Rechtsprechung
BGH, 08.04.1997 - VI ZR 112/96 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen eines Forderungsübergangs auf den Sozialversicherungsträger - Begrenzung eines Schadensersatzanspruchs eines verletzten Kindes - Ausschöpfung der Haftungshöchstsumme zum Ausgleich eines noch offenen Schadens - Ein uneingeschränktes Quotenvorrecht des ...
- archive.org
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
SGB X § 116 Abs. 2
Quotenvorrecht nach § 116 Abs. 2 SGB X umfaßt den gesamten Schaden - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SGB X § 116 Abs. 2
Begriff des Schadens - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 135, 170
- NJW 1997, 1785
- MDR 1997, 637
- NZV 1997, 303
- VersR 1997, 901
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 29.11.1977 - VI ZR 222/74
Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers
Auszug aus BGH, 08.04.1997 - VI ZR 112/96
Diese Rechtsprechung ging im Gegensatz zur jetzigen Rechtslage bei nur begrenztem, zum vollständigen Schadensausgleich nicht ausreichendem Schadensersatzanspruch (anders als bei rein tatsächlichen Durchsetzungshindernissen entsprechend § 116 Abs. 4 SGB X) von einem Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers aus (Senatsurteile vom 29. November 1977 - VI ZR 222/74 - VersR 1978, 179, 180 und vom 7. November 1978 - VI ZR 86/77 - VersR 1979, 30, 31, jeweils m.w.N.).Schon die frühere Regelung des Forderungsübergangs nach § 1542 RVO zielte darauf ab, beim Eingreifen von Sozialleistungen eine unerwünschte Entlastung des Haftpflichtigen einerseits wie auch eine Bereicherung des Verletzten durch doppelte Entschädigung andererseits zu vermeiden (Senatsurteile vom 29. Oktober 1968 - VI ZR 280/67 - NJW 1969, 98, 100 und vom 29. November 1977 - VI ZR 222/74 - VersR 1978, 179, 180).
- BGH, 29.10.1968 - VI ZR 280/67
Voraussetzungen an das Vorliegen der Verfassungsmäßigkeit der Anerkennung des so …
Auszug aus BGH, 08.04.1997 - VI ZR 112/96
Schon die frühere Regelung des Forderungsübergangs nach § 1542 RVO zielte darauf ab, beim Eingreifen von Sozialleistungen eine unerwünschte Entlastung des Haftpflichtigen einerseits wie auch eine Bereicherung des Verletzten durch doppelte Entschädigung andererseits zu vermeiden (Senatsurteile vom 29. Oktober 1968 - VI ZR 280/67 - NJW 1969, 98, 100 und vom 29. November 1977 - VI ZR 222/74 - VersR 1978, 179, 180). - BGH, 17.03.1954 - VI ZR 162/52
Grundsätze der Differenztheorie und des Quotenvorrechts des Versicherungsnehmers
Auszug aus BGH, 08.04.1997 - VI ZR 112/96
Soweit die Revision dem in BGHZ 13, 28, 32 abgedruckten Senatsurteil eine vom Berufungsgericht abweichende Wertung der Interessenlage entnehmen will, verkennt sie, daß sich der dort hervorgehobene Unterschied in der Interessenlage auf die damals geltende Rechtslage nach § 1542 RVO bezog, aus der im Gegensatz zur jetzigen Regelung ein Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers folgte.
- BGH, 09.11.1956 - VI ZR 196/55
Kein Quotenvorrecht des öffentlichen Dienstherrn
Auszug aus BGH, 08.04.1997 - VI ZR 112/96
Diese Auslegung ermöglicht daneben auch eine weitgehende Angleichung mit der Regelung des § 116 Abs. 4 SGB X. Dort gehen nämlich, wenn auch nicht im Rahmen eines Quoten-, sondern eines Befriedigungsvorrechts, nach allgemeiner Auffassung sämtliche, also auch die inkongruenten Ansprüche des Geschädigten denjenigen des Sozialversicherungsträgers vor (vgl. auch Senatsurteil vom 9. November 1956 - VI ZR 196/55 - VersR 1957, 26, 28). - BGH, 07.11.1978 - VI ZR 86/77
Befriedigungsvorrecht des Verletzten gegenüber Ersatzansprüchen des …
Auszug aus BGH, 08.04.1997 - VI ZR 112/96
Diese Rechtsprechung ging im Gegensatz zur jetzigen Rechtslage bei nur begrenztem, zum vollständigen Schadensausgleich nicht ausreichendem Schadensersatzanspruch (anders als bei rein tatsächlichen Durchsetzungshindernissen entsprechend § 116 Abs. 4 SGB X) von einem Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers aus (Senatsurteile vom 29. November 1977 - VI ZR 222/74 - VersR 1978, 179, 180 und vom 7. November 1978 - VI ZR 86/77 - VersR 1979, 30, 31, jeweils m.w.N.). - BGH, 30.09.1957 - III ZR 76/56
Anspruchsübergang auf Versicherer
Auszug aus BGH, 08.04.1997 - VI ZR 112/96
Im übrigen lassen die strukturellen Unterschiede zwischen privater Sachversicherung (vgl. hierzu BGHZ 25, 340, 342) und dem System sozialer Sicherung eine Gleichbehandlung des Quotenvorrechts auch nicht als zwingend geboten erscheinen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt.
