Rechtsprechung
   BGH, 11.07.2000 - X ZR 89/98   

Sporadische Rentenzahlungen der Söhne

§ 530 Abs. 1 BGB, grober Undank kann auch bei Nichterfüllung einer Zahlungspflicht durch den Beschenkten gegeben sein, dabei ist seine wirtschaftliche Situation zu beachten, grundsätzlich setzt grober Undank Vorsatz voraus

Volltextveröffentlichungen (9)

mehr
  • Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)

    Zahlungspflicht des Beschenkten gegenüber dem Schenker

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 530 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 530 Abs. 1
    Grober Undank durch Nichterfüllung einer bestehenden Zahlungspflicht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Immobilien - Voraussetzung der Bejahung des groben Undanks des Beschenkten

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Feststellung groben Undanks wegen Nichterfüllung bestehender Zahlungspflichten gegenüber dem Schenker ohne Würdigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschenkten

Kurzfassungen/Presse

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Schenkungswiderruf bei grobem Undank

Besprechungen u.ä.

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Feststellung groben Undanks wegen Nichterfüllung bestehender Zahlungspflichten gegenüber dem Schenker ohne Würdigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschenkten

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 145, 35
  • NJW 2000, 3201
  • ZIP 2000, 1621
  • MDR 2000, 1423
  • FamRZ 2000, 1490
  • WM 2000, 2250



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)  

  • BGH, 05.10.2004 - XI ZR 210/03  

    Bankrecht - Beweislast bei ec-Karten Missbrauch

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur sekundären Darlegungslast kann es Sache einer nicht primär darlegungs- und beweispflichtigen Partei sein, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei konkret zu äußern, wenn diese außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, ihr Prozeßgegner aber die wesentlichen Umstände kennt und es ihm zumutbar ist, dazu nähere Angaben zu machen (BGHZ 140, 156, 158 f.; 145, 35, 41; BGH, Urteile vom 24. November 1998 - VI ZR 388/97, NJW 1999, 714 f. m.w.Nachw. und vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00, WM 2002, 347, 349).
  • BGH, 26.10.2004 - XI ZR 255/03  

    Immobilienanlagen - Realkredit bei finanziertem Grundstücksgeschäft

    Für die im Zusammenhang mit dem Erwerb der Eigentumswohnung erlangten Steuervorteile traf ihn die sekundäre Darlegungslast (vgl. BGHZ 145, 35, 41; BGH, Urteile vom 24. November 1998 - VI ZR 388/97, NJW 1999, 714 und vom 5. Februar 2003 - VIII ZR 111/02, NJW 2003, 1449, 1450).
  • BGH, 13.11.2012 - X ZR 80/11  

    Schenkungswiderruf wegen groben Undanks

    Der Widerruf setzt deshalb nicht nur objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraus, sondern es ist ferner erforderlich, dass die Verfehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten darf (BGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - X ZR 89/98, BGHZ 145, 35, 38; Urteil vom 11. Oktober 2005 - X ZR 270/02, FamRZ 2006, 196).

    Das Revisionsgericht kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 145, 35, 38; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2004 - X ZR 3/03, FamRZ 2005, 511).

mehr
  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 352/02  

    Immobilienanlagen - Anwendbarkeit des HWiG auf Gesellschaftsbeitritt

    Er muß sich im Rahmen des § 138 Abs. 2 ZPO auch dann substantiiert zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt äußern, wenn die an sich darlegungsbelastete Partei keine Einzelheiten vorgetragen hat (Sen.Urt. v. 11. Juni 1990 - II ZR 159/89, NJW 1990, 3151 f.; BGH, Urt. v. 24. November 1998 - VI ZR 388/97, ZIP 1999, 105, 106; BGHZ 145, 35, 41).
  • BGH, 30.09.2003 - XI ZR 426/01  

    Bankenrecht - Transferrubel-Abrechnungsverfahren

    Ob dieser Ausgangspunkt zutrifft (vgl. zur sekundären Darlegungslast: BGHZ 140, 156, 158 f.; 145, 35, 41; 145, 170, 184; BGH, Urteil vom 24. November 1998 - VI ZR 388/97, ZIP 1999, 105, 106), kann gleichfalls offenbleiben.
  • BGH, 04.12.2001 - X ZR 167/99  

