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   BGH, 03.12.2001 - NotZ 16/01   

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BGH, 03.12.2001 - NotZ 16/01 (https://dejure.org/2001,1085)
BGH, Entscheidung vom 03.12.2001 - NotZ 16/01 (https://dejure.org/2001,1085)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 2001 - NotZ 16/01 (https://dejure.org/2001,1085)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO §§ 50, 111
    Maßgeblicher Zeitpunkt für Entscheidung über Amtsenthebung eines Notars

  • Wolters Kluwer

    Amtsenthebung eines Notars - Amtsenthebungsgrund - Konkursverfahren - Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden - Amtsenthebungsverfahren

  • Judicialis

    BNotO § 50; ; BNotO § 111

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO §§ 50 111
    Berücksichtigung nachträglich eingetretener Umstände im Verfahren über die Amtsenthebung eines Notars

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Umstände nach Ausspruch der Amtsenthebung bleiben unberücksichtigt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 149, 230
  • NJW 2002, 1349
  • MDR 2002, 424
  • BB 2002, 432 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 13.10.1980 - NotZ 7/80

    Amtsenthebung eines Notars

    Auszug aus BGH, 03.12.2001 - NotZ 16/01
    Die dort festgestellten Amtsenthebungsgründe sind im anschließenden Streit um die Rechtmäßigkeit der Amtsenthebung grundsätzlich bindend (Senat BGHZ 44, 65, 72; 78, 229).

    a) Der Senat hat es bisher offen gelassen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang beim Ausspruch der Amtsenthebung eine Veränderung der Sachlage seit Abschluß des Vorschaltverfahrens berücksichtigt werden kann (BGHZ 78, 229, 231).

  • BGH, 14.07.1997 - NotZ 48/96

    Nachweis der fachlichen Eignung eines Notarbewerbers

    Auszug aus BGH, 03.12.2001 - NotZ 16/01
    Für ein wesentliches Element des Verpflichtungsantrags, die fachliche (BGHZ 126, 39; Beschl. v. 14. Juli 1997, NotZ 48/96, BGHR BNotO § 6 n.F., Eignung 11) und die persönliche (Senatsbeschl. v. 22. März 1999, NotZ 33/98, BGHR BNotO § 6, Eignung 3) Eignung für das Amt des Notars sind die Verhältnisse bei Ablauf der Bewerbungsfrist entscheidend.
  • BGH, 22.03.1999 - NotZ 33/98

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Eignung für das Amt des Notars

    Auszug aus BGH, 03.12.2001 - NotZ 16/01
    Für ein wesentliches Element des Verpflichtungsantrags, die fachliche (BGHZ 126, 39; Beschl. v. 14. Juli 1997, NotZ 48/96, BGHR BNotO § 6 n.F., Eignung 11) und die persönliche (Senatsbeschl. v. 22. März 1999, NotZ 33/98, BGHR BNotO § 6, Eignung 3) Eignung für das Amt des Notars sind die Verhältnisse bei Ablauf der Bewerbungsfrist entscheidend.
  • BGH, 17.03.1975 - NotZ 8/74

    Sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss eines Senats für Notarangelegenheiten

    Auszug aus BGH, 03.12.2001 - NotZ 16/01
    Nachdem er zunächst allgemein auf den Zeitpunkt des Erlasses des (ablehnenden) Bescheids abgestellt hatte (Beschl. v. 29. Oktober 1973, NotZ 6/72, DNotZ 75, 47; offengelassen: Beschl. v. 13. Dezember 1993, NotZ 60/92, DNotZ 94, 333), sieht er nunmehr für Verpflichtungsanträge, etwa auf Bestellung zum Notar, den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als maßgeblich an (Beschl. v. 10. März 1997, NotZ 19/96, DNotZ 1997, 891, 894 m.w.Nachw); für das anzuwendende Recht vgl. schon Beschl. v. 17. März 1975, NotZ 8/74.
  • BGH, 29.07.1991 - NotZ 14/90

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Auszug aus BGH, 03.12.2001 - NotZ 16/01
    Für ein wesentliches Element des Verpflichtungsantrags, die fachliche (BGHZ 126, 39; Beschl. v. 14. Juli 1997, NotZ 48/96, BGHR BNotO § 6 n.F., Eignung 11) und die persönliche (Senatsbeschl. v. 22. März 1999, NotZ 33/98, BGHR BNotO § 6, Eignung 3) Eignung für das Amt des Notars sind die Verhältnisse bei Ablauf der Bewerbungsfrist entscheidend.
  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 60/92

    Voraussetzungen für die Verlegung des Amtssitzes eines Notars

    Auszug aus BGH, 03.12.2001 - NotZ 16/01
    Nachdem er zunächst allgemein auf den Zeitpunkt des Erlasses des (ablehnenden) Bescheids abgestellt hatte (Beschl. v. 29. Oktober 1973, NotZ 6/72, DNotZ 75, 47; offengelassen: Beschl. v. 13. Dezember 1993, NotZ 60/92, DNotZ 94, 333), sieht er nunmehr für Verpflichtungsanträge, etwa auf Bestellung zum Notar, den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als maßgeblich an (Beschl. v. 10. März 1997, NotZ 19/96, DNotZ 1997, 891, 894 m.w.Nachw); für das anzuwendende Recht vgl. schon Beschl. v. 17. März 1975, NotZ 8/74.
  • BGH, 13.10.1986 - NotZ 9/86

    Gefährdeter Versicherungsschutz - Amtsenthebung

    Auszug aus BGH, 03.12.2001 - NotZ 16/01
    Für den Amtsenthebungsgrund des Nichtabschlusses der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung (§ 50 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 19 a BNotO) hat der Senat bereits in diesem Sinne entschieden (Beschl. v. 13. Oktober 1986, NotZ 9/86, BGHR BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8, Zeitpunkt 1).
  • BGH, 10.03.1997 - NotZ 19/96

    Persönliche Eignung für das Amt des Notars - Trunkenheit eines Rechtsanwalts im

    Auszug aus BGH, 03.12.2001 - NotZ 16/01
    Nachdem er zunächst allgemein auf den Zeitpunkt des Erlasses des (ablehnenden) Bescheids abgestellt hatte (Beschl. v. 29. Oktober 1973, NotZ 6/72, DNotZ 75, 47; offengelassen: Beschl. v. 13. Dezember 1993, NotZ 60/92, DNotZ 94, 333), sieht er nunmehr für Verpflichtungsanträge, etwa auf Bestellung zum Notar, den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als maßgeblich an (Beschl. v. 10. März 1997, NotZ 19/96, DNotZ 1997, 891, 894 m.w.Nachw); für das anzuwendende Recht vgl. schon Beschl. v. 17. März 1975, NotZ 8/74.
  • BGH, 30.03.1987 - RiZ(R) 6/86

    Entlassung eines Richters auf Probe

    Auszug aus BGH, 03.12.2001 - NotZ 16/01
    Bei gestaltenden Verwaltungsakten dieser Art (ähnlich: Entlassung oder Zurruhesetzung eines Beamten, aber auch Anfechtung einer baurechtlichen oder nachbarrechtlichen Genehmigung, der Genehmigung zur Personenbeförderung u.a.) gebieten es materielle Gründe der Rechtssicherheit, die Überprüfung der Rechtmäßigkeit auf den Anfechtungsantrag hin von späteren Veränderungen der Sachlage unabhängig zu halten (allgemein: Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 113 Rdn. 46; Redeker/von Oertzen u.a., VwGO, 13. Aufl., § 108 Rdn. 20; vgl. auch Eyermann/Fröhler, VwGO, 11. Aufl., § 113 Rdn. 45 ff, 53 a; zur Zurruhesetzung eines Beamten BVerwG DVBl. 1998, 201/202; zur Entlassung eines Richters auf Probe BGHZ 100, 287, 298 f).
  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 20/93

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern für eine Notarstelle; Festlegung eines

    Auszug aus BGH, 03.12.2001 - NotZ 16/01
    Für ein wesentliches Element des Verpflichtungsantrags, die fachliche (BGHZ 126, 39; Beschl. v. 14. Juli 1997, NotZ 48/96, BGHR BNotO § 6 n.F., Eignung 11) und die persönliche (Senatsbeschl. v. 22. März 1999, NotZ 33/98, BGHR BNotO § 6, Eignung 3) Eignung für das Amt des Notars sind die Verhältnisse bei Ablauf der Bewerbungsfrist entscheidend.
  • BGH, 29.10.1973 - NotZ 6/72

    Verteilung von Gerichtskosten nach einer Erledigung der Hauptsache in einem

  • BGH, 21.06.1965 - NotZ 3/65

    Amtsenthebung eines Notars

  • BGH, 12.11.1979 - AnwZ (B) 16/79

    Wegfall des Rücknahmegrundes

  • BGH, 03.05.1994 - VI ZR 248/93

    Zustellung eines Urteils an einen Rechtsanwalt; Bescheinigung des

  • BGH, 17.05.1982 - AnwZ (B) 5/82

    Wegfall des Versagungsgrundes bei Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

  • BGH, 20.11.2000 - NotZ 19/00

    Amtsenthebung des Notars wegen zerrütteter wirtschaftlicher Verhältnisse

  • BGH, 14.07.1997 - NotZ 36/96

    Erlöschen des Amts des Anwaltsnotars - Gefährdung der Interessen der

  • BGH, 18.06.2001 - AnwZ (B) 49/00

    Unterhaltung einer Haftpflichtversicherung

  • BGH, 20.11.2000 - NotZ 17/00

    Amtsenthebung des Notars wegen zerrütteter wirtschaftlicher Verhältnisse

  • BGH, 13.10.1980 - NotZ 11/80

    Amtsenthebung eines Notars

  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 23/03

    Vermögensverfall eines Notars; Maßgeblicher Zeitpunkt bei gerichtlicher

    b) Im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Amtsenthebung des Notars bleiben auch dann Umstände, die nach dem Ausspruch der Amtsenthebung eingetreten sind, unberücksichtigt, wenn die Vollziehung der Amtsenthebung vom Gericht bis zu seiner Entscheidung ausgesetzt worden ist (Fortführung von BGHZ 149, 230, 231).

    Die dort festgestellten Amtsenthebungsgründe sind im anschließenden Streit um die Rechtmäßigkeit der Amtsenthebung grundsätzlich bindend (Senat BGHZ 44, 65, 72; 78, 229, 230 f; 78, 232, 233; 149, 230, 232; Beschluß vom 8. Juli 2002 - NotZ 1/02 - NJW 2002, 2791, 2792).

    Das Unterlassen oder Versäumen des rechtzeitigen Antrags steht der rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung des Amtsenthebungsgrundes gleich (Senat BGHZ 78, 232, 233 f; 149, 230, 232).

    Dessen ungeachtet sind nach der Rechtsprechung des Senats Umstände, die seit Abschluß des Feststellungsverfahrens bis zum Ausspruch der Amtsenthebung nach § 50 Abs. 3 Satz 1 BNotO eintreten, in die Prüfung, ob ein Amtsenthebungsgrund vorliegt, mit einzubeziehen (Senat BGHZ 149, 230, 233 ff).

    Bei gestaltenden Verwaltungsakten dieser Art gebieten es materielle Gründe der Rechtssicherheit, die Überprüfung der Rechtmäßigkeit auf den Anfechtungsantrag hin von späteren Veränderungen der Sachlage unabhängig zu halten (Senat BGHZ 149, 230, 234 f m.w.N.; Beschluß vom 8. Juli 2002 - NotZ 1/02 - NJW 2002, 2791, 2792 für die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO).

  • BGH, 12.07.2004 - NotZ 27/03

    Verfahrensfähigkeit eines wegen Verdachts einer geistigen Erkrankung seines Amts

    Die dort festgestellten Amtsenthebungsgründe sind im anschließenden Streit um die Rechtmäßigkeit der Amtsenthebung grundsätzlich bindend (Senat BGHZ 44, 65, 72; 78, 229, 230 f.; 78, 232, 233; 149, 230, 232).

    Das Unterlassen oder Versäumen des rechtzeitigen Antrags steht rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung des Amtsenthebungsgrundes gleich (Senat BGHZ 78, 232, 233 f.; 149, 230, 232).

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind allerdings Umstände, die seit Abschluß des Feststellungsverfahrens bis zum Ausspruch der Amtsenthebung nach § 50 Abs. 3 Satz 1 BNotO eintreten, in die Prüfung, ob ein Amtsenthebungsgrund vorliegt, mit einzubeziehen (Senat BGHZ 149, 230, 233 ff.).

  • BGH, 20.11.2006 - NotZ 34/06

    Amtsenthebung eines Notars wegen Gefährdung der Rechtsuchenden durch die Art der

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Notar durch einen entsprechenden Antrag eine gerichtliche Entscheidung über das Vorliegen des Amtsenthebungsgrundes herbeigeführt hat (st. Senatsrechtsprechung, s. etwa BGHZ 44, 65, 72; 78, 229, 230 f.; 149, 230, 232; Beschluss vom 22. März 2004 - NotZ 23/03 = NJW 2004, 2018); hiergegen bestehen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Bedenken (BVerfG NJW 2005, 3057).

    Ob an der Ansicht des Senats festzuhalten ist, dass diese Grundsätze entsprechend auch dann gelten, wenn der Notar, nachdem ihm die Justizverwaltung ihre Absicht seiner Amtsenthebung aus einem der Gründe des § 50 Abs. 1 Nrn. 5 bis 9 BNotO eröffnet hat, von seinem Antragsrecht nach § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO keinen oder keinen rechtzeitigen Gebrauch macht (vgl. Senat BGHZ 78, 232, 233 f.; 149, 230, 232; Beschluss vom 22. März 2004 aaO), oder ob die von der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hiergegen geäußerten Bedenken (BVerfG NJW 2005, 3057 f.) insoweit eine Abkehr von dieser Rechtsprechung veranlassen, bedarf keiner Entscheidung; denn ein derartiger Fall liegt hier nicht vor.

    Im Verfahren über die endgültige Amtsenthebung sind jedoch solche Umstände zu berücksichtigen, die nach Abschluss des Vorschaltverfahrens nach § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO und vor dem Ausspruch der endgültigen Amtsenthebung durch die Justizverwaltung eingetreten sind (Senat, BGHZ 149, 230, 233 ff.; Beschluss vom 22. März 2004 aaO).

  • BGH, 08.07.2002 - NotZ 1/02

    Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden durch die Art der

    Zu Recht geht das Oberlandesgericht davon aus, daß zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem Ausspruch der endgültigen Amtsenthebung des Antragstellers am 25. Mai 2001 (Senatsbeschl. v. 3. Dezember 2001, NotZ 16/01, NJW 2002, 1379, für BGHZ bestimmt), dessen Art der Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdete (§ 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Alt. BNotO).

    a) Da der Antragsteller davon abgesehen hat, in ein gerichtliches Vorabverfahren zur Nachprüfung des Amtsenthebungsgrundes nach § 50 Abs. 3 BNotO einzutreten, stehen die Tatsachen, die der Antragsgegner seiner Verfügung vom 26. Februar 2001 zugrunde gelegt hat, nicht mehr zur Überprüfung; die festgestellten Amtsenthebungsgründe sind im anschließenden Streit um die Amtsenthebung selbst bindend (Senat BGHZ 78, 232; Beschl. v. 3. Dezember 2001, NotZ 16/01, aaO).

  • BGH, 03.11.2003 - NotZ 15/03

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung eines Amtsenthebungsgrundes; Begriff

    a) Maßgeblich für die Feststellung eines Amtsenthebungsgrundes im gerichtlichen Vorabverfahren ist der Schluß der mündlichen Verhandlung oder der an seine Stelle tretende Zeitpunkt (im Anschluß an Senat, BGHZ 149, 230).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 149, 230; Beschl. v. 31. März 2003, NotZ 34/02) können sogar noch Umstände, die nach Abschluß des Verfahrens oder nach Ablauf der dafür bestimmten Frist eingetreten sind, bei der Entscheidung, ob die Amtsenthebung auszusprechen ist, Berücksichtigung finden.

  • BGH, 20.11.2006 - NotZ 31/06

    Amtsenthebung eines Notars wegen Gefährdung der Rechtsuchenden durch die Art der

    Nach rechtskräftigem Abschluss des Vorschaltverfahrens gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO stehen die dort zu den Amtsenthebungsgründen getroffenen tatsächlichen Feststellungen im anschließenden Streit um die Rechtmäßigkeit der endgültigen Amtsenthebung des Notars nicht mehr zur Überprüfung an (Senat, BGHZ 44, 65, 72; 78, 229, 230 f.; 149, 230, 232).

    Umstände, die sich erst nach dem Bescheid der Justizverwaltung über die Amtsenthebung des Notars ergeben, sind dagegen unbeachtlich (BGHZ 149, 230, 233 ff.; Beschlüsse vom 22. März 2004 - NotZ 23/03 - ZNotP 2004, 324, 325 = DNotZ 2004, 886 und 12. Juli 2004 - NotZ 29/03).

  • BGH, 12.07.2004 - NotZ 29/03

    Enthebung eines Notars aus seinem Amt aufgrund seiner wirtschaftlichen

    Nach rechtskräftigem Abschluß des Vorschaltverfahrens gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO stehen die dort zu den Amtsenthebungsgründen getroffenen tatsächlichen Feststellungen im anschließenden Streit um die Rechtmäßigkeit der endgültigen Amtsenthebung des Notars nicht mehr zur Überprüfung (Senat, BGHZ 44, 65, 72; 78, 229; 149, 230, 232).

    Umstände, die sich erst nach dem Bescheid der Justizverwaltung über die Amtsenthebung des Notars ergeben, sind dagegen unbeachtlich (Senat, BGHZ 149, 230, 233 ff.).

  • BGH, 31.03.2003 - NotZ 34/02

    Amtsenthebung eines Notars wegen Vermögensverfalls

    Diese Feststellung ist im Streit um die Rechtmäßigkeit der Amtsenthebung grundsätzlich bindend (Senat BGHZ 44, 65, 72; 78, 229; 149, 230, 232).

    Der Antragsteller hat hiergegen weder im Verfahren vor dem Oberlandesgericht noch im Verfahren der sofortigen Beschwerde etwas vorgebracht und auch nicht geltend gemacht, daß sich die Sachlage seit Abschluß des Vorschaltverfahrens bis zum Ausspruch der Amtsenthebung (vgl. Senat BGHZ 149, 230, 233) geändert hätte.

  • BGH, 20.04.2009 - NotZ 12/08

    Amtsenthebung eines Notars wegen Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

    Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Vorschaltverfahrens gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO stehen die dort zu den Aufhebungsgründen getroffenen Feststellungen im anschließenden Streit um die Rechtmäßigkeit der endgültigen Amtsenthebung des Notars nicht mehr zur Überprüfung (vgl. Senat BGHZ 149, 230, 232) .
  • BGH, 28.07.2008 - NotZ 6/08

    Amtsenthebung eines Notars wegen Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

    Zweck des § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO ist es nicht, durch Eröffnung eines von der späteren Amtsenthebung unabhängigen Rechtszugs den Rechtsschutz zu verdoppeln, vielmehr soll die gerichtliche Prüfung der in diesen Fällen oft schwierig zu beurteilenden Amtsenthebungsgründe zum Schutze des Notars, aber auch im Interesse einer geordneten Rechtspflege, vorverlegt werden, um übereilte Entscheidungen über die Amtsenthebung und die mit einem verfrühten Vollzug verbundenen Misshelligkeiten zu vermeiden (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 78, 229, 230 f; 149, 230, 232).
  • KG, 26.07.2002 - Not 4/02

    Verfahren der endgültigen Amtsenthebung eines Notars nach bestandskräftigem

  • BGH, 28.11.2005 - NotZ 38/05

    Amtsenthebung eines Notars wegen Vermögensverfalls

  • BGH, 28.11.2005 - NotZ 17/05

    Amtsenthebung eines Notars wegen Gefährdung der Rechtsuchenden durch die

  • BGH, 08.07.2002 - NotZ 7/02

    Amtsenthebung eines Notars wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung

  • KG, 28.09.2004 - 14 U 347/02

    Bereicherungsanspruch des Urkundsnotars gegen den Grundstücksverkäufer auf

  • OLG Frankfurt, 23.06.2010 - 2 Not 1/10

    Notarrecht: Amtsenthebung nach § 50 I Nr. 6 und 8 BNotO

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