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   BGH, 21.10.1954 - IV ZR 93/54   

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https://dejure.org/1954,504
BGH, 21.10.1954 - IV ZR 93/54 (https://dejure.org/1954,504)
BGH, Entscheidung vom 21.10.1954 - IV ZR 93/54 (https://dejure.org/1954,504)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 1954 - IV ZR 93/54 (https://dejure.org/1954,504)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zum Abschluss eines Erbauseinandersetzungsvertrages - Schwebende Unwirksamkeit eines Vertrages - Wirksamkeit der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 15, 97
  • NJW 1954, 1925
  • DNotZ 1955, 83
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 02.12.2015 - XII ZB 283/15

    Betreuungsgerichtliche Genehmigung einer Grundstücksveräußerung: Beschwerde des

    3 Z 40/89">1989, 1113, 1115 mwN; RGZ 121, 30, 33; Jürgens/von Crailsheim Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1829 BGB Rn. 5 f.; MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1829 Rn. 15; BeckOK BGB/Bettin [Stand: 1. August 2015] § 1829 Rn. 4; vgl. auch BGHZ 15, 97 = NJW 1954, 1925; a.A. Gernhuber/Coester-Waltjen Familienrecht 6. Aufl. § 60 IV Rn. 55; zweifelnd Soergel/Zimmermann 13. Aufl. § 1829 BGB Rn. 9; Wufka MittBayNot 1974, 131, 132).

    Die Erteilung der Doppelvollmacht steht nicht im Widerspruch zu dem mit §§ 1828 f. BGB verfolgten Ziel, dem Betreuer nach Erteilung der Genehmigung die Gelegenheit zu geben, im Interesse des Betroffenen nochmals zu prüfen, ob er den Vertrag schließen will (vgl. BGHZ 15, 97 = NJW 1954, 1925; Palandt/Götz BGB 74. Aufl. § 1829 Rn. 3).

    Indem der Betreuer von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch macht, kann er das Fortgelten seiner Billigung des Vertrags hinreichend zum Ausdruck bringen (vgl. BGHZ 15, 97 = NJW 1954, 1925).

  • KG, 14.07.2015 - 1 W 381/14

    Betreuung: Mitteilung der gerichtlichen Genehmigung erst nach Rechtskraft des

    Dieser muss erfahren, wann der Vertrag wirksam geworden ist, damit er sein Verhalten darauf einstellen kann (BGHZ 15, 97, 101).
  • BGH, 30.11.2005 - IV ZR 280/04

    Genehmigungspflicht von Maßnahmen des Testamentsvollstreckers

    Der Vertragsgegner kann sich in diesen Fällen gerade nicht auf § 162 BGB berufen; der Betreuer ist nicht zur Einholung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung verpflichtet (BGHZ 7, 208, 213 f.; 15, 97, 100 f.; 54, 71, 73 f.; MünchKomm-BGB/Wagenitz, 4. Aufl. § 1829 Rdn. 3, 10; Palandt/Diederichsen, BGB 64. Aufl. § 1829 Rdn. 3).
  • OLG München, 15.06.2009 - 33 Wx 79/09

    Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Grundstücksveräußerung durch einen

    Vielmehr dient der durch § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB hinausgeschobene Eintritt der Wirksamkeit im Verhältnis zu dem Geschäftsgegner gerade dazu, dem Vormund/Betreuer nochmals Gelegenheit zu geben, im Interesse des Mündels/Betreuten zu prüfen, ob er an dem Vertrag festhalten will (Palandt/Diederichsen § 1829 Rn. 3 unter Hinweis auf BGHZ 15, 97).
  • BGH, 12.12.1957 - III ZR 147/56

    Rechtsmittel

    Ebensowenig kommt es, falls dem Beklagten nicht auch hier die Wirkung der Streitverkündung entgegensteht, darauf an, ob Frau Wo. einer solchen Mitteilung durch den Beklagten nachträglich zugestimmt hat und dies überhaupt wirksam konnte, noch darauf, ob etwa aus den Gründen der von der Revision ebenfalls herangezogenen Entscheidung des IV. Zivilsenats vom 21. Oktober 1954 in BGHZ 15, 97 angenommen werden könnte, Frau Wo. habe nachträglich dem Erfordernis des § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB genügt.

    Daß den Beklagten die Entscheidung in BGHZ 15, 97 nicht entlasten kann, ergibt sich aus dem bereits Gesagten.

  • BGH, 09.07.1956 - V BLw 69/55

    Rechtsmittel

    Wenn dem ändern Vertragsteil die Erteilung der Genehmigung bekannt ist und der gesetzliche Vertreter dies weiß, dann genügt es, daß der gesetzliche Vertreter ihm zu erkennen gibt, daß er den vom Vormundschaftsgericht genehmigten Vertrag billigt (vgl. BGHZ 15, 97 [100/101]).
  • BGH, 11.10.1984 - IX ZR 67/82

    Rückgriffsanspruch nach Rückerstattung eines Grundstücks aufgrund REAO

    Es hält es aber in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 15, 97, 101), der sich der erkennende Senat anschließt, für ausreichend, wenn sie wußte, daß dem Käufer die Tatsache der Erteilung der vormundschaftsbehördlichen Genehmigung bekannt war, und diesem zu erkennen gab, daß sie den Vertrag, so wie er geschlossen und genehmigt worden war, auch weiterhin billige.
  • BayObLG, 05.01.1983 - BReg. 2 Z 95/82

    Möglichkeit einer (weiteren) Beschwerde nach den Vorschriften der

    Auf die von den Beteiligten zu 1) bis 3) erörterte angebliche Unwirksamkeit der Auflassung mangels Übermittlung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung auch durch den Beteiligten zu 1) (s. aber BGHZ 15, 97/101) ist daher in diesem (reinen Grundbuchverfahren nicht mehr näher einzugehen.
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