Rechtsprechung
   BGH, 20.11.1997 - III ZR 39/97   

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    Kostenerstattungsanspruch des staatlichen Verwalters nach Rückgabe des Grundstücks an die Erben eines Voreigentümers

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Besprechungen u.ä.

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 137, 183
  • NJW 1998, 2603 (Ls.)
  • FamRZ 1998, 221
  • WM 1998, 399



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Wird zitiert von ... (52)  

  • BGH, 05.07.2001 - III ZR 235/00  

    Immobilien - Kostenerstattungsanspruch des staatlichen Hausgrundstücksverwalters

    Diese Treuhänderstellung rechtfertigt es, ungeachtet der öffentlich-rechtlichen Natur des Rechtsinstituts der staatlichen Verwaltung dem staatlichen Verwalter einen allgemeinen Kostenerstattungsanspruch nach § 670 BGB (entsprechend) für nach dem 1. Juli 1990 gemachte Aufwendungen zuzubilligen (Senatsurteile BGHZ 137, 183, 188 ff; BGHZ 140, 355, 356, 363 f).

    Wenn auch diese an Satz 3 des Absatzes 3 anschließende Bestimmung nach der Rechtsprechung des Senats auf die in § 3 Abs. 3 Satz 2 und 5 VermG geregelten Tatbestände anwendbar ist, so ändert dies doch nichts daran, daß der Verfügungsberechtigte die Betriebs- und gewöhnlichen Erhaltungskosten selbst zu tragen hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 136, 57, 62 ff; 137, 183, 186 ff und vom 17. Mai 2001 - III ZR 283/00 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Demzufolge war die Klägerin bis zum Ende der staatlichen Verwaltung in einen doppelten Pflichtenkreis eingebunden: Gegenüber der Beklagten, für die sie die Sicherung und ordnungsgemäße Verwaltung des Vermögenswerts wahrzunehmen hatte (§ 15 Abs. 1 Satz 2 VermG), war sie der Unterlassungsverpflichtung nach § 15 Abs. 2 VermG unterworfen, gegenüber deren Streithelferin der Unterlassungsverpflichtung aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG (Senatsurteil BGHZ 137, 183, 191).

    Den Eigentümer hinsichtlich der ihm vom staatlichen Verwalter in Rechnung gestellten Beträge auf die Auseinandersetzung im Innenverhältnis mit dem Restitutionsgläubiger zu verweisen, wie das Berufungsgericht dies tut, stellt schon deshalb keine ausreichende Kompensationsmöglichkeit dar, weil in den Restitutionsfällen der Berechtigte einem "allgemeinen" Erstattungsanspruch des Verfügungsberechtigten nicht ausgesetzt ist (Senatsurteil BGHZ 137, 183, 187 f).

  • BGH, 21.02.2002 - III ZR 107/01  

    Keine Rechenschaftspflicht des staatlichen Verwalters gegenüber

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind Restitutionsverhältnis und Verwalterverhältnis auch und gerade dann zu unterscheiden und grundsätzlich einer getrennten rechtlichen Beurteilung zu unterziehen, wenn - wie hier - ein restitutionsbelastetes Grundstück zum Nachteil des bisherigen Eigentümers unter staatliche Verwaltung gestellt war (grundlegend Senatsurteil BGHZ 137, 183, 185 ff).

    Die Regelung des § 11 a Abs. 3 Satz 1 VermG, wonach vom Ende der staatlichen Verwaltung an den bisherigen staatlichen Verwalter die den Beauftragten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bei Beendigung seines Auftrags obliegenden Pflichten treffen, zu denen insbesondere die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des § 666 BGB gehört (Senatsbeschluß BGHZ 126, 321, 324 ff; Senatsurteil BGHZ 137, 183, 189), gilt nur für das Verwalterverhältnis.

    So ist nach Stellung eines Restitutionsantrags nicht nur der Eigentümer, sondern auch der staatliche Verwalter dem Antragsteller gegenüber der Unterlassungsverpflichtung aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG unterworfen (BGHZ 137, 183, 191; Urteil vom 5. Juli 2001 aaO S. 3046).

    Dies führt dazu, daß Geschäftsherren des das Verwalteramt über den 31. Dezember 1992 hinaus tatsächlich ausübenden Verwalters ausschließlich die von der staatlichen Verwaltung Betroffenen, also insbesondere der bisherige Eigentümer, sind, nicht (auch) der Restitutionsberechtigte (BGHZ 137, 183, 192; Senatsbeschluß vom 27. Juli 2000 - III ZR 359/99 - WM 2000, 2052, 2054).

  • BGH, 04.02.1999 - III ZR 268/97  

    Voraussetzungen, Umfang und Fälligkeit des Kostenerstattungsanspruchs eines

    Macht der staatliche Verwalter in Erfüllung der ihm durch § 15 Abs. 1 VermG auferlegten Verpflichtung, den Vermögenswert bis zur Aufhebung der staatlichen Verwaltung zu sichern und ordnungsgemäß zu verwalten, Aufwendungen, die sich aus den Einnahmen (insbesondere den Mieten) nicht bestreiten lassen, so steht ihm nach der Rechtsprechung des Senats gegen den Eigentümer ein Kostenerstattungsanspruch nach § 670 BGB (entsprechend) zu (eingehend hierzu BGHZ 137, 183, 188 ff; (Nichtannahme-)Beschluß vom 30. Juli 1997 - III ZR 157/96 - WM 1997, 1854 f).

    Wenn - was auch die Revision für richtig hält - die öffentlich-rechtliche Natur des Rechtsverhältnisses nicht hindert, zugunsten des staatlichen Verwalters die unmittelbar nur für den Beauftragten und den Geschäftsbesorger geltende Anspruchsnorm des § 670 BGB heranzuziehen (Senatsurteil BGHZ 137, 183, 188), so besteht kein Grund, hinsichtlich der Verjährung den staatlichen Verwalter anders (besser) als einen vergleichbaren privaten (Haus-)Verwalter zu behandeln.

    Dieses ist dadurch gekennzeichnet, daß der rückgabebelastete Vermögenswert bis zur Bestandskraft des Rückgabebescheids Teil des Vermögens des Verfügungsberechtigten war und dementsprechend die bis zur Rückgabeentscheidung gezogenen Nutzungen grundsätzlich dem Verfügungsberechtigten verblieben, dieser aber auch die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen gewöhnlichen Betriebs- und Erhaltungskosten zu tragen hatte (Senatsurteil BGHZ 137, 183, 186 f; Senatsurteil vom 19. März 1998 - III ZR 145/97 - WM 1998, 1348, 1349).

    Im Gegensatz hierzu war das "Verwalterverhältnis" nach dem Vermögensgesetz als echte Treuhänderstellung ausgestaltet (BGHZ 137, 183, 188).

mehr
  • BGH, 08.04.2004 - III ZR 432/02  

    Vermögensrecht - Verfügungsberechtigter im Sinn des § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG

    Denn an die Stelle des ursprünglich eingetragenen Eigentümers, dessen Vermögensverlust auf die NS-Verfolgung zurückging, war hier - anders als in den Fällen, die den Senatsurteilen BGHZ 137, 183, BGHZ 148, 241 und vom 21. Februar 2002 (III ZR 107/01 - VIZ 2002, 408) zugrunde lagen - kein anderer Eigentümer getreten, dessen Rechtsstellung durch die Anordnung der staatlichen Verwaltung selbständig betroffen worden wäre.

    So hat der Senat wiederholt Fälle zu entscheiden gehabt, in denen sowohl der Eigentümer als auch der staatliche Verwalter als Verfügungsberechtigte der Unterlassungsverpflichtung aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG unterworfen waren und der staatliche Verwalter in einen doppelten Rechte- und Pflichtenkreis eingebunden war (vgl. Senatsurteile BGHZ 137, 183, 191; BGHZ 148, 241, 244, 250 f; vom 21. Februar 2002 - III ZR 107/01 - VIZ 2002, 408, 409).

    aa) Zwar hat der Senat grundsätzlich und wiederholt entschieden, daß der Einordnung als Restitutionsverhältnis oder Verwalterverhältnis wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung der Wiedergutmachung von Teilungsunrecht besondere Bedeutung zukommt (vgl. nur BGHZ 137, 183, 185 ff; BGHZ 148, 241).

  • BGH, 21.10.1999 - III ZR 130/98  

    Amtspflichtverletzung im Restitutionsverfahren

    Da dieses Unterlassungsgebot die rechtlichen Möglichkeiten des Verfügungsberechtigten im Verhältnis zu Dritten nicht beschneidet, ihm vielmehr der Vermögenswert bis zur Bestandskraft des Rückgabebescheids zugeordnet bleibt (vgl. Senat BGHZ 137, 183, 186), hängt der mit dem Unterlassungsgebot bezweckte Schutz des Anmelders im praktischen Ergebnis weitgehend davon ab, daß der Verfügungsberechtigte von der Stellung eines Rückgabeantrags Kenntnis erhält.

    Die Amtspflicht der Behörde zur Unterrichtung nach § 31 Abs. 2 VermG besteht hier daher auch dem Kläger gegenüber und bezieht sich ihrem Schutzzweck nach darauf, ihn vor Aufwendungen, für die er nach dem Regelungskonzept des § 3 Abs. 3 VermG nur in Ausnahmefällen Ersatz verlangen kann (vgl. hierzu Senat BGHZ 136, 57, 61 ff; 137, 183, 186, 187), zu bewahren.

    Denn im Verhältnis zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Restitutionsberechtigten besteht ungeachtet des Umstandes, daß dieses Verhältnis Züge einer gesetzlichen Treuhand aufweist (vgl. BGHZ 128, 210, 211 f), kein allgemeiner Erstattungsanspruch entsprechend § 670 BGB (vgl. Senat BGHZ 137, 183, 187).

  • BGH, 23.04.1999 - V ZR 142/98  

    Zur beschränkten Revisionszulassung bei eventueller Klagehäufung

    Dieser Zuordnung entspricht es, daß die bis dahin gezogenen Nutzungen grundsätzlich dem Verfügungsberechtigten verbleiben, der andererseits die gewöhnlichen Erhaltungskosten zu tragen hat (Senat, BGHZ 128, 210, 211 ff; ferner BGHZ 137, 183, 186).

    § 7 Abs. 7 Satz 1 VermG stellt klar, was ohnehin gilt: Vor Rückübertragung des restitutionsbelasteten Vermögensobjekts gebühren nach der Güterzuordnung die Nutzungen dem Verfügungsberechtigten (BGHZ 137, 183, 186; vgl. auch Senat, BGHZ 128, 210, 212).

  • BGH, 21.10.1999 - III ZR 319/98  

    Immobilien - Anw. des VermögensG auf DDR- Sicherheitsverwaltete Grundstücke?

    Dieser Anspruch, der der kurzen Verjährung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 7 BGB unterliegt, umfaßt auch - hier ebenfalls geltend gemachte - pauschalierte Verwaltungskosten nach Maßgabe der Höchstbeträge des § 26 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung (vgl. eingehend zu diesen Fragen BGHZ 137, 183, 188 ff; Urteil vom 4. Februar 1999 - III ZR 268/97 - WM 1999, 743; zur Veröffentlichung in BGHZ 140, 355 bestimmt).

    Dies wird schon daraus deutlich, daß der zweifellos hoheitliche Charakter der dem staatlichen Verwalter nach dem Vermögensgesetz obliegenden Aufgaben und Befugnisse die Annahme eines "echten Treuhandverhältnisses" zwischen dem Berechtigten und dem staatlichen Verwalter nicht hindert; vielmehr stellt die Bejahung eines solchen Verhältnisses die Grundlage und innere Rechtfertigung für die Rechtsprechung des Senats dar, wonach dem staatlichen Verwalter ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB (entsprechend) gegen den Eigentümer zusteht (BGHZ 137, 183, 188 ff).

  • BGH, 23.03.2000 - III ZR 217/99  

    Mietzins für ein in Bundeseigentum übergegangenes Grundstück in der ehemaligen

    Der Senat hat keine Bedenken, auf die Abwicklung dieser "vorläufigen" Betreuung fremder (Bundes-)Vermögensinteressen durch (kommunale) Verwaltungen anderer Gebietskörperschaften - die durchaus vergleichbar ist mit dem zwischen dem staatlichen Verwalter und dem (privaten) Grundstückseigentümer bestehenden "echten Treuhandverhältnis" nach Maßgabe der §§ 11 ff VermG (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 140, 355, 360; 137, 183, 188) - die Vorschriften des Auftragsrechts anzuwenden (a.A. Unverferth, OV spezial 1997, 195, 198; entgegen Unverferth steht dem die das Zuordnungsverhältnis von Bund und Ländern im Rahmen der Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder im Auftrag des Bundes - also eine völlig andere Fallkonstellation - betreffende und in BVerwGE 12, 253 veröffentlichte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen).

    Hier wie dort bestehen zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten Rechtsbeziehungen, die Züge einer gesetzlichen Treuhand aufweisen (vgl. zum Restitutionsverhältnis im Sinne des Vermögensgesetzes BGHZ 128, 210, 211; Senatsurteil BGHZ 137, 183, 186).

  • BGH, 14.09.2000 - III ZR 211/99  

    Betriebskostenabrechnung bei Vermieterwechsel

    Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, kann der Verfügungsberechtigte seinerseits die seit dem 1. Juli 1994 entstandenen Betriebs-, Erhaltungs- und Verwaltungskosten aufrechnen (vgl. eingehend hierzu Senatsurteil BGHZ 137, 183, 186 ff; BGHZ 141, 232, 234 ff).

    Insoweit steht, sofern besondere Vereinbarungen nicht getroffen worden sind, entweder eine (kauf-)vertragliche Nebenpflicht oder - wie hier - eine nachwirkende, aus der zwischen dem Berechtigten (§ 2 Abs. 1 VermG) und dem Verfügungsberechtigten (§ 2 Abs. 3 VermG) bestehenden, Züge einer gesetzlichen Treuhand aufweisenden Sonderrechtsbeziehung (Senatsurteil BGHZ 137, 183, 186; BGHZ 128, 210, 211 f) erwachsene Nebenpflicht im Raum.

  • BGH, 20.11.2003 - III ZR 131/03  

    Vermögensrecht - Kostenerstattungsanspruch

    Dieser vermögensrechtlichen Zuordnung entspricht es, daß die bis zur Rückgabeentscheidung gezogenen Nutzungen grundsätzlich dem Verfügungsberechtigten verbleiben, dieser aber auch die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen gewöhnlichen Erhaltungskosten zu tragen hat (vgl. BGHZ 128, 210, 211 ff; Senatsurteile BGHZ 136, 57, 65; 137, 183, 186; vom 19. März 1998 - III ZR 145/97 - VIZ 1998, 323).

    Mit der Aufrechnungslösung in § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG wird der Berechtigte davor geschützt, daß er dem Verfügungsberechtigten ein Defizit auszugleichen hat, das sich bei einer Gegenüberstellung von Nutzungsentgelten auf der einen Seite und Betriebs-, Erhaltungs- und Verwaltungskosten auf der anderen Seite seit dem 1. Juli 1994 ergibt (vgl. Senatsurteil BGHZ 137, 183, 187).

    Diese Bestimmung gilt nach der diese Vorschrift erweiternden Auslegung des Senats nicht nur für noch nicht amortisierte Kosten von Instandsetzungsmaßnahmen im Sinn des § 3 Abs. 3 Satz 3 VermG, die den Verfügungsberechtigten als Vermieter zu einer Mieterhöhung berechtigen, sondern in allen Fällen, in denen Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 VermG vorgenommen werden, soweit diese über die gewöhnlichen Erhaltungskosten hinausgehen (vgl. Senatsurteile BGHZ 136, 57, 63 f; 137, 183, 187 f; vom 17. Mai 2001 - III ZR 283/00 - WM 2001, 1346, 1347; BGHZ 150, 237, 241).

  • BGH, 17.06.2004 - III ZR 335/03  

    Vermögensrecht - Information über Eingang eines Restitutionsantrags

  • BGH, 27.07.2000 - III ZR 359/99  

    Rechtstellung des Grundstückskäufers bei Beschlagnahme eines zu Zeiten der

  • BGH, 28.06.2002 - V ZR 165/01  

    Immobilien - Kosten für Teil- bzw. Totalabriss: Wer muss sie tragen?

  • BGH, 18.01.2002 - V ZR 104/01  

    Landwirtschaft - Entschädigung auch wenn Grundstück jetzt Privateigentum ist

  • BGH, 17.01.2002 - III ZR 98/01  

    Rechtsstellung des - fiktiv - Verfügungsberechtigten eines zum früheren

  • BGH, 11.03.2005 - V ZR 153/04  

    Vermögensrecht - Aufwendungen für außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen

  • BGH, 16.12.2004 - III ZR 72/04  

    Vermögensrecht - Keine Sicherung des Vermögenswerts: Schadensersatz

  • OLG Brandenburg, 07.07.1999 - 13 U 25/99  
  • BGH, 19.04.2002 - V ZR 439/00  

    Verfahrensrecht - Aufrechnung mit Betriebs- und Erhaltungskosten

  • BGH, 11.05.2000 - III ZR 145/98  

    Schadensersatzansprüche gegen den staatlichen Verwalter von Grundeigentum in der

  • BGH, 16.05.2008 - V ZR 182/07  

    Immobilien - Kein nachträglicher Erbbauzins wegen versäumter Anpassung

  • BGH, 25.07.2003 - V ZR 387/02  

    Vermögensrecht - Anspruch auf Erlösherausgabe auf Surrogat gerichtet

  • BGH, 17.05.2001 - III ZR 283/00  

    Erstattung von Modernisierungsaufwendungen

  • BGH, 15.04.1999 - VII ZR 290/98  

    Eintritt des Berechtigten in einen vom staatlichen Verwalter abgeschlossenen

  • BGH, 15.09.2005 - III ZR 458/04  

    Rechtsfolgen der Restitution des Erbteils an einem Grundstück

  • BGH, 14.07.2000 - V ZR 328/99  

    Anspruch auf Erstattung außergewöhnlicher Erhaltungskosten

  • BGH, 28.10.2005 - V ZR 70/05  

    Immobilien - Grundstücksübertragung auf Dritte: Anspruch auf gezogene Nutzungen?

  • BGH, 17.09.2008 - III ZR 303/07  

    Immobilien - Pflichtverletzung durch staatlichen Verwalter: Schadensersatz?

  • BGH, 18.09.2009 - V ZR 118/08  

    Vorliegen von Rechtsgeschäften zur Erhaltung des Vermögenswertes bei der

  • BVerwG, 29.04.2004 - 7 B 85.03  
  • BGH, 19.03.1998 - III ZR 145/97  

    Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe gezogener Nutzungen

  • OLG Naumburg, 11.12.2003 - 4 U 138/03  

    Treuhänderstellung eines Verwalters, der im Auftrag eines Restitutionsschuldners

  • BGH, 24.02.2011 - III ZR 95/10  

    Verletzung von Informationspflichten nach dem Vermögensgesetz

  • BGH, 06.04.2000 - III ZR 263/98  

    BGB § 670

  • BGH, 28.10.2005 - V ZR 92/05  

    Ansprüche des Berechtigten auf Nutzungsersatz; Übertragung des Grundstücks auf

  • BGH, 22.02.2001 - III ZR 168/00  

    BGB § 670; VermG § 11

  • BGH, 28.10.2005 - V ZR 91/05  

    Ansprüche des Berechtigten auf Nutzungsersatz; Übertragung des Grundstücks auf

  • BFH, 07.11.2001 - II R 14/99  

    Wirtschaftliches Eigentum an Grundstücken im Beitrittsgebiet; staatlicher

  • BGH, 08.06.2000 - III ZR 267/99  

    Inhalt der Berufungsbegründung; Aufwendungsersatzanspruch des staatlichen

  • BGH, 26.11.2009 - III ZR 316/08  

    Zumutbarer Verweis eines Berufungsgerichts auf anderweitige ungewisse

  • OLG Dresden, 26.03.2003 - 6 U 2074/02  

    Rechenschaftslegung über staatliche Verwaltung eines nach dem

  • OLG Brandenburg, 09.08.2007 - 5 U 164/06  

    Vorrang des Vermögensgesetz bei Restitutionsansprüchen in Ausreisefällen

  • BGH, 10.07.1998 - V ZR 76/97  

    Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages nach Nichterteilung der

  • BVerwG, 15.06.2000 - 7 B 25.00  
  • OLG Brandenburg, 05.04.2007 - 5 U 74/06  

    Rechtsweg für die Herausgabe eines Grundstückes wegen eines nichtigen

  • OLG Brandenburg, 18.12.2008 - 12 U 111/08  

    Grundstücksrestitution im Beitrittsgebiet: Begründung der Verfügungsberechtigung;

  • OLG Brandenburg, 20.11.2008 - 12 U 52/08  

    Grundstücksrestitution im Beitrittsgebiet: Anspruch des Verfügungsberechtigten

  • KG, 18.10.2006 - 11 U 3/06  

    Vermögensrecht - Wert unentgeltlicher Fremdnutzung

  • OLG Brandenburg, 28.06.2007 - 5 U 140/06  

    Aufwendungsersatzansprüche des Verfügungsberechtigten nach § 3 Abs. 3 Satz

  • KG, 04.12.2007 - 13 U 5/07  

    Sittenwidrige Schädigung: Einräumung eines Nießbrauchs an einem

  • BGH, 30.07.1998 - III ZR 102/97  
  • OLG Dresden, 10.08.2011 - 1 U 288/11  

    Bauvertrag - Auftragnehmer haftet für Gehwegabsenkung!

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