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   BGH, 10.11.1954 - II ZR 299/53   

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https://dejure.org/1954,160
BGH, 10.11.1954 - II ZR 299/53 (https://dejure.org/1954,160)
BGH, Entscheidung vom 10.11.1954 - II ZR 299/53 (https://dejure.org/1954,160)
BGH, Entscheidung vom 10. November 1954 - II ZR 299/53 (https://dejure.org/1954,160)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 15, 177
  • NJW 1955, 178
  • DNotZ 1955, 74
  • DB 1955, 68
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (8)

  • RG, 02.11.1937 - II 92/37

    Kann durch die Satzung einer gemeinnützigen Baugenossenschaft ein

    Auszug aus BGH, 10.11.1954 - II ZR 299/53
    Die statutarische Zuweisung von Grundstücken an die Genossen unterliegt nicht der Formvorschrift des § 313 BGB (RGZ 110, 241 [245/246]; 126, 218 [221]; 147, 201 [207]; 156, 213 [215/216]; Meyer-Meulenbergh § 1 GenG Anm. 2 g).

    Nur im ersten Fall tritt, wenn auf Antrag eines Genossen ein Zuweisungsbeschluß über ein von ihm gewünschtes Hausgrundstück ergeht und ihm mitgeteilt wird, eine vertragliche Bindung beider Teile bezüglich eines bestimmten Grundstücks ein, ohne daß es der Form des § 313 BGB bedarf (RGZ 156, 213).

  • RG, 17.11.1915 - II 361/15

    Gesellschaft m. h. H. Gewinnverteilung

    Auszug aus BGH, 10.11.1954 - II ZR 299/53
    Sie haben damit gegenüber der Beklagten eine Rechtsstellung erworben, die ihnen durch Mehrheitsbeschluß der Generalversammlung gegen ihren Willen nicht mehr entzogen werden konnte (vgl. Parisius-Krüger GenG § 48 Anm. 10, 11 d; RGZ 87, 383 [386]).
  • RG, 03.11.1937 - I 62/37

    Tritt bei einem Gebrauchsmuster, das eine neue Raumform zeigt, der Schutz des

    Auszug aus BGH, 10.11.1954 - II ZR 299/53
    Es reicht aber aus, wenn in der Satzung wenigstens Richtlinien für die Bemessung des von der Genossenschaft festzusetzenden Erwerbspreises enthalten sind (RGZ 156, 217).
  • BGH, 22.04.1953 - II ZR 72/53

    Nachzahlungsanspruch des Vorzugsaktionärs

    Auszug aus BGH, 10.11.1954 - II ZR 299/53
    Die Auslegung dieser Satzungsbestimmungen, die tias Revisionsgericht ungehindert vornehmen kann (BGHZ 9, 279), ergibt bereits nach ihrem Wortlaut eindeutig, daß die Beklagte sich satzungsgemäß gegenüber ihren Genossen zur Übertragung von Grundeigentum, jedenfalls aber zur Verschaffung von Erbbaurechten bezüglich der Eigenheimgrundstücke verpflichten wollte und verpflichtet hat, und daß dieser Verpflichtung nicht hur eine lose Anwartschaft, sondern ein genossenschaftliches Recht der Genossen auf Zuweisung eines Eigenheims bei Erfüllung gewisser absoluter oder relativer Leistungsvoraussetzungen (Selbsthilfearbeiten und Spareinlagen) gegenübersteht.
  • RG, 27.02.1925 - II 87/24

    Bauverein. Grundstückserwerb der Genossen

    Auszug aus BGH, 10.11.1954 - II ZR 299/53
    Die statutarische Zuweisung von Grundstücken an die Genossen unterliegt nicht der Formvorschrift des § 313 BGB (RGZ 110, 241 [245/246]; 126, 218 [221]; 147, 201 [207]; 156, 213 [215/216]; Meyer-Meulenbergh § 1 GenG Anm. 2 g).
  • RG, 15.11.1929 - II 123/29

    Über die satzungsmäßige Verpflichtung einer eingetragenen Baugenossenschaft m.

    Auszug aus BGH, 10.11.1954 - II ZR 299/53
    Die statutarische Zuweisung von Grundstücken an die Genossen unterliegt nicht der Formvorschrift des § 313 BGB (RGZ 110, 241 [245/246]; 126, 218 [221]; 147, 201 [207]; 156, 213 [215/216]; Meyer-Meulenbergh § 1 GenG Anm. 2 g).
  • RG, 21.06.1935 - II B 5/35

    1. Liegt dieselbe Rechtsfrage im Sinne von § 28 Abs. 2 FGG. vor, wenn über die

    Auszug aus BGH, 10.11.1954 - II ZR 299/53
    Wird diese nicht erteilt, dann sind die Beschlüsse, soweit sie eine Verletzung unentziehbarer Rechte enthalten, unwirksam (RGZ 148, 175 [186]; Scholz GmbHG § 14 Anm. 13, 14 u. § 45 Anm. 31; Baumbach-Hueck GmbHG Ueb vor § 13 Anm. 3 B u. § 45 Anm. 2 D).
  • RG, 12.03.1935 - II 324/34

    1. Bedarf ein genossenschaftliches Recht zu seiner Entstehung noch einer

    Auszug aus BGH, 10.11.1954 - II ZR 299/53
    Die statutarische Zuweisung von Grundstücken an die Genossen unterliegt nicht der Formvorschrift des § 313 BGB (RGZ 110, 241 [245/246]; 126, 218 [221]; 147, 201 [207]; 156, 213 [215/216]; Meyer-Meulenbergh § 1 GenG Anm. 2 g).
  • BGH, 24.04.2006 - II ZR 30/05

    Mitteilungspflichten der Gründungsaktionäre; Rechtsfolgen der Nichterfüllung der

    Nach § 246 Abs. 1 AktG ist nicht nur die nachträgliche Erhebung der Anfechtungsklage, sondern auch das Nachschieben von neuen Anfechtungsgründen ausgeschlossen (st. Senatsrechtsprechung, vgl. BGHZ 15, 177, 180 f.; 32, 318, 323; 120, 141, 156 f. sowie zuletzt Sen.Urt. v. 12. Dezember 2005 - II ZR 253/03, ZIP 2006, 227, 229 m.w.Nachw.).
  • BGH, 01.03.1956 - II ZR 83/55

    Baugenossenschaft. Zuteilung eines Erbbaurechts

    Bestimmt das Statut einer Baugenossenschaft, daß mit der Mitteilung von der Zuteilung eines Grundstücks ein klagbarer mitgliedsrechtlicher Anspruch auf Übertragung dieses Grundstücks entsteht (BGHZ 15, 177), und nimmt die Genossenschaft eine Zuteilung nach beschlossener, aber noch nicht eingetragener Satzungsänderung vor, so hat sie das Grundstück nach Maßgabe des geänderten Statuts zu übertragen, falls sie nicht irgendwie zum Ausdruck bringt, daß etwas anderes gelten soll.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 10. November 1954 (BGHZ 15, 177) den Standpunkt vertreten, daß die Verpflichtung zur Übertragung des Erbbaurechts formlos begründet wird, wenn das Statut einer Baugenossenschaft eine solche Verpflichtung vorsieht, die zuständigen Organe der Genossenschaft die Überlassung eines bestimmten Grundstücks an eines der Mitglieder beschliessen und ihm diesen Beschluß mitteilen.

    Nachdem die Klägerin dem Beklagten mitgeteilt hatte, daß ihm das Haus Nr. ... im Gl. zugeteilt sei, hatte sie mit ihm den im § 12 der alten Satzung vorgesehenen Sondervertrag zu schließen (BGHZ 15, 177).

    Bereits durch die Mitteilung der Zuteilung erlangte der Beklagte ein unentziehbares genossenschaftliches Recht auf Übertragung des Erbbaurechts zu den damals geltenden Bedingungen (BGHZ 15, 177 [183]).

    Die Ansicht der Revision, der Beklagte habe diesem Beschluß widersprechen müssen, verkennt, daß der Beklagte bereits ein unentziehbares Recht auf Übertragung des Erbbaurechts zu den ursprünglichen Bedingungen besaß und daß ein Generalversammlungsbeschluß unwirksam ist, soweit er ein solches Recht verletzt (BGHZ 15, 177 [181]).

  • BGH, 23.02.2021 - II ZR 65/19

    CECONOMY AG (ehemals METRO AG): Klagen u.a. gegen Umfirmierung und

    Entscheidend ist, dass innerhalb der Monatsfrist die Angriffsrichtung vorgegeben wird (BGH, Urteil vom 10. November 1954 - II ZR 299/53, BGHZ 15, 177, 180 f.; Urteil vom 11. Juli 1966 - II ZR 134/65, NJW 1966, 2055; Urteil vom 9. November 1992 - II ZR 230/91, BGHZ 120, 141, 157).
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