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   BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99   

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https://dejure.org/1999,15
BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99 (https://dejure.org/1999,15)
BGH, Entscheidung vom 07.12.1999 - VI ZR 51/99 (https://dejure.org/1999,15)
BGH, Entscheidung vom 07. Dezember 1999 - VI ZR 51/99 (https://dejure.org/1999,15)
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'Schleimerschmarotzerpack'

§ 823 BGB, Verdachtsberichterstattung in der Presse;

Art. 5 GG, Abgrenzung zwischen Satire und Schmähkritik

Volltextveröffentlichungen (12)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Verdachtsberichterstattung

    Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG

  • rabüro.de

    Zur Abgrenzung zwischen Satire und Schmähkritik

  • Judicialis

    BGB § 823 Ah; ; GG Art. 5 Abs. 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823
    Grenzen zulässiger Verdachtsberichterstattung unter Namensnennung des Beschuldigten

  • beck.de (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Gleitende Sorgfaltsanforderungen bei der Verdachtsberichterstattung über Ermittlungsverfahren

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Sorgfaltspflicht der Presse bei Verdachtsberichterstattung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823
    Verdachtsberichterstattung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Zulässigkeit der Namensnennung von straftatverdächtigen Amtsträgern in der Presse

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Verdachtsberichterstattung und Satire

  • beck.de (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Gleitende Sorgfaltsanforderungen bei der Verdachtsberichterstattung über Ermittlungsverfahren

Papierfundstellen

  • BGHZ 143, 199
  • NJW 2000, 1036
  • NJW-RR 2000, 1356 (Ls.)
  • VersR 2000, 327
  • WM 2000, 788
  • ZUM 2000, 397
  • afp 2000, 167
  • afp 2001, 67
 
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Wird zitiert von ... (386)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 12.10.1993 - VI ZR 23/93

    Zulässigkeit einer Plakataktion gegen die FCKW-Produktion deutscher Unternehmen

    Auszug aus BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99
    Gegenüber den wertenden Elementen dieser Äußerung tritt nämlich ihr tatsächlicher Gehalt deutlich zurück, so daß sie insgesamt den für die Meinungsäußerung geltenden Regeln zu unterstellen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 13, 21 sowie vom 28. Juni 1994 - VI ZR 273/93 - VersR 1994, 1123 und vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 58 f.).

    a) Zwar findet die in Form einer Satire geäußerte Meinung und Kritik am Verhalten anderer Personen ihre Grenze dort, wo es sich um reine Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung handelt bzw. die Äußerung die Menschenwürde antastet (BVerfGE 86, 1, 13; 82, 272, 283 f.; 75, 369, 380; BVerfG, NJW 1995, 3303, 3304, 3307; 1993, 1462; Senatsurteile vom 16. Juni 1998 (aaO) und vom 12. Oktober 1993 (aaO)).

    Von einer Schmähkritik kann deshalb nur dann die Rede sein, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik persönlich herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (BVerfG, NJW 1995, 3303, 3304; NJW 1991, 1475, 1477; Senatsurteile, BGHZ 91, 117, 122 und vom 12. Oktober 1993 (aaO)).

    Mithin stellt der Aussagekern bei richtigem Verständnis trotz seiner ironischen Verfremdung eine für den Leser klar erkennbare Meinungsäußerung des Verfassers dar, die sich als Beitrag zum geistigen Meinungskampf im zulässigen Rahmen bewegt und deshalb den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG genießt, zumal es im Hinblick auf den im Raum stehenden Korruptionsvorwurf um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage geht (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 (aaO)).

    Die Meinungsfreiheit ist nämlich grundsätzlich unabhängig vom Inhalt und der Form der geäußerten Meinung geschützt, ohne daß es darauf ankommt, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist (BVerfGE 85, 1, 14 f.; BVerfG, NJW 1995, 3303, 3304; Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 (aaO)).

  • BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94

    Lohnkiller

    Auszug aus BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99
    Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen (Senatsurteil BGHZ 132, 13, 25 m.w.N.).

    Andererseits dürfen die Anforderungen an die pressemäßige Sorgfalt und die Wahrheitspflicht nicht überspannt und insbesondere nicht so bemessen werden, daß darunter die Funktion der Meinungsfreiheit leidet (BVerfGE 85, 1, 15; Senatsurteil BGHZ 132, 13, 24; zur Recherchierungspflicht vgl. auch Senatsurteil vom 16. Juni 1998 - VI ZR 205/97 - VersR 1998, 1250 = BGHZ 139, 95 ff.).

    b) Keinen Bedenken begegnet auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß im Streitfall das Ausmaß des im Zeitpunkt der Veröffentlichung bestehenden Tatverdachtes einer Namensnennung nicht entgegenstand (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 132, 13, 26 sowie BGH, Urteil vom 17. März 1994 (aaO)).

    Gegenüber den wertenden Elementen dieser Äußerung tritt nämlich ihr tatsächlicher Gehalt deutlich zurück, so daß sie insgesamt den für die Meinungsäußerung geltenden Regeln zu unterstellen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 13, 21 sowie vom 28. Juni 1994 - VI ZR 273/93 - VersR 1994, 1123 und vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 58 f.).

    Ob dies der Fall ist, unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (Senatsurteile BGHZ 132, 13, 21; 78, 9, 16).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99
    a) Zwar findet die in Form einer Satire geäußerte Meinung und Kritik am Verhalten anderer Personen ihre Grenze dort, wo es sich um reine Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung handelt bzw. die Äußerung die Menschenwürde antastet (BVerfGE 86, 1, 13; 82, 272, 283 f.; 75, 369, 380; BVerfG, NJW 1995, 3303, 3304, 3307; 1993, 1462; Senatsurteile vom 16. Juni 1998 (aaO) und vom 12. Oktober 1993 (aaO)).

    Von einer Schmähkritik kann deshalb nur dann die Rede sein, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik persönlich herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (BVerfG, NJW 1995, 3303, 3304; NJW 1991, 1475, 1477; Senatsurteile, BGHZ 91, 117, 122 und vom 12. Oktober 1993 (aaO)).

    Insoweit wurde schon oben (A 1 b bb) darauf hingewiesen, daß, wenn mehrere sich nicht gegenseitig ausschließende Deutungen des Inhalts einer Äußerung möglich sind, der rechtlichen Bewertung diejenige zugrunde zu legen ist, die dem auf Unterlassung in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt (BVerfG, NJW 1995, 3303, 3305; Senatsurteil vom 16. Juni 1998 (aaO)).

    Die Meinungsfreiheit ist nämlich grundsätzlich unabhängig vom Inhalt und der Form der geäußerten Meinung geschützt, ohne daß es darauf ankommt, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist (BVerfGE 85, 1, 14 f.; BVerfG, NJW 1995, 3303, 3304; Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 (aaO)).

  • BGH, 16.06.1998 - VI ZR 205/97

    BGH entscheidet im Rechtsstreit des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg

    Auszug aus BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99
    Andererseits dürfen die Anforderungen an die pressemäßige Sorgfalt und die Wahrheitspflicht nicht überspannt und insbesondere nicht so bemessen werden, daß darunter die Funktion der Meinungsfreiheit leidet (BVerfGE 85, 1, 15; Senatsurteil BGHZ 132, 13, 24; zur Recherchierungspflicht vgl. auch Senatsurteil vom 16. Juni 1998 - VI ZR 205/97 - VersR 1998, 1250 = BGHZ 139, 95 ff.).

    Sind nämlich mehrere sich nicht gegenseitig ausschließende Deutungen des Inhalts einer Äußerung möglich, so ist der rechtlichen Beurteilung diejenige zugrunde zu legen, die dem auf Unterlassung in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt (Senatsurteil vom 16. Juni 1998 (aaO)).

    a) Zwar findet die in Form einer Satire geäußerte Meinung und Kritik am Verhalten anderer Personen ihre Grenze dort, wo es sich um reine Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung handelt bzw. die Äußerung die Menschenwürde antastet (BVerfGE 86, 1, 13; 82, 272, 283 f.; 75, 369, 380; BVerfG, NJW 1995, 3303, 3304, 3307; 1993, 1462; Senatsurteile vom 16. Juni 1998 (aaO) und vom 12. Oktober 1993 (aaO)).

    Insoweit wurde schon oben (A 1 b bb) darauf hingewiesen, daß, wenn mehrere sich nicht gegenseitig ausschließende Deutungen des Inhalts einer Äußerung möglich sind, der rechtlichen Bewertung diejenige zugrunde zu legen ist, die dem auf Unterlassung in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt (BVerfG, NJW 1995, 3303, 3305; Senatsurteil vom 16. Juni 1998 (aaO)).

  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 2000/96

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Talk-Show-Moderators gegen Verurteilung

    Auszug aus BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99
    Bei der Bewertung der Glosse als Schmähkritik hat das Berufungsgericht insbesondere verkannt, daß die rechtliche Beurteilung einer Satire zunächst die Trennung zwischen dem Aussagegehalt und dem vom Verfasser gewählten satirischen Gewand erfordert, damit ihr eigentlicher Inhalt ermittelt wird (BVerfGE 75, 369, 377 f.; 86, 1, 12; BVerfG, NJW 1998, 1386, 1387).

    Auch insoweit hat es den Prüfungsmaßstab verfehlt, zumal die hier anzulegenden Maßstäbe im Hinblick auf das Wesensmerkmal der Satire weniger streng sind als diejenigen, die für die Beurteilung des Aussagekerns gelten (BVerfG, NJW 1998, 1386, 1387).

    Es ist nämlich zu berücksichtigen, daß es der Satire wesenseigen ist, mit Übertreibungen, Verzerrungen und Verfremdungen zu arbeiten, und sie von daher durch eine erkennbar unernste, durch Wortwitz bis hin zu Albernheiten geprägte Sprache gekennzeichnet ist, weil sie vordergründig zum Lachen reizen will, um zum Lesen anzuregen und hierdurch die Aufmerksamkeit des Lesers auf ihren Gegenstand zu lenken (vgl. BVerfGE 86, 1, 11; NJW 1998, 1386, 1387; Senatsurteil vom 8. Juni 1982 - VI ZR 139/80 - NJW 1983, 1194, 1195).

  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85

    Strauß-Karikatur

    Auszug aus BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99
    a) Zwar findet die in Form einer Satire geäußerte Meinung und Kritik am Verhalten anderer Personen ihre Grenze dort, wo es sich um reine Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung handelt bzw. die Äußerung die Menschenwürde antastet (BVerfGE 86, 1, 13; 82, 272, 283 f.; 75, 369, 380; BVerfG, NJW 1995, 3303, 3304, 3307; 1993, 1462; Senatsurteile vom 16. Juni 1998 (aaO) und vom 12. Oktober 1993 (aaO)).

    Bei der Bewertung der Glosse als Schmähkritik hat das Berufungsgericht insbesondere verkannt, daß die rechtliche Beurteilung einer Satire zunächst die Trennung zwischen dem Aussagegehalt und dem vom Verfasser gewählten satirischen Gewand erfordert, damit ihr eigentlicher Inhalt ermittelt wird (BVerfGE 75, 369, 377 f.; 86, 1, 12; BVerfG, NJW 1998, 1386, 1387).

    Deshalb können weder die Bezeichnung "a.D.-Amt" noch der absichtliche "Versprecher" zur Zielsetzung des Vereins als unzulässige Mißachtung der Klägerin gedeutet werden, wobei auch darauf hinzuweisen ist, daß gerade im Bereich der Satire die Grenzen des guten Geschmacks und des einwandfreien Sprachgebrauchs oft überschritten werden und eine "Niveaukontrolle" nicht stattfinden darf (BVerfGE 75, 369, 377).

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 514/90

    TITANIC/'geb. Mörder'

    Auszug aus BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99
    a) Zwar findet die in Form einer Satire geäußerte Meinung und Kritik am Verhalten anderer Personen ihre Grenze dort, wo es sich um reine Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung handelt bzw. die Äußerung die Menschenwürde antastet (BVerfGE 86, 1, 13; 82, 272, 283 f.; 75, 369, 380; BVerfG, NJW 1995, 3303, 3304, 3307; 1993, 1462; Senatsurteile vom 16. Juni 1998 (aaO) und vom 12. Oktober 1993 (aaO)).

