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   BGH, 12.06.1997 - III ZR 105/96   

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BGH, 12.06.1997 - III ZR 105/96 (https://dejure.org/1997,863)
BGH, Entscheidung vom 12.06.1997 - III ZR 105/96 (https://dejure.org/1997,863)
BGH, Entscheidung vom 12. Juni 1997 - III ZR 105/96 (https://dejure.org/1997,863)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Übergang von Mietverhältnissen nach der deutschen Wiedervereinigung - Aufwendungsersatzanspruch für Renovierungskosten einer Mietwohnung - Rückübertragung von Vermögenswerten seit dem Übergang in Volkseigentum - Modernisierungsgebot und Instandsetzungsgebot - ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kostenerstattungsanspruch des Verfügungsberechtigten bei Erfüllung einer Rechtspflicht des Eigentümers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VermG § 3 Abs. 3 S. 2 lit. a, S. 4
    Kostenerstattungsanspruch bei Erfüllung einer Rechtspflicht des Eigentümers durch den Verfügungsberechtigten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 136, 57
  • ZIP 1997, 1475
  • NJ 1997, 644
  • WM 1997, 1851
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.04.1994 - V ZR 79/93

    Umfang der Veränderungssperre während des Restitutionsverfahrens; Ausschluß der

    Auszug aus BGH, 12.06.1997 - III ZR 105/96
    Mit dem Unterlassungsgebot sollte insbesondere einem Erlöschen des Rückübertragungsanspruchs durch Verfügungen über den Vermögenswert vorgebeugt und eine Aushöhlung der künftigen Rechtsstellung, etwa durch langfristige Verpflichtungsverträge, verhindert werden (vgl. BGHZ 126, 1, 5 [BGH 15.04.1994 - V ZR 79/93] ; Fieberg/Reichenbach, VermG, § 3 Rn. 24, 28 f; Wasmuth, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 3 VermG Rn. 186).

    Der Ausnahmeregelung liegt die Überlegung zugrunde, daß der Verfügungsberechtigte in der Zeit bis zur - nicht absehbaren - Entscheidung über den Rückübertragungsanspruch befugt bleiben soll, Rechtsgeschäfte und Maßnahmen tatsächlicher Natur (vgl. hierzu BGHZ 126, 1, 4) [BGH 15.04.1994 - V ZR 79/93] vorzunehmen, die dem tatsächlichen und wirtschaftlichen Bestand des Vermögenswertes dienen.

    In den Erläuterungen der Bundesregierung wird diese Wahrnehmung von Interessen, die sich bei einem begründeten Restitutionsanspruch in der Person des Berechtigten auswirkt, als "Notgeschäftsführung" bezeichnet (BT-Drucks. 11/7831, S. 5; vgl. zu diesem Begriff auch BGHZ 126, 1, 6 [BGH 15.04.1994 - V ZR 79/93] ; Säcker/Busche, Vermögensrecht, § 3 VermG Rn. 171 ff; Kinne, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 3 VermG Rn. 119 f); dem entspricht es, daß in Rechtsprechung und Literatur allgemein die treuhänderische Stellung des Verfügungsberechtigten im Verhältnis zum Berechtigten hervorgehoben wird (vgl. BGHZ 128, 210, 211 [BGH 16.12.1994 - V ZR 177/93] ; Fieberg/Reichenbach, § 3 VermG Rn. 32; Wasmuth a.a.O. § 3 VermG Rn. 187; Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet, 2. Aufl., § 13 Rn. 183; Thomas, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 3 VermG Rn. 102).

  • BGH, 16.12.1994 - V ZR 177/93

    Herausgabe von Nutzungsentgelten

    Auszug aus BGH, 12.06.1997 - III ZR 105/96
    In den Erläuterungen der Bundesregierung wird diese Wahrnehmung von Interessen, die sich bei einem begründeten Restitutionsanspruch in der Person des Berechtigten auswirkt, als "Notgeschäftsführung" bezeichnet (BT-Drucks. 11/7831, S. 5; vgl. zu diesem Begriff auch BGHZ 126, 1, 6 [BGH 15.04.1994 - V ZR 79/93] ; Säcker/Busche, Vermögensrecht, § 3 VermG Rn. 171 ff; Kinne, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 3 VermG Rn. 119 f); dem entspricht es, daß in Rechtsprechung und Literatur allgemein die treuhänderische Stellung des Verfügungsberechtigten im Verhältnis zum Berechtigten hervorgehoben wird (vgl. BGHZ 128, 210, 211 [BGH 16.12.1994 - V ZR 177/93] ; Fieberg/Reichenbach, § 3 VermG Rn. 32; Wasmuth a.a.O. § 3 VermG Rn. 187; Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet, 2. Aufl., § 13 Rn. 183; Thomas, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 3 VermG Rn. 102).

    Zwar hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 16. Dezember 1994 entschieden, die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 6 VermG erkläre nur die Bestimmung des § 678 BGB für anwendbar und sehe von einer entsprechenden Heranziehung des Gesamtbestandes der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag ab (BGHZ 128, 210, 211 f) [BGH 16.12.1994 - V ZR 177/93] .

  • BGH, 21.09.1995 - VII ZR 80/94

    Anpassung von zu Zeiten der ehemaligen DDR entstandenen Schuldverhältnissen nach

    Auszug aus BGH, 12.06.1997 - III ZR 105/96
    Die Revision rügt schließlich ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht die durch die Währungsunion eingeleitete Umstellung des gesamten Wirtschaftssystems nicht zureichend nach den zu § 242 BGB entwickelten Grundsätzen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. September 1995 - VII ZR 80/94 - DtZ 1996, 23 ff) berücksichtigt habe.
  • Drs-Bund, 19.02.1991 - BT-Drs 12/103
    Auszug aus BGH, 12.06.1997 - III ZR 105/96
    Aus diesem Regelungszusammenhang ist zu entnehmen, daß der Gesetzgeber insbesondere bemüht gewesen ist, eine breit angelegte Förderung der Städtebausanierung in den neuen Ländern und dem Ost-Teil Berlins zu ermöglichen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, BT-Drucks. 12/103, S. 24).
  • BGH, 17.07.2015 - V ZR 84/14

    VermG § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe b, Satz 4, § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 3

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Berechtigte nach bestandskräftiger Entscheidung über die Rückübertragung in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten die Kosten zu erstatten, die diesem aus den ihm nach § 3 Abs. 3 Satz 2 VermG erlaubten Rechtsgeschäften entstanden sind (grundlegend: BGH, Urteil vom 12. Juni 1997 - III ZR 105/96, BGHZ 136, 57, 64; seitdem: Senat, Urteil vom 28. Juni 2002 - V ZR 165/01, WM 2002, 2425, 2426; Urteil vom 14. Mai 2004 - V ZR 164/03, VIZ 2004, 494, 495; Urteil vom 11. März 2005 - V ZR 153/04, NJW-RR 2005, 887, 888 f; BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - III ZR 283/00, WM 2001, 1346, 1347; Urteil vom 20. November 2003 - III ZR 131/03, WM 2004, 2076, 2077).

    Dazu gehören die Geschäfte, die dem tatsächlichen und dem wirtschaftlichen Bestand des Vermögenswertes dienen (BGH, Urteil vom 12. Juni 1997 - III ZR 105/96, BGHZ 136, 57, 63).

    Auf der einen Seite sollen die Dispositionsbefugnis des Berechtigten gegen zwischenzeitliche Verfügungen gesichert (Senat, Urteil vom 16. Dezember 1994 - V ZR 177/93, BGHZ 128, 210, 214) und der an ihn zu restituierende Vermögenswert gegen eine wirtschaftliche Aushöhlung durch Maßnahmen des Verfügungsberechtigten geschützt werden (BGH, Urteil vom 12. Juni 1997 - III ZR 105/96, BGHZ 136, 57, 61; Urteil vom 17. Mai 2001 - III ZR 283/00, WM 2001, 1346).

