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   BGH, 02.03.2000 - III ZR 141/99   

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https://dejure.org/2000,1067
BGH, 02.03.2000 - III ZR 141/99 (https://dejure.org/2000,1067)
BGH, Entscheidung vom 02.03.2000 - III ZR 141/99 (https://dejure.org/2000,1067)
BGH, Entscheidung vom 02. März 2000 - III ZR 141/99 (https://dejure.org/2000,1067)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Deutsches Notarinstitut

    FStrG § 8; DDR: StraßenVO § 13 F: 22. August 1974; DDR: EnVO §§ 29 ff, 48 F: 1. Juni 1988

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bau einer Erdgasleitung - Erteilung der Standortgenehmigung - Mitbenutzungsrecht - Straßenrechtliche Sondernutzungsgenehmigung - Kostentragung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erdgasleitung, Standortgenehmigung für -; kein Nutzungsrecht nach DDR-Recht; Energieversorgungsunternehmen, - trägt Verlegungskosten trotz Sondernutzungsge- nehmigung DDR

  • Judicialis

    FStrG § 8; ; DDR/StraßenVO § 13 F. 22. August 1974; ; DDR/EnVO § 29 ff F. 1. Juni 1988; ; DDR/EnVO § 48 F. 1. Juni 1988

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erteilung der Standortgenehmigung für den Bau einer Erdgasleitung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 47 (Entscheidungsbesprechung)

    § 8 FStrG; § 13 StraßenVO/DDR; §§ 29 ff., 48 EnVO/DDR
    Energieversorgung/straßenrechtliche Sondernutzungsgenehmigung/Beitrittsgebiet/Kostentragung für Leitungsverlegung nach Wiedervereinigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 144, 29
  • NJW 2000, 1490
  • NVwZ 2000, 710 (Ls.)
  • NJ 2000, 489
  • WM 2000, 1147
  • ZfBR 2000, 358 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 14.01.1999 - III ZR 12/98

    Kostentragungspflicht für die Verlegung einer Versorgungsleitung

    Auszug aus BGH, 02.03.2000 - III ZR 141/99
    Gründet das Recht eines Energieversorgungsunternehmens, öffentliche Straßenflächen für Energiefortleitungsanlagen in Anspruch zu nehmen, allein auf einer straßenrechtlichen Sondernutzungsgenehmigung nach dem Recht der DDR, so hat nach dem Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG das Energieversorgungsunternehmen die Kosten zu tragen, die dadurch entstehen, daß durch einen nach der Wiedervereinigung erfolgten Autobahnausbau eine die Autobahn kreuzende Ferngasleitung verlegt werden muß (Fortführung und Bestätigung von BGHZ 138, 266 und Senatsbeschluß vom 14. Januar 1999 - III ZR 12/98 - WM 1999, 740).

    Auch für die Energieverordnung 1988 gilt nichts anderes, und zwar entgegen der Auffassung der Revision nicht nur bezüglich der in Privateigentum stehenden Grundstücke (§ 29 ff EnVO 1988), sondern auch hinsichtlich der volkswirtschaftlichen Zwecken dienenden (volkseigenen) Grundflächen (§ 48 EnVO 1988, so schon Senat, Beschluß vom 14. Januar 1999 - III ZR 12/98 - WM 1999, 740, 742).

    Gründete - wie hier - die Befugnis, öffentliche Straßenflächen für Energiefortleitungsanlagen in Anspruch zu nehmen, allein auf einer straßenrechtlichen Sondernutzungsgenehmigung, so war nach dem Recht der DDR - wie der Senat bereits in dem erwähnten Beschluß vom 14. Januar 1999 (aaO S. 742; zustimmend Bauer, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht 6. Aufl. Kap. 27 Rn. 101; vgl. auch Hirse/Willingmann, NJ 1999, 477 f) ausgeführt hat - die Frage, wer bei einem Straßenausbau etwaige Änderungen oder Sicherungen einer kreuzenden Energiefortleitungsanlage vorzunehmen (Folgepflicht) und die hierbei anfallenden Kosten zu tragen hatte (Folgekostenpflicht), grundsätzlich nach straßenrechtlichen, nicht nach energierechtlichen Normen zu beantworten.

    Daß hinsichtlich der Energieversorgungsunternehmen nach dem Recht der DDR anderes zu gelten hatte, läßt sich demgegenüber weder dem Wortlaut der Straßenverordnung noch dem der Energieverordnung(en) entnehmen (eingehend hierzu bereits Senatsbeschluß vom 14. Januar 1999 aaO S. 742 f).

    Die Rechtslage stellte sich danach nicht (mehr) anders dar als vor dem Erlaß der Folgeinvestitionsverordnung 1978 (Senatsbeschluß vom 14. Januar 1999 aaO S. 743; BGHZ 138, 266, 276).

    Da nach Anl. I Kap. XI Sachgeb. F Abschn. III Nr. 1 des Einigungsvertrages am 3. Oktober 1990 das Bundesfernstraßengesetz auch im Beitrittsgebiet Wirksamkeit erlangte, sind dann, wenn - wie hier - besondere vertragliche (endgültige) Folgekostenvereinbarungen fehlen und das Recht zur Straßennutzung nur auf einer (fortdauernden) Sondernutzungsgenehmigung nach dem Recht der DDR beruhen kann, entsprechend dem in § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken die Kosten für eine etwaige durch eine Straßenänderung nach der Wiedervereinigung notwendig werdende Verlegung einer Versorgungsleitung regelmäßig nicht vom Träger der Straßenbaulast, sondern von dem Versorgungsunternehmen zu tragen; auch die - ohnehin nur schwach ausgestaltete - Rechtsposition nach § 13 Abs. 3 Satz 2 StraßenVO 1974 steht dem Versorgungsunternehmen nicht (mehr) zu (Senatsbeschluß vom 14. Januar 1999 aaO S. 741; BGHZ 138, 266, 274 ff).

    Dieser Bestimmung läßt sich nur entnehmen, daß der Einigungsvertragsgesetzgeber den Energieversorgungsunternehmen die zu DDR-Zeiten begründeten Rechtspositionen erhalten, ihnen aber keine Rechtsposition verschaffen wollte, die ihnen nach dem bei Herstellung der deutschen Einheit geltenden Recht der DDR nicht (mehr) zugestanden hat (Senatsbeschluß vom 14. Januar 1999 aaO S. 743).

    Dies hätte zur Folge, daß die vertragslose Inanspruchnahme von Straßenflächen durch ein Energieversorgungsunternehmen weder als rechtswidrige Beeinträchtigung des Straßeneigentums angesehen werden könnte noch - bereicherungsrechtlich gesehen - gegen die vermögensrechtliche Güterzuordnung verstieße (vgl. Senatsurteil vom 31. März 1996 - III ZR 245/94 - NJW 1996, 3409, 3410, insoweit in BGHZ 132, 198 nicht abgedruckt; s. auch Salje, ET 1994, 56, 57; Hirse/Willingmann, NJ 1999, 477 f).

  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 91/95

    Zur Erstattung sog. Folgekosten bei Versorgungsleitungen in Straßengrundstücken

    Auszug aus BGH, 02.03.2000 - III ZR 141/99
    Gründet das Recht eines Energieversorgungsunternehmens, öffentliche Straßenflächen für Energiefortleitungsanlagen in Anspruch zu nehmen, allein auf einer straßenrechtlichen Sondernutzungsgenehmigung nach dem Recht der DDR, so hat nach dem Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG das Energieversorgungsunternehmen die Kosten zu tragen, die dadurch entstehen, daß durch einen nach der Wiedervereinigung erfolgten Autobahnausbau eine die Autobahn kreuzende Ferngasleitung verlegt werden muß (Fortführung und Bestätigung von BGHZ 138, 266 und Senatsbeschluß vom 14. Januar 1999 - III ZR 12/98 - WM 1999, 740).

    Die Rechtslage stellte sich danach nicht (mehr) anders dar als vor dem Erlaß der Folgeinvestitionsverordnung 1978 (Senatsbeschluß vom 14. Januar 1999 aaO S. 743; BGHZ 138, 266, 276).

    Da nach Anl. I Kap. XI Sachgeb. F Abschn. III Nr. 1 des Einigungsvertrages am 3. Oktober 1990 das Bundesfernstraßengesetz auch im Beitrittsgebiet Wirksamkeit erlangte, sind dann, wenn - wie hier - besondere vertragliche (endgültige) Folgekostenvereinbarungen fehlen und das Recht zur Straßennutzung nur auf einer (fortdauernden) Sondernutzungsgenehmigung nach dem Recht der DDR beruhen kann, entsprechend dem in § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken die Kosten für eine etwaige durch eine Straßenänderung nach der Wiedervereinigung notwendig werdende Verlegung einer Versorgungsleitung regelmäßig nicht vom Träger der Straßenbaulast, sondern von dem Versorgungsunternehmen zu tragen; auch die - ohnehin nur schwach ausgestaltete - Rechtsposition nach § 13 Abs. 3 Satz 2 StraßenVO 1974 steht dem Versorgungsunternehmen nicht (mehr) zu (Senatsbeschluß vom 14. Januar 1999 aaO S. 741; BGHZ 138, 266, 274 ff).

    Dem erkennbaren Anliegen des Einigungsvertragsgesetzgebers, den Energieversorgungsunternehmen auch über den 3. Oktober 1990 hinaus die Befugnis zu erhalten, öffentliche Straßenflächen für ihre Zwecke zu benutzen, kann indes ohne Gefährdung des weiteren Anliegens, die Nutzungsverhältnisse an Bundesfernstraßen im gesamten Bundesgebiet den Regelungen des Bundesfernstraßengesetzes zu unterstellen (BGHZ 138, 266, 278), Rechnung getragen werden.

    Jedenfalls ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß der Einigungsvertragsgesetzgeber im Interesse einer einheitlichen Gestaltung der Nutzungsverhältnisse an Bundesfernstraßen generell die Normen des Bundesfernstraßengesetzes für anwendbar erklärt hat und aufgrund dieser Vorschriften die Frage der Folge- bzw. Folgekostenpflicht zu beantworten ist (vgl. BGHZ 138, 266, 278).

  • BGH, 21.03.1996 - III ZR 245/94

    Bereicherungshaftung eines Energieversorgungsunternehmens wegen der Nutzung

    Auszug aus BGH, 02.03.2000 - III ZR 141/99
    Dies hätte zur Folge, daß die vertragslose Inanspruchnahme von Straßenflächen durch ein Energieversorgungsunternehmen weder als rechtswidrige Beeinträchtigung des Straßeneigentums angesehen werden könnte noch - bereicherungsrechtlich gesehen - gegen die vermögensrechtliche Güterzuordnung verstieße (vgl. Senatsurteil vom 31. März 1996 - III ZR 245/94 - NJW 1996, 3409, 3410, insoweit in BGHZ 132, 198 nicht abgedruckt; s. auch Salje, ET 1994, 56, 57; Hirse/Willingmann, NJ 1999, 477 f).

    In dem am 21. März 1996 ergangenen und in BGHZ 132, 198 veröffentlichten Urteil hatte sich der Senat mit der Frage zu befassen, ob ein im Beitrittsgebiet tätiges Energieversorgungsunternehmen, das zum Zwecke der Stromversorgung von Letztverbrauchern ohne (konzessions-)vertragliche Grundlage gemeindliche Wege- und Straßengrundstücke genutzt hatte, der Gemeinde gegenüber nach Bereicherungsrecht haftete.

  • BGH, 17.03.1994 - III ZR 10/93

    Entschädigung für die Verlegung einer Fernwasserleitung wegen des Neubaus einer

    Auszug aus BGH, 02.03.2000 - III ZR 141/99
    Die Frage der Kostentragungspflicht ist danach bei durch eine Dienstbarkeit (§§ 1018, 1090 BGB) dinglich gesicherten (vgl. § 1023 BGB) und (bloß) obligatorischen (entgeltlichen) Nutzungsrechten wie Miete oder Pacht grundsätzlich zugunsten, bei (jederzeit kündbaren) Leih- oder ähnlichen Verträgen, die keine nach Art. 14 GG geschützte Rechtsposition vermitteln, grundsätzlich zum Nachteil des Versorgungsunternehmens zu beantworten (Senatsurteile BGHZ 125, 293, 295, 298 ff; 123, 166, 167, 169 ff).
  • BGH, 08.07.1993 - III ZR 146/92

    Entschädigungsanspruch bei straßenbaubedingter Verlegung von Erdleitungen

    Auszug aus BGH, 02.03.2000 - III ZR 141/99
    Die Frage der Kostentragungspflicht ist danach bei durch eine Dienstbarkeit (§§ 1018, 1090 BGB) dinglich gesicherten (vgl. § 1023 BGB) und (bloß) obligatorischen (entgeltlichen) Nutzungsrechten wie Miete oder Pacht grundsätzlich zugunsten, bei (jederzeit kündbaren) Leih- oder ähnlichen Verträgen, die keine nach Art. 14 GG geschützte Rechtsposition vermitteln, grundsätzlich zum Nachteil des Versorgungsunternehmens zu beantworten (Senatsurteile BGHZ 125, 293, 295, 298 ff; 123, 166, 167, 169 ff).
  • Drs-Bund, 16.08.2007 - BT-Drs 16/6228
    Auszug aus BGH, 02.03.2000 - III ZR 141/99
    Das beruht aber nicht darauf, daß der Gesetzgeber des Grundbuchbereinigungsgesetzes die vertragliche Natur des DDR-energierechtlichen Mitbenutzungsrechts verkannt und als ein unmittelbar kraft gesetzlicher Anordnung entstehendes Recht mißdeutet hätte, sondern darauf, daß der Gesetzgeber den begünstigten Energieversorgungsunternehmen den Nachweis eines Vertragsschlusses ersparen wollte, zumal zu DDR-Zeiten vielfach der Abschluß von Verträgen mit den Grundstückseigentümern verabsäumt worden ist (BT-Drucks. 16/6228 S. 75).
  • BGH, 25.03.1997 - VI ZR 63/96

    Hemmung der Verjährung des Schadensersatzanspruchs

    Auszug aus BGH, 02.03.2000 - III ZR 141/99
    Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Rechtspraxis der DDR, der bei der Auslegung und Anwendung von Vorschriften des DDR-Rechts eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. BGHZ 135, 158, 161 f), entgegen dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen von einem Vorrang der DDR-Energieverordnung(en) gegenüber den Vorschriften der DDR-Straßenverordnung ausgegangen ist, sind nicht ersichtlich.
  • BGH, 06.02.2004 - V ZR 196/03

    Wirksamkeit einer Dienstbarkeit für eine Trafostation auf einem jeweils im

    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein Mitnutzungsrecht nach § 29 EnV 1988 mangels einer zwangsweisen Anordnung nach § 29 Abs. 4 EnV 1988 i.V.m. § 17 Abs. 2 Baulandgesetz nur auf Grund einer Zustimmung des Eigentümers entstehen konnte (vgl. dazu: BGHZ 144, 29, 31 ff.; Urt. v. 14. März 2002, III ZR 147/01, WM 2002, 2113, 2114; Beschl. v. 14. Januar 1999, III ZR 12/98, WM 1999, 740, 741).

    Daß der Rat der Stadt P. als Rechtsträger des seinerzeit - zu Unrecht - als Volkseigentum gebuchten Grundstücks mit der Errichtung einverstanden gewesen sein mag, hätte zwar bei einem wirksam in Volkseigentum überführten Grundstück ein vertragliches Mitnutzungsrecht begründen können (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Januar 1999, III ZR 12/98, WM 1999, 740, 741; BGHZ 144, 29, 32).

  • BGH, 21.06.2001 - III ZR 185/00

    Leitungsrecht für Trinkwasserleitung bei Verlegung einer Straßenbrücke

    b) Gründet das Recht eines Versorgungsunternehmens, öffentliche Straßenflächen für Versorgungsleitungen in Anspruch zu nehmen, allein auf einer straßenrechtlichen Sondernutzungsgenehmigung nach dem Recht der DDR, so hat das Versorgungsunternehmen die straßenbaubedingten Leitungsverlegungskosten auch dann zu tragen, wenn die Änderung der Straße mit Rücksicht auf das Verkehrsvorhaben eines anderen Planungsträgers (sog. Drittveranlassung) erfolgt (Fortführung von BGHZ 144, 29).

    Nach der Rechtsprechung des Senats hat ein Versorgungsunternehmen, dessen Rechtsposition allein auf einer solchen Sondernutzungsgenehmigung beruht, nach dem Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG die Kosten zu tragen, die dadurch entstehen, daß durch einen nach der Wiedervereinigung erfolgten Autobahnausbau eine die Fahrbahn kreuzende Versorgungsleitung verlegt werden muß (Senatsurteile BGHZ 144, 29, 45 ff: Ferngasleitung; BGHZ 138, 266, 274 ff: Trinkwasserleitung).

    Dies hat aber bei der rechtlichen Beurteilung deshalb außer Betracht zu bleiben, weil die Investitionsverordnung noch vor Herstellung der deutschen Einheit außer Kraft gesetzt worden war (vgl. eingehend hierzu Senatsurteil BGHZ 144, 29, 41 ff).

  • BGH, 29.09.2005 - III ZR 27/05

    Kosten für die Änderung von Versorgungsleitungen durch neue Trassenführung im

    Fehlen, wie hier, besondere Vereinbarungen über die Folgekostenlast, beantwortet sich die Frage, wer diese trägt, mit Blick auf Art. 14 GG und § 1004 BGB danach, ob der Eigentümer der Straße die Verlegung der Leitung, wenn sich das Versorgungsunternehmen hiermit nicht einverstanden erklärt hätte, nur unter Übernahme der Kosten oder gegen Entschädigung hätte durchsetzen können (z.B.: Senatsurteile BGHZ 148, 129, 135; 144, 29, 50; 138, 266, 268; 125, 293, 295; 123, 166, 167; Senatsbeschluss vom 31. Januar 2002 - III ZR 136/01 - WM 2002, 1135, 1136).

    Die Frage der Kostentragungspflicht ist danach bei durch eine Dienstbarkeit (§§ 1018, 1090 BGB) dinglich gesicherten (vgl. § 1023 BGB) und obligatorischen entgeltlichen Nutzungsrechten wie Miete oder Pacht grundsätzlich zugunsten, bei (jederzeit kündbaren) Leih- oder ähnlichen Verhältnissen, die keine nach Art. 14 GG geschützte Rechtsposition vermitteln, grundsätzlich zum Nachteil des Versorgungsunternehmens zu beantworten (z.B.: Senatsurteile BGHZ 144, 29, 51; 125, 293, 298 ff; 123, 166, 169 ff; Senatsbeschluss vom 31. Januar 2002 aaO).

    Das Nutzungsrecht der Beklagten für die von den Straßenbaumaßnahmen betroffenen Teile der Erdgasleitungen beruhte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat und von der Revision auch nicht beanstandet wird, nicht nur auf den nicht "enteignungsfesten" Sondernutzungserlaubnissen (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 144, 29, 45 ff, 51; 138, 266, 274 ff und vom 14. März 2002 - III ZR 147/01 - WM 2002, 2113, 2114).

    Der Nachweis, dass der Grundstückseigentümer mit dem begünstigten Versorgungsunternehmen oder dessen Rechtsvorgänger vor der Leitungsverlegung eine Nutzungsvereinbarung getroffen hatte - wie dies nach dem DDR-Recht für die Begründung eines energierechtlichen Mitbenutzungsrechts eigentlich notwendig war (vgl. eingehend dazu Senatsurteil BGHZ 144, 29, 31 ff) -, muss nicht geführt werden (BGHZ aaO, S. 48 und Senatsurteil vom 14. März 2002 aaO).

  • BGH, 14.03.2002 - III ZR 147/01

    Kosten der Sicherung einer Erdgasleitung

    a) Kann die Befugnis eines Energieversorgungsunternehmens, öffentliche Straßenflächen für Energiefortleitungsanlagen in Anspruch zu nehmen, nur auf einer (fortdauernden) straßenrechtlichen Sondernutzungsgenehmigung nach dem Recht der DDR (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverordnung - StraßenVO - vom 22. August 1974, DDR-GBl. I S. 515) beruhen, so sind nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Senats die Kosten für eine etwaige durch eine Straßenänderung nach der Wiedervereinigung notwendig gewordene Verlegung oder Sicherung der Versorgungsleitung entsprechend dem in § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken regelmäßig nicht vom Träger der Straßenbaulast, sondern von dem Versorgungsunternehmen zu tragen (Senatsurteile BGHZ 148, 129, 135; 144, 29, 45; 138, 266, 274 f).

    Der Nachweis, daß der Grundstückseigentümer mit dem begünstigten Energieversorgungsunternehmen oder dessen Rechtsvorgänger vor der Verlegung der Leitung eine Nutzungsvereinbarung getroffen hatte - wie dies nach der jeweils bei Errichtung der Leitung geltenden Energieverordnung der DDR für die Begründung eines energierechtlichen Mitbenutzungsrechts eigentlich notwendig war (vgl. eingehend hierzu Senatsurteil BGHZ 144, 29, 31 ff) -, muß nicht geführt werden (Senatsurteil aaO S. 48).

    Da die Parteien keine abweichenden vertraglichen Abreden getroffen haben, hat die Klägerin nach § 1090 Abs. 2 i.V.m. § 1023 Abs. 1 Satz 1 BGB die Kosten der straßenbaubedingten Leitungsänderung zu tragen (vgl. Senatsurteile BGHZ 144, 29, 50 f; 138, 266, 268 m.w.Rspr.Nachw.; zuletzt Senatsbeschluß vom 31. Januar 2002 - III ZR 136/01 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BGH, 31.01.2002 - III ZR 136/01

    Entstehung einer Dienstbarkeit zugunsten des Betreibers einer Abwasserleitung an

    Dabei ist die Frage der Kostentragungspflicht dann, wenn die Nutzung des Verkehrswegs für Versorgungszwecke durch eine Dienstbarkeit (§§ 1018, 1090 BGB) dinglich gesichert (vgl. § 1023 BGB) ist oder aufgrund eines entgeltlichen Nutzungsverhältnisses wie Miete oder Pacht erfolgt, grundsätzlich zugunsten, bei (jederzeit kündbaren) Leih- oder ähnlichen Verträgen, die keine nach Art. 14 GG geschützte Rechtsposition vermitteln, grundsätzlich zum Nachteil des Versorgungsunternehmens zu beantworten (Senatsurteile BGHZ 144, 29, 50 f; 138, 266, 268 m.w.RsprNachw.).

    Für das Entstehen des Rechts war aber - nicht anders als bei den energierechtlichen Mitbenutzungsrechten (vgl. eingehend dazu Senatsurteil BGHZ 144, 29, 31 ff) - grundsätzlich eine Vereinbarung des Versorgungsträgers mit dem Eigentümer oder Rechtsträger des Grundstücks erforderlich.

  • BGH, 25.01.2001 - III ZB 25/00

    Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen dem Träger der Straßenbaulast und einem

    Die Nutzungsbefugnis der Beklagten kann vielmehr allein auf einer im Jahre 1972 gemäß § 6 der Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 (DDR-GBl. I S. 377) erteilten Sondernutzungsgenehmigung beruhen (vgl. Senatsurteil BGHZ 144, 29, 50 f).

    Ein nach den Energieverordnungen der DDR begründetes und gemäß Anl. II Kap. V Sachgeb. D Abschn. III Nr. 4 Buchst. b Satz 1 bis zum 31. Dezember 2010 fortgeltendes Recht eines Energieversorgungsbetriebs bzw. -kombinats, Grundstücke für Energiefortleitungsanlagen mitzunutzen, ist, wie § 321 Abs. 4 ZGB zeigt, nur ein spezialgesetzlich geregelter Sonderfall des allgemeinen, grundsätzlich durch Vertrag zu begründenden (privatrechtlichen) Rechts zur vorübergehenden oder dauernden Mitbenutzung eines Grundstücks in bestimmter Weise im Sinne des § 321 Abs. 1 ZGB (BGHZ 144, 29, 31 f).

    Der Senat hat für eine Fallkonstellation, nach der das Recht eines Energieversorgungsunternehmens zur Straßennutzung nur auf einer (fortdauernden) Sondernutzungsgenehmigung nach dem Recht der DDR beruhen kann, ausgesprochen, daß entsprechend dem in § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken die Kosten für eine etwaige durch eine Straßenänderung nach der Wiedervereinigung notwendig werdende Verlegung einer Versorgungsleitung regelmäßig nicht vom Träger der Straßenbaulast, sondern von dem Versorgungsunternehmen zu tragen sind (BGHZ 144, 29, 45; 138, 266, 274 f).

  • BGH, 24.02.2006 - V ZR 145/05

    Beseitigung von der Stromversorgung dienenden Einrichtung; Entstehung einer

    b) Der Beklagten steht kein Mitbenutzungsrecht nach § 29 EnV 1980 bzw. § 29 EnV 1988 wegen der ab 1987/88 erfolgten Nutzung der Trafostation zur Energieversorgung auch von S. zu, weil ein solches Recht mangels einer zwangsweisen Anordnung nur auf Grund einer Vereinbarung mit dem Eigentümer entstehen konnte (vgl. BGHZ 144, 29, 31 ff.; Senat, Urt. v. 6. Februar 2004, V ZR 196/03, VIZ 2004, 328, 329 m.w.N.).
  • BGH, 01.07.2004 - III ZR 40/04

    Tragung der Kosten der Verlegung einer Versorgungsleitung

    Die Frage wer die Verlegungskosten trägt, ist vielmehr mit Blick auf Art. 14 GG und § 1004 BGB danach zu beantworten, ob der Eigentümer der Straße die Verlegung der Leitung, wenn das Versorgungsunternehmen sich hiermit nicht einverstanden erklärt hätte, nur unter Übernahme der Kosten oder gegen Entschädigung hätte durchsetzen können (Senat, BGHZ 144, 29, 50; 125, 293, 295; 123, 166, 167 m.w.N.).

    Die Problematik der Kostenlast ist danach bei (jederzeit kündbaren) Leih- oder ähnlichen Verhältnissen, die keine nach Art. 14 GG geschützte Rechtsposition vermitteln, grundsätzlich zum Nachteil des Versorgungsunternehmens zu lösen (z.B.: BGHZ 144, 29, 51; 125, 293, 298 ff; 123, 166, 167, 169 ff).

    Somit scheidet ein möglicherweise vor dem 3. Oktober 1990 begründetes Mitbenutzungsrecht der Beklagten nach § 29 der DDR-Energieverordnung vom 1. Juni 1988 aus, da dieses grundsätzlich nur aufgrund eines Vertrages entstehen konnte (Senat, BGHZ 144, 29, 32 f; Beschluß vom 14. Januar 1999 - III ZR 12/98 - WM 1999, 740, 741, jew. m.w.N.).

  • BGH, 25.01.2001 - III ZB 26/00

    Rechtsweg für Folgekostenstreitigkeiten zwischen dem Träger der Straßenbaulast

    Die Nutzungsbefugnis der Beklagten kann vielmehr allein auf einer im Jahre 1972 gemäß § 6 der Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 (DDR-GBl. I S. 377) erteilten Sondernutzungsgenehmigung beruhen (vgl. Senatsurteil BGHZ 144, 29, 50 f).

    Ein nach den Energieverordnungen der DDR begründetes und gemäß Anl. II Kap. V Sachgeb. D Abschn. III Nr. 4 Buchst. b Satz 1 bis zum 31. Dezember 2010 fortgeltendes Recht eines Energieversorgungsbetriebs bzw. -kombinats, Grundstücke für Energiefortleitungsanlagen mitzunutzen, ist, wie § 321 Abs. 4 ZGB zeigt, nur ein spezialgesetzlich geregelter Sonderfall des allgemeinen, grundsätzlich durch Vertrag zu begründenden (privatrechtlichen) Rechts zur vorübergehenden oder dauernden Mitbenutzung eines Grundstücks in bestimmter Weise im Sinne des § 321 Abs. 1 ZGB (Senatsurteil BGHZ 144, 29, 31 f).

    Der Senat hat für eine Fallkonstellation, nach der das Recht eines Energieversorgungsunternehmens zur Straßennutzung nur auf einer (fortdauernden) Sondernutzungsgenehmigung nach dem Recht der DDR beruhen kann, ausgesprochen, daß entsprechend dem in § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken die Kosten für eine etwaige durch eine Straßenänderung nach der Wiedervereinigung notwendig werdende Verlegung einer Versorgungsleitung regelmäßig nicht vom Träger der Straßenbaulast, sondern von dem Versorgungsunternehmen zu tragen sind (BGHZ 144, 29, 45; 138, 266, 274 f).

  • BGH, 25.01.2001 - III ZB 16/00

    Rechtsweg für Folgekostenstreitigkeiten zwischen dem Träger der Straßenbaulast

    Die Nutzungsbefugnis der Beklagten beruht vielmehr allein auf einer im Jahre 1972 gemäß § 6 der Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 (DDR-GBl. I S. 377) erteilten Sondernutzungsgenehmigung (vgl. Senatsurteil BGHZ 144, 29, 50 f).

    Ein nach den Energieverordnungen der DDR begründetes und gemäß Anl. II Kap. V Sachgeb. D Abschn. III Nr. 4 Buchst. b Satz 1 bis zum 31. Dezember 2010 fortgeltendes Recht eines Energieversorgungsbetriebs bzw. -kombinats, Grundstücke für Energiefortleitungsanlagen mitzunutzen, ist, wie § 321 Abs. 4 ZGB zeigt, nur ein spezialgesetzlich geregelter Sonderfall des allgemeinen, grundsätzlich durch Vertrag zu begründenden (privatrechtlichen) Rechts zur vorübergehenden oder dauernden Mitbenutzung eines Grundstücks in bestimmter Weise im Sinne des § 321 Abs. 1 ZGB (Senatsurteil BGHZ 144, 29, 31 f).

    Der Senat hat für eine Fallkonstellation, nach der das Recht eines Energieversorgungsunternehmens zur Straßennutzung nur auf einer (fortdauernden) Sondernutzungsgenehmigung nach dem Recht der DDR beruhen kann, ausgesprochen, daß entsprechend dem in § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken die Kosten für eine etwaige durch eine Straßenänderung nach der Wiedervereinigung notwendig werdende Verlegung einer Versorgungsleitung regelmäßig nicht vom Träger der Straßenbaulast, sondern von dem Versorgungsunternehmen zu tragen sind (BGHZ 144, 29, 45; 138, 266, 274 f).

  • OLG Naumburg, 24.11.2003 - 1 U 49/03

    Kostentragung bei Verlegung eines im Eigentum eines Versorgungsunternehmens

  • BGH, 18.07.2014 - V ZR 291/13

    Entschädigung des ehemaligen Mitglieds einer LPG für den Verlust des Eigentums an

  • BVerfG, 13.07.2005 - 1 BvR 1004/00

    Keine Grundrechtsverletzung eines Energieversorgungsunternehmens durch

  • BGH, 06.07.2006 - III ZR 257/05

    Umfang der Kostentragungspflicht des Trägers der Straßenbaulast

  • OLG Brandenburg, 18.01.2005 - 2 U 66/03

    Arbeiten an Versorgungsleitungen: Kostentragungspflicht

  • OLG Brandenburg, 20.03.2003 - 5 U 97/02

    Anspruch auf Beseitigung einer von einem VEB errichteten Trafostation?

  • OLG Naumburg, 29.06.2000 - 4 U 37/00

    Privatrechtliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen dem

  • OLG Naumburg, 19.04.2001 - 2 U 242/00

    Verlegung von Versorgungsleitungen - Kostenlast - Straßenbaulastträger -

  • OLG Naumburg, 29.04.2004 - 4 U 182/03

    Anspruch eines Energieversorgungsunternehmens auf Ersatz der Kosten für die

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