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   BGH, 17.01.2002 - III ZR 98/01   

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https://dejure.org/2002,1553
BGH, 17.01.2002 - III ZR 98/01 (https://dejure.org/2002,1553)
BGH, Entscheidung vom 17.01.2002 - III ZR 98/01 (https://dejure.org/2002,1553)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 2002 - III ZR 98/01 (https://dejure.org/2002,1553)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Deutsches Notarinstitut

    EinigVtr Art. 21 Abs. 3 Halbs. 2, 22 Abs. 1 Satz 7; RegVBG Art. 16, 19 Abs. 6 Satz 1, 20; VZOG §§ 16, 11 Abs. 2 Satz 4
    Erhaltungskosten und Nutzungen bei Grundstücken aus früherem Reichsvermögen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einigungsvertrag - DDR - Eigentum - Grundstückseigentum - Grundstück - Erhaltungskosten - Gezogene Nutzungen - Vermögenszuordnungsverfahren - Anspruchsgegner

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Reichsvermögen; Erhaltungskosten; Zuordnungsverhältnis

  • Judicialis

    EinigVtr Art. 21 Abs. 3 Halbs. 2; ; EinigVtr Art. 22 Abs. 1 Satz 7; ; RegVBG Art. 16; ; RegVBG Art. 19 Abs. 6 Satz 1; ; RegVBG Art. 20; ; VZOG § 16; ; VZOG § 11 Abs. 2 Satz 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsstellung des - fiktiv - Verfügungsberechtigten eines zum früheren Reichsvermögen gehörenden Grundstücks hinsichtlich der Erhaltungskosten und der gezogenen Nutzungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 149, 380
  • NJW 2002, 1494 (Ls.)
  • NZM 2002, 402
  • NJ 2002, 210
  • WM 2002, 759
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 23.03.2000 - III ZR 217/99

    Mietzins für ein in Bundeseigentum übergegangenes Grundstück in der ehemaligen

    Auszug aus BGH, 17.01.2002 - III ZR 98/01
    Das Verwaltungsverfahren, in dem mit Rechtsverbindlichkeit eine grundbuchklare Feststellung der Eigentumsverhältnisse am ehemaligen Staatsvermögen der DDR herbeigeführt werden soll, ist hauptsächlicher Regelungsgegenstand des Vermögenszuordnungsgesetzes (Senatsurteil BGHZ 144, 100, 103).

    In den Restitutionsfällen verhält es sich aber sowohl nach der Grundkonzeption des Vermögensgesetzes (§§ 3 ff VermG) als auch der des Vermögenszuordnungsgesetzes so, daß die bis zur Rückübertragung gezogenen Nutzungen beim Verfügungsberechtigten (Restitutionsschuldner) verbleiben und dieser die bis dahin entstandenen gewöhnlichen Erhaltungskosten zu tragen hat (Senatsurteile BGHZ 137, 183, 186 ff; 144, 100, 115 f).

    aa) Die in § 8 Abs. 1 VZOG (früher § 6 Abs. 1 VZOG, vgl. zur zeitlichen Abfolge der einzelnen Gesetzesänderungen Senatsurteil BGHZ 144, 100, 104 f) geregelte Verfügungsbefugnis knüpft nicht an die materielle Berechtigung des Art. 21 und 22 EV, sondern an den Inhalt des Grundbuchs an, und zwar unter der Voraussetzung, daß neben dem Volkseigentum der frühere Rechtsträger eingetragen ist (BGHZ 132, 245, 250 f).

    bb) Die die Restitutionsansprüche öffentlicher Körperschaften regelnden §§ 11 ff VZOG orientieren sich bewußt und gewollt an den Wertungen der die Restitutionsansprüche einzelner Bürger normierenden Bestimmungen des Vermögensgesetzes (Senatsurteil BGHZ 144, 100, 115).

  • BGH, 20.11.1997 - III ZR 39/97

    Kostenerstattungsanspruch des staatlichen Verwalters nach Rückgabe des

    Auszug aus BGH, 17.01.2002 - III ZR 98/01
    In den Restitutionsfällen verhält es sich aber sowohl nach der Grundkonzeption des Vermögensgesetzes (§§ 3 ff VermG) als auch der des Vermögenszuordnungsgesetzes so, daß die bis zur Rückübertragung gezogenen Nutzungen beim Verfügungsberechtigten (Restitutionsschuldner) verbleiben und dieser die bis dahin entstandenen gewöhnlichen Erhaltungskosten zu tragen hat (Senatsurteile BGHZ 137, 183, 186 ff; 144, 100, 115 f).

    Die durch die Konstruktion eines Restitutionsrechtsverhältnisses bewirkte Freistellung der Klägerin von den allgemeinen Betriebs-, Verwaltungs- und gewöhnlichen Unterhaltungskosten darf auch nicht durch eine Anwendung der Grundsätze über die Geschäftsführung ohne Auftrag unterlaufen werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 137, 183, 192 zum vermögensgesetzlichen Restitutionsverhältnis).

  • BGH, 26.01.1996 - V ZR 212/94

    Geltendmachung von Ansprüchen aus einem verdeckten Treuhandvertrag aus Anlaß der

    Auszug aus BGH, 17.01.2002 - III ZR 98/01
    Demgemäß kommen hier, was der Senat nicht zu entscheiden braucht, entweder das Land Berlin - allerdings nicht, wie das Berufungsgericht erwogen hat, als Rechtsnachfolger des Magistrats von Groß-Berlin (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26. Januar 1996 - V ZR 212/94 - WM 1996, 1190, 1192 f), sondern in sinngemäßer Anwendung des Art. 22 Abs. 4 Satz 3 EV - oder aber - wie das Berufungsgericht für naheliegend gehalten hat - die Beklagte selbst als Verfügungsberechtigte in Frage.
  • BGH, 14.09.2000 - III ZR 211/99

    Eintritt des Berechtigten in bestehende Mietverhältnisse

    Auszug aus BGH, 17.01.2002 - III ZR 98/01
    Die von der Beklagten erstellte - auf der Grundlage ihres Rechtsstandpunkts erforderliche, aber auch ausreichende - Gesamtabrechnung würde insoweit allenfalls dann genügen, wenn die Belege so übersichtlich geordnet, zusammengestellt und aufbereitet wären, daß sich ohne Aufwand die für diese kurze Zeitspanne zu ermittelnde "Teilabrechnung" herauslesen ließe (vgl. Senatsurteil vom 14. September 2000 - III ZR 211/99 - WM 2000, 2509, 2511).
  • BGH, 19.03.1998 - III ZR 145/97

    Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe gezogener Nutzungen

    Auszug aus BGH, 17.01.2002 - III ZR 98/01
    Anders als im Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes besteht daher nicht die Gefahr einer nachträglichen Schmälerung bereits entstandener Entschädigungs- oder Rückgabeansprüche Privater (vgl. auch zur Rückwirkungsproblematik im Zuge der Einfügung und Änderung des § 7 Abs. 7 Satz 2 bis 4 VermG Senatsurteil vom 19. März 1998 - III ZR 145/97 - WM 1998, 1348, 1349 ff).
  • BGH, 29.03.1996 - V ZR 326/94

    Begründung von Volkseigentum an einem Grundstück durch Ersitzung unter Geltung

    Auszug aus BGH, 17.01.2002 - III ZR 98/01
    aa) Die in § 8 Abs. 1 VZOG (früher § 6 Abs. 1 VZOG, vgl. zur zeitlichen Abfolge der einzelnen Gesetzesänderungen Senatsurteil BGHZ 144, 100, 104 f) geregelte Verfügungsbefugnis knüpft nicht an die materielle Berechtigung des Art. 21 und 22 EV, sondern an den Inhalt des Grundbuchs an, und zwar unter der Voraussetzung, daß neben dem Volkseigentum der frühere Rechtsträger eingetragen ist (BGHZ 132, 245, 250 f).
  • BGH, 22.02.2001 - III ZR 168/00

    Wohnungsunternehmen erhält für Sicherungsverwaltung Aufwendungsersatz!

    Auszug aus BGH, 17.01.2002 - III ZR 98/01
    Ihre Beziehung zu dem Grundstück als Teil des früheren Staatsvermögens der DDR gründete allein darauf, daß ihr Rechtsvorgänger diejenige staatliche Wirtschaftseinheit war, der mit dem Generalverwaltungsauftrag von 1953 die Bewirtschaftung dieses staatlichen Vermögenswerts anvertraut worden war (vgl. den unveröffentlichten Senatsbeschluß vom 12. Februar 2001 - III ZR 168/00).
  • OLG München, 01.08.1997 - 23 U 2895/97

    Rechtliche Einordnung eines Vertrages über die entgeltliche Überlassung eines

    Auszug aus BGH, 17.01.2002 - III ZR 98/01
    Dieser ist nämlich davon ausgegangen, daß der durch Art. 21 Abs. 3 Halbs. 2 und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 Halbs. 2 EV angeordnete Übergang früheren Reichsvermögens auf den Bund "der Funktion nach" dem Rückübertragungsanspruch der Kommunen (vgl. Art. 21 Abs. 3 Halbs. 1 und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 Halbs. 1 EV) entspreche und deshalb kein Grund ersichtlich sei, ihn anders zu behandeln als kommunale Restitutionsansprüche; dies sollte durch § 15 des Entwurfs (später § 16 des Gesetzes) zur Vermeidung von Mißverständnissen "ausdrücklich klargestellt" werden (BT-Drucks. 12/5553 S. 177; vgl. auch Brandenburgisches OLG, OLGR 1997, 262, 263; Fischer/Struppler, VIZ 1997, 80, 83).
  • BGH, 26.11.2004 - V ZR 90/04

    Voraussetzungen einer Entschädigung für die Nutzung eines ehemaligen

    a) Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis stehen dem Bund gegenüber einem fiktiven Verfügungsberechtigten im Sinne von §§ 16 Satz 3, 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG nicht zu, solange der Übergang von Reichsvermögen auf den Bund nicht bestandskräftig festgestellt oder anderweitig verbindlich geklärt ist (Fortführung von BGHZ 149, 380).

    c) Bei der Bestimmung des fiktiven Verfügungsberechtigten ist auch die Möglichkeit einer einvernehmlichen Zuordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG zu berücksichtigen (Fortführung von BGHZ 149, 380).

    Denn diese Überleitungsregelung betrifft nur die verfahrensrechtlichen Aspekte der Vermögenszuordnung (BGHZ 149, 380, 385).

    §§ 11 Abs. 2, 16 Satz 3 VZOG gelten vielmehr deshalb auch für vor dem 25. Dezember 1993 (oder auch gar nicht) festgestellte Übergänge von Reichsvermögen auf den Bund, weil das Gesetz das restitutionsähnliche Rechtsverhältnis zwischen dem Bund als Eigentümer von Reichsvermögen und dem Besitzer solchen Vermögens mit Wirkung vom 25. Dezember 1993 kraft Gesetzes umgestaltet und keine Ausnahme für Altfälle vorgesehen hat (BGHZ 149, 380, 385 ff.).

    § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG meint zwar bei seiner unmittelbaren Anwendung - ähnlich wie § 2 Abs. 3 VermG - mit dem Verfügungsberechtigten denjenigen, der über den Vermögenswert wirklich verfügen kann (BGHZ 149, 380, 389).

    Unter diesen Umständen kann die mit § 16 Satz 3 VZOG bezweckte Gleichstellung des Übergangs von Reichsvermögen auf den Bund mit der Restitution nur gelingen, wenn die Norm nicht an die wirkliche Verfügungsberechtigung, sondern an die fiktive Verfügungsberechtigung derjenigen Stelle anknüpft, der das Grundstück ohne den Übergang auf den Bund zugefallen wäre (BGHZ 149, 380, 389 f.).

    Bei der gebotenen sinngemäßen Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG entspricht dem Zeitpunkt der Rückübertragung der Eintritt der Bestandskraft des das Eigentum des Bundes feststellenden Zuordnungsbescheids oder jedes andere Ereignis, das diese Klärung herbeiführt (BGHZ 149, 380, 388).