    Bei der Bewertung der Glosse als Schmähkritik hat das Berufungsgericht insbesondere verkannt, daß die rechtliche Beurteilung einer Satire zunächst die Trennung zwischen dem Aussagegehalt und dem vom Verfasser gewählten satirischen Gewand erfordert, damit ihr eigentlicher Inhalt ermittelt wird (BVerfGE 75, 369, 377 f.; 86, 1, 12; BVerfG, NJW 1998, 1386, 1387).

    Es ist nämlich zu berücksichtigen, daß es der Satire wesenseigen ist, mit Übertreibungen, Verzerrungen und Verfremdungen zu arbeiten, und sie von daher durch eine erkennbar unernste, durch Wortwitz bis hin zu Albernheiten geprägte Sprache gekennzeichnet ist, weil sie vordergründig zum Lachen reizen will, um zum Lesen anzuregen und hierdurch die Aufmerksamkeit des Lesers auf ihren Gegenstand zu lenken (vgl. BVerfGE 86, 1, 11; NJW 1998, 1386, 1387; Senatsurteil vom 8. Juni 1982 - VI ZR 139/80 - NJW 1983, 1194, 1195).

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99
    Auch wenn die öffentliche Berichterstattung über eine Straftat den Beschuldigten erheblich in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, weil sie sein (mögliches) Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und damit seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert (vgl. BVerfGE 35, 202, 226), kann dies nur dann zu einem Schadensersatzanspruch führen, wenn der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht rechtswidrig und schuldhaft ist.

    Unzulässig ist nach diesen Grundsätzen eine auf Sensationen ausgehende, bewußt einseitige oder verfälschende Darstellung; vielmehr müssen auch die zur Verteidigung des Beschuldigten vorgetragenen Tatsachen und Argumente berücksichtigt werden (BVerfGE 35, 202, 232; Senatsurteil vom 12. Oktober 1965 - VI ZR 95/64 - NJW 1965, 2395, 2396).

    Straftaten gehören nämlich zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung zu den Aufgaben der Medien gehört (BVerfGE 35, 202, 230 f.).

  • BGH, 03.05.1977 - VI ZR 36/74

    Abgeordnetenbestechung

    Auszug aus BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99
    Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Berichterstattung ist zunächst das Vorliegen eines Mindestbestandes an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen (vgl. Senatsurteile vom 3. Mai 1977 - VI ZR 36/74 - NJW 1977, 1288, 1289 und vom 26. November 1996 - VI ZR 323/95 - NJW 1997, 1148, 1149).

    Dabei sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht um so höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird (Senatsurteile vom 20. Juni 1972 - VI ZR 26/71 - NJW 1972, 1658, 1659 und vom 3. Mai 1977 (aaO); ebenso OLG Brandenburg, NJW 1995, 886, 888).

    Dürfte die Presse, falls der Ruf einer Person gefährdet ist, nur solche Informationen verbreiten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits mit Sicherheit feststeht, so könnte sie ihre durch Art. 5 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Aufgaben bei der öffentlichen Meinungsbildung nicht durchweg erfüllen (BVerfGE 97, 125, 149; Senatsurteil vom 3. Mai 1977 (aaO)), wobei auch zu beachten ist, daß ihre ohnehin begrenzten Mittel zur Ermittlung der Wahrheit durch den Zwang zu aktueller Berichterstattung verkürzt sind.

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99
    Andererseits dürfen die Anforderungen an die pressemäßige Sorgfalt und die Wahrheitspflicht nicht überspannt und insbesondere nicht so bemessen werden, daß darunter die Funktion der Meinungsfreiheit leidet (BVerfGE 85, 1, 15; Senatsurteil BGHZ 132, 13, 24; zur Recherchierungspflicht vgl. auch Senatsurteil vom 16. Juni 1998 - VI ZR 205/97 - VersR 1998, 1250 = BGHZ 139, 95 ff.).

    Die Meinungsfreiheit ist nämlich grundsätzlich unabhängig vom Inhalt und der Form der geäußerten Meinung geschützt, ohne daß es darauf ankommt, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist (BVerfGE 85, 1, 14 f.; BVerfG, NJW 1995, 3303, 3304; Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 (aaO)).

  • BGH, 26.11.1996 - VI ZR 323/95

    Haftung für unwahre Tatsachenbehauptungen in Fernsehberichten

  • BGH, 17.03.1994 - III ZR 15/93

    Bindung einer im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG ergangenen Entscheidung des

  • BGH, 08.06.1982 - VI ZR 139/80

    Persönlichkeitsrecht und Satire

  • BGH, 17.04.1984 - VI ZR 246/82

    Ansprüche eines Zigarettenherstellers wegen satirischer Verfremdung eines

  • BGH, 08.07.1980 - VI ZR 159/78

    Ehrenscbutz gegen "verdeckte" Behauptungen

  • BVerfG, 12.12.1990 - 1 BvR 839/90

    Schmähkritik - Persönlichkeitsrecht - Meinungsäußerungsfreiheit - Abwägung

  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93

    Caroline von Monaco I

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

  • OLG Frankfurt, 02.02.1989 - 16 U 228/87
  • OLG Brandenburg, 15.02.1995 - 1 U 23/94

    Schmerzensgeld wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung; Kriterien der Güter- und

  • BGH, 28.06.1994 - VI ZR 273/93

    Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen

  • BGH, 20.06.1972 - VI ZR 26/71

    Verantwortlichkeit für Anzeigen bzw. Inserate in einer Zeitung

  • BGH, 12.10.1965 - VI ZR 95/64

    Haftung für eine ehrkränkende politische Informationsschrift - Schutz

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

  • OLG München, 17.11.1995 - 21 U 3032/95

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch einen Fernsehbericht - "Sex-Papst"

  • BVerfG, 25.02.1993 - 1 BvR 151/93

    Meinungsfreiheit und Schmähkritik bei Rezension des Romans von Heinrich Böll "Und

  • LG Berlin, 19.02.1998 - 27 O 626/97
  • BGH, 23.06.2009 - VI ZR 196/08

    Lehrerbewertungen im Internet

    Die Bewertungen stellen weder eine unsachliche Schmähkritik noch eine Formalbeleidigung oder einen Angriff auf die Menschenwürde der Klägerin dar, die eine Abwägung der Rechte der Beteiligten entbehrlich machen würden (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250 f. m.w.N.; BGHZ 143, 199, 209 ; BVerfGE 93, 266, 294; BVerfG, NJW-RR 2000, 1712).
  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei

    Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 203 f. mwN).
  • BGH, 16.02.2016 - VI ZR 367/15

    Rechtmäßigkeit der Abrufbarkeit von Altmeldungen im Online-Archiv einer

    Denn die Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 202 f. mwN; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 31; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, AfP 2013, 50 Rn. 9 mwN).

    Denn alleine der Umstand, dass über vergangene Ermittlungen gegen den Kläger wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen berichtet wird, birgt die Gefahr, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und trotz der späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt" (Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 14; jeweils mwN).

    Da Gegenstand der Berichterstattung nicht nur das Ermittlungsverfahren, sondern auch der von der Beklagten als "Anfangsverdacht" bezeichnete Verdacht ist, der namentlich benannte Kläger habe eine 21jährige Frau anlässlich einer Feier in seinem Haus betäubt und sexuell missbraucht oder Beihilfe hierzu geleistet, müssen die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung erfüllt sein (Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203).

    Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, aaO, 23 f. mwN; vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203 f. mwN; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 35 mwN; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 26 mwN; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, aaO Rn. 15).

    Dies gilt auch für die Berichterstattung über eine Straftat, da diese zum Zeitgeschehen gehört und die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter begründen kann (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 204; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO Rn. 14; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 19; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 13; BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 11; AfP 2009, 365 Rn. 18; EGMR, EuGRZ 2012, 294 Rn. 96; jeweils mwN).

    Besteht allerdings - wie im Ermittlungsverfahren - erst der Verdacht einer Straftat, so sind die Medien bei besonderer Schwere des Vorwurfs angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die persönliche Ehre in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, aaO, 24; vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 28 mwN).

    Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt" (Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 14; jeweils mwN; vgl. auch BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 15).

    Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203 f. mwN; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 26; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, aaO Rn. 16 mwN; vgl. auch BVerfGK 9, 317, 322).

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