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   BGH, 16.06.1998 - XI ZR 254/97   

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https://dejure.org/1998,1031
BGH, 16.06.1998 - XI ZR 254/97 (https://dejure.org/1998,1031)
BGH, Entscheidung vom 16.06.1998 - XI ZR 254/97 (https://dejure.org/1998,1031)
BGH, Entscheidung vom 16. Juni 1998 - XI ZR 254/97 (https://dejure.org/1998,1031)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Verrechnungsschecks dürfen mit einfachem Brief versandt werden

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Scheckversendung in einfachem Brief

Besprechungen u.ä. (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 139, 108
  • NJW 1998, 2898
  • ZIP 1998, 1351
  • MDR 1998, 1110
  • WM 1998, 1622
  • BB 1998, 1815
  • JR 1999, 247
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 07.06.1994 - 7 U 5929/93

    Anspruch auf Schadensersatz mangels Berechtigung zur Herausgabe des Schecks;

    Auszug aus BGH, 16.06.1998 - XI ZR 254/97
    In der kurzen Zeit zwischen Absenden des Schecks und dessen Einlösung hatte die Klägerin auch keinen Anlaß, sich nach dem Zugang des Schecks zu erkundigen (vgl. KG NJW-RR 1994, 1391, 1392).
  • BGH, 19.01.1993 - XI ZR 76/92

    Grob fahrlässiger Erwerb eines abhandengekommenen Inhaberverrechnungsschecks

    Auszug aus BGH, 16.06.1998 - XI ZR 254/97
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann demjenigen, der zur Übermittlung auch einer hohen Geldleistung nicht den sicheren Weg einer Banküberweisung gewählt, sondern einen Verrechnungsscheck per Brief zur Post gegeben hat, kein Vorwurf gemacht werden (Urteil vom 19. Januar 1993 - XI ZR 76/92, WM 1993, 541, 544).
  • OLG Hamburg, 24.01.1995 - 1 U 146/93
    Auszug aus BGH, 16.06.1998 - XI ZR 254/97
    Es ist schon zweifelhaft, ob kriminellen Zugriffen auf Postsendungen durch einen Einschreibebrief besser begegnet werden kann als durch einfachen Brief (vgl. OLG Hamburg WM 1995, 2136).
  • OLG Karlsruhe, 22.12.2005 - 9 U 84/05

    Wertpapierrecht: Mitverschulden bei grob fahrlässiger Einlösung eines in Verlust

    Richtig ist, dass in der Rechtsprechung ein Mitverschulden erörtert worden ist in Fällen, in denen ohne weiteres erkennbar ist, dass ein Scheck verschickt wird, wie es zum Beispiel bei Fensterumschlägen der Fall sein kann (vgl. BGHZ 139, 108).

    Dass Briefpost nicht immer ankommt, ist nämlich allgemein bekannt, ohne dass dies - für den Briefverkehr innerhalb Deutschlands gesprochen - geeignet wäre, die Einwendung nach § 254 BGB zu begründen (vgl. hierzu BGHZ 139, 108).

    Der Senat setzt sich hiermit nicht in Widerspruch zu der von der Klägerin zitierten Entscheidung BGHZ 139, 108.

  • OLG Bamberg, 29.07.2004 - 1 U 44/04

    Schadenersatz gegen Bank wegen Einlösung eines abhanden gekommenen und von einem

    Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 16.06.1998, XI ZR 254/97; BGHZ 139, 108-110) begründet es kein Mitverschulden am Abhandenkommen eines Schecks auf dem Postwege, wenn der Aussteller den Scheck mit einfachem Brief übermittelt.
  • OLG Düsseldorf, 08.12.2004 - 18 U 163/04
    So hat der Bundesgerichtshof die Versendung eines Verrechnungsschecks über eine Summe von 306.250,00 DM mit einfacher Post als keinen Umstand gewertet, der den Vorwurf des Mitverschuldens begründet, sofern der verwendete Briefumschlag neutral ist und nicht erkennen lässt, dass sich ein Scheck in diesem befindet (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.1998, Az.: XI ZR 254/97, zitiert nach juris, RdN 8, anders bei einem Fensterumschlag OLG Frankfurt, WM 1999, 1318).
  • OLG Dresden, 12.10.1998 - 2 U 2197/98

    Haftung der einen an einen Dritten indossierten Orderscheck hereinnehmenden Bank

    Der Klägerin fällt kein schadensursächliches Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB ) zur Last, da diese die gebotene Sorgfalt nicht dadurch verletzt hat, dass sie den Verrechnungsscheck an die K r E l GmbH per Post übersandte (vgl. BGH WM 1998, 1622 [1623]).
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