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   BGH, 22.06.1954 - I ZR 225/53   

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https://dejure.org/1954,138
BGH, 22.06.1954 - I ZR 225/53 (https://dejure.org/1954,138)
BGH, Entscheidung vom 22.06.1954 - I ZR 225/53 (https://dejure.org/1954,138)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 1954 - I ZR 225/53 (https://dejure.org/1954,138)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ansprüche gegen den Autor eines Romans wegen Verletzung der Erfinderehre - Geltendmachung der prozesshindernden Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts in der Revisionsinstanz - Auslegung des Begriffs der Patentstreitsache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 14, 72
  • NJW 1954, 1568
  • GRUR 1955, 83
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.11.1952 - I ZR 43/52

    Patentstreitsache vor unzuständigem Gericht

    Auszug aus BGH, 22.06.1954 - I ZR 225/53
    Zu den Patentstreitsachen im Sinne des § 51 Abs. 1 PatG zählen, soweit nicht die Sonderregelung des § 19 GebrMSchG eingreift, alle Klagen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstande haben oder sonstwie mit einer Erfindung eng verknüpft sind (BGHZ 8, 16; RGZ 170, 226).

    Die Bestimmung der Gerichte für Patentstreitsachen in § 51 Abs. 1 PatG bezieht sich auch auf nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten (Abweichung von BGHZ 8, 16 (20) [BGH 07.11.1952 - I ZR 43/52] ).

    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 17. Dezember 1952 - BGHZ 8, 16 [20] - ausgeführt hat, ist § 528 ZPO auch dann anzuwenden, wenn die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts mit der Begründung angezweifelt wird, daß eine Patentstreitsache vorliege und das erstinstanzliche Gericht für die Erledigung von Patentstreitsachen nicht zuständig gewesen sei.

    In der Sache selbst hat das Berufungsgericht die in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelte und von dem erkennenden Senat übernommene Auffassung (BGHZ 8, 16; RGZ 170, 226) zugrunde gelegt, daß der Begriff der Patentstreitsache im Sinne des § 51 PatG weit ausgelegt werden müsse und daß nicht darauf abgestellt werden dürfe, ob in dem Rechtsstreit eine Erfindung mit einer Patentanmeldung oder einem erteilten Patent in Verbindung gebracht werde, sondern schlechthin alle Klagen zu den Patentstreitsachen zu zählen seien, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand hätten oder sonstwie mit einer Erfindung eng verknüpft seien.

    Auch der erkennende Senat hat das in dem Urteil vom 7. Dezember 1952 - BGHZ 8, 16 - nicht ausgesprochen.

    Der Senat hat allerdings in dem Urteil vom 7. Dezember 1952 - BGHZ 8, 16 [20] - die Ansicht geäußert, die Bestimmung der Gerichte für Patentstreitsachen beziehe sich nur auf Vermögensrechtliche Streitigkeiten.

  • RG, 29.09.1942 - I 39/42

    1. Zum Begriffe der Patentstreitsache im Sinne des § 51 Abs. 1 PatG. 2. Wie ist

    Auszug aus BGH, 22.06.1954 - I ZR 225/53
    Zu den Patentstreitsachen im Sinne des § 51 Abs. 1 PatG zählen, soweit nicht die Sonderregelung des § 19 GebrMSchG eingreift, alle Klagen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstande haben oder sonstwie mit einer Erfindung eng verknüpft sind (BGHZ 8, 16; RGZ 170, 226).

    In der Sache selbst hat das Berufungsgericht die in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelte und von dem erkennenden Senat übernommene Auffassung (BGHZ 8, 16; RGZ 170, 226) zugrunde gelegt, daß der Begriff der Patentstreitsache im Sinne des § 51 PatG weit ausgelegt werden müsse und daß nicht darauf abgestellt werden dürfe, ob in dem Rechtsstreit eine Erfindung mit einer Patentanmeldung oder einem erteilten Patent in Verbindung gebracht werde, sondern schlechthin alle Klagen zu den Patentstreitsachen zu zählen seien, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand hätten oder sonstwie mit einer Erfindung eng verknüpft seien.

    Zu Unrecht bezieht sich das Berufungsgericht hierzu auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 170, 226 [230].

    Der Zurückverweisung an das Berufungsgericht bedurfte es jedoch nicht (RGZ 170, 226 [232]).

  • RG, 16.10.1905 - VI 13/05

    Verbreitung unwahre Tatsachen; Klage auf Unterlassung

    Auszug aus BGH, 22.06.1954 - I ZR 225/53
    Daß sie sich auf das Rechtsgut der Ehre und das Erfinderpersönlichkeitsrecht gründen und auch der Verfolgung ideeller Interessen dienen, ist demgegenüber ohne Belang (RGZ 61, 366 [368]; vgl. auch BGH LM Nr. 5 zu § 11 LitUrhG).
  • BGH, 23.05.1952 - I ZR 149/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.06.1954 - I ZR 225/53
    Mit der durch das Kontrollratsgesetz Nr. 21 vom 30. März 1946 - Art II Ziff 2 - (Amtsblatt d. Kontrollrats S 124) bedingten Maßgabe, dass für Streitigkeiten, bei denen es sich nur um eine Vergütung oder Entschädigung für die Erfindung handelt, die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig sind (§ 2 Ziff 2 ArbGG v. 3. September 1953 - BGBl 1, 1267), ist diese Regelung noch heute in Kraft (Reimer a.a.O. S 55; Benkard, Anm. 2 g zu § 3 PatG; vgl. auch BGH GRUR 1952, 573).
  • RG, 15.03.1934 - IV 358/33

    Ist der Anspruch der Frau auf Aufhebung der Verwaltung und Nutznießung ein

    Auszug aus BGH, 22.06.1954 - I ZR 225/53
    Vermögensrechtliche Ansprüche im Sinne der Zivilprozessordnung sind solche, die aus einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis hergeleitet werden, oder die sich zwar auf ein nichtvermögensrechtliches Verhältnis gründen, jedoch selbst eine Vermögenswerte Leistung zum Gegenstande haben (RGZ 144, 158 [159]; Rosenberg, Lehrbuch § 31 I 2 a; Stein-Jonas, Anm. II zu § 1 ZPO).
  • BGH, 22.02.2011 - X ZB 4/09

    Begriff der Patentstreitsache - Patentstreitsache

    aa) Zu den Patentstreitsachen zählen alle Klagen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand haben oder sonstwie mit einer Erfindung eng verknüpft sind (BGH, Urteil vom 22. Juni 1954 - I ZR 225/53, BGHZ 14, 72; RGZ 170, 226, 229 f.).
  • LG Bonn, 12.01.2010 - 11 O 13/09

    Patentstreitsache - Zuständigkeit - Wettbewerbsrecht

    Er erfasst alle vermögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand haben oder sonstwie mit einer Erfindung eng verknüpft sind (BGH GRUR 1955, 83, 85ff.; OLG Hamm GRUR 1990, 640 (Leitsatz) = juris-Dokument Rd.26f.; OLG Düsseldorf JurBüro 1986, 1904f.; Mes, PatG / GebrMG, 2. Aufl. 2005, § 143 PatG Rd.4).

    Diese weite Auslegung in Verbindung mit der in § 143 Abs. 2 PatG eröffneten Möglichkeit der Konzentration dieser Verfahren auf nur wenige Landgerichte soll dem begründeten Anliegen des Gesetzgebers Rechnung tragen, das richterliche Erfahrungswissen in Patentstreitsachen zu bündeln, eine einheitliche Rechtsprechung auf der Grundlage einer sachkundigen Rechtsentwicklung sicherzustellen und damit zugleich eine sachliche Förderung und Beschleunigung dieser Verfahren zu gewährleisten (BGH GRUR 1955, 83, 86; OLG Düsseldorf JurBüro 1986, 1904f.; Mes, aaO., § 143 PatG Rd.2; Fezer NJW 1997, 2915, 2917).

    In Anwendung dieser Grundsätze ist es für die Einstufung einer Klage oder Widerklage als Patentstreitsache nicht relevant, ob die zur Diskussion stehende Erfindung patentfähig ist oder nicht (BGH GRUR 1955, 83, 86) oder ob die Parteien tatsächlich über den Bestand oder den Schutzumfang eines Patentes streiten (OLG Düsseldorf JurBüro 1986, 1904f).

    Entscheidend ist allein die rechtliche Natur der in den Rechtsstreit eingeführten Klageansprüche, die schon dann, wenn sie mit einer Erfindung sonstwie eng verknüpft sind, eine Patentstreitsache darstellen (BGH GRUR 1955, 83, 87; OLG Düsseldorf JurBüro 1986, 1905).

  • BAG, 31.01.1984 - 1 AZR 174/81

    Arbeitsgerichtsverfahren: Bemessung der Rechtsmittelbeschwer bei mehreren

    Von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit ist immer dann auszugehen, wenn der Kläger mit der Geltendmachung seines prozessualen Anspruchs in erheblichem Umfang wirtschaftliche Zwecke verfolgt, und zwar unabhängig davon, ob er daneben auch die Verwirklichung von nicht-wirtschaftlichen Zwecken erstrebt (BGHZ 13, 5, 9 f.; 14, 72, 74).
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