Rechtsprechung
   BGH, 03.07.1996 - VIII ZR 278/95   

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 133, 142
  • NJW 1996, 2862
  • MDR 1996, 1108
  • ZMR 1996, 537
  • NJ 1997, 25
  • WM 1996, 2029
  • JR 1997, 103



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)  

  • KG, 23.08.2012 - 8 U 22/12  

    Mietrecht - Wo liegt die Grenz des Kündigungssschutzes des sozialen Mietrechts?

    Nachdem der Senat die Parteien mit Verfügung vom 11. April 2012 darauf hingewiesen hat, dass im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der in dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 3. Juli 1996 - VII ZR 278/95 - (BGHZ 133, 142) dargelegten Grundsätze nicht von einer gewerblichen Weitervermietung im Sinne von § 565 BGB auszugehen sein dürfte, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Mai 2012 unter anderem auch wie folgt vorgetragen:.

    Denn durch die Einfügung des § 565 a BGB sollte nicht Kündigungsschutz im Verhältnis zwischen Eigentümer/Hauptvermieter und Untermieter neu begründet werden, sondern es sollten ausschließlich die mietrechtlichen Konsequenzen der zum Bauherrenmodell ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1991 (BVerfGE 84, 197) klargestellt werden, nach welcher gemäß Art. 3 GG auch einem Mieter, der Wohnraum von einem gewerblichen Zwischenmieter gemietet hat, der Kündigungsschutz des sozialen Mietrechts zusteht (vgl. Bundesrats-Drucks. 350/92 S. 32 f; Bundesrats-Drucks. 396/93 S. 13 f; BGHZ 133, 142).

    Eine der gewerblichen Weitervermietung vergleichbare Interessenlage, die eine Analogie rechtfertigen könnte, kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 133, 142) allenfalls in den Fällen in Betracht, in denen Art. 3 GG ebenso wie im Falle der gewerblichen Zwischenvermietung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 197; Beschluss vom 6. August 1993 - 1 BvR 596/93 = NJW 1993, 2601; Beschluss vom 3. Februar 1994 - 1 BvR 2195/93 = NJW 1994, 848) eine einschränkende Auslegung von § 556 Abs. 3 BGB im Verhältnis zwischen Endmieter und Eigentümer/Hauptvermieter gebietet.

    Soweit die Beklagte, nachdem der Senat sie mit Verfügung vom 1. April 2012 auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 278/95 - hingewiesen hat, mit Schriftsatz vom 15. Mai 2012 erstmals vorgetragen hat, sie erbringe lediglich Vermietungsleistungen und keine Betreuungsleistungen setzt sie sich zu ihrem bisherigen Vortrag, wonach sie selbst das Betreute Wohnen betreibt, in Widerspruch.

  • BGH, 17.12.2003 - XII ZR 308/00  

    Mietrecht - Außerordentliche Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung

    d) Käme es statt dessen - mit dem Berufungsgericht - für das Kündigungsrecht des Zwischenmieters aus § 544 BGB a.F. auf den nichtgewerblichen Charakter des Hauptmietvertrages an, wäre der gewerbliche Zwischenmieter nicht zur Kündigung berechtigt, wohl aber der gemeinnützige Verein, der die Wohnung an von ihm betreute Personen weitervermietet und nicht als gewerblicher Zwischenvermieter anzusehen ist (vgl. BGHZ 133, 142, 148).
  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 162/02  

    Mietrecht - Einschränkung des Herausgabeanspruchs gemäß § 556 Abs. 3 BGB

    Durch die Einfügung des § 549 a BGB a.F. sollten ausschließlich die mietrechtlichen Konsequenzen der zum Bauherrenmodell ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1991 (BVerfGE 84, 197 = NJW 1991, 2272) klargestellt werden, nach welcher auch einem Mieter, der Wohnraum von einem gewerblichen Zwischenmieter gemietet hat, aus dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG der Kündigungsschutz des sozialen Mietrechts zusteht (BGHZ 133, 142, 148 f. m.w.Nachw.).

    Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist eine Ungleichbehandlung dieser Personengruppe nicht durch ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin gerechtfertigt, das gegen die Interessen des Beklagten abzuwägen ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 3. Februar 1994 - I BvR 2195/93, NJW 1994, 848; BVerfG, Beschluß vom 6. August 1993 - I BvR 596/93, NJW 1993, 2600; BGHZ 133, 142, 152).

mehr
  • OLG Köln, 18.02.2003 - 22 U 138/02  

    Wohnraummietrecht bei Anmietung von Räumen durch gemeinnützigen Verein zu

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Qualifizierung eines Mietverhältnisses als solches über Wohnraum entscheidend darauf an, dass der vertragsgemäße Gebrauch im eigenen Wohnen besteht; die bloße Überlassung des Mietobjekts an Dritte, namentlich in Form einer Weitervermietung, genügt hierzu nicht, selbst wenn diese zu Wohnzwecken geschehen soll (BGHZ 84, 90, 94; 94, 11, 14 ff.; 133, 142, 147; vgl. ferner OLG Stuttgart, NJW 1985, 1966; OLG Hamburg, NJW 1993, 2322, 2324; BayObLG, NJW-RR 1996, 73, 74).

    Dementsprechend wurde die Anwendung des Wohnraummietrechts im Verhältnis zum Hauptmieter ebenso wie im Verhältnis zum Untermieter auch und gerade dann versagt, wenn ein gemeinnütziger Verein Wohnräume anmietete, um diese an die von ihm betreuten Personen weiterzuvermieten (BGHZ 133, 142, 147; OLG Stuttgart, OLG Hamburg, BayObLG, jew. a.a.O.).

    Sie verfolgte damit nicht ausschließlich privatwirtschaftliche Zwecke, so dass auch die in den zitierten Entscheidungen hierzu angeführten Überlegungen (vgl. insbesondere BGHZ 133, 142, 148 ff.; BayObLG, NJW-RR 1996, 73, 74 ff.) vorliegend nicht übertragbar sind.

  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 163/02  

    Mietrecht - "Gewerbliche" Zwischenvermietung durch gemeinnützigen Verein?

    Durch die Einfügung des § 549 a BGB a.F. sollten ausschließlich die mietrechtlichen Konsequenzen der zum Bauherrenmodell ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1991 (BVerfGE 84, 197 = NJW 1991, 2272) klargestellt werden, nach welcher auch einem Mieter, der Wohnraum von einem gewerblichen Zwischenmieter gemietet hat, aus dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG der Kündigungsschutz des sozialen Mietrechts zusteht (BGHZ 133, 142, 148 f. m.w.Nachw.).

    Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist eine Ungleichbehandlung dieser Personengruppe nicht durch ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin gerechtfertigt, das gegen die Interessen der Beklagten abzuwägen ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 3. Februar 1994 - I BvR 2195/93, NJW 1994, 848; BVerfG, Beschluß vom 6. August 1993 - I BvR 596/93, NJW 1993, 2600; BGHZ 133, 142, 152).

  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 234/02  

    Mietrecht - Anspruch auf Räumung oder Herausgabe des Mietobjekts?

    Durch die Einfügung des § 549 a BGB a.F. sollten ausschließlich die mietrechtlichen Konsequenzen der zum Bauherrenmodell ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1991 (BVerfGE 84, 197 = NJW 1991, 2272) klargestellt werden, nach welcher auch einem Mieter, der Wohnraum von einem gewerblichen Zwischenmieter gemietet hat, aus dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG der Kündigungsschutz des sozialen Mietrechts zusteht (BGHZ 133, 142, 148 f. m.w.Nachw.).

    Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist eine Ungleichbehandlung dieser Personengruppe nicht durch ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin gerechtfertigt, das gegen die Interessen des Beklagten abzuwägen ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 3. Februar 1994 - I BvR 2195/93, NJW 1994, 848; BVerfG, Beschluß vom 6. August 1993 - I BvR 596/93, NJW 1993, 2600; BGHZ 133, 142, 152).

  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 188/02  

    Mietrecht - Anspruch auf Räumung oder Herausgabe des Mietobjekts?

    Durch die Einfügung des § 549 a BGB a.F. sollten ausschließlich die mietrechtlichen Konsequenzen der zum Bauherrenmodell ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1991 (BVerfGE 84, 197 = NJW 1991, 2272) klargestellt werden, nach welcher auch einem Mieter, der Wohnraum von einem gewerblichen Zwischenmieter gemietet hat, aus dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG der Kündigungsschutz des sozialen Mietrechts zusteht (BGHZ 133, 142, 148 f. m.w.Nachw.).

    Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist eine Ungleichbehandlung dieser Personengruppe nicht durch ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin gerechtfertigt, das gegen die Interessen der Beklagten abzuwägen ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 3. Februar 1994 - I BvR 2195/93, NJW 1994, 848; BVerfG, Beschluß vom 6. August 1993 - I BvR 596/93, NJW 1993, 2600; BGHZ 133, 142, 152).

  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 246/02  

    Rechte des (End-)Mieters gegenüber dem Eigentümer bei gestuftem Mietverhältnis

    Durch die Einfügung des § 549 a BGB a.F. sollten ausschließlich die mietrechtlichen Konsequenzen der zum Bauherrenmodell ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1991 (BVerfGE 84, 197 = NJW 1991, 2272) klargestellt werden, nach welcher auch einem Mieter, der Wohnraum von einem gewerblichen Zwischenmieter gemietet hat, aus dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG der Kündigungsschutz des sozialen Mietrechts zusteht (BGHZ 133, 142, 148 f. m.w.Nachw.).

    Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist eine Ungleichbehandlung dieser Personengruppe nicht durch ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin gerechtfertigt, das gegen die Interessen des Beklagten abzuwägen ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 3. Februar 1994 - I BvR 2195/93, NJW 1994, 848; BVerfG, Beschluß vom 6. August 1993 - I BvR 596/93, NJW 1993, 2600; BGHZ 133, 142, 152).

  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 217/02  

    Mietrecht - Anspruch auf Räumung oder Herausgabe des Mietobjekts?

    Durch die Einfügung des § 549 a BGB a.F. sollten ausschließlich die mietrechtlichen Konsequenzen der zum Bauherrenmodell ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1991 (BVerfGE 84, 197 = NJW 1991, 2272) klargestellt werden, nach welcher auch einem Mieter, der Wohnraum von einem gewerblichen Zwischenmieter gemietet hat, aus dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG der Kündigungsschutz des sozialen Mietrechts zusteht (BGHZ 133, 142, 148 f. m.w.Nachw.).

    Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist eine Ungleichbehandlung dieser Personengruppe nicht durch ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin gerechtfertigt, das gegen die Interessen des Beklagten abzuwägen ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 3. Februar 1994 - I BvR 2195/93, NJW 1994, 848; BVerfG, Beschluß vom 6. August 1993 - I BvR 596/93, NJW 1993, 2600; BGHZ 133, 142, 152).

  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 179/02  

    Mietrecht - Anspruch auf Räumung oder Herausgabe des Mietobjekts?

    Durch die Einfügung des § 549 a BGB a.F. sollten ausschließlich die mietrechtlichen Konsequenzen der zum Bauherrenmodell ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1991 (BVerfGE 84, 197 = NJW 1991, 2272) klargestellt werden, nach welcher auch einem Mieter, der Wohnraum von einem gewerblichen Zwischenmieter gemietet hat, aus dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG der Kündigungsschutz des sozialen Mietrechts zusteht (BGHZ 133, 142, 148 f.m.w.Nachw.).

    Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist eine Ungleichbehandlung dieser Personengruppe nicht durch ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin gerechtfertigt, das gegen die Interessen der Beklagten abzuwägen ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 3. Februar 1994 - I BvR 2195/93, NJW 1994, 848; BVerfG, Beschluß vom 6. August 1993 - I BvR 596/93, NJW 1993, 2600; BGHZ 133, 142, 152).

  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 172/02  

    Rechte des (End-)Mieters gegenüber dem Eigentümer bei gestuftem Mietverhältnis

  • BGH, 03.02.1999 - XII ZR 308/96  

    Kündigungsschutz von durch das Sozialamt in eine Mietwohnung eingewiesenen

  • OLG Düsseldorf, 03.05.2011 - 24 U 150/10  

    Mietrecht - Unterschriften müssen gesamten Vertragsinhalt decken!

  • OLG Stuttgart, 16.07.2007 - 5 U 214/06  

    Fristlose Kündigung eines Mietvertrags über ein "Wohnbüro" mit einer Gesellschaft

  • AG Berlin-Lichtenberg, 20.09.2006 - 3 C 141/06  

    Wohnraummiete im Beitrittsgebiet: Eintritt des Erwerbers eines Hausgrundstücks in

  • AG Berlin-Wedding, 05.12.2011 - 22a C 242/11  

    Mietrecht - Genießt gemeinnütziger Verein einen höheren Mieterschutz?

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht