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   BGH, 09.12.2002 - II ZB 12/02   

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BGH, 09.12.2002 - II ZB 12/02 (https://dejure.org/2002,92)
BGH, Entscheidung vom 09.12.2002 - II ZB 12/02 (https://dejure.org/2002,92)
BGH, Entscheidung vom 09. Dezember 2002 - II ZB 12/02 (https://dejure.org/2002,92)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation und Volltext)

    GmbH-Gründungsvorschriften bei Altmantel-Gründung anwendbar

  • meyer-koering.de (Kurzinformation und Volltext)

    Neue BGH-Rechtsprechung zur GmbH-Vorratsgründung und Mantelverwendung

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG § 7 Abs. 2, 3, § 8 Abs. 2, § 9 c
    Anwendung der Gründungsvorschriften bei Mantelverwendung einer GmbH

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verwendung des Mantels einer "auf Vorrat" gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Neugründung bei wirtschaftlicher Betrachtung - Entsprechende Anwendung der der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbHG einschließlich ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Anwendung der Gründungsvorschriften der GmbH bei Verwendung von Vorratsgesellschaften

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mantel, Verwendung von - nach Vorratsgründung; Neugründung, - bei Mantelübernahme nach Vorratsgründung; Anmeldeversicherung, - nach Vorratsgründung

  • Judicialis

    GmbHG § 7 Abs. 2; ; GmbHG § 7 Abs. 3; ; GmbHG § 8 Abs. 2; ; GmbHG § 9 c

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 7 Abs. 2, 3 § 8 Abs. 2 § 9c
    Wirtschaftliche Neugründung einer GmbH durch Verwendung eines Mantels; Anwendung der Gründungsvorschriften

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    "Vorratsgesellschaft"

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verwendung des Mantels einer Vorrats-GmbH: Erfordernis einer Versicherung des Geschäftsführers betr. die freie Verfügbarkeit der geleisteten Mindesteinlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    GmbHG § 7 Abs. 2, 3, § 8 Abs. 2, § 9 c
    Anwendung der Gründungsvorschriften bei Verwendung einer Vorrats-GmbH

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Gesellschaftsrecht, GmbH, Gründungshaftung, Kapitalaufbringung, Mantelgesellschaft, Neugründung, Registergericht, Versicherung, Vorrats-GmbH

Besprechungen u.ä. (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 153, 158
  • NJW 2003, 2125
  • NJW 2003, 892
  • ZIP 2003, 251
  • MDR 2003, 515
  • DNotZ 2003, 443
  • FGPrax 2003, 83
  • WM 2003, 348
  • BB 2003, 324
  • BB 2003, 857
  • DB 2003, 330
  • Rpfleger 2003, 195
  • NZG 2003, 170
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.03.1992 - II ZB 17/91

    Beschwerdeberechtigung bei Anmeldung der Aktiengesellschaft - Gründung von

    Auszug aus BGH, 09.12.2002 - II ZB 12/02
    a) Der Senat hat bereits im Beschluß vom 16. März 1992 (BGHZ 117, 323) zum vergleichbaren Fall der Vorratsgründung einer Aktiengesellschaft ausgesprochen, daß Bedenken gegen die Zulassung derartiger Gründungen in erster Linie auf der Befürchtung beruhen, daß bei einer späteren Verwendung des Mantels die Gründungsvorschriften umgangen werden könnten.

    Die in der Entscheidung BGHZ 117, 323 offengelassene Frage, wie der Gläubigerschutz aus Anlaß der Mantelverwendung nach Vorratsgründung im Wege der analogen Anwendung der Gründungsvorschriften im einzelnen auszugestalten ist, betrifft sowohl den durch die formal-rechtliche registergerichtliche Präventivkontrolle abgesicherten Mindestschutz als auch den weitergehenden Schutz auf der (materiell-rechtlichen) Haftungsebene, aufgrund etwa der Handelndenhaftung (§ 11 Abs. 2 GmbHG) oder der vom Senat entwickelten Unterbilanzhaftung (vgl. BGHZ 80, 129, 140; 105, 300, 303; 134, 303).

  • BGH, 09.03.1981 - II ZR 54/80

    Verpflichtung einer Vor-GmbH; Umfang der Versicherung über Einlageleistungen bei

    Auszug aus BGH, 09.12.2002 - II ZB 12/02
    Die in der Entscheidung BGHZ 117, 323 offengelassene Frage, wie der Gläubigerschutz aus Anlaß der Mantelverwendung nach Vorratsgründung im Wege der analogen Anwendung der Gründungsvorschriften im einzelnen auszugestalten ist, betrifft sowohl den durch die formal-rechtliche registergerichtliche Präventivkontrolle abgesicherten Mindestschutz als auch den weitergehenden Schutz auf der (materiell-rechtlichen) Haftungsebene, aufgrund etwa der Handelndenhaftung (§ 11 Abs. 2 GmbHG) oder der vom Senat entwickelten Unterbilanzhaftung (vgl. BGHZ 80, 129, 140; 105, 300, 303; 134, 303).

    Nur wenn zureichende Anhaltspunkte dafür bestehen, daß dies - entgegen der Versicherung - nicht der Fall ist, darf und muß das Registergericht seine Prüfung auch auf die Frage erstrecken, ob die GmbH im Zeitpunkt der Anmeldung der Mantelverwendung nicht bereits eine Unterbilanz aufweist (vgl. BGHZ 80, 129, 143).

