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   BGH, 14.12.1954 - V ZR 8/53   

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https://dejure.org/1954,294
BGH, 14.12.1954 - V ZR 8/53 (https://dejure.org/1954,294)
BGH, Entscheidung vom 14.12.1954 - V ZR 8/53 (https://dejure.org/1954,294)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 1954 - V ZR 8/53 (https://dejure.org/1954,294)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 15, 394
  • NJW 1955, 260
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 09.10.1937 - V 54/37

    Ist für den Ausspruch des Verlustes eines Rechtsmittels der Streitwert der

    Auszug aus BGH, 14.12.1954 - V ZR 8/53
    Die Kosten für das Verfahren über Anträge auf Verlusterklärung des Rechtsmittels und auf Kostenentscheidung nach Zurücknahme des Rechtsmittels sind nicht nach dem Wert der Hauptsache, sondern nach einem Streitwert zu berechnen, der dem Betrag der Kosten entspricht, die in der Rechtsmittelinstanz bis zu dem Antrag auf Erlaß der Verlusterklärung und auf Kostenentscheidung erwachsen sind (Abweichung von RGZ 155, 382).

    Die Auffassung des Reichsgerichts vertraten Karlsruhe (JW 1934, 1591 - in RGZ 155, 382 falsch zitiert) und Düsseldorf (JW 1937, 48); dem Kammergericht folgten Jena (JW 1937, 1432), Dresden (HRR 1937 Nr. 1126), Frankfurt (HRR 1938 Nr. 1249), Breslau (DR 1939, 333); in Naumburg gingen die Meinungen der Senate auseinander (JW 1937, 823 = HRR 1937 Nr. 874 [7. Senat] wie Kammergericht; JW 1937, 278 [6. Senat] wie Reichsgericht).

    Demgegenüber hat das Reichsgericht (RGZ 155, 382 = JW 1937, 3048 und JW 1938, 2617) an seiner bisherigen Auffassung festgehalten.

    Das Reichsgericht begründet (RGZ 155, 382 [383]) seine Auffassung dahin, der Nachweis eines besonderen Interesses an dem rechtlichen Ausspruch über die Zurücknahme und ihre Folgen werde nicht gefordert.

  • RG, 30.06.1938 - IV B 26/37

    Ist die Wiederholung einer Berufung innerhalb der Berufungsfrist auch dann

    Auszug aus BGH, 14.12.1954 - V ZR 8/53
    Dies würde damit begründet, daß die Rechtsprechung (RGZ 158, 53) nur noch den Verlust des eingelegten Rechtsmittels, nicht mehr des Rechtsmittels überhaupt annehme (Staud DJ 1943, 50 und ZAKDR 1943, 22).
  • OLG Rostock, 30.08.2007 - 6 U 1/06

    Streitwert für das Berufungsverfahren: Berufungsrücknahme und

    Zwar vermögen sich die Parteien darauf zu berufen, dass in der Kommentarliteratur (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 516 Rn. 27) und Rechtsprechung (BGHZ 15, 394ff.) die Auffassung vertreten wird, bei Verlustigerklärung nach § 516 Abs. 3 ZPO richte sich der Streitwert nicht nach der Hauptsache, sondern nach dem Betrag der Kosten, die in der Rechtsmittelinstanz bis zum Antrag auf Verlustigerklärung und Kostenentscheidung entstanden sind.

    Die gegenteilige, im wesentlichen unter Berufung auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14.12.1954 (BGHZ 15, 394 ff.) vertretene Auffassung ist überholt und erscheint angesichts der geltenden Rechtslage nur geeignet - wie der vorliegende Fall verdeutlicht - rechtsirrige Annahmen zu begründen.

    Dabei lag diesem Beschluss - wie der BGH herausstellt - die Prämisse zugrunde, dass für das Verfahren auf Verlusterklärung und Kostenentscheidung eine Gebühr, nämlich nach früherem Rechtszustand eine Entscheidungsgebühr und nach dem damals geltenden Recht eine Verfahrensgebühr (Art. 7 Nr. 7 des Reichseinheitsgesetzes vom 12. September 1950 (BGBl 455) anfiel (vgl. BGHZ 15, 394, 396).

    Von daher ist die - ehedem überzeugende - Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 15, 394 ff.) zur heutigen Rechtslage nicht mehr anwendbar.

  • BGH, 30.09.1981 - IVb ZR 694/80

    Rückwirkende Bewilligung von Armenrecht (Prozesskostenhilfe) - Bewilligung von

    Obwohl der Streitwert des Nachtragsverfahrens über die Verlustigkeits- und Kostenentscheidung nicht mehr dem Wert der Hauptsache entspricht, sondern nach dem - geringeren - Kosteninteresse zu bemessen ist (BGHZ 15, 394), kann die Revisionsbeklagte angesichts ihrer beschränkten wirtschaftlichen Verhältnisse auch insoweit als bedürftig im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO a.F. angesehen werden.
  • BGH, 11.05.1995 - V ZB 8/95

    Unanfechtbarkeit eines Kosten- und Verlustigkeitsbeschlusses

    Die letztere Auffassung hat auch der Senat in einem obiter dictum im Verfahren über eine Kostenerinnerung vertreten (BGHZ 15, 394, 398).

    c) Der Senat folgt - unter Aufgabe von BGHZ 15, 394 - der nunmehr herrschenden Auffassung.

  • BGH, 12.07.1984 - IX ZR 40/84

    Anwaltszwang bei Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes (BGH) nach

    Wenn dagegen ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Anwalt damit beauftragt werden muß, entsteht für diesen gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ebenfalls eine 13/20-Gebühr, allerdings aus einem geringeren, nach den Rechtsmittelkosten bemessenen Streitwert (BGHZ 15, 394).

    Die geringe sachliche Bedeutung der Entscheidung wird in BGHZ 15, 394 zutreffend gewürdigt.

  • OLG Düsseldorf, 08.06.1998 - 9 U 52/98
    Für das Verfahren über die Verlusterklärung und den Kostenbeschluß nach § 515 Abs. 3 ZPO, dessen Wert nicht nach der Hauptsache, sondern aus dem Betrag der Kosten bis zur Berufungsrücknahme zu berechnen ist (BGHZ 15, 394, 399; Zöller/Gummer, aaO, § 515, 33), ist den Kl hingegen Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.

    Sie wäre ohnehin ohne praktische Bedeutung, weil für den Antrag aus § 515 Abs. 3 ZPO eine einheitliche Gebühr zu erheben ist, die aus dem Betrag der Kosten zu berechnen ist (BGHZ 15, 394, 339).

  • OLG Frankfurt, 18.07.2005 - 4 U 101/05

    Zivilprozessrecht: Verlustigerklärung und Kostenbeschluss nach einer

    Der Verlustigkeitsbeschluss schneidet dem Rechtsmittelkläger die Möglichkeit ab, seine Rechtsmittelrücknahme und deren Ordnungsmässigkeit in Zweifel zu ziehen (BGHZ 15, 394, 396; MDR 1972, 945, 946).
  • BGH, 13.02.1986 - IX ZR 114/85

    Festsetzung des Gebührenstreitwerts einer Feststellungsklage über das Bestehen

    Die Kosten dieses Antrages, dessen Streitwert sich nur nach den Kosten des Revisionsverfahrens bis zu dem Antrag bemißt (BGHZ 15, 394 ff), kann die Klägerin aus ihrem Einkommen aufbringen.
  • BGH, 17.10.1966 - II ZR 230/64

    Form und Anfechtbarkeit der Entscheidung über den Verlust eines Rechtsmittels

    Die Ansicht, im Streitfalle müsse die gemäß § 515 Abs. 3 ZPO getroffene Entscheidung anfechtbar sein, läßt sich auch nicht mit der Erwägung aufrechterhalten, das Berufungsgericht sei nicht gezwungen, eine solche Entscheidung zu treffen, sondern könne stattdessen - wenn der Berufungskläger trotz Berufungsrücknahme seine Berufungsanträge weiter verfolge - die Berufung als unzulässig verwerfen und die Wirksamkeit der Rücknahme in den gründen feststellen (vgl. BGHZ 15, 394, 398) [BGH 14.12.1954 - V ZR 8/53].
  • BGH, 10.02.1988 - IVb ZR 67/87

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei vorzeitiger Rücknahme des Rechtsmittelgesuchs

    Obwohl der Streitwert des Nachtragsverfahrens über die Verlustigkeits- und Kostenentscheidung nicht mehr dem Wert der Hauptsache entspricht, sondern nach dem - geringeren - Kosteninteresse zu bemessen ist (BGHZ 15, 394), kann die Antragsgegnerin angesichts ihrer beschränkten wirtschaftlichen Verhältnisse auch insoweit als bedürftig im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO angesehen werden.
  • OLG Köln, 22.08.2001 - 17 W 241/01
    Ebenfalls überflüssig war der Antrag auf Verlustigerklärung, der in der Regel nur klarstellende Wirkung zukommt (BGHZ 15, 394, 397; OLG Schleswig, OLG München, jeweils a.a.O.) und deren Bedeutung darin zu sehen ist, daß dem Berufungskläger die Möglichkeit genommen wird, die Wirksamkeit der Zurücknahme des Rechtsmittel irgendwann in Zweifel zu ziehen.
  • OLG Bamberg, 28.02.1989 - 4 W 19/89

    Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Abänderung eines

  • OLG Frankfurt, 24.06.2003 - 5 WF 128/00
  • OLG Schleswig, 22.05.1996 - 9 W 36/96
  • BGH, 23.02.1983 - IVb ZR 35/82

    Bewilligung des Armenrechts für die Revisionsinstanz

  • BFH, 27.11.1957 - II 66/56 U

    Möglichkeit eines Steuerarrestes bei Vergehen eines Monats nach Anordnung

  • OLG Bamberg, 16.09.1987 - 4 W 68/87
  • OLG Bamberg, 21.10.1986 - 5 W 56/86
  • BGH, 28.01.1956 - IV ZR 225/55

    Rechtsmittel

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