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   BGH, 16.07.1998 - III ZR 288/97   

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BGH, 16.07.1998 - III ZR 288/97 (https://dejure.org/1998,3433)
BGH, Entscheidung vom 16.07.1998 - III ZR 288/97 (https://dejure.org/1998,3433)
BGH, Entscheidung vom 16. Juli 1998 - III ZR 288/97 (https://dejure.org/1998,3433)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nutzung von Bodenflächen zur Erholung - Grundstück - Billigung staatlicher Stellen - Errichtung eines Gebäudes - Sachenrechtsbereinigung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einbeziehung von Nutzungsverhältnissen über Grundstücke in Kleingartenanlagen in die Sachenrechtsbereinigung

  • Judicialis

    SachenRBerG § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. e; ; BKleingG § 20 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sachenrechtsbereinigung bei einem innerhalb einer Kleingartenanlage liegenden Hausgrundstück

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 139, 235
  • NJW 1998, 3050
  • ZIP 1998, 1454
  • ZMR 1998, 615
  • NJ 1998, 655
  • WM 1998, 2027
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.11.1996 - V ZR 7/96

    Sachenrechtsbereinigung in bezug auf Bebauungen auf vertraglicher Grundlage

    Auszug aus BGH, 16.07.1998 - III ZR 288/97
    Aus der von der Revision angeführten Entscheidung BGHZ 134, 50 ergibt sich nichts anderes.
  • LG Berlin, 28.10.1997 - 36 O 8/97

    Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts ; Nutzung einer "Datsche" als

    Auszug aus BGH, 16.07.1998 - III ZR 288/97
    Dem kann auch nicht, mit Blick auf Art. 14 GG, entgegengehalten werden, daß eine Sachenrechtsbereinigung innerhalb einer Kleingartenanlage mit tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden sein kann, die über die normale Grundstücksteilung hinausgehen (a.A. LG Berlin, VIZ 1998, 157, 158 f).
  • BGH, 16.12.1999 - III ZR 89/99

    Kleingartennutzungsverhältnis im Sinne des § 20 a Nr. 1 BKleingG

    Nach dem Recht der DDR war somit die Nutzung eines Kleingartens innerhalb einer Kleingartenanlage nur ein Unterfall der (allgemeinen) Nutzung von Bodenflächen durch Bürger zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung, Erholung und Freizeitgestaltung (Senatsurteil BGHZ 139, 235, 238 f).

    Dies zeigt sich etwa daran, daß vielfach mit Billigung staatlicher Stellen auf Grundstücken, die aufgrund eines Vertrages nach den §§ 312 ff ZGB genutzt wurden, ein als Wohnhaus geeignetes und hierzu dienendes Gebäude errichtet worden ist, obwohl dies nach der formal geltenden Rechts- und Vertragsordnung der DDR weder auf den zur kleingärtnerischen Nutzung noch auf den zu sonstigen Erholungszwecken überlassenen Grundstücken erlaubt war (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. e SachenRBerG sowie Senatsurteil BGHZ 139, 235, 241).

    Beispielhaft sie hier die Befugnis eines Kleingärtners erwähnt, eine Laube oder ein sonstiges Gebäude dauerhaft zu Wohnzwecken zu nutzen (vgl. § 20 a Nr. 8 BKleingG und § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. e SachenRBerG sowie Senatsurteil BGHZ 139, 235).

  • BGH, 22.09.2017 - V ZR 255/16

    Sachenrechtsbereinigung: Sperrung eines Rückgriffs auf die allgemeinen

    Das Berufungsgericht hat aber übersehen, dass rechtlich selbstständiges, vom Eigentum an Grund und Boden losgelöstes Baulichkeiteneigentum dann entstand, wenn aufgrund des Erholungsnutzungsvertrags ein zunächst zu Erholungszwecken und erst später zu Wohnzwecken genutztes, auch massives Wochenendhaus errichtet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - III ZR 288/90, BGHZ 139, 235, 242 f.).
  • BGH, 24.07.2003 - III ZR 203/02

    Begriff der Kleinkartenanlage bei überwiegender Bebauung mit Eigenheimen im Sinne

    aa) Maßgebend dafür, ob ein Nutzungsverhältnis nach den Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes oder den allgemeinen Bestimmungen des Miet- und Pachtrechts, modifiziert durch die Regelungen des Schuldrechtsanpassungsgesetzes, zu beurteilen ist, ist die bei Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 tatsächlich ausgeübte Art der Nutzung (Senatsurteile vom 6. März 2003 - III ZR 170/02 - VIZ 2003, 298, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und vom 16. Dezember 1999 - III ZR 89/99 - WM 2000, 779, 782; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 139, 235, 238 ff).

