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   BGH, 21.04.1997 - II ZR 317/95   

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https://dejure.org/1997,1350
BGH, 21.04.1997 - II ZR 317/95 (https://dejure.org/1997,1350)
BGH, Entscheidung vom 21.04.1997 - II ZR 317/95 (https://dejure.org/1997,1350)
BGH, Entscheidung vom 21. April 1997 - II ZR 317/95 (https://dejure.org/1997,1350)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • BGHZ 135, 260
  • NJW 1997, 2178
  • ZIP 1997, 1162
  • WM 1997, 1385
  • BB 1997, 1470
  • DB 1997, 1394
  • DB 1998, 1625
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 17.09.1987 - BReg. 3 Z 76/87

    Abberufung; Abschlußprüfungsgesellschaft; Abschlußprüfung; Besorgnis der

    Auszug aus BGH, 21.04.1997 - II ZR 317/95
    Beratung eines Auftraggebers in wirtschaftlichen und steuerlichen Angelegenheiten ist - wovon auch das Berufungsgericht insoweit zutreffend ausgeht - mit einer Abschlußprüfung durch denselben Wirtschaftsprüfer grundsätzlich vereinbar, sie kann jedoch nach Art und Umfang im Einzelfall eine unzulässige Mitwirkung im Sinne des § 319 Abs. 2 Nr. 5 HGB darstellen (h.M.: z.B. BayObLG WM 1987, 1361, 1366, ADS § 319 Rdn. 64, Sarx/Marquard, § 319 Rdn. 9, Baetge/Hense, § 319 Rdn. 119, Thümmel, WPg 1986, 643, 648, wohl auch Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz Anh. 42 Rdn. 10, grundsätzlich a.A.. Hartmann, Das neue Bilanzrecht, S. 80, ähnlich für die Steuerberatung. Schulze/Osterloh, EWiR § 319 HGB 1/96, 129 f.).
  • BVerfG, 28.11.1973 - 1 BvR 13/67

    Verfassungswidrigkeit des Verbots der Führung ordnungsgemäß im Ausland erworbener

    Auszug aus BGH, 21.04.1997 - II ZR 317/95
    Standesrichtlinien sind zwar keine Rechtsnormen, können aber als taugliche Erkenntnisquelle da für gelten, was im Einzelfall nach der Auffassung erfahrene Standesgenossen der Meinung aller billig und gerecht denkenden Wirtschaftsprüfer und der Würde des Standes entspricht (vgl. BVerfGE 36, 212, 217), gerade diese Standesregeln hat der Gesetzgeber im Kern in die Norm des § 319 Abs. 2 Nr. 5 HGB übernommen und im übrigen als ausreichendes Instrumentarium für die Abgrenzung zwischen zulässiger Beratung und unzulässiger Mitwirkung angesehen.
  • BGH, 17.02.1997 - II ZR 41/96

    Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung; Rechtsschutzziel der

    Auszug aus BGH, 21.04.1997 - II ZR 317/95
    Da beide Klagearten dasselbe materielle Ziel, nämlich die richterliche Klärung der Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses mit Wirkung für und gegen jedermann verfolgen, kann der Senat diese materiell-rechtliche Entscheidung ohne Rücksicht auf die prozessuale Vorfrage treffen (vgl. zur Identität des materiellen Rechtsschutzziels dieser Klagearten und zur Rechtskraftwirkung. Sen.Urt. v. 17. Februar 1997 - II ZR 41/96, UA 5 ff. -, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
  • BGH, 25.11.2002 - II ZR 49/01

    Zur Ordnungsmäßigkeit der Einberufung einer Hauptversammlung und zur Anfechtung

    b) Wird eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Rahmen einer Verschmelzung mit der Erstattung eines Verschmelzungswertgutachtens und der Ermittlung der Verschmelzungswertrelation beauftragt, folgt daraus nicht ohne weiteres, daß sie nicht zum Abschlußprüfer der aus der Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft gewählt werden darf (Bestätigung von BGHZ 135, 260 - Allweiler).

    Wie der Senat in der sog. Allweiler-Entscheidung ausgesprochen hat, begründet es keine Inhabilität des Abschlußprüfers, wenn dem - auch gutachterlich - Beratenen die Entscheidungskompetenz verbleibt, ob er dem Vorschlag folgt oder nicht (BGHZ 135, 260, 264).

  • BGH, 21.05.2007 - II ZR 266/04

    Anforderungen an die Sachaufklärung bei Vorlage widersprechender Privatgutachten;

    Beide Fragen hat der Senat - anders als die Klägerin zu 1 für richtig hält - entschieden (vgl. Sen.Urt. v. 18. September 2006 - II ZR 225/04, ZIP 2006, 2080, 2082, sowie schon BGHZ 135, 260).
  • BGH, 18.09.2006 - II ZR 225/04

    Squeezeout-Verfahren auch im Liquidationsstadium zulässig

    Selbst eine Beratungstätigkeit durch den Prüfer wäre unter dem Blickwinkel einer verbotenen Mitwirkung im Sinne des § 319 Abs. 2 Nr. 5 a.F. HGB erst dann unzulässig, wenn sich diese auf unternehmerische Zweckmäßigkeitsentscheidungen erstreckt (vgl. BGHZ 135, 260).
  • BGH, 03.06.2004 - X ZR 104/03

    Zulässigkeit der Tätigkeit eines verbundenen Unternehmens als Abschlußprüfer

    Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung vertretenen Auslegung von § 319 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 HGB (BGH, Urt. v. 25.11.2002 - II ZR 49/01, ZIP 2003, 290, 293; BGHZ 135, 260) davon ausgegangen, daß eine unzulässige Mitwirkung im Sinne dieser Vorschrift gegeben ist, wenn die Tätigkeit des Abschlußprüfers für das zu prüfende Unternehmen über die Darstellung von Alternativen im Sinne einer Entscheidungshilfe hinausgeht, insbesondere wenn der Wirtschaftsprüfer selbst anstelle des Mandanten eine unternehmerische Entscheidung in bezug auf den zu überprüfenden Jahresabschluß trifft.
  • OLG München, 26.10.2006 - 31 Wx 12/06

    Barabfindung der Minderheitsaktionäre nach Ertragswert des Unternehmens bei

    Die von den Antragstellern zu 9 und 10 herangezogenen Entscheidungen befassen sich nicht mit dem Erfordernis eines weiteren gerichtlichen Sachverständigen in Spruchverfahren, sondern mit der Vereinbarkeit von Beratung in wirtschaftlichen und steuerlichen Angelegenheiten und Durchführung der Abschlussprüfung (BGHZ 135, 260 = AG 1997, 415) bzw. der Verfassungsmäßigkeit der §§ 327a ff. AktG (BGH BB 2005, 2651), wobei in der zuletzt genannten Entscheidung im Übrigen ausdrücklich die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich des sachverständigen Prüfers als geeignete Maßnahmen angesehen werden, "um das Interesse des Hauptaktionärs an einer möglichst niedrigen Abfindung nicht zur Geltung kommen zu lassen".
  • OLG Karlsruhe, 24.07.2003 - 11 U 21/02

    Abschlussprüfungsvertrag: Folgen bestehender Besorgnis der Befangenheit gegenüber

    Zur unzulässigen Mitwirkung wird sie im Regelfall erst dann, wenn sie über die Darstellung von Alternativen im Sinne der Entscheidungshilfe hinausgeht, insbesondere wenn der Berater selbst an Stelle des Mandanten eine unternehmerische Entscheidung in Bezug auf den zu überprüfenden Jahresabschluss trifft (BGHZ 135, 260 ff).

    Dagegen begründet es keine Inhabilität des Abschlussprüfers, wenn dem Beratenen die Entscheidungskompetenz verbleibt, ob er dem Vorschlag folgt oder nicht (BGHZ 135, 260, 264; BGH ZIP 2003, 290, 293).

    Dennoch hat der Gesetzgeber des Bilanzrichtlinien-Gesetzes bewusst auf die obligatorische Trennung von Prüfung und Beratung verzichtet (vgl. nur BGHZ 135, 260, 262 f m.w.N.; Röhricht, WpG 1998, 153, 162 f).

  • OLG Stuttgart, 03.12.2003 - 20 W 6/03

    Aktiengesellschaft: Ausschluss von Minderheitsaktionären; Erläuterung des

    Die Abgrenzung zwischen der verbotenen Mitwirkung und der zulässigen Beratung im Rahmen der Prüfung ist an der Funktion des § 319 Abs. 2 Nr. 5 HGB, der Wahrung der Unabhängigkeit der Prüfung, auszurichten (BGHZ 135, 260).
  • OLG Frankfurt, 26.08.2009 - 23 U 69/08

    Aktiengesellschaft: Wirksamkeit von Squeeze-out und Beherrschungs- und

    Selbst eine Beratungstätigkeit durch den Prüfer wäre unter dem Blickwinkel einer verbotenen Mitwirkung im Sinne des § 319 Abs. 2 Nr. 5 a.F. HGB erst dann unzulässig, wenn sich diese auf unternehmerische Zweckmäßigkeitsentscheidungen erstreckt (vgl. BGHZ 135, 260).
  • OLG München, 19.10.2006 - 31 Wx 92/05

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im Spruchverfahren - Berechnung des

    Die von den Antragsgegnerinnen zu 5 und 8 herangezogenen Entscheidungen befassen sich nicht mit dem Erfordernis eines weiteren gerichtlichen Sachverständigen in Spruchverfahren, sondern mit der Vereinbarkeit von Beratung in wirtschaftlichen und steuerlichen Angelegenheiten und Durchführung der Abschlussprüfung (BGHZ 135, 260 = AG 1997, 415) bzw. der Verfassungsmäßigkeit der §§ 327a ff. AktG (BGH BB 2005, 2651).
  • OLG Hamm, 27.01.2009 - 25 U 57/08

    Nichtigkeit des Prüfungsauftrags bei Verstoß gegen Mitwirkungsverbot auch bei

    Soweit danach vielmehr Art und Umfang der Beratung über deren Zulässigkeit entscheiden (BGHZ 135, 260 - 269), hat das Landgericht jedoch die Grenzen zur unzulässigen Mitwirkung zu weit gezogen.

    Auf der Grundlage der sog. Allweiler-Entscheidung (BGHZ 135, 260 - 269) hat das Landgericht die Abgrenzung zwischen erlaubter Beratung und untersagter Mitwirkung nach der Funktion der Beratung sowie der Wahrung der Unabhängigkeit der Abschlussprüfung ausgerichtet.

  • LG Stuttgart, 29.09.2004 - 39 O 49/03

    Squeeze-out: Zurechnung des Aktienbestandes eines abhängigen Unternehmens beim

  • OLG Naumburg, 15.07.2003 - 1 U 9/03

    Zur Abgrenzung zwischen erlaubter Beratung und Verbotener Mitwirkung des

  • VK Sachsen, 17.01.2006 - 1/SVK/151-05

    VOF-Verfahren: Aufhebung überprüfbar?

  • OLG Köln, 24.02.2011 - 8 U 29/10

    Schadensersatzansprüche einer Bank gegen den Prüfer eines Darlehenskunden

  • OLG Frankfurt, 04.12.2003 - 20 W 232/03

    Insolvenzeröffnung gegen eine Kapitalgesellschaft: Wirkungen für die Bestellung

  • OLG Frankfurt, 04.10.2007 - 20 W 403/04

    Squeeze-out AGAB AG für Anlagen und Beteiligungen

  • OLG Stuttgart, 26.11.2007 - 20 W 8/07

    Freigabeverfahren nach Umwandlung einer Kommanditgesellschaft in eine

  • OLG Brandenburg, 10.07.2001 - 11 U 37/00

    Ansprüche eines Steuerberaters in der Gesamtvollstreckung des Mandanten

  • BGH, 03.05.2004 - X ZR 104/03
  • LG Düsseldorf, 20.01.2017 - 39 O 18/09

    Squeeze-out TheNewGen Hotels AG

  • OLG München, 08.11.2000 - 7 U 5995/99

    Befangenheit der Wirtschaftprüfer - Berücksichtigung eigener

  • OLG Stuttgart, 08.04.2005 - 20 U 19/04

    Hauptversammlungsbeschluss: Ausschließung der Minderheitsaktionäre;

  • OLG Hamm, 21.02.2022 - 8 U 1/17
  • OLG Düsseldorf, 01.07.2005 - 23 U 225/04
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