  • BayObLG, 24.03.1999 - 3Z BR 295/98

    Verwertung einer Mantel- oder Vorrats-GmbH

    Auszug aus BGH, 09.12.2002 - II ZB 12/02
    Die dagegen erhobene weitere Beschwerde möchte das Oberlandesgericht ebenfalls zurückweisen, sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 24. März 1999 (BayObLG, Beschl. v. 24. März 1999, GmbHR 1999, 607) und des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 14. Mai 1991 (GmbHR 1992, 456) gehindert, weil es bei Befolgung der dort geäußerten Rechtsansicht dem Rechtsmittel stattgeben müßte.
  • BGH, 14.04.1999 - VIII ZR 384/97

    Zum Vorkaufsrecht des Mieters einer mit öffentlichen Mitteln geförderten

    Auszug aus BGH, 09.12.2002 - II ZB 12/02
    b) Diese für die Vorratsaktiengesellschaft aufgestellten unmißverständlichen (vgl. dazu zutreffend Ammon, DStR 1999, 1040 - Anm. zu BayObLG aaO) Grundsätze sind auf den - vorliegenden - Fall der Verwendung einer auf Vorrat gegründeten GmbH uneingeschränkt übertragbar (h.M., vgl. nur Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG 17. Aufl. § 3 Rdn. 15 mit umfangreichen Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen hinsichtlich des Meinungsstandes).
  • BGH, 24.10.1988 - II ZR 176/88

    Erfüllung der Einlageverpflichtung bei Mehrleistungen; Verjährung des Anspruchs

    Auszug aus BGH, 09.12.2002 - II ZB 12/02
    Die in der Entscheidung BGHZ 117, 323 offengelassene Frage, wie der Gläubigerschutz aus Anlaß der Mantelverwendung nach Vorratsgründung im Wege der analogen Anwendung der Gründungsvorschriften im einzelnen auszugestalten ist, betrifft sowohl den durch die formal-rechtliche registergerichtliche Präventivkontrolle abgesicherten Mindestschutz als auch den weitergehenden Schutz auf der (materiell-rechtlichen) Haftungsebene, aufgrund etwa der Handelndenhaftung (§ 11 Abs. 2 GmbHG) oder der vom Senat entwickelten Unterbilanzhaftung (vgl. BGHZ 80, 129, 140; 105, 300, 303; 134, 303).
  • BGH, 06.03.2012 - II ZR 56/10

    Zur Haftung bei unterbliebener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung einer

    Hierbei macht es keinen Unterschied, ob eine bewusst für eine spätere Verwendung "auf Vorrat" gegründete Gesellschaft mit einem Unternehmen ausgestattet wird und erstmals ihren Geschäftsbetrieb aufnimmt (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2002 - II ZB 12/02, BGHZ 153, 158, 161 f.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. März 1992 - II ZB 17/91, BGHZ 117, 323, 331 f. für die AG) oder ob der "alte Mantel" einer im Rahmen ihres früheren Unternehmensgegenstands tätig gewesenen, dann aber unternehmenslos gewordenen GmbH wiederverwendet wird (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318, 322).

    Auf die wirtschaftliche Neugründung sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbH-Gesetzes einschließlich der registergerichtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2002 - II ZB 12/02, BGHZ 153, 158, 161; Beschluss vom 7. Juni 2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318, 321).

    Danach ist zu versichern, dass die in § 7 Abs. 2 und 3 GmbHG bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und dass der Gegenstand der Leistungen sich - weiterhin oder jedenfalls wieder - endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2002 - II ZB 12/02, BGHZ 153, 158, 162; Beschluss vom 7. Juli 2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318, 323 f.; Urteil vom 12. Juli 2011 - II ZR 71/11, ZIP 2011, 1761 Rn. 9).

    Außerdem ist dem Gläubigerschutz bei Unversehrtheit des Stammkapitals im Zeitpunkt der Offenlegung hinreichend genügt, so dass die Gesellschafter solcher Rechtsträger nunmehr tatsächlich das neue Unternehmen als werbende GmbH ohne Zeitverlust in Vollzug setzen und mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Stammkapitals zu dessen Betrieb beginnen können (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2002 - II ZB 12/02, BGHZ 153, 158, 162; Beschluss vom 7. Juni 2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318, 327; Urteil vom 12. Juli 2011 - II ZR 71/11, ZIP 2011, 1761 Rn. 10).

    In beiden Fällen besteht die Gefahr einer Umgehung der Gründungsvorschriften mit der Folge, dass die gesetzliche und gesellschaftsvertragliche Kapitalausstattung beim Neustart, der regelmäßig mit der Anmeldung eventueller durch die wirtschaftliche Neugründung bedingter Satzungsänderungen und der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit nach außen in Erscheinung tritt, nicht gewährleistet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2002 - II ZB 12/02, BGHZ 153, 158, 161; Beschluss vom 7. Juni 2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318, 322).

    Die unterlassene Offenlegung ist zwar wegen des strafrechtlichen Analogieverbots nicht nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG strafbewehrt (vgl. Bachmann, NZG 2011, 441, 444; Heidinger/Meyding, NZG 2003, 1129, 1132; Heinze, GmbHR 2011, 962, 967; Krafka, ZGR 2003, 577, 584; Thaeter, DB 2003, 2112, 2113; Michalski, GmbHG, 2. Aufl., § 3 Rn. 28; MünchKommGmbHG/Wicke, § 3 Rn. 38; aA Schall, NZG 2011, 656, 657).

  • BGH, 07.07.2003 - II ZB 4/02

    Anmeldung der Neugründung einer GmbH unter Verwendung eines "alten" Mantels

    a) Auf die wirtschaftliche Neugründung durch Verwendung des "alten" Mantels einer existenten, im Rahmen ihres früheren