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   BGH, 04.02.1999 - III ZR 268/97   

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BGH, 04.02.1999 - III ZR 268/97 (https://dejure.org/1999,900)
BGH, Entscheidung vom 04.02.1999 - III ZR 268/97 (https://dejure.org/1999,900)
BGH, Entscheidung vom 04. Februar 1999 - III ZR 268/97 (https://dejure.org/1999,900)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    VermG §§ 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 3, 11 Abs. 1, 11 a, 15 Abs. 1; II. BV § 26

  • Judicialis

    BGB § 196 Abs. 1 Nrn. 1 und 7; ; BGB § 670; ; VermG § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 3; ; VermG § 11 Abs. 1; ; VermG § 11a; ; VermG § 15 Abs. 1; ; II. BV § 26

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen, Umfang und Fälligkeit des Kostenerstattungsanspruchs eines kommunalen Wohnungsunternehmens aus seiner früheren Tätigkeit als staatlicher Verwalter

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 140, 355
  • NJW 1999, 1464
  • ZMR 1999, 320
  • NJ 1999, 312
  • NJ 1999, 313
  • WM 1999, 743
  • DVBl 1998, 890
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 20.11.1997 - III ZR 39/97

    Kostenerstattungsanspruch des staatlichen Verwalters nach Rückgabe des

    Auszug aus BGH, 04.02.1999 - III ZR 268/97
    Macht der staatliche Verwalter in Erfüllung der ihm durch § 15 Abs. 1 VermG auferlegten Verpflichtung, den Vermögenswert bis zur Aufhebung der staatlichen Verwaltung zu sichern und ordnungsgemäß zu verwalten, Aufwendungen, die sich aus den Einnahmen (insbesondere den Mieten) nicht bestreiten lassen, so steht ihm nach der Rechtsprechung des Senats gegen den Eigentümer ein Kostenerstattungsanspruch nach § 670 BGB (entsprechend) zu (eingehend hierzu BGHZ 137, 183, 188 ff; (Nichtannahme-)Beschluß vom 30. Juli 1997 - III ZR 157/96 - WM 1997, 1854 f).

    Wenn - was auch die Revision für richtig hält - die öffentlich-rechtliche Natur des Rechtsverhältnisses nicht hindert, zugunsten des staatlichen Verwalters die unmittelbar nur für den Beauftragten und den Geschäftsbesorger geltende Anspruchsnorm des § 670 BGB heranzuziehen (Senatsurteil BGHZ 137, 183, 188), so besteht kein Grund, hinsichtlich der Verjährung den staatlichen Verwalter anders (besser) als einen vergleichbaren privaten (Haus-)Verwalter zu behandeln.

    Dieses ist dadurch gekennzeichnet, daß der rückgabebelastete Vermögenswert bis zur Bestandskraft des Rückgabebescheids Teil des Vermögens des Verfügungsberechtigten war und dementsprechend die bis zur Rückgabeentscheidung gezogenen Nutzungen grundsätzlich dem Verfügungsberechtigten verblieben, dieser aber auch die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen gewöhnlichen Betriebs- und Erhaltungskosten zu tragen hatte (Senatsurteil BGHZ 137, 183, 186 f; Senatsurteil vom 19. März 1998 - III ZR 145/97 - WM 1998, 1348, 1349).

    Im Gegensatz hierzu war das "Verwalterverhältnis" nach dem Vermögensgesetz als echte Treuhänderstellung ausgestaltet (BGHZ 137, 183, 188).

  • BGH, 19.03.1998 - III ZR 145/97

    Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe gezogener Nutzungen

    Auszug aus BGH, 04.02.1999 - III ZR 268/97
    Dieses ist dadurch gekennzeichnet, daß der rückgabebelastete Vermögenswert bis zur Bestandskraft des Rückgabebescheids Teil des Vermögens des Verfügungsberechtigten war und dementsprechend die bis zur Rückgabeentscheidung gezogenen Nutzungen grundsätzlich dem Verfügungsberechtigten verblieben, dieser aber auch die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen gewöhnlichen Betriebs- und Erhaltungskosten zu tragen hatte (Senatsurteil BGHZ 137, 183, 186 f; Senatsurteil vom 19. März 1998 - III ZR 145/97 - WM 1998, 1348, 1349).

    Dadurch, daß der Gesetzgeber von dieser Grundkonzeption des Vermögensgesetzes abgewichen ist und diese Abweichung weiter modifiziert hat, ergeben sich hinsichtlich der Anwendung der Norm auf abgeschlossene Restitutionsverfahren im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 GG besondere Probleme, die der EALG-Gesetzgeber und der Gesetzgeber des Vermögensrechtsanpassungsgesetzes unterschiedlich beantwortet haben (eingehend hierzu Senatsurteil vom 19. März 1998 aaO S. 1349 ff).

  • BGH, 30.06.1994 - III ZB 21/94

    Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Ansprüche des Eigentümers von

    Auszug aus BGH, 04.02.1999 - III ZR 268/97
    Ob für Umfang und Ausmaß dieser Pflichten (und Rechte) auch der Zeitraum vor dem Ende der staatlichen Verwaltung zu berücksichtigen ist, ist eine andere, in der Senatsrechtsprechung von Anfang an (vgl. BGHZ 126, 321, 324 ff) bejahte Frage.
  • BGH, 26.09.1980 - I ZR 119/78

    Verjährung von Herausgabeansprüchen des Kommittenten

    Auszug aus BGH, 04.02.1999 - III ZR 268/97
    c) aa) Vergeblich macht die Revision unter Hinweis auf die Entscheidung BGHZ 79, 89, 92 geltend, § 196 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 BGB erfasse Ansprüche auf Auslagenersatz nur als Zusatz- oder Nebenansprüche; die Bestimmung setze einen "Hauptanspruch" voraus, der sich als Äquivalent für die geschuldete Leistung - die Lieferung von Waren oder das Erbringen von Diensten - darstelle, also die wirtschaftliche Funktion eines Anspruchs auf Zahlung des Kaufpreises oder des Dienst- bzw. Werklohns habe.
  • BGH, 30.07.1997 - III ZR 157/96

    Kostenerstattungsanspruch eines nach dem Vermögensgesetz bestellten staatlichen

    Auszug aus BGH, 04.02.1999 - III ZR 268/97
    Macht der staatliche Verwalter in Erfüllung der ihm durch § 15 Abs. 1 VermG auferlegten Verpflichtung, den Vermögenswert bis zur Aufhebung der staatlichen Verwaltung zu sichern und ordnungsgemäß zu verwalten, Aufwendungen, die sich aus den Einnahmen (insbesondere den Mieten) nicht bestreiten lassen, so steht ihm nach der Rechtsprechung des Senats gegen den Eigentümer ein Kostenerstattungsanspruch nach § 670 BGB (entsprechend) zu (eingehend hierzu BGHZ 137, 183, 188 ff; (Nichtannahme-)Beschluß vom 30. Juli 1997 - III ZR 157/96 - WM 1997, 1854 f).
  • BGH, 26.11.1998 - III ZR 203/97

    Inanspruchnahme des staatlichen Verwalters für Verletzung seiner Pflicht zur

    Auszug aus BGH, 04.02.1999 - III ZR 268/97
    Verletzte der Verwalter seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung, so konnte bzw. kann der Berechtigte nach § 13 VermG und - seit dem 3. Oktober 1990 - nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) Schadensersatz verlangen (vgl. Senat, (Nichtannahme-)Beschluß vom 26. November 1998 - III ZR 203/97 - zur Veröffentlichung in BGHR vorgesehen).
  • BGH, 15.12.1975 - II ZR 54/74

    Gefahrenschutzpflicht in der Schiffahrt

    Auszug aus BGH, 04.02.1999 - III ZR 268/97
    Wo - wie hier - die Unentgeltlichkeit der Geschäftsführung nach den für die Übernahme und die Durchführung des Geschäfts maßgeblichen Bestimmungen nicht vorgegeben ist, schließt der Aufwendungsersatzanspruch des Geschäftsführers, nicht anders, als wenn dieser ohne Auftrag tätig geworden ist (§§ 683 Satz 1, 670 BGB), den Anspruch auf die übliche Vergütung mit ein, wenn die Geschäftsbesorgung in seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit fällt (vgl. nur BGHZ 65, 384, 389 f).
  • BGH, 21.10.1999 - III ZR 319/98

    Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes bei in Sicherungsverwaltung überführten

    Dieser Anspruch, der der kurzen Verjährung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 7 BGB unterliegt, umfaßt auch - hier ebenfalls geltend gemachte - pauschalierte Verwaltungskosten nach Maßgabe der Höchstbeträge des § 26 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung (vgl. eingehend zu diesen Fragen BGHZ 137, 183, 188 ff; Urteil vom 4. Februar 1999 - III ZR 268/97 - WM 1999, 743; zur Veröffentlichung in BGHZ 140, 355 bestimmt).

    a) aa) Erfolgt die auftraglose Besorgung eines fremden Geschäfts im Rahmen des Berufs oder des Gewerbes des Geschäftsführers, so schließt dessen Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 683 Satz 1, 670 BGB auch die - von der Klägerin vorliegend ebenfalls geltend gemachte - übliche Vergütung mit ein (vgl. nur BGHZ 65, 384, 389 f; Urteil vom 4. Februar 1999 aaO S. 745).

  • BGH, 05.07.2001 - III ZR 235/00

    Kostenerstattungsanspruch des staatlichen Verwalters

    Diese Treuhänderstellung rechtfertigt es, ungeachtet der öffentlich-rechtlichen Natur des Rechtsinstituts der staatlichen Verwaltung dem staatlichen Verwalter einen allgemeinen Kostenerstattungsanspruch nach § 670 BGB (entsprechend) für nach dem 1. Juli 1990 gemachte Aufwendungen zuzubilligen (Senatsurteile BGHZ 137, 183, 188 ff; BGHZ 140, 355, 356, 363 f).

    Dieser Anspruch umfaßt auch pauschalierte Verwaltungskosten nach Maßgabe der Höchstbeträge des § 26 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung (BGHZ 140, 355, 358 ff).

    Unbeschadet des Umstands, daß sich die nach § 11 a Abs. 3 Satz 1 VermG normierten Verwalterpflichten nicht nur auf den Zeitraum zwischen der Beendigung der staatlichen Verwaltung und der Rückgabe des Vermögenswerts erstrecken, sind die auftragsrechtlichen Bestimmungen der § 666 ff BGB nur dann anwendbar, wenn es zur "Abwicklung" des Verwalterverhältnisses kommt (vgl. BGHZ 140, 355, 362; 144, 271, 274 ff).

    Im Aufhebungsverfahren hatte die Behörde den staatlichen Verwalter und Dritte, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, zu informieren und zu dem weiteren Verfahren hinzuzuziehen (§ 31 Abs. 2 VermG), die im Falle einer nachteiligen Entscheidung Widerspruch einlegen und gegebenenfalls Antrag auf gerichtliche Nachprüfung stellen konnten (§§ 36, 37 VermG; BGHZ 140, 355, 361).

    Allerdings ist zuzugeben, daß angesichts der zu diesem Zeitpunkt noch völlig ungeklärten Rechtslage ein dahingehendes Einvernehmen nicht ohne weiteres zu erzielen war und sich der staatliche Verwalter daher möglicherweise doch gezwungen sah, noch vor Abschluß des Restitutionsverfahrens rechtzeitig (vor Ablauf des 31. Dezember 1995) gegen den Eigentümer Klage zu erheben, um die Verjährung seiner Kostenerstattungsansprüche zu verhindern (vgl. BGHZ 140, 355, 362).

    Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß die kurze Verjährung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 oder 7 BGB, der der Kostenerstattungsanspruch des staatlichen Verwalters nach § 670 BGB entsprechend unterliegt (BGHZ 140, 355, 357 ff), für den Aufwendungsersatzanspruch des Verfügungsberechtigten nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG nicht gilt.

  • BGH, 17.07.2015 - V ZR 84/14

    VermG § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe b, Satz 4, § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 3

    a) Richtig ist zwar, dass der Verfügungsberechtigte die Wohnungen bis zur Rückgabe an den Berechtigten nicht kostenlos in dessen Interesse verwalten soll (BT-Drucks. 13/202, S. 5 f.; Senat, Urteil vom 22. Februar 2008- V ZR 30/07, NJW-RR 2008, 1399 Rn. 32 a. E.; BGH, Urteil vom 4. Februar 1999 - III ZR 268/97, BGHZ 140, 355, 359; BGH, Beschluss vom 20. November 2003 - III ZR 131/03, WM 2004, 2076, 2077).
  • BGH, 04.04.2002 - III ZR 4/01

    Kostenerstattungsanspruch des Verfügungsberechtigten; Begriff der gewöhnlichen

    Das Berufungsgericht ist zwar der Auffassung, für die Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs im Rahmen eines Restitutionsverhältnisses könne nichts anderes gelten als für den Aufwendungsersatzanspruch des staatlichen Verwalters, der der kurzen Verjährung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 und 7 BGB a.F. (vgl. Senatsurteil BGHZ 140, 355, 357 ff) unterliege.

    Dementsprechend beruht das Senatsurteil BGHZ 140, 355, 358 ff maßgeblich mit auf der Erwägung, dem staatlichen Verwalter stehe für seine fremdnützige Tätigkeit, aus der sich in entsprechender Anwendung des § 670 BGB ein Anspruch auf Aufwendungsersatz ergebe, ein Vergütungsanspruch zu.

  • OLG Dresden, 15.09.1999 - 18 U 1031/99

    Verjährung

    Der Senat folgt der auch vom Bundesgerichtshof (vgl. WM 1997, 1854 f., 1855; NJW 1999, 1464 ff, 1465) vertretenen Auffassung, wonach dem "staatlichen Verwalter" in - jedenfalls - entsprechender Anwendung des § 670 BGB bis zum Ende der staatlichen Verwaltung mit Ablauf des 31.12.1992 (§ 11 a Abs. 1 S. 1 VermG) ein Aufwendungsersatzanspruch hinsichtlich solcher Maßnahmen, die nach dem 02.10.1990 ergriffen wurden, dem Grunde nach zuzubilligen ist.

    d) Die von der Klägerin für die Tätigkeit der Verwalterinnen in entsprechender Anwendung von § 26 Abs. 2 II. BerechnungsVO (fortan: II. BV) in Ansatz gebrachte Pauschale von 320, 00 DM bzw. 420, 00 DM zuzüglich Umsatzsteuer jährlich pro verwalteter Wohneinheit ist nach Auffassung des Senats üblich (§§ 612, 632 BGB) und angemessen (ebenso: KG ZOV 1996, 133; BGH NJW 1999, 1464 ff., 1465; jeweils in Bezug auf die Vergütung von Verwaltungsmaßnahmen des Rechtsnachfolgers eines volkseigenen Wohnungsverwaltungsbetriebes bis zur Beendigung der staatlichen Verwaltung) und mithin einer Schätzung gemäß § 287 ZPO zugänglich.

    Im Unterschied zu den den Entscheidungen des Kammergerichts Berlin vom 09.02.1996 (ZOV 1996, 133) und des Bundesgerichtshofs vom 04.02.1999 (NJW 1999, 1464 ff.) zugrundeliegenden Sachverhalten befand sich die streitgegenständliche Liegenschaft vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes nicht insgesamt in staatlicher Verwaltung im Sinne von §§ 11 ff. VermG.

    In Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof (NJW 1999, 1464 ff., 1465) ist auch der Senat der Auffassung, dass kein Grund besteht, die Klägerin anders als einen vergleichbaren privaten (Haus-)Verwalter zu behandeln.

  • BGH, 23.03.2000 - III ZR 217/99

    Mietzins für ein in Bundeseigentum übergegangenes Grundstück in der ehemaligen

    Der Senat hat keine Bedenken, auf die Abwicklung dieser "vorläufigen" Betreuung fremder (Bundes-)Vermögensinteressen durch (kommunale) Verwaltungen anderer Gebietskörperschaften - die durchaus vergleichbar ist mit dem zwischen dem staatlichen Verwalter und dem (privaten) Grundstückseigentümer bestehenden "echten Treuhandverhältnis" nach Maßgabe der §§ 11 ff VermG (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 140, 355, 360; 137, 183, 188) - die Vorschriften des Auftragsrechts anzuwenden (a.A. Unverferth, OV spezial 1997, 195, 198; entgegen Unverferth steht dem die das Zuordnungsverhältnis von Bund und Ländern im Rahmen der Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder im Auftrag des Bundes - also eine völlig andere Fallkonstellation - betreffende und in BVerwGE 12, 253 veröffentlichte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen).
  • BVerwG, 02.07.2008 - 8 C 18.07

    Behörde; Bestellung; Bestellungsbehörde; Privater; privater Dritter; maßgeblich;

    Die gesetzliche Vertretung nach § 11b Abs. 1 VermG ist der treuhänderischen Verwaltung angenähert, wie sie vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1992 durch die ehemals staatlichen Verwalter auszuüben war (BGH, Urteil vom 4. Februar 1999 - III ZR 268/97 - BGHZ 140, 355 ).
  • BGH, 17.06.2004 - III ZR 335/03

    Rechtsnatur der Pflicht zur Information über den Eingang eines

    Die Grenzlinie zwischen dem nur den Restitutionsanspruch sichernden Unterlassungsgebot und der erst durch die bestandskräftige Rückgabeentscheidung bewirkten Zuweisung des Vermögenswerts (vgl. hierzu BGHZ 128, 210, 215; Senatsurteile BGHZ 137, 183, 186; 140, 355, 359 f) würde bei einer solchen Beurteilung möglicherweise überschritten.
  • BGH, 08.06.2000 - III ZR 267/99

    Inhalt der Berufungsbegründung; Aufwendungsersatzanspruch des staatlichen

    Diese Treuhänderstellung rechtfertigt es, ungeachtet der öffentlich-rechtlichen Natur des Rechtsinstituts der staatlichen Verwaltung dem staatlichen Verwalter einen allgemeinen Kostenerstattungsanspruch nach § 670 BGB (entsprechend) für nach dem 1. Juli 1990 gemachte Aufwendungen zuzubilligen (Senatsurteile BGHZ 137, 183, 188 ff; BGHZ 140, 355, 356, 363 f; Senatsbeschluß vom 30. Juli 1997 - III ZR 157/96 - WM 1997, 1854 f).

    Der Kostenerstattungsanspruch des staatlichen Verwalters umfaßt auch - von der Klägerin geltend gemachte - pauschalierte Verwaltungskosten nach Maßgabe der Höchstbeträge des § 26 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung (BGHZ 140, 355, 358 ff).

    Er wird aber erst nach Ende der staatlichen Verwaltung fällig, ohne daß es dabei darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt bzw. in welchem Rechnungsjahr die in Rede stehenden Aufwendungen vorgenommen worden sind (BGHZ 140, 355, 357 ff, 361 f).

  • KG, 29.11.2005 - 1 W 180/03

    Nachlassverwaltung: Festsetzung des Vergütungsanspruches des Nachlassverwalters

    Ein allgemeiner Grundsatz ist hieraus nicht abzuleiten, insbesondere ergibt sich aus dem von dem Beteiligten zu 1 zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Februar 1999 (BGHZ 140, 355 ff) nichts anderes.
  • BGH, 27.07.2000 - III ZR 359/99

    Rechtstellung des Grundstückskäufers bei Beschlagnahme eines zu Zeiten der

  • BGH, 11.05.2000 - III ZR 145/98

    Schadensersatzansprüche gegen den staatlichen Verwalter von Grundeigentum in der

  • KG, 19.05.2014 - 12 W 57/12

    Aufgebotsverfahren für ein Grundstück: Öffentliche Zustellung des

  • BGH, 16.12.2004 - III ZR 72/04

    Inanspruchnahme des Verfügungsberechtigten durch den Restitutionsberechtigten auf

  • BGH, 20.11.2003 - III ZR 131/03

    Verwendung von Nutzungsentgelten für pauschalierte Verwaltungskosten

  • BGH, 15.04.1999 - VII ZR 290/98

    Eintritt des Berechtigten in einen vom staatlichen Verwalter abgeschlossenen

  • OLG Brandenburg, 22.07.2013 - 6 W 189/12

    Notwendigkeit des Stehens des betroffenen Grundstücks seit 30 Jahren im

  • BGH, 17.02.2000 - IX ZR 344/98

    Geschäftsführung ohne Auftrag bei vermeintlichem Auftrag

  • BGH, 22.02.2001 - III ZR 168/00

    Wohnungsunternehmen erhält für Sicherungsverwaltung Aufwendungsersatz!

  • VG Berlin, 04.07.2007 - 1 A 97.06

    Zum Vergütungs- und Auslagenerstattungsanspruch bei Bestellung eines gesetzlichen

  • OLG Dresden, 26.03.2003 - 6 U 2074/02

    Rechenschaftslegung über staatliche Verwaltung eines nach dem

  • OLG Brandenburg, 20.12.2006 - 13 U 85/06

    Geschäftsführung ohne Auftrag: Verjährung von Aufwendungsersatzansprüchen im

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