    Nach § 3 Abs. 3 Satz 6 VermG hat der Verfügungsberechtigte die ihm erlaubten Rechtsgeschäfte so zu führen, wie es das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen erfordert (BGH Urteil vom 12. Juni 1997 - III ZR 105/96, BGHZ 136, 57, 63).

    Der Erstattungsanspruch umfasst alle zu diesem Zweck vorgenommenen Aufwendungen seit dem 3. Oktober 1990 (BGH, Urteil vom 16. Juni 1997 - III ZR 105/96, BGHZ 137, 56, 57; Urteil vom 20. November 1997 - III ZR 39/97, BGHZ 137, 183, 188).

    Ob ein pauschales Bestreiten des Berechtigten dann gegen die Obliegenheit verstößt, sich zu dem Vortrag des Gegners zu erklären (§ 138 Abs. 2 ZPO) und deshalb prozessrechtlich unbeachtlich ist, wenn der Verfügungsberechtigte auf richterlichen Hinweis seinen Aufwand unter Vorlage von Unterlagen im Einzelnen begründet hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 1997 - III ZR 105/96, VIZ 1998, 87, 90, insoweit in BGHZ 136, 57 nicht abgedruckt; Beschluss vom 20. November 2003 - III ZR 131/03, WM 2004, 2076, 2078; siehe auch Senat, Beschluss vom 20. Juni 2006 - V ZR 4/06, ZfIR 2007, 72), kann hier schon deswegen dahinstehen, weil das Berufungsgericht sich nicht darauf gestützt, sondern Beweis zu dem von der Klägerin behaupteten Erhaltungsaufwand erhoben hat.

  • OLG Naumburg, 02.09.2003 - 11 U 91/02

    Zulässigkeit von Erstattungsansprüchen bei Erhaltungs- und

    Dabei bezieht sich der Anspruch aus § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG entgegen dem Wortlaut nicht nur auf Instandsetzungsmaßnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 3 VermG, sondern auf alle, vom Unterlassensgebot ausgenommenen Geschäfte nach § 3 Abs. 3 Satz 2 u. 5 VermG soweit sie über die gewöhnliche Erhaltung des Vermögenswertes hinausgehen (BGH, Urteil vom 12. Juni 1997, III ZR 105/96 = WM 1997, 1851, 1852 f.; Urteil vom 17. Mai 2001, III ZR 283/00 = WM 2001, 1346, 1348; Urteil vom 5. Juli 2001, III ZR 235/00 = NJW 2001, 3046; Urteil vom 9. Januar 2003, III ZR 121/02; OLG Frankfurt, Urteil vom 9. Juni 1999, 23 U 58/98 = VIZ 2001, 211, 212; Redeker/Hirtschulz/Tank, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand: Juni 2002, § 3 VermG Rdn. 306).

    Der Verfügungsberechtigte hat vor dem 01. Juli 1994 lediglich die gewöhnlichen Erhaltungskosten aus den, ihm verbleibenden Nutzungen zu tragen (BGH, Urteil vom 12. Juni 1997, III ZR 105/96 = WM 1997, 1851, 1853; Urteil vom 23.April 1999, V ZR 142/98 = WM 1999, 1281, 1282; Urteil vom 17. Mai 2001, III ZR 283/00 = WM 2001, 1346, 1347; Urteil vom 5. Juli 2001, III ZR 235/00 = NJW 2001, 3046; Urteil vom 4. April 2002, III ZR 4/01 = NJW 2002, 2242, 2243).

    Die Vermietung von Wohnungen eines Mietshauses ist eine zulässige Verwaltungsmaßnahme (BGH, Urteil vom 12. Juni 1997, III ZR 105/96 = ZIP 1997, 1475, 1478).

    b] VermG durchführt, die - einschließlich der Modernisierung - zulässig und vom Berechtigten mit Blick auf die Kosten auszugleichen ist (BGH, Urteil vom 12. Juni 1997, III ZR 105/96 = ZIP 1997, 1475, 1478; Urteil vom 4. April 2002, III ZR 4/01 = NJW 2002, 2242, 2245).