  • BGH, 09.01.2003 - III ZR 121/02

    Rechtsstellung des Erben nach kommissarischer Verwaltung eines Grundstücks

    Ist die Klägerin hiernach nicht als staatlicher Verwalter anzusehen (so bereits Senatsbeschluß vom 22. Februar 2001 - III ZR 168/00; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 149, 380, 386 f), kann sie wegen möglicher Aufwendungsersatzansprüche nicht auf diese Rechtsstellung verwiesen werden.
  • OLG Naumburg, 23.03.2004 - 11 U 34/03

    Restitutionsanspruch bei unredlichem Erwerb der Rechtsposition als

    1.) Die Frage, welches Glied der öffentlichen Hand, zu der insbesondere die Bundesrepublik Deutschland, die Länder, die Gemeinden und die Landkreise gehören, am 3. Oktober 1990 Eigentümer der zum Staatsvermögen der ehemaligen DDR gehörenden, volkseigenen Gegenstände geworden ist, beantwortet sich im Wesentlichen und zuerst nach den Art. 21 und 22 des Einigungsvertrages (BGH, Urteil vom 23. März 2000, III ZR 217/99 = BGHZ 144, 100-118; Urteil vom 17. Januar 2002, III ZR 98/01 = BGHZ 149, 380-391).

    Die am 3. Oktober 1990 gegebene Rechtslage stellt der Vermögenszuordnungsbescheid im Verwaltungsverfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) mit deklaratorischer Wirkung ex tunc verbindlich fest (BGH, Urteil vom 23. März 2000, III ZR 217/99 = BGHZ 144, 100-118; Urteil vom 17. Januar 2002, III ZR 98/01 = BGHZ 149, 380-391).

    Dieser hat die bis dahin entstandenen gewöhnlichen Erhaltungskosten zu tragen (BGH, Urteil von 17. Januar 2002, III ZR 98/01 = BGHZ 149, 380-391).

  • BGH, 15.09.2005 - III ZR 458/04

    Rechtsfolgen der Restitution des Erbteils an einem Grundstück

    Die begünstigte Körperschaft erlangt das Eigentum erst mit Eintritt der Bestandskraft des die Vermögensübertragung anordnenden Zuordnungsbescheids, § 2 Abs. 1a Sätze 3 und 4 VZOG (Senatsurteil BGHZ 144, 100, 115; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 149, 380, 386).
  • KG, 15.02.2006 - 25 U 27/05

    Ausgleich nach dem Vermögenszuordnungsgesetz: Überlagerung durch die Bestimmungen

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.1.2002 - III ZR 98/01 - stünde dem nicht entgegen, weil das Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) auschließlich dem internen Ausgleich öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Institutionen diene und kein Instrument bilde, dem Restitutionsberechtigten nach dem Vermögensgesetz seine Ansprüche abzuschneiden.

    Dem steht auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.1.2002 - Az. III ZR 98/01 - (abgedruckt in ZOV 2002, 90) nicht entgegen, weil sich der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt von dem hier maßgeblichen Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unterscheidet.

  • LG Leipzig, 08.02.2006 - 15 O 3093/05
    Nach § 11 Abs. 2 S. 4 VZOG verbleiben die bis zur Bestandskraft des Zuordnungsbescheides gezogenen Nutzungen beim Verfügungsberechtigten (Restitutionsschuldner), der die bis dahin entstandenen gewöhnlichen Erhaltungskosten zu tragen hat (vgl. BGH, Urt.v. 17.01.2002, Az.: III ZR 98/01 , BGHZ 149, 380 ).
  • VG Berlin, 24.10.2013 - 29 K 103.12

    Berechnung des Wertersatzes nach § 11 Abs. 2 S. 3 VZOG

    Auch erscheint zweifelhaft, ob die Beigeladene Verfügungsberechtigte war (dazu BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - III ZR 98/01 -, BGHZ 149, 380 = juris Rdnr. 24).
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