- BGH, 21.11.2000 - VI ZR 120/99
Kein Quotenvorrecht bei Zusammentreffen von Mitverschulden und …
Trifft eine Anspruchsbegrenzung wegen Mitverschuldens des Geschädigten mit einer gesetzlichen Beschränkung der Haftung auf Höchstbeträge (hier § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG) zusammen, so steht dem Geschädigten bei teilweisem Forderungsübergang auf Sozialversicherungsträger ein Quotenvorrecht nicht zu (im Anschluß an BGHZ 135, 170).Dieses bezieht sich auf den gesamten Schaden des Verletzten, so daß er seine Ersatzansprüche bei höhenmäßiger Begrenzung der Haftung ohne Rücksicht darauf vorab befriedigen kann, ob sie den jeweiligen Leistungen des Sozialversicherungsträgers kongruent sind (BGHZ 135, 170, 173 ff.).
- OLG Köln, 08.11.2016 - 9 U 55/16
Zulässigkeit der Berufung des Haftpflichtversicherers eines Arztes auf den …
Das im Rahmen des § 156 III VVG a.F. zu berücksichtigende Befriedigungsvorrecht gemäß § 116 IV SGB X umfasst sämtliche Ansprüche der Geschädigten aus dem Schadensereignis, die vorab aus der summenmäßig begrenzten Deckungssumme zu befriedigen sind (…vgl. Mutschier/Palsherm in jurisPK-SGB X., 1. Auf. 2013, Stand 06.08.2013, § 116 SGB X Rn. 52; BGH, Urt. v. 08.04.1997, - VI ZR 112/96 -, VersR 1007, 901 ff. in juris Rn. 20). - LG Bonn, 03.05.2006 - 9 O 30/06
Die Überleitung von mit Sozialhilfeleistungen sachlich nicht kongruenten …
Dieses Quotenvorrecht hat die Rechtsprechung auf den gesamten Schaden des Geschädigten erstreckt einschließlich solcher Schäden, die mit den erbrachten Sozialleistungen sachlich nicht kongruent sind (so BGH, VersR 1997, 901; BGH, VersR 2001, 387; OLG Düsseldorf, NZV 1996, 238).Soweit der Bundesgerichtshof in einer früheren Entscheidung (VersR 1997, 901) das Quotenvorrecht des Geschädigten bekräftigt hat, lag keine Überleitungsanzeige vor (ebensowenig in OLG Düsseldorf, NZV 1996, 256).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2012 - L 9 SO 22/09 Das Quotenvorrecht des Geschädigten gilt dabei auch in Ansehung solcher Schadenspositionen, die nicht mit der jeweiligen Sozialleistung kongruent sind (BGH, Urteil vom 08.04.1997, Az. VI ZR 112/96).
- OLG Celle, 08.06.2000 - 14 U 178/99
Unfallschaden ; Beamter; Schadensersatz; Quotenvorrecht; Heilbehandlungskosten ; …
Zwar vertritt Beck/Lehmhöfer, Komm. zum BBeamtG, Lose-Blattsammlung, § 87 a, Rdn. 39, unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH in BGHZ 135, 170 zu § 116 Abs. 2 SGB X die Auffassung, das Quotenvorrecht des Beamten betreffe dessen gesamten Schaden sowie den seiner ersatzberechtigten Hinterbliebenen ohne Rücksicht darauf, inwieweit die Ersatzansprüche mit Leistungen des Dienstherrn kongruent seien.