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   BGH, 06.04.2000 - IX ZR 442/98   

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BGH, 06.04.2000 - IX ZR 442/98 (https://dejure.org/2000,872)
BGH, Entscheidung vom 06.04.2000 - IX ZR 442/98 (https://dejure.org/2000,872)
BGH, Entscheidung vom 06. April 2000 - IX ZR 442/98 (https://dejure.org/2000,872)
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Beschlagnahmte Betrugsgelder

§ 929 Abs. 2 ZPO, § 111g Abs. 2 StPO, Zulassungsbeschluß außerhalb der Arrestvollziehungsfrist;

§ 111c Abs. 5 StPO, keine Anwendung im Verhältnis der Verletzten zueinander;

§ 847 Abs. 1 ZPO, Pfändung eines Wertpapierdepots, §§ 7, 8, 2 DepotG, Klage gegen den Drittschuldner auf Herausgabe, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, Herausgabe-/Verschaffungsanspruch

Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    ZPO § 929 Abs. 2; StPO §§ 111b, 111g Abs. 2, 3
    Wirksamkeit der Arrestpfändung in nach § 111b StPO beschlagnahmten Vermögensgegenstand auch bei Zulassung der Arrestvollziehung nach Ablauf der Vollziehungsfrist

Papierfundstellen

  • BGHZ 144, 185
  • NJW 2000, 2027
  • ZIP 2000, 901
  • MDR 2000, 906
  • WM 2000, 1054
  • Rpfleger 2000, 420
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG München, 11.01.2016 - 34 Wx 416/15

    Zum Verhältnis der Vorschriften der Rückgewinnungshilfe zu den zivilprozessualen

    Denn der Antrag des Gläubigers auf Zulassung der Arrestvollziehung gemäß § 111g Abs. 2 Satz 1 StPO gehört nicht zur Vollziehung des Arrestbefehls (BGHZ 144, 185/187).

    Der Zulassungsbeschluss nach § 111g Abs. 2 StPO verhindert damit die relative Unwirksamkeit der Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegenüber dem Staat, die sich aus den § 111c Abs. 5, § 111d Abs. 2 StPO ergibt (BGHZ 144, 185/190).

    Hierdurch tritt der Staat, der aufgrund Beschlagnahme beweglicher Gegenstände nach §§ 111b, 111c StPO vorrangiger Pfändungspfandgläubiger ist, mit seinem Pfandrecht im Umfang der titulierten Forderung des Verletzten hinter dessen Pfandrecht an der Sache zurück (BGHZ 144, 185/188f.).

    Hat der Staat gemäß §§ 111b, 111d StPO i. V. m. § 932 ZPO den dinglichen Arrest in ein Grundstück des strafrechtlich verfolgten Schuldners durch Eintragung einer Sicherungshypothek vollzogen, so kann dessen Gläubiger, der seinerseits einen Arrest in das Grundstück vollzieht, aufgrund der in § 111g Abs. 1 StPO angeordneten Wirkung nach § 111h Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 111g Abs. 2 Sätze 2 bis 4 StPO den Vorrang einer zu seinen Gunsten erwirkten Sicherungshypothek vor der durch den Vollzug des staatlichen Arrests begründeten Sicherungshypothek verlangen (BGHZ 144, 185/189).

    Auf diese Weise lösen die genannten Vorschriften den Konflikt zwischen den gegenläufigen Zielen der Beschlagnahme bzw. Arrestanordnung, die einerseits den auf (erweiterten) Verfall oder Einziehung lautenden staatlichen Strafanspruch (§§ 73 ff., §§ 74 ff. StGB) und anderseits die Realisierung des Ersatzanspruchs des Geschädigten (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB) sichern sollen (BGHZ 144, 185/188; BT-Drucks. 7/550 S. 294).

    Die Befriedigung des Gläubigers selbst erfolgt allerdings im Weg der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung aus dem vom Gläubiger zu beschaffenden Titel gegen den Schuldner (BGHZ 144, 185/188).

  • OLG München, 22.12.2017 - 34 Wx 432/17

    Eintragung eines Veräußerungsverbotes im Grundbuch auf Grundlage eines

    Wurde gemäß §§ 111b, 111d StPO a.F. i. V. m. § 932 ZPO der dingliche Arrest in ein Grundstück des strafrechtlich verfolgten Schuldners durch Eintragung einer Sicherungshypothek vollzogen, so konnte dessen Gläubiger, der seinerseits einen Arrest in das Grundstück vollzieht, aufgrund der in § 111g Abs. 1 StPO a.F. angeordneten Wirkung nach § 111h Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 111g Abs. 2 Sätze 2 bis 4 StPO a.F. den Vorrang einer zu seinen Gunsten durch Vollstreckung eines zivilprozessualen Titels erwirkten Sicherungshypothek vor der durch den Vollzug des staatlichen Arrests begründeten Sicherungshypothek verlangen (BGHZ 144, 185/189; auch Senat vom 11.10.2016, 34 Wx 416/15 = Rpfleger 2016, 554).

    Indem die durch die Straftat Verletzten Ausgleich für den ihnen durch die Tat entstandenen Schaden unmittelbar von der Staatsanwaltschaft aus den beim Täter, Teilnehmer oder bei Dritten sichergestellten Vermögenswerten erlangen, sollen einerseits eine langwierige zivilprozessuale Durchsetzung von Opferansprüchen hinfällig und andererseits die mit einem "Windhundrennen" verglichene Konsequenz aus dem Prioritätsprinzip (vgl. BGHZ 144, 185/191) beseitigt werden (BT-Drucks. 18/11640 S. 80; Wolf Rpfleger 2017, 489).

  • BGH, 24.05.2007 - IX ZR 41/05

    Wirksamkeit der strafprozessualen Beschlagnahme von Geld in der Insolvenz des

    Wie der Senat bereits entschieden hat, gilt sie nicht für das Verhältnis mehrerer Verletzter untereinander (BGHZ 144, 185, 191).

    Soweit der Senat in der Entscheidung BGHZ 144, 185, 188 f obiter eine andere Ansicht vertreten hat, hält er daran nicht fest.

  • OLG Nürnberg, 16.04.2013 - 2 Ws 533/12

    Vermögensabschöpfung: Arrestgrund für einen der Rückgewinnungshilfe dienenden

    Der bevorzugte Zugriff auf das staatlich sichergestellte Vermögen setzt voraus, dass der Tatgeschädigte selbst die Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung betreibt und zudem die strafgerichtliche Zulassung i.S.d. § 111g Abs. 2 oder § 111h Abs. 2 StPO erwirkt (vgl. BGHZ 144, 185 = NJW 2000, 2027, Rdn. 13 nach juris, OLG Saarbrücken ZInsO 2009, 1704, Rdn. 26 nach juris; OLG München NJW 2004, 1119, Rdn. 13; Rönnau ZInsO 2012, 509, 512).

    Denn eine vor der Zulassung betriebene Zwangsvollstreckung ist nicht etwa schwebend unwirksam, sondern gegenüber der staatlichen Beschlagnahme bzw. Arrestierung nur relativ unwirksam (vgl. BGHZ 144, 185, Rdn. 16 nach juris).

  • OLG Bamberg, 12.11.2012 - 4 U 168/12

    Arrestverfahren - Verbindung von Arrestantrag und Pfändungsgesuch - Darlegungs-

    59 Der aus dem vollstreckungsrechtlichen Prioritätsgrundsatz, bei dem es auch im Rahmen der Arrestvollziehung nach § 111g II StPO im Verhältnis der Tatopfer untereinander verbleibt (BGHZ 144, 185, dort Rn. 21), folgende Aspekt der drohenden Gläubigerkonkurrenz ist für sich allein noch kein Arrestgrund (BGHZ 131, 95, Rn. 25; 171, 261, Rn. 21).

    Denn auch im Rahmen der Zulassung der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung nach § 111g II StPO verbleibt es im Verhältnis der Tatopfer untereinander jeweils bei dem vollstreckungsrechtlichen Prioritätsgrundsatz (BGHZ 144, 185, dort Rn. 21).

  • OLG München, 16.11.2015 - 34 Wx 314/15

    Vollstreckbarerklärung von in Zivil- und Handelssachen ergangenen

    Sie setzt vielmehr die Existenz eines solchen voraus und erfolgt auf Antrag des Geschädigten dann, wenn der zu seinen Gunsten titulierte Anspruch auf einer Straftat beruht, deretwegen der dingliche Arrest gemäß §§ 111b, 111d StPO zur Sicherung des auf (erweiterten) Verfall oder Einziehung, §§ 73 ff., §§ 74 ff. StGB, lautenden Teils des staatlichen Strafanspruchs angeordnet wurde (vgl. BGH NJW 2000, 2027).
  • OLG Frankfurt, 15.10.2014 - 20 W 288/14

    Grundbuch: Arresthypothek hindert nicht Eintragung von Zwangssicherungshypothek

    Vor allem aber setzt die rechtliche Konstruktion der sog. Rückgewinnungshilfe gemäß §§ 111 d, 111 g, 111 h StPO i. V. m. §§ 73, 73 d StGB gerade voraus, dass der durch eine Straftat Verletzte seine Ansprüche gegen den Schädiger selbst verfolgen muss und seine Zwangsvollstreckung dieser Ansprüche unabhängig von der Sicherung dieser Ansprüche durch die Strafverfolgungsbehörden zulässig ist (vgl. zu dem gesetzgeberischen Zweck BGH, Urteil vom 06.04.2000, IX ZR 442/98, Rpfleger 2000, 420= MDR 2000, 906).

    Der Zulassungsbeschluss nach § 111 g Abs. 2 StPO verhindert lediglich die relative Unwirksamkeit der Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegenüber dem Staat, die sich aus den §§ 111 c Abs. 5, 111 d Abs. 2 StPO ergibt (BGH Urteil vom 06.04.2000 - IX ZR 442/98, a. a. O.; Oberlandesgericht Frankfurt am Main ZIP 2009, 1582; Löwe-Rosenberg, a. a. O., § 111 g, Rdnr. 11; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O. § 111 g Rdnr. 5; Bittmann wistra 2013, 218, 219).

    Die maßgeblichen Rechtsfragen sind insbesondere durch das Urteil des BGH vom 06.04.2000 - IX ZR 442/98, das im Vorhergehenden zitiert wird, bereits geklärt.

  • OLG Bamberg, 19.03.2012 - 4 U 145/11

    Arrestverfahren: Glaubhaftmachung eines deliktischen Arrestanspruchs durch

    Zudem erscheint in diesem Zusammenhang die Reichweite der von staatlicher Seite erlangten Schutzposition, in die der Geschädigte nach Zulassung gem. § 111g II StPO einrückt (BGHZ 144, 185, dort. Rdn. 13, 20), näher erörterungsbedürftig.

    Vielmehr verbleibt es auch im Verhältnis der Tatopfer untereinander jeweils bei dem vollstreckungsrechtlichen Prioritätsgrundsatz (BGHZ 144, 185, dort Rn.21).

  • OLG Dresden, 19.09.2016 - 5 U 566/16

    Zulässigkeit des Widerspruchs gegen eine Arrestanordnung; Anforderungen an die

    Die Forderungspfändung ist gemäß §§ 829 Abs. 3, 928, 930 Abs. 1 S. 2 ZPO mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen (i.d.S. auch BGH, Urt. v. 22.10.1992, IX ZR 36/92, BGHZ 120, 73, 78; Urt. v. 06.04.2000, IX ZR 442/98, BGHZ 144, 185).
  • OLG Frankfurt, 13.03.2014 - 4 W 12/14

    Kein Arrestgrund nach § 917 I ZPO bei drohender Gläubigerkonkurrenz in Bezug auf

    Das Antragsverfahren nach den § 111 g Abs. 2 und § 111 h Abs. 2 StPO ist lediglich deshalb erforderlich, weil sich dem Titel häufig nicht entnehmen lässt, ob der titulierte Anspruch aus der Tat herrührt, derentwegen die Beschlagnahme erfolgt ist (BGHZ 144, 185 = NJW 2000, 2027 unter B. I. 1. a) aa), Rz. 13).

    Denn für das Verhältnis der nach den §§ 111 g Abs. 2, 111 h Abs. 2 StPO zugelassenen Geschädigten untereinander gilt das Prioritätsprinzip (BGHZ 144, 185 = NJW 2000, 2027, Rz. 21 m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 06.11.2000 - 1 Ws 210/00
  • BVerfG, 17.11.2007 - 2 BvR 2231/07

    Verfassungsmässigkeit der Pfändung durch den Geschädigten einer Straftat

  • OLG Brandenburg, 16.12.2016 - 1 Ws 165/16

    Dinglicher Arrest im Strafverfahren: Verhältnismäßigkeit der Fortdauer des

  • KG, 07.01.2010 - 23 W 1/10

    Arrestbefehl trotz im Strafverfahren angeordneter Rückgewinnungshilfe

  • OLG Köln, 23.07.2014 - 18 W 44/14

    Sicherung von Schadensersatzansprüchen wegen Kapitalanlagebetruges durch Erlass

  • OLG Karlsruhe, 18.12.2003 - 3 Ws 108/03

    Strafverfahren: Prüfungsgegenstand im Verfahren auf Zulassung der

  • OLG Hamm, 06.06.2002 - 2 Ws 107/02

    Zwangsvollstreckung; Befriedigung der Ansprüche Verletzter; Arrest,

  • OLG Frankfurt, 20.03.2012 - 8 W 14/12

    Zivilrechtlicher Titel als Voraussetzung für Zugriff auf von

  • OLG Köln, 07.05.2003 - 2 Ws 170/03

    Übergang der Zuständigkeit für die Beschlagnahme nach § 111c Strafprozessordnung

  • LG Düsseldorf, 05.02.2002 - X Qs 10/02

    Anspruch auf Einsichtnahme in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft ;

  • OLG Köln, 23.07.2014 - 18 W 45/14

    Sicherung von Schadensersatzansprüchen wegen Kapitalanlagebetruges durch Erlass

  • LG Landshut, 04.11.2002 - 3 Qs 364/02

    Vollziehung des dinglichen Arrests durch Forderungspfändung; Fortbestand des

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