Rechtsprechung
   BGH, 17.05.2001 - I ZR 291/98   

Volltextveröffentlichungen (10)

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  • Alpmann Schmidt

    UWG § 1; BGB § 242; KosmetikVO § 4 I

  • Rechtsanwälte Peter

    Entfernung der Herstellungsnummer II

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Entfernung von Herstellungsnummern bei Kosmetikartikeln: Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch des Herstellers/Lizenznehmers gegen Händler

  • NWB SteuerXpert START

    UWG § 1; BGB § 242 Be; KosmetikVO § 4 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entfernung der Herstellungsnummer II; Anspruch auf Drittauskunft; Aufwendungen für Qualitätssicherung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wettbewerbsrecht - Schadenersatz wegen entfernter Herstellerkennzeichnung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurznachricht zu "Softwareauditierung - Zur Zulässigkeit von Audit-Klauseln in IT-Verträgen" von Prof. Dr. Thomas Hoeren, original erschienen in: CR 2008, 409 - 411.

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 148, 26
  • MDR 2002, 228
  • GRUR 2001, 841
  • WM 2001, 1830
  • DB 2002, 680



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Wird zitiert von ... (60)  

  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 140/99  

    Markenrecht - Keine Markenerschöpfung bei Entfernung der Herstellernummer

    Der Hersteller kann diesen Verstoß jedenfalls dann verfolgen, wenn die Verwendung der Herstellungskennzeichnung als Kontrollnummern der Überwachung eines auf rechtswirksamen Verträgen beruhenden, rechtlich nicht mißbilligten Vertriebsbindungssystem dient (BGHZ 142, 192, 197 - Entfernung der Herstellungsnummer I; 148, 26, 33 f. - Entfernung der Herstellungsnummer II).

    cc) Im Streitfall liegen - ebenso wie in dem dasselbe Vertriebssystem betreffenden Fall, der der Entscheidung "Entfernung der Herstellungsnummer I" zugrunde lag (BGHZ 142, 192, 198 ff.; vgl. ferner BGHZ 148, 26, 34 - Entfernung der Herstellungsnummer II; OLG Karlsruhe WRP 1996, 122, 124 - Davidoff Cool Water) - keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der selektive Vertrieb der Klägerin auf unwirksamen Verträgen beruht oder von der Rechtsordnung mißbilligt wird.

    Ein selbständiger Anspruch auf Auskunft über die Bezugsquellen läßt sich allerdings auch aus § 1 UWG i.V. mit § 242 BGB herleiten (vgl. BGHZ 148, 26, 30 f. - Entfernung der Herstellungsnummer II).

    Das ist indessen nicht der Fall (vgl. BGHZ 148, 26, 35 - Entfernung der Herstellungsnummer II).

    Dabei hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, daß der Anspruch auf Drittauskunft, den der Bundesgerichtshof inzwischen bei entsprechenden Verstößen - wie oben erwähnt - auch aus § 1 UWG i.V. mit § 242 BGB hergeleitet hat (vgl. BGHZ 148, 26, 31 ff. - Entfernung der Herstellungsnummer II), nicht allein dem Stopfen der Quelle der Rechtsverletzung dient, sondern den Rechtsinhaber auch in die Lage versetzen soll, den schutzrechtsverletzenden oder wettbewerbswidrigen Weitervertrieb der in Rede stehenden Gegenstände, hier der Parfums mit manipulierten Herstellungsnummern, zu unterbinden.

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch anerkannt, daß sich im Rahmen des aus Treu und Glauben abgeleiteten Auskunftsanspruch ausnahmsweise auch ein Anspruch auf Vorlage von Belegen ergeben kann, wenn der Gläubiger hierauf angewiesen ist und dem Schuldner diese zusätzliche Verpflichtung zugemutet werden kann (vgl. BGHZ 14, 53, 56; BGH, Urt. v. 31.3.1971 - VIII ZR 198/69, LM § 810 BGB Nr. 5; BGHZ 148, 26, 37 - Entfernung der Herstellungsnummer II).

    Wie der Senat inzwischen in einem Fall entschieden hat, in dem nur wettbewerbsrechtliche Ansprüche in Rede standen, begründet allein der Umstand des Vertriebs von Produkten mit manipulierten Herstellungsnummern keinen Schadensersatzanspruch, wenn nicht der Gläubiger im einzelnen dargelegt hat, daß ihm aufgrund des wettbewerbswidrigen Verhaltens ein Schaden entstanden ist (BGHZ 148, 26, 38 f. - Entfernung der Herstellungsnummer II).

  • BGH, 23.02.2006 - I ZR 272/02  

    Markenparfümverkäufe

    Denn dies liefe darauf hinaus, einen rechtlich nicht bestehenden allgemeinen Auskunftsanspruch anzuerkennen und der Ausforschung unter Vernachlässigung allgemein gültiger Beweislastregeln Tür und Tor zu öffnen (vgl. BGHZ 148, 26, 35 - Entfernung der Herstellungsnummer II).
  • BGH, 23.02.2006 - I ZR 27/03  

    Parfümtestkäufe

    cc) Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass der Anspruch aus § 19 MarkenG - ebenso wie der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch - seinem Inhalt nach auf die Erteilung von Auskünften über den konkreten Verletzungsfall, d.h. über die konkrete Verletzungshandlung einschließlich solcher Handlungen, die ihr im Kern gleichartig sind, beschränkt ist (vgl. BGHZ 148, 26, 35 - Entfernung der Herstellungsnummer II; BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 140/99, GRUR 2002, 709, 711 f. = WRP 2002, 947 - Entfernung der Herstellungsnummer III; zum wettbewerbsrechtlichen Auskunftsanspruch vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 910 = WRP 2000, 1258 - Filialleiterfehler).

    Dies liefe darauf hinaus, unter Vernachlässigung allgemein gültiger Beweislastregeln der Ausforschung Tür und Tor zu öffnen (BGHZ 148, 26, 35 - Entfernung der Herstellungsnummer II).

    Die ihnen danach zumutbaren Nachforschungen können auch zu einer negativen Erklärung des Inhalts führen, weitere Lieferanten oder Abnehmer nicht erschöpfter Waren nicht zu kennen (vgl. BGHZ 125, 322, 326 - Cartier-Armreif; 148, 26, 36 - Entfernung der Herstellungsnummer II).

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