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   BGH, 15.06.1954 - III ZR 125/53   

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https://dejure.org/1954,181
BGH, 15.06.1954 - III ZR 125/53 (https://dejure.org/1954,181)
BGH, Entscheidung vom 15.06.1954 - III ZR 125/53 (https://dejure.org/1954,181)
BGH, Entscheidung vom 15. Juni 1954 - III ZR 125/53 (https://dejure.org/1954,181)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung einer Pflicht zur Sicherung des Verkehrs auf einem öffentlichen Weg - Verletzung der Pflicht zur Verkehrssicherung auf Landstrassen - Umfang der Haftung von Land und Landkreis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 14, 83
  • NJW 1954, 1403
  • MDR 1954, 601
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.06.1952 - III ZR 128/51

    Landstraßen zweiter Ordnung. Unterhaltung

    Auszug aus BGH, 15.06.1954 - III ZR 125/53
    Im Hinblick hierauf hat der Senat noch in seinem Urteil vom 9. Juni 1952 (BGHZ 6, 195) die Verkehrssicherungspflicht als einen Bestandteil der Wegebau- und Unterhaltungslast bezeichnet.

    Für den Geltungsbereich der Reichsgesetzgebung hat der Senat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 9. Juni 1952 (BGHZ 6, 195) für die Verletzung der Pflicht zur Sicherung des Verkehrs auf Landstrassen II. Ordnung allein die Länder bezw.

  • BGH, 30.04.1953 - III ZR 377/51

    Verkehrssicherung bei Wasserstraßen

    Auszug aus BGH, 15.06.1954 - III ZR 125/53
    In ständiger, in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht stehender Rechtsprechung hat der Senat angenommen und namentlich in seinem in BGHZ 9, 373 auszugsweise veröffentlichten Urteil vom 30. April 1953 näher dargelegt, daß ein Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung einer Pflicht zur Sicherung des Verkehrs auf einem öffentlichen Weg nach allgemeinen bürgerlichen Grundsätzen und nicht nach den Grundsätzen der Amtshaftung zu beurteilen ist, auch wenn die Verantwortung eine öffentlich-rechtliche Körperschaft trifft.

    Quelle der Verkehrssicherungspflicht ist vielmehr, woran der Senat in Übereinstimmung mit seinen Urteilen vom 30. April 1953 (BGHZ 9, 373) und vom 15. Oktober 1953 (NJW 1953, 1865) entgegen den ablehnenden Stellungnahmen von Haueisen in NJW 1953, 1613 und Frisius, NJW 1953, 1625 f [BGH 30.04.1953 - III ZR 377/51] esthält, der Tatbestand, daß nach der konkreten Lage der Verhältnisse von einer Sache eine Gefahr für Dritte ausgeht, d.h. - angewendet auf den vorliegenden Fall - daß durch die Zulassung des öffentlichen Verkehrs über das Weggrundstück ein tatsächlicher Zustand geschaffen wird, durch den für Dritte in gleicher Weise eine Gefahr entstehen kann, wie sie Dritten von dem Zustand oder der konkreten Lage irgend einer anderen Sache drohen kann, in deren Gefahrenkreis sie geraten.

  • BGH, 15.10.1953 - III ZR 1/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.06.1954 - III ZR 125/53
    Quelle der Verkehrssicherungspflicht ist vielmehr, woran der Senat in Übereinstimmung mit seinen Urteilen vom 30. April 1953 (BGHZ 9, 373) und vom 15. Oktober 1953 (NJW 1953, 1865) entgegen den ablehnenden Stellungnahmen von Haueisen in NJW 1953, 1613 und Frisius, NJW 1953, 1625 f [BGH 30.04.1953 - III ZR 377/51] esthält, der Tatbestand, daß nach der konkreten Lage der Verhältnisse von einer Sache eine Gefahr für Dritte ausgeht, d.h. - angewendet auf den vorliegenden Fall - daß durch die Zulassung des öffentlichen Verkehrs über das Weggrundstück ein tatsächlicher Zustand geschaffen wird, durch den für Dritte in gleicher Weise eine Gefahr entstehen kann, wie sie Dritten von dem Zustand oder der konkreten Lage irgend einer anderen Sache drohen kann, in deren Gefahrenkreis sie geraten.
  • BGH, 28.06.1951 - III ZR 6/50

    Rechtsstellung verdrängter Beamter

    Auszug aus BGH, 15.06.1954 - III ZR 125/53
    Daß die Anbringung einer Schutzvorrichtung ein Teil der Strassenbaulast ist, hat im übrigen das Berufungsgericht unter Heranziehung des irrevisiblen (Urteil des Senats vom 28. Juni 1951 - III ZR 6/50 - S 44 ff) Schleswig-Holsteinischen Landesrechts für das Revisionsgericht bindend ausgeführt.
  • BGH, 26.11.1953 - III ZR 26/52

    Geltendmachung von Rentenansprüchen durch eine Witwe und das Kind des

    Auszug aus BGH, 15.06.1954 - III ZR 125/53
    Es bedurfte jedoch in den Urteilsgründen eines entsprechenden Vorbehalts, damit der Umfang der Rechtskraft des Grundurteils klar erkennbar ist (so der erkennende Senat in BGHZ 11, 181).
  • BGH, 16.12.1953 - VI ZR 87/52
    Auszug aus BGH, 15.06.1954 - III ZR 125/53
    Nach den Lebensverhältnissen des Klägers und seiner Ehefrau war letztere auf Grund der ehelichen Lebensgemeinschaft zu Verrichtungen von Arbeiten im Hauswesen verpflichtet (vgl. BGH in NJW 1954, 633).
  • BGH, 08.11.2005 - VI ZR 332/04

    Verkehrssicherungspflicht eines Theaterbetreibers

    Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 1978 - VI ZR 98/77 - und - VI ZR 99/77 - aaO; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO; BGHZ 14, 83, 85).
  • BGH, 15.07.2003 - VI ZR 155/02

    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Sägewerks

    Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen geboten, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 1978 - VI ZR 98 u. 99/77 - aaO; BGHZ 14, 83, 85; BGH, Urteil vom 13. November 1970 - 1 StR 412/70 - NJW 1971, 1093, 1094 m.w.N.).
  • BGH, 25.10.1994 - VI ZR 107/94

    Einstandspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers bei Abstellen eines Kfz unter

    Deshalb hat S., indem er den Unimog in dem Bereich der Einfahrt zwischen Stallungen und Geläuf abstellte, geradezu den Regelfall einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verwirklicht: er hat eine Gefahrenquelle geschaffen, ohne die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer nach Möglichkeit auszuschließen (vgl. allgemein BGHZ 14, 83, 85; 65, 221, 224; RGRK-Steffen, BGB 12. Aufl., § 823 Rdn. 152; MünchKomm-Mertens, BGB 2. Aufl., § 823 Rdn. 187).
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