 ff. [BGH 03.07.1996 - VIII ZR 278/95] ; KG ZMR 2013, 108 ff.; BayObLG, NJW-RR 1996, 73 ff. [BayObLG 28.07.1995 - RE-Miet 4/94] ; vgl. zu der erforderlichen Interessenabwägung insgesamt auch Ghassemi-Tabar/Guhling/Weitemeyer, a.a.O., § 565, Rdnr. 17).

    Wenn auch nicht unterstellt werden kann, dass das Mietverhältnis mit den Beklagten zu 2) und 3) ohne Dazwischenschaltung der B AG in gleicher Weise zustandegekommen wäre, so kann aber dennoch davon ausgegangen werden, dass die A AG die Wohnung an die Beklagten zu 2) und 3) zu vergleichbaren Bedingungen auch unmittelbar vermietet hätte oder die Beklagten zu 2) und 3) eine vergleichbare Wohnung anderweitig auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt zu gleichfalls tragfähigen Bedingungen erhalten hätten (vgl. hierzu BGH, NJW 2003, 3054 f. [BGH 30.04.2003 - VIII ZR 162/02] ; ZMR 2003, 816 f.; andererseits BGH, NJW 1996, 2862 ff. [BGH 03.07.1996 - VIII ZR 278/95] ; vgl. Ghassemi-Tabar/Guhling/Weitemeyer, a.a.O., § 565, Rdnr. 18 m.w.N.).

  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 162/02

    Rechte des (End-)Mieters gegenüber dem Eigentümer bei gestuftem Mietverhältnis

    Durch die Einfügung des § 549 a BGB a.F. sollten ausschließlich die mietrechtlichen Konsequenzen der zum Bauherrenmodell ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1991 (BVerfGE 84, 197 = NJW 1991, 2272) klargestellt werden, nach welcher auch einem Mieter, der Wohnraum von einem gewerblichen Zwischenmieter gemietet hat, aus dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG der Kündigungsschutz des sozialen Mietrechts zusteht (BGHZ 133, 142, 148 f. m.w.Nachw.).

    Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist eine Ungleichbehandlung dieser Personengruppe nicht durch ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin gerechtfertigt, das gegen die Interessen des Beklagten abzuwägen ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 3. Februar 1994 - I BvR 2195/93, NJW 1994, 848; BVerfG, Beschluß vom 6. August 1993 - I BvR 596/93, NJW 1993, 2600; BGHZ 133, 142, 152).

  • KG, 06.01.2014 - 8 U 83/13

    Wohnraummiete: Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelung über die gewerbliche

    Denn durch die Einfügung des § 549 a BGB sollte nicht der Kündigungsschutz im Verhältnis zwischen Eigentümer und Untermieter neu begründet werden, sondern es sollten ausschließlich die mietrechtlichen Konsequenzen der zum Bauherrenmodell ergangenen Entscheidung des BVerfG vom 11.06.1991 (BVerfGE 84, 179 = NJW 1991, 2272) klargestellt werden, nach welcher gemäß Art. 3 GG auch einem Mieter, der Wohnraum von einem gewerblichen Zwischenmieter gemietet hat, der Kündigungsschutz des sozialen Mietrechts zusteht (s. BGHZ 133, 142 = NJW 1996, 2862, 2863; NJW 2003, 3054).

    Insbesondere ein Verein, der in Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben an von ihm betreute Personen Wohnraum vermietet, betreibt keine gewerbliche Weitvermietung, und auch eine analoge Anwendung des § 565 BGB ist jedenfalls in dieser Fallgestaltung mangels einer der gewerblichen Weitervermietung vergleichbaren Interessenlage nicht möglich (s. BGHZ 133, 142 = NJW 1996, 2862, 2863 f. betr.

    Zur Abwägung dieser Interessen führt der BGH in BGHZ 133, 142 = NJW 1996, 2862, 2864 sodann weiter aus:.

  • BGH, 17.12.2003 - XII ZR 308/00

    Recht des Zwischenmieters zur Kündigung des Hauptvertrages wegen

    d) Käme es statt dessen - mit dem Berufungsgericht - für das Kündigungsrecht des Zwischenmieters aus § 544 BGB a.F. auf den nichtgewerblichen Charakter des Hauptmietvertrages an, wäre der gewerbliche Zwischenmieter nicht zur Kündigung berechtigt, wohl aber der gemeinnützige Verein, der die Wohnung an von ihm betreute Personen weitervermietet und nicht als gewerblicher Zwischenvermieter anzusehen ist (vgl. BGHZ 133, 142, 148).
  • OLG Köln, 18.02.2003 - 22 U 138/02

    Wohnraummietrecht bei Anmietung von Räumen durch gemeinnützigen Verein zu

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Qualifizierung eines Mietverhältnisses als solches über Wohnraum entscheidend darauf an, dass der vertragsgemäße Gebrauch im eigenen Wohnen besteht; die bloße Überlassung des Mietobjekts an Dritte, namentlich in Form einer Weitervermietung, genügt hierzu nicht, selbst wenn diese zu Wohnzwecken geschehen soll (BGHZ 84, 90, 94; 94, 11, 14 ff.; 133, 142, 147; vgl. ferner OLG Stuttgart, NJW 1985, 1966; OLG Hamburg, NJW 1993, 2322, 2324; BayObLG, NJW-RR 1996, 73, 74).

    Dementsprechend wurde die Anwendung des Wohnraummietrechts im Verhältnis zum Hauptmieter ebenso wie im Verhältnis zum Untermieter auch und gerade dann versagt, wenn ein gemeinnütziger Verein Wohnräume anmietete, um diese an die von ihm betreuten Personen weiterzuvermieten (BGHZ 133, 142, 147; OLG Stuttgart, OLG Hamburg, BayObLG, jew. a.a.O.).

    Sie verfolgte damit nicht ausschließlich privatwirtschaftliche Zwecke, so dass auch die in den zitierten Entscheidungen hierzu angeführten Überlegungen (vgl. insbesondere BGHZ 133, 142, 148 ff.; BayObLG, NJW-RR 1996, 73, 74 ff.) vorliegend nicht übertragbar sind.

  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 163/02

    Rechte des (End-)Mieters gegenüber dem Eigentümer bei gestuftem Mietverhältnis

  • LG Berlin, 02.10.2014 - 67 S 257/14

    Wohnraummiete: Gewerbliche Weitervermietung durch Genossenschaft als

  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 234/02

    Rechte des (End-)Mieters gegenüber dem Eigentümer bei gestuftem Mietverhältnis

  • KG, 08.12.2014 - 8 U 117/14

    Gewerberaummiete: Mieterschutz bei Abmietung durch einen sozialen Träger zwecks

  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 172/02

    Rechte des (End-)Mieters gegenüber dem Eigentümer bei gestuftem Mietverhältnis

  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 188/02

    Rechte des (End-)Mieters gegenüber dem Eigentümer bei gestuftem Mietverhältnis

  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 217/02

    Rechte des (End-)Mieters gegenüber dem Eigentümer bei gestuftem Mietverhältnis

  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 246/02

    Rechte des (End-)Mieters gegenüber dem Eigentümer bei gestuftem Mietverhältnis

  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 179/02

    Rechte des (End-)Mieters gegenüber dem Eigentümer bei gestuftem Mietverhältnis

  • LG Frankfurt/Main, 15.01.2016 - 8 O 258/15
  • OLG Düsseldorf, 03.05.2011 - 24 U 150/10

    Unterschriften müssen gesamten Vertragsinhalt decken!

  • OLG Stuttgart, 16.07.2007 - 5 U 214/06

    Fristlose Kündigung eines Mietvertrags über ein "Wohnbüro" mit einer Gesellschaft

  • BGH, 03.02.1999 - XII ZR 308/96

    Kündigungsschutz von durch das Sozialamt in eine Mietwohnung eingewiesenen

  • OLG Hamm, 27.05.2013 - 18 U 72/12
  • KG, 05.06.2023 - 8 U 170/22

    Mietvertrag mit Träger der Wohlfahrtspflege: Gilt Wohnraummietrecht?

  • BayObLG, 29.11.2022 - 101 AR 75/22

    Sachliche Zuständigkeit für Räumungsklage bei Zwischenvermietung zur Erfüllung

  • OLG Naumburg, 18.05.2017 - 1 U 11/17

    Abgrenzung zwischen Wohnraummiete und sonstiger Raummiete: Vermietung zum Zwecke

  • AG Landshut, 09.06.2022 - 3 C 613/22

    Keine Wohnraummietstreitigkeit bei Überlassung von Räumen zur Erfüllung

  • AG Berlin-Wedding, 05.12.2011 - 22a C 242/11

    Anwendbarkeit des § 565 BGB bei einer Vermietung durch eine gemeinnützige GmbH;

  • AG Berlin-Lichtenberg, 20.09.2006 - 3 C 141/06

    Wohnraummiete im Beitrittsgebiet: Eintritt des Erwerbers eines Hausgrundstücks in

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