Rechtsprechung
   BGH, 21.06.2001 - IX ZR 73/00   

Volltextveröffentlichungen (13)

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  • rws-verlag.de

    Verjährungsunterbrechung des Sekundäranspruchs wegen anwaltlicher Pflichtverletzung bei rechtzeitiger Belehrung durch einen anderen Anwal

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)

    BRAO § 51; ZPO § 556
    Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei fehlerhafter Rechtsberatung

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Anwaltshaftung: Keine Belehrungspflicht gegenüber Mandanten hinsichtlich Schadensersatzanspruch und Verjährung bei Anmeldung des Anspruchs durch anderen Anwalt

  • NWB SteuerXpert START

    AO § 51; ZPO § 556

  • jurawelt.com

    Verjährungsunterbrechung des Sekundäranspruchs wegen anwaltlicher Pflichtverletzung bei rechtzeitiger Belehrung durch einen anderen Anwalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verjährung des sekundären Schadensersatzanspruchs bei Anmeldung durch einen anderen Rechtsanwalt; Zulässigkeit der Anschlußrevision

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtsanwälte - Entfallen der Belehrungspflicht gegenüber Mandanten

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Rechtzeitig angemeldeter Regressanspruch lässt Belehrungspflicht des Rechtsanwalts entfallen

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verjährungsunterbrechung des Sekundäranspruchs wegen anwaltlicher Pflichtverletzung bei rechtzeitiger Belehrung durch einen anderen Anwalt

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 148, 156
  • NJW 2001, 3543
  • ZIP 2001, 1770
  • MDR 2001, 1381
  • VersR 2002, 755
  • WM 1988, 127
  • WM 2001, 1677
  • BB 2001, 1764 (Ls.)
  • DB 2001, 2649
  • AnwBl 2001, 629



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Wird zitiert von ... (65)  

  • BGH, 22.11.2007 - I ZR 74/05  

    Verfahrensrecht - Unzulässigkeit einer Anschlussrevision

    Auch unter der Geltung des § 554 ZPO ist eine Anschlussrevision unzulässig, wenn sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (Fortführung von BGHZ 148, 156, 159).*).

    Unter der Geltung des § 556 ZPO a.F. entsprach es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine unselbständige Anschlussrevision unzulässig ist, wenn sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGHZ 148, 156, 159; BGH, Urt. v. 19.2.2002 - X ZR 166/99, NJW 2002, 1870, 1872).

    b) Die Neuregelung der Anschlussrevision in § 554 ZPO ändert aber nichts daran, dass sie als unselbständiges Rechtsmittel akzessorischer Natur ist (vgl. zu § 556 ZPO a.F.: BGHZ 148, 156, 159; BGH NJW 2002, 1870, 1872).

  • BGH, 01.02.2007 - IX ZR 96/04  

    Insolvenzrecht - Anfechtbarer Erwerb von Geld: Prozesszinsen?

    Die Anschlussrevision des Klägers ist zulässig (vgl. BGHZ 148, 156, 159) und hat in der Sache teilweisen Erfolg.
  • BGH, 24.06.2003 - KZR 32/02  

    Wettbewerbsrecht - Verstoß gegen die Buchpreisbindung

    Damit ist zugleich der entscheidende Grund - die Unterbindung der Umgehung der Zulassungsbeschränkung (vgl. Wenzel in Münch.Komm.z.ZPO, 2. Aufl., Erg.Bd. § 554 Rdn. 6; Hannich in ZPO-Reform 2002, § 554 Rdn. 8) - dafür entfallen, die Zulässigkeit der Anschlußrevision bei einer nur zugunsten einer Partei ausgesprochenen oder auf einen bestimmten Teil des Streitgegenstandes beschränkten Zulassung der Revision davon abhängig zu machen, ob sie allein den Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht (Ball in Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 554 Rdn. 4; Wenzel in Münch.Komm.z.ZPO aaO § 554 Rdn. 6; a.A., den Paradigmenwechsel der Anschließungsregeln außer acht lassend, Gummer in Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 554 Rdn. 7a; obiter erwogen auch vom IX. Zivilsenat in BGHZ 148, 156, 161).

    Im neueren zivilprozessualen Schrifttum besteht keine Einigkeit darüber, ob diese Gesetzesänderung darüber hinaus zur Folge hat, daß der Gegner der Hauptrevision sich ohne jede Einschränkung dem Rechtsmittel anschließen kann (so Ball in Musielak aaO § 554 Rdn. 4; Büttner, MDR 2001, 1201, 1207), oder ob mit Rücksicht auf die Abhängigkeit der Anschlußrevision von der Hauptrevision wenigstens gefordert werden muß, daß ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Streitgegenstand der Haupt- und dem der Anschlußrevision bestehen muß (so Wenzel aaO § 554 Rdn. 6, sachlich anschließend an BGHZ 148, 156 ff.).

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