    Nur der noch nicht amortisierte Kostenteil ist von den Klägern zu tragen, da ihnen aus dem Tun des Beklagten kein Vorteil aber auch kein wirtschaftlicher Nachteil erwachsen soll (BGH, Urteil vom 12. Juni 1997, III ZR 105/96 = WM 1997, 1851, 1852; Urteil vom 4. April 2002, III ZR 4/01 = NJW 2002, 2242, 2243; Kimme, § 3 VermG Rdn. 95).

  • BGH, 17.05.2001 - III ZR 283/00

    Erstattung von Modernisierungsaufwendungen

    Die Unterscheidung ist nicht zufällig, denn in jedem der genannten Fälle wird den Belangen des Berechtigten, dessen künftige Rechtsstellung dem Sinn des Unterlassungsgebots entsprechend nicht ausgehöhlt werden soll (vgl. Senatsurteil BGHZ 136, 57, 61), in unterschiedlicher, der jeweiligen Maßnahme angepaßter Weise Rechnung getragen.

    Der Senat hat zwar entschieden, die sich an Satz 3 anschließende Bestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG könne auf die in Satz 2 und 5 geregelten Fälle ausgeweitet werden (BGHZ 136, 57, 63 f).

    Wie der Senat entschieden hat, wird die Annahme einer Rechtspflicht des Eigentümers im Sinn des § 3 Abs. 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a VermG nicht dadurch in Frage gestellt, daß sie - wie hier bei den Mietverhältnissen - auf privatem Recht beruht (Senatsurteil BGHZ 136, 57, 66; vgl. auch Wasmuth, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 3 VermG Rn. 226).

    d) Wie der Senat entschieden hat, ist die Kostenerstattungsregelung des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG über ihren Wortlaut hinaus auch auf die in § 3 Abs. 3 Satz 2 und 5 VermG geregelten Tatbestände anwendbar (Senatsurteil BGHZ 136, 57, 63 f); lediglich die gewöhnlichen Erhaltungskosten muß der Verfügungsberechtigte aus den ihm bis zur Rückübertragung, längstens bis zum 30. Juni 1994, verbleibenden gezogenen Nutzungen bestreiten (vgl. Senatsurteile BGHZ 136, 57, 65 und BGHZ 137, 183, 186).

  • BGH, 04.04.2002 - III ZR 4/01

    Kostenerstattungsanspruch des Verfügungsberechtigten; Begriff der gewöhnlichen

    Ist die endgültige Entscheidung über den von der Gemeinde zu tragenden Kostenanteil im Zeitpunkt der Rückübertragung des Vermögenswerts noch nicht getroffen, kann der Verfügungsberechtigte nach der vom Senat vertretenen erweiternden Auslegung des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG auch auf die in Satz 2 und 5 geregelten Fälle (vgl. Senatsurteile BGHZ 136, 57, 63 f und vom 17. Mai 2001 - III ZR 283/00 - WM 2001, 1346, 1347) grundsätzlich Ersatz seiner Kosten, soweit diese nicht durch Vorbehaltsmittel gedeckt sind, verlangen, ohne im einzelnen näher darlegen zu müssen, daß und aus welchen Gründen von ihm bei der Förderung ein Eigenanteil erwartet worden ist.

    Eine Ausnahme besteht lediglich für gewöhnliche Erhaltungskosten, die vom Verfügungsberechtigten aus den ihm (bis zum 30. Juni 1994) verbleibenden gezogenen Nutzungen zu bestreiten sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 136, 57, 65 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes, BT-Drucks. 12/2695, S. 9; Senatsurteil vom 17. Mai 2001 aaO S. 1347).

    Die Vermietung von Wohnungen in einem Mietshaus ist als zulässige Verwaltungsmaßnahme anzusehen (vgl. Senatsurteil BGHZ 136, 57, 67).

  • BGH, 21.10.1999 - III ZR 130/98

    Amtspflichtverletzung im Restitutionsverfahren

    Die Amtspflicht der Behörde zur Unterrichtung nach § 31 Abs. 2 VermG besteht hier daher auch dem Kläger gegenüber und bezieht sich ihrem Schutzzweck nach darauf, ihn vor Aufwendungen, für die er nach dem Regelungskonzept des § 3 Abs. 3 VermG nur in Ausnahmefällen Ersatz verlangen kann (vgl. hierzu Senat BGHZ 136, 57, 61 ff; 137, 183, 186, 187), zu bewahren.

    Einen Kostenerstattungsanspruch sieht das Vermögensgesetz nur in § 3 Abs. 3 Satz 4 vor, wobei der Senat diese Regelung für bestimmte Fallgestaltungen für erweiterungsfähig hält (vgl. BGHZ 136, 57, 60, 63 f).

  • BGH, 11.03.2005 - V ZR 153/04

    Ersatz von Aufwendungen für außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen; Rechtsstellung

    Deshalb hat der Berechtigte dem Verfügungsberechtigten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG auch den Aufwand für außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b VermG zu ersetzen (Urt. v. 4. April 2002, III ZR 4/01, NJW 2002, 2242, 2245; ebenso für Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a VermG: BGHZ 136, 57, 65; 137, 183, 188).
  • BGH, 11.07.2003 - V ZR 430/02

    Begriff des Zustehens; Anforderungen an die schriftliche Geltendmachung des

    Diese Unterscheidung ist nicht zufällig, denn in jedem der genannten Fälle wird den Belangen des Berechtigten, dessen künftige Rechtsstellung dem Sinn des Unterlassungsgebots entsprechend nicht ausgehöhlt werden soll, in unterschiedlicher, der jeweiligen Maßnahme angepaßter Weise Rechnung getragen (BGHZ 136, 57, 61, Urt. v. 17. Mai 2001, III ZR 283/00, VIZ 2001, 441, 442).

    Die gewöhnlichen Erhaltungskosten muß der Verfügungsberechtigte aus den Mieteinnahmen bestreiten; er kann sie nicht dem Berechtigten anlasten (BGHZ 136, 57, 65).

  • BGH, 28.06.2002 - V ZR 165/01

    Voraussetzungen des Anspruchs des Verfügungsberechtigten auf Erstattung der

    Dies gilt auch, soweit die dabei erfüllten Pflichten dem privaten Recht zuzurechnen sein sollten (BGHZ 136, 57, 66).

    b) Nicht zu erstatten sind dem Verfügungsberechtigten nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG indessen die gewöhnlichen Unterhaltungskosten, nämlich die Kosten, die nach den rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen regelmäßig aufgewendet werden müssen, um das Vermögen in seinen Gegenständen tatsächlich und rechtlich zu erhalten (BGHZ 136, 57, 65; 137, 183, 188; Urt. v. 4. April 2002, III ZR 4/01, aaO).

    Die dem Verfügungsberechtigten eingeräumte Befugnis, zu bestimmten Zwecken von dem allgemeinen Unterlassungsgebot abzuweichen (vorstehend zu 1 a), ist zwar in den Materialien zur ursprünglichen Gesetzesfassung als "Notgeschäftsführung" bezeichnet (BT-Drucks. 11/7831 S. 5; vgl. auch Senat BGHZ 126, 1, 6; ferner BGHZ 136, 57, 61 f).

  • BGH, 20.11.1997 - III ZR 39/97

    Kostenerstattungsanspruch des staatlichen Verwalters nach Rückgabe des

    Dieser vermögensrechtlichen Zuordnung entspricht es, daß die bis zur Rückgabeentscheidung gezogenen Nutzungen grundsätzlich dem Verfügungsberechtigten verbleiben, dieser aber auch die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen gewöhnlichen Erhaltungskosten zu tragen hat (vgl. BGHZ 128, 210, 211 ff [BGH 16.12.1994 - V ZR 177/93] ; Senat, Urteil vom 12. Juni 1997 - III ZR 105/96 - WM 1997, 1851, 1853 unter II 2 a, cc); zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    So erfaßt sie auch solche Instandsetzungsmaßnahmen, mit denen eine Rechtspflicht des Eigentümers erfüllt worden ist (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a VermG) oder für die eine Kostenerstattung seitens einer Gemeinde oder einer anderen Stelle nach Maßgabe des § 177 Abs. 4 und 5 BauGB stattfindet (§ 3 Abs. 3 Satz 5 VermG; vgl. Senat, Urteil vom 12. Juni 1997 aaO S. 1852 f).

  • BGH, 24.07.2001 - VI ZB 12/01

    Rechtsweg für Abwehransprüche gegen Äußerungen des Sektenbeauftragten einer

    Danach richtet sich die Frage, ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (GmS-OGB, Beschluß vom 29. Oktober 1987 - GmS-OGB 3/86 (BSG) - NJW 1988, 2297; GmS-OGB BGHZ 108, 284, 286 m.w.N; BGH, Beschluß vom 19. Dezember 1996 - III ZR 105/96 - NJW 1998, 909).
  • BGH, 14.05.2004 - V ZR 164/03

    Beginn der Ausschlussfrist für Ansprüche des Besitzers bei Rücknahme der gegen

  • BGH, 16.12.2005 - V ZR 195/04

    Belastung des Grundstücks durch den Verfügungsberechtigten

  • BGH, 20.07.2007 - V ZR 85/06

    Berechnung des nach einem investiven Verkauf herauszugebenden Erlöses

  • BGH, 17.06.2004 - III ZR 335/03

    Rechtsnatur der Pflicht zur Information über den Eingang eines

  • BGH, 16.12.2004 - III ZR 72/04

    Inanspruchnahme des Verfügungsberechtigten durch den Restitutionsberechtigten auf

  • BGH, 20.11.2003 - III ZR 131/03

    Verwendung von Nutzungsentgelten für pauschalierte Verwaltungskosten

  • BGH, 19.04.2002 - V ZR 439/00

    Rechte des Verfügungsberechtigten gegenüber Ansprüchen des Berechtigten auf

  • OLG Bremen, 27.04.2000 - 2 U 116/99

    Ersatz von Verwendungen auf eine eigene Sache

  • BGH, 26.11.2009 - III ZR 316/08

    Zumutbarer Verweis eines Berufungsgerichts auf anderweitige ungewisse

  • BGH, 18.09.2009 - V ZR 118/08

    Vorliegen von Rechtsgeschäften zur Erhaltung des Vermögenswertes bei der

  • BGH, 05.07.2001 - III ZR 235/00

    Kostenerstattungsanspruch des staatlichen Verwalters

  • BGH, 30.07.1997 - III ZR 157/96

    Kostenerstattungsanspruch eines nach dem Vermögensgesetz bestellten staatlichen

  • BVerwG, 29.04.2004 - 7 B 85.03

    Verfassungsmäßigkeit des§ 3 Abs. 1 S. 1 Vermögensgesetz (VermG); Rückerstattung

  • OLG Hamm, 21.12.2022 - 11 W 62/22

    Rechtsweg; Datenschutzgrundverordnung ; Schadensersatz; Amtshaftung;

  • OLG Brandenburg, 20.11.2008 - 12 U 52/08

    Grundstücksrestitution im Beitrittsgebiet: Anspruch des Verfügungsberechtigten

  • OLG Jena, 22.12.2004 - 7 U 533/04

    Grenzen von Handlungspflichten des Verfügungberechtigten während laufender

  • OLG Brandenburg, 18.07.2002 - 5 U 171/01

    Neue Bundesländer: Anspruch des Verfügungsberechtigten auf Erstattung von

  • OLG Brandenburg, 28.03.2002 - 5 U 106/01

    Übernahme von Restitutationskosten

  • KG, 25.04.2005 - 8 U 131/04

    Verpflichtung des Verfügungsberechtigten zur Einhaltung des Unterlassungsgebots

  • OLG Brandenburg, 07.07.1999 - 13 U 25/99

    Ersatz der Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen; Umstellung von Stadt- auf Erdgas;

  • OLG Brandenburg, 03.02.1999 - 13 U 53/98

    Verfügungsberechtigter; Grundsätze der schuldrechtlichen Surrogation;

  • KG, 02.03.1998 - 24 U 6734/97

    Zur Kostenerstattungspflicht des Grundstückseigentümers bei Scheitern von

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