    Schenkung - Widerruf wegen groben Undanks

    Eine schwere Verfehlung setzt objektiv ein gewisses Maß an Schwere und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung voraus; diese muß Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die in erheblichem Maße (BGH, Urt. v. 28.10.1982 - IX ZR 62/82, FamRZ 1983, 349) die Dankbarkeit vermissen läßt, die der Beschenkte erwarten kann (st. Rspr. BGHZ 87, 145, 149; BGH, Urt. v. 27.9.1991 - V ZR 55/90, NJW 1992, 183, 184; BGHZ 145, 35).
  • OLG Köln, 19.03.2002 - 11 W 19/02  

    Schenkungswiderruf bei Gefährdung des Wohnungsrechts des Schenkers durch

    Die nachhaltige Missachtung der vom Beschenkten dem Schenker gegenüber übernommenen Pflichten ist in der Rechtsprechung bereits mehrfach als grober Undank gewertet worden, so bei der Weigerung, das geschenkte Grundstück mit der zugesagten Grundschuld zu belasten, bei der Weigerung, ein vorbehaltenes Wohnrecht zu erfüllen, oder bei Weigerung, die vorbehaltene Nutzung des Gartens des geschenkten Grundstücks zu gewähren (vgl. BGH, NJW 1992, 183; 1993, 1577; vgl. auch BGH, NJW 2000, 3201 f.).

    Dass dies im Hinblick auf die Streitigkeiten der Parteien sowie auf den beabsichtigten Auszug der Antragsgegnerin und ihre finanziellen Verhältnisse in Kauf genommen werden muss und der naheliegende Eindruck einer tadelnswerten Gesinnung damit entkräftet ist (vgl. dazu BGH, NJW 2000, 3201 ff.), lässt sich jedenfalls beim jetzigen Verfahrensstand nicht feststellen.

  • BGH, 14.12.2004 - X ZR 3/03  

    Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Widerruf einer Schenkung nach § 530 Abs. 1 BGB nicht nur eine objektiv schwere Verfehlung des Beschenkten voraus, sondern erfordert auch, daß die Verfehlung Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen läßt, die der Schenker erwarten kann (s. statt aller nur BGHZ 145, 35, 38).
  • BGH, 05.10.2004 - X ZR 25/02  

    Gesellschaftsrecht - Rückforderungsrecht bei Zweckschenkung

    Die den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks regelnde Bestimmung des § 530 Abs. 1 BGB setzt nicht nur eine objektiv schwere Verfehlung des Beschenkten voraus; es ist ferner nötig, daß die Verfehlung Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße (BGH, Urt. v. 28.10.1982 - IX ZR 62/82, FamRZ 1983, 349) die Dankbarkeit vermissen läßt, die der Schenker erwarten kann (BGH, Urt. v. 27.09.1991 - V ZR 55/90, NJW 1992, 183, 184; Senat BGHZ 145, 35, 38).
  • OLG Hamm, 13.03.2008 - 28 U 71/07  

    Vergütungsvereinbarung - Keine Begrenzung auf das Fünffache der gesetzlichen

    Dies gilt umso mehr, als ausschließlich er aus eigenem Erleben wissen kann, welche konkreten Tätigkeiten er mit welchem konkreten Zeitaufwand ausgeübt hat, und ihn insoweit ohnehin eine sekundäre Darlegungslast treffen würde (vgl. BGH in NJW 2008, 982 [984 Rdn. 16]; NZI 2007, 457 [459 Rdn. 18]; GRUR 2007, 629 [630 Rdn. 12]; NJW-RR 2005, 180 [182]; NJW-RR 2004, 989 [990]; NJW 1999, 714; BGHZ 145, 35 [41] = NJW 2000, 3201).
  • BGH, 11.10.2005 - X ZR 270/02  

    Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung bei Widerruf einer Schenkung wegen

  • OLG Brandenburg, 26.11.2008 - 4 U 5/08  

    Widerruf einer Schenkung: Zwangsvollstreckung gegen den Schenker als grober

  • OLG Hamm, 30.08.2005 - 34 U 149/99  

    Undankbare Gesinnung des Beschenkten als Voraussetzung für einen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht