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   BGH, 29.09.1954 - VI ZR 232/53   

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https://dejure.org/1954,639
BGH, 29.09.1954 - VI ZR 232/53 (https://dejure.org/1954,639)
BGH, Entscheidung vom 29.09.1954 - VI ZR 232/53 (https://dejure.org/1954,639)
BGH, Entscheidung vom 29. September 1954 - VI ZR 232/53 (https://dejure.org/1954,639)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Überprüfung der Zuständigkeit des Arbeitsgericht - Geltendmachung von einem abgetretenen Schadensersatzanspruch eines Arbeitgebers - Streikaktion als Maßnahme zum Zwecke des Arbeitskampfes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 14, 347
  • NJW 1954, 1804
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 28.03.2000 - VI ZB 31/99

    Zuständigkeit der Arbeitgerichte

    Anders als bei politisch begründeten Streiks, bei denen Arbeitgeber bestreikt werden, um allgemeinpolitische Ziele, die nicht in deren Einflußbereich liegen, zu verfolgen (BGHZ 14, 347, 353 f.), und in denen das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hierdurch zwangsläufig berührt wird, fehlt es im Streitfall, dem eine Demonstration zu Grunde liegt, an einem solchen Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und seinen Mitgliedsunternehmen einerseits und der Beklagten und ihren Mitgliedern andererseits.
  • LAG Schleswig-Holstein, 18.01.1995 - 3 Sa 568/94

    Politische Demonstrationen; Arbeitszeit; Arbeitsunterbrechung

    Politische Arbeitskämpfe sind jedoch grundsätzlich rechtswidrig, eine Ausnahme besteht bei verfassungswidriger Ausübung der Staatsgewalt - Art. 20 Abs. 4 GG - (Schaub, aaO., § 193 II 1 m.w.N.; BGH, Zwischenurteil vom 29. September 1954 - VI ZR 232/53 -, BGHZ 14, 347: "Ein Streik, der die Verwirklichung einer Forderung der organisierten Arbeitnehmerschaft durch den Gesetzgeber erstrebt, ist kein Arbeitkampf im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG .").
  • OLG Stuttgart, 28.10.1999 - 19 W 46/99
    auch sogenannte politische Streiks, mit denen Druck auf die Regierung ausgeübt werden soll, unter den Begriff des Arbeitskampfs fallen (so Grunsky § 2 ArbGG Rn. 69; Germelmann-Matthes-Prütting § 2 ArbGG Rn: 36; anders BGHZ 14, 347 = NJW 1954, 1804; Stein-Jonas-Schumann § 1 ZPO Rn. 153), letztlich offenbleiben.
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