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   BGH, 04.03.1999 - III ZR 72/98   

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BGH, 04.03.1999 - III ZR 72/98 (https://dejure.org/1999,890)
BGH, Entscheidung vom 04.03.1999 - III ZR 72/98 (https://dejure.org/1999,890)
BGH, Entscheidung vom 04. März 1999 - III ZR 72/98 (https://dejure.org/1999,890)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • BGHZ 141, 90
  • NJW 1999, 2370
  • ZIP 1999, 859
  • MDR 1999, 755
  • VersR 2000, 1125
  • WM 1999, 980
  • BB 1999, 1133
  • BB 1999, 9
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.12.1963 - VII ZR 23/62

    Ablehnung eines Schiedsrichters

    Auszug aus BGH, 04.03.1999 - III ZR 72/98
    Hingegen ist es nach den vorgenannten Rechtsprechungsgrundsätzen unzulässig, das förmliche Ablehnungsverfahren nach der Niederlegung des Schiedsspruchs überhaupt erst einzuleiten (BGHZ 40, 342, 343).
  • BGH, 15.12.1994 - I ZR 121/92

    "Oxygenol II" - Gleichartigkeit von Mitteln zur Desinfektion und

    Auszug aus BGH, 04.03.1999 - III ZR 72/98
    Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, daß auch im wissenschaftlichen Schrifttum, insbesondere von Schlosser (Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 21. Aufl. 1994 § 1032 Rn. 32 a), eine derartige Offenbarungspflicht bejaht wird und daß diese Pflicht auch in die ab dem 1. Januar 1998 geltende Neufassung des Zehnten Buches der Zivilprozeßordnung Aufnahme gefunden hat (§ 1036 Abs. 1 ZPO n.F.; vgl. zur entsprechenden Mitteilungspflicht eines Richters im ordentlichen Zivilprozeß: BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 - I ZR 121/92 = NJW 1995, 1677, 1679 im Anschluß an BVerfGE 89, 28 [35 ff] = NJW 1993, 2229 f).
  • BGH, 27.02.1957 - V ZR 134/55

    Ablehnung eines Schiedsrichters

    Auszug aus BGH, 04.03.1999 - III ZR 72/98
    Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen schließt der Grundsatz, daß über die Ablehnung eines Schiedsrichters das ordentliche Gericht im Beschlußverfahren zu entscheiden hat, die Möglichkeit nicht aus, noch im Aufhebungs- oder im Vollstreckbarerklärungsverfahren über das Ablehnungsgesuch zu entscheiden; dies wurde in einem Falle bejaht, in dem vor Niederlegung des Schiedsspruchs die Ablehnung zwar dem Schiedsgericht gegenüber erklärt, aber nicht durch Einreichung eines Ablehnungsgesuchs bei dem nach § 1045 ZPO zuständigen Gericht geltend gemacht war (BGHZ 24, 1, 7).
  • BGH, 26.10.1972 - VII ZR 232/71

    Bewertung einer Anwaltspraxis

    Auszug aus BGH, 04.03.1999 - III ZR 72/98
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch anerkannt, daß die Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr möglich ist, sobald der Schiedsspruch erlassen und beim ordentlichen Gericht niedergelegt ist (st. Rspr., vgl. etwa: BGHZ 17, 7, 8; Urteil vom 26. Oktober 1972 - VII ZR 232/71 = NJW 1973, 98, 99).
  • BGH, 10.03.1955 - II ZR 193/53

    Anfechtung eines Schiedsvertrages

    Auszug aus BGH, 04.03.1999 - III ZR 72/98
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch anerkannt, daß die Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr möglich ist, sobald der Schiedsspruch erlassen und beim ordentlichen Gericht niedergelegt ist (st. Rspr., vgl. etwa: BGHZ 17, 7, 8; Urteil vom 26. Oktober 1972 - VII ZR 232/71 = NJW 1973, 98, 99).
  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90

    Rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Selbstablehnung eines Richters

    Auszug aus BGH, 04.03.1999 - III ZR 72/98
    Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, daß auch im wissenschaftlichen Schrifttum, insbesondere von Schlosser (Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 21. Aufl. 1994 § 1032 Rn. 32 a), eine derartige Offenbarungspflicht bejaht wird und daß diese Pflicht auch in die ab dem 1. Januar 1998 geltende Neufassung des Zehnten Buches der Zivilprozeßordnung Aufnahme gefunden hat (§ 1036 Abs. 1 ZPO n.F.; vgl. zur entsprechenden Mitteilungspflicht eines Richters im ordentlichen Zivilprozeß: BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 - I ZR 121/92 = NJW 1995, 1677, 1679 im Anschluß an BVerfGE 89, 28 [35 ff] = NJW 1993, 2229 f).
  • RG, 28.09.1934 - VII 29/34

    Hat der Prozeßrichter im Aufhebungsverfahren über eine vor dem Schiedsgericht

    Auszug aus BGH, 04.03.1999 - III ZR 72/98
    Ist somit eine generelle Nachprüfbarkeit nachträglich bekannt gewordener Ablehnungsgründe nicht anzuerkennen (vgl. in diesem Sinne schon RGZ 148, 1 im Anschluß an RGZ 145, 171), so schließt dies die Möglichkeit nicht gänzlich aus, diese Prüfung ausnahmsweise doch vorzunehmen, wenn ein besonders schwerwiegender und eindeutiger Fall von Befangenheit vorliegt, der es rechtfertigt, das Verfahren vor dem Schiedsgericht als unzulässig im Sinne des § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anzusehen.
  • RG, 09.04.1935 - VII 359/34

    Hat der Prozeßrichter im Aufhebungsverfahren über die Ablehnung von

    Auszug aus BGH, 04.03.1999 - III ZR 72/98
    Ist somit eine generelle Nachprüfbarkeit nachträglich bekannt gewordener Ablehnungsgründe nicht anzuerkennen (vgl. in diesem Sinne schon RGZ 148, 1 im Anschluß an RGZ 145, 171), so schließt dies die Möglichkeit nicht gänzlich aus, diese Prüfung ausnahmsweise doch vorzunehmen, wenn ein besonders schwerwiegender und eindeutiger Fall von Befangenheit vorliegt, der es rechtfertigt, das Verfahren vor dem Schiedsgericht als unzulässig im Sinne des § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anzusehen.
  • BGH, 02.05.2017 - I ZB 1/16

    Schiedsrichterliches Verfahren: Erfordernis der unverzüglichen Rüge der

    Dieser Verfahrensverstoß hat sich in der Regel im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO auf den Schiedsspruch ausgewirkt, wenn der Schiedsspruch auf dem Gutachten des Sachverständigen beruht und die vom Sachverständigen zu offenbarenden Gründe zu seiner Ablehnung ausgereicht hätten, weil sie berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen (Aufgabe von BGH, Urteil vom 4. März 1999, III ZR 72/98, BGHZ 141, 90, 95).

    Liege ein besonders schwerwiegender und eindeutiger Fall von Befangenheit vor, sei der Verstoß des Schiedsrichters gegen die Offenbarungspflicht dagegen von einem solchen Gewicht, dass der Schiedsspruch auf einem unzulässigen Verfahren beruhe (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1999 - III ZR 72/98, BGHZ 141, 90, 95; zustimmend Mankowski, SchiedsVZ 2004, 304, 312).

    (4) Das bedeutet keine Abkehr von dem Grundsatz, dass die Ablehnung eines Schiedsrichters oder Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht mehr möglich ist, sobald der Schiedsspruch erlassen ist, und im Verfahren auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs keine nachträglich bekannt gewordenen Befangenheitsgründe geltend gemacht werden können (vgl. BGHZ 141, 90, 95).

  • BGH, 12.01.2023 - I ZB 41/22

    Verweigerung eines Schiedsrichters bei Uneinigkeit über die Entscheidungsreife

    Davon abgesehen können im Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren nur noch besonders schwerwiegende und eindeutige Ablehnungsgründe geltend gemacht werden (Bestätigung von BGH, Urteil vom 4. März 1999 - III ZR 72/98, BGHZ 141, 90 [juris Rn. 13]).

    Im Verfahren auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs können auch nachträglich bekannt gewordene Befangenheitsgründe grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1999 - III ZR 72/98, BGHZ 141, 90 [juris Rn. 9 bis 12]; Beschluss vom 2. Mai 2017 - I ZB 1/16, SchiedsVZ 2017, 317 [juris Rn. 49]).

    Davon abgesehen können im Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren nur noch besonders schwerwiegende und eindeutige Ablehnungsgründe geltend gemacht werden (vgl. BGHZ 141, 90 [juris Rn. 13]; Voit in Musielak/Voit aaO § 1037 Rn. 6; MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1037 Rn. 42 f.; Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1037 Rn. 8).

    Diese können zur Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO (zu § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aF vgl. BGHZ 141, 90 [juris Rn. 13]) oder - soweit das Gebot überparteilicher Rechtspflege als wesentlicher Grundsatz des deutschen Rechts betroffen ist - nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO (zu Art. V Abs. 2 Buchst. b UNÜ vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2001 - III ZR 332/99, NJW-RR 2001, 1059 [juris Rn. 21]; vgl. auch MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1037 Rn. 42 f. und § 1059 Rn. 55 mit Fn. 285) führen.

  • BGH, 01.02.2001 - III ZR 332/99

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs bei Befangenheit eines

    Dem ist entgegenzuhalten, daß das Ablehnungsrecht auch im ordentlichen Zivilprozeß zeitlichen Schranken unterliegt (vgl. Senatsurteil BGHZ 141, 90, 93).

    Im Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren könnten die - vor oder während des Schiedsverfahrens bekannt gewordenen - Ablehnungsgründe nur geltend gemacht werden, wenn es der betroffenen Partei nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, das Ablehnungsverfahren gemäß § 1045 ZPO a.F. zu betreiben (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1951 - II ZR 99/51 - NJW 1952, 27, insoweit in BGHZ 3, 215 nicht abgedruckt; BGHZ 7, 187, 194; 24, 1, 5 ff; 40, 342, 343; vgl. auch BGHZ 141, 90, 94 f).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.06.2016 - 1 S 783/16

    Richterablehnung in Anhörungsrügeverfahren

    Nach Eintritt der Rechtskraft kann die Besorgnis der Befangenheit nur mit der Nichtigkeitsklage und nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, hier i.V.m. § 153 VwGO geltend gemacht werden, nämlich dann wenn das Ablehnungsgesuch bereits vor Erlass für begründet erklärt worden war (vgl. BGH, Urt. v. 04.03.1999 - III ZR 72/98 - BGHZ 141, 90; Beschl. v. 25.09.2014 - V ZR 8/10 - juris).
  • OLG München, 04.07.2016 - 34 Sch 29/15

    Erstattungsfähigkeit in einem Schiedsverfahren angefallener Anwaltskosten bei

    Nachträglich bekannt gewordene Ablehnungsgründe können daher nur ausnahmsweise erstmals im Aufhebungsverfahren geltend gemacht werden, nämlich dann, wenn ein besonders schwerwiegender und eindeutiger Fall von Befangenheit vorliegt, der es rechtfertigt, das Verfahren vor dem Schiedsgericht als unzulässig anzusehen (BGHZ 141, 90/95).
  • OLG Düsseldorf, 11.10.2017 - U (Kart) 9/17

    Zulässigkeit einer Leistungsverfügung nach erstinstanzlicher Abweisung der Klage

    Der Umstand, dass der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils hat (§ 1055 ZPO) und damit ebenso wie ein solches Urteil Rechtssicherheit und Rechtsfrieden schaffen soll, rechtfertigt es nicht, den Verstoß gegen die Offenbarungspflicht gegen die Prinzipien von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden abzuwägen und nur in den Fällen vom Vorliegen eines Aufhebungsgrundes nach § 1059 Abs. 1 Nr. 1 lit. d ZPO auszugehen, in denen die vom Schiedsrichter zu offenbarenden Umstände einen besonders schwerwiegenden und eindeutigen Fall von Befangenheit begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2017 - I ZB 1/16, juris, unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 4. März 1999 - III ZR 72/98, juris).
  • LG Stuttgart, 23.01.2020 - 3 O 254/18

    Prozesse gegen VW und Daimler - Richter gegen Richter: Der Diesel-Streit in

    Eine solche einfache Fehleinschätzung stellt auch bei voller Würdigung des berechtigten Interesses der Parteien an der Unparteilichkeit des Richters keinen Grund für eine Richterablehnung dar (BGH NJW 1999, 2370 für die Zulässigkeit der Ablehnung eines Schiedrichters).
  • VerfG Brandenburg, 21.01.2022 - VfGBbg 57/21

    Verfassungsbeschwerde teilweise unzulässig; Verfassungsbeschwerde unbegründet;

    Die äußerste Zeitgrenze für die (nachträgliche) Geltendmachung von Ablehnungsgründen nach § 42 Abs. 2 ZPO ist die abschließende Erledigung des Rechtsstreits durch eine unanfechtbare Entscheidung (BGH, Beschluss vom 4. Januar 2001 ‌- X ZR 208/99 -‌, Rn. 2, und Urteil vom 4. März 1999 ‌- III ZR 72/98 -‌, Rn. 10, juris; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 42 ZPO, Rn. 6).
  • BGH, 25.09.2014 - V ZR 8/10