    Dies ist auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil das betreffende Grundstück nach Durchführung der Sachenrechtsbereinigung (Verkauf des Grundstücks an den Eigentümer des Eigenheims, Bestellung eines Erbbaurechts) nicht mehr dem Anwendungsbereich des Bundeskleingartengesetzes unterfällt - Wesensmerkmal des Kleingartens ist, wie sich § 1 Abs. 2 Nr. 1 BKleingG (Eigentümergärten) entnehmen läßt, die Nutzung fremden Landes (BVerwG NVwZ 1984, 581; Mainczyk aaO § 1 Rn. 26; Stang aaO § 1 Rn. 23) - und so die Gefahr einer "Zerstückelung der Kleingartenanlage" besteht (Senatsurteil BGHZ 139, 235, 237 ff, insbesondere 240 f; Stang aaO § 20a Rn. 44).

  • BGH, 03.05.2002 - V ZR 246/01

    Rechtsstellung des Nutzers einer bebauten Kleingartenparzelle

    Die Nutzung eines Kleingartens innerhalb einer Kleingartenanlage stellt zwar einen Unterfall der allgemeinen Nutzung von Bodenflächen zur Erholung gemäß §§ 312 ff ZGB dar (BGHZ 139, 235, 238 f).

    Die zentrale Bedeutung des Wohnraums hat den Gesetzgeber auch veranlaßt, zwar nicht die auf der Grundlage eines Nutzungsverhältnisses gemäß §§ 312 ff ZGB errichteten Garten- und Wochenendhäuser, wohl aber deren mit staatlicher Billigung erfolgten Ausbau in Wohnhäuser (sog. unechte Datschen) der Sachenrechtsbereinigung zu unterstellen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 e SachenRBerG; BT-Drucks. 12/5992, S. 54 f, S. 57 f, 103, vgl. auch BGHZ 139, 235, 240).

    Eine rechtsgültige Eigentumsübertragung setzt allerdings zunächst voraus, daß die Vornutzerin der Streithelfer gemäß § 296 Abs. 1 ZGB bzw. §§ 296 Abs. 2, 25, 26 Abs. 1, 27 ZGB (vgl. BT-Drucks. 12/5992, S. 58; BGHZ 139, 235, 242 f; vgl. aber auch Wesel, DtZ 1995, 70, 73) bzw. nach §§ 95 Abs. 1, 929 ff BGB, § 2 Abs. 2 Satz 2 EGZGB (vgl. Senat, Urt. v. 22. Dezember 1995, V ZR 334/94, NJW 1996, 916, 917) oder nach sonstigen Vorschriften gesondertes Eigentum an dem Gebäude erlangt hat.

    Diese Vorschrift betrifft nur die Wohnnutzung von Lauben und bedeutet nicht, daß der Gesetzgeber demjenigen Nutzer, der auf einer Kleingartenparzelle ein Eigenheim errichtet oder gegen Ablösung seines Wertes übernommen hat, die weitergehenden Rechte aus dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz versagen will (vgl. BGHZ 139, 235, 240).

  • BGH, 13.02.2003 - III ZR 176/02

    Begriff des Wohnungsgartens; Nutzung eines Gebäudes in einem Kleingarten zu

    Nach § 296 Abs. 1 Satz 1 ZGB waren Wochenendhäuser und andere Baulichkeiten, die der Erholung, Freizeitgestaltung oder ähnlichen persönlichen Bedürfnissen der Bürger dienten und in Ausübung eines vertraglich vereinbarten Nutzungsrechts nach Maßgabe der §§ 312 bis 315 ZGB - Nutzung von Bodenflächen zur Erholung, wozu auch die Überlassung von Bodenflächen zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung gehörte, vgl. § 312 Abs. 1 Satz 1 ZGB - errichtet wurden, unabhängig vom Eigentum am Boden Eigentum des Nutzungsberechtigten (vgl. Senatsurteil BGHZ 139, 235, 238 ff sowie 242 f).

    Insbesondere kann der Kläger auch dann die (anteilige) Erstattung von öffentlich-rechtlichen Lasten (§ 5 Abs. 5 Satz 1 BKleingG) und Wohnlaubenentgelt (§ 20a Nr. 8 Satz 2 BKleingG) verlangen, wenn - was nach dem Parteivorbringen in Frage kommen kann - es sich bei der vorhandenen Baulichkeit um ein Eigenheim im Sinne des DDR-Rechts handeln sollte, das nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. e SachenRBerG der Sachenrechtsbereinigung unterliegt (vgl. eingehend hierzu Senatsurteil BGHZ 139, 235).

  • OLG Naumburg, 11.01.2001 - 7 U 132/99

    Feststellung des Bestehens von Kleingartenpachtverhältnissen nach den

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  • BGH, 18.03.2004 - III ZR 180/03

    Kleingartencharakter einer Anlage

    b) Dem Berufungsgericht ist weiter darin beizupflichten, daß Ansprüche aus § 20a Nr. 8 BKleingG auch nicht deshalb ausgeschlossen sind, weil die von dem Beklagten genutzte Parzelle in den Anwendungsbereich des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes fällt (grundlegend Senatsurteil BGHZ 139, 235, 239 f).

    Beherrschen die dem Charakter einer Kleingartenanlage widersprechenden Eigenheime den Gesamteindruck der Anlage so sehr, daß die ansonsten auf den Parzellen anzutreffende kleingärtnerische Nutzung (Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten) nicht mehr anlageprägend in Erscheinung tritt, besteht keine Anlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (mehr) (Senatsurteil vom 24. Juli 2003, aaO, vgl. auch BGHZ 139, 235, 240).

  • BGH, 06.03.2003 - III ZR 170/02

    Gesetzlicher Übergang des Baulichkeiteneigentums bei zu Erholungszwecken

    Maßgebend dafür, ob ein Nutzungsverhältnis nach den Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes oder den allgemeinen Bestimmungen des Miet- und Pachtrechts, modifiziert durch die Regelungen des Schuldrechtsanpassungsgesetzes, zu beurteilen ist, ist die bei Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 tatsächlich ausgeübte Art der Nutzung (Senatsurteil vom 16. Dezember 1999 - III ZR 89/99 - WM 2000, 779, 782; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 139, 235, 238 ff).
  • BGH, 18.03.2004 - III ZR 246/03

    Begriff der Kleingartenanlage

    b) Dem Berufungsgericht ist weiter darin beizupflichten, daß Ansprüche aus § 20a Nr. 8 BKleingG auch nicht deshalb ausgeschlossen sind, weil die von den Beklagten genutzte Parzelle in den Anwendungsbereich des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes fällt (grundlegend Senatsurteil BGHZ 139, 235, 239 f).

    Beherrschen die dem Charakter einer Kleingartenanlage widersprechenden Eigenheime den Gesamteindruck der Anlage so sehr, daß die ansonsten auf den Parzellen anzutreffende kleingärtnerische Nutzung (Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten) nicht mehr anlageprägend in Erscheinung tritt, besteht keine Anlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (mehr) (Senatsurteil vom 24. Juli 2003, aaO, vgl. auch BGHZ 139, 235, 240).

  • BGH, 05.02.2004 - III ZR 331/02

    Auslegung eines Kleingarten-Nutzungsvertrages; Anspruch auf Zahlung von

    Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß auch der Nutzer, der zum Zwecke der Bereinigung der an dem betreffenden Grundstück bestehenden Rechtsverhältnisse berechtigte Ansprüche auf Bestellung von Erbbaurechten oder auf Ankauf geltend macht (§ 3 Abs. 1 SachenRBerG), bis zur Durchsetzung dieser Ansprüche das Wohnlaubenentgelt nach § 20a Nr. 8 BKleingG in voller Höhe zu entrichten hat (Senatsurteile vom 13. Februar 2003, aaO S. 168 und eingehend BGHZ 139, 235, 239 f), sofern die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage erfüllt sind.

    Beherrschen die dem Charakter einer Kleingartenanlage widersprechenden Eigenheime den Gesamteindruck der Anlage so sehr, daß die ansonsten auf den Parzellen anzutreffende kleingärtnerische Nutzung (Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten) nicht mehr anlageprägend in Erscheinung tritt, besteht keine Anlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (mehr) (Senatsurteile vom 24. Juli 2003, aaO, vgl. auch BGHZ 139, 235, 240).

  • BGH, 30.04.2003 - V ZR 361/02

    Nutzbarkeit eines Gebäudes oder Bauwerks als Voraussetzung des

  • BGH, 22.04.2004 - III ZR 163/03

    Anwendung des BKleingG auf zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke

  • BGH, 24.07.2003 - III ZR 207/02

    Begriff der Kleingartenanlage bei überwiegender Bebauung mit Eigenheimen im Sinne

  • BGH, 18.03.2004 - III ZR 179/03

    Begriff der Kleingartenanlage bei Bebauung der Parzellen mit Eigenheimen nach dem

  • BGH, 20.11.2009 - V ZR 175/08

    Errichtung einer Datsche als Bebauung und Bestimmung der bereinigungsfähigen

  • BGH, 06.04.2001 - V ZR 438/99

    Sachenrechtsbereinigung - Gleichsetzung von Umgestaltung und Neuerrichtung

  • BVerwG, 30.05.2001 - 8 C 17.00

    Restitutionsausschluss wegen redlichen Erwerbs; dingliches Nutzungsrecht;

  • OLG Brandenburg, 01.02.2006 - 4 U 206/04

    Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet: Ankaufsberechtigung nach Errichtung

  • KG, 09.10.2001 - 27 U 7642/00

    Ankauf / Bestellung eines Erbbaurechts nach Sachenrechtsbereinigungsgesetz

  • LG Potsdam, 28.09.2007 - 10 O 167/07

    Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet: Ankaufsberechtigung bei Um- bzw.

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