    Geltendmachung der Besorgnis der Befangenheit eines Richters nach dem Eintritt

    Nach dem Eintritt der Rechtskraft kann die Besorgnis der Befangenheit eines Richters grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzungen einer Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1999 - III ZR 72/98, BGHZ 141, 90, 93).
  • OLG München, 16.06.2014 - 34 Sch 15/13

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs: Versagung der Vollstreckbarerklärung

    37 Nach Erlass des Schiedsspruchs ist eine Ablehnung grundsätzlich unzulässig; nachträglich bekannt gewordene Ablehnungsgründe können nur ausnahmsweise im Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren geltend gemacht werden, nämlich dann, wenn ein besonders schwerwiegender und eindeutiger Fall von Befangenheit vorliegt, der es rechtfertigt, das Verfahren vor dem Schiedsgericht als unzulässig anzusehen (BGHZ 141, 90/95).

    Ein Verstoß gegen schiedsrichterliche Pflichten von solchem Gewicht, dass dem Verfahren als solchem der Boden entzogen wäre, dieser also "per se" die Unzulässigkeit begründen würde (BGHZ 141, 90/95), ist nach der gebotenen Bewertung nicht erkennbar.

  • BAG, 11.09.2001 - 1 ABR 5/01

    Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs - Ablehnung des Vorsitzenden einer

  • OLG Naumburg, 19.12.2001 - 10 SchH 3/01

    Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit

  • OLG Stuttgart, 29.09.2022 - 2 W 47/22

    Besorgnis der Befangenheit bei Beschäftigung der Frau des Richters bei einer

  • OLG München, 20.12.2006 - 34 Sch 16/06

    Präklusion der Gründe zur Ablehnung eines Schiedsrichters

  • OLG Stuttgart, 16.07.2002 - 1 Sch 8/02

    Aufhebung eines Schiedsspruchs: Zuständigkeit auf Grund rügeloser Einlassung;

  • BVerwG, 24.10.2017 - 3 B 38.15

    Offensichtliche Unzulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung von Richtern wegen der

  • OLG München, 20.12.2006 - 34 SchH 16/06

    Ausschluss von Gründen zur Ablehnung des Schiedsrichters - Steuerberater der

  • BGH, 22.10.2009 - I ZB 85/08

    Weitere Mitwirkung der abgelehnten Richter in klaren Fällen eines unzulässigen

  • BGH, 04.01.2001 - X ZR 208/99

    Zeitliche Schranken für die Ablehnung eines Richters

  • OLG Düsseldorf, 03.12.2019 - 3 U 78/18

    Selbstablehnung eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht

  • OLG München, 07.05.2008 - 34 Sch 26/07

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs: Aktivlegitimation des Antragstellers

  • OLG Koblenz, 04.10.2007 - 2 Sch 6/05
  • OLG Frankfurt, 29.10.2009 - 26 Sch 12/09

    Schiedsspruch: Vorliegen eines Aufhebungsgrundes

  • OLG Düsseldorf, 03.12.2019 - 3 U 48/19
  • OLG München, 25.02.2015 - 34 SchH 21/13

    Beendigung des Schiedsrichteramts und Ablehnung der Schiedsrichter

  • OLG Karlsruhe, 14.07.2006 - 10 Sch 1/06

    Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit: Unterlassene

  • OLG Saarbrücken, 29.10.2002 - 4 Sch 2/02

    Aufhebung eines Schiedsspruchs

  • VGH Bayern, 25.08.2011 - 11 CE 11.1955

    Rechtskräftige Entscheidung über eine Beschwerde; sich hierauf beziehende

  • BPatG, 12.03.2001 - 30 W (pat) 83/00
  • BVerwG, 03.03.2016 - 3 B 38.15

    Ablehnung des Senats wegen Befangenheit der Richter nach rechtskräftigem

  • OLG Frankfurt, 28.06.2012 - 26 Sch 5/12

    Kein Verfahren nach § 1059 ZPO für einstweilige Maßnahmen des Schiedsgerichts

  • OVG Sachsen, 07.04.2015 - 4 E 3/15

    Befangenheit von Richtern, Ablehnungsgesuch nach rechtskräftigem Abschluss des

  • OLG Naumburg, 11.07.2008 - 10 Sch 3/07
  • KG, 08.04.2002 - 29 Sch 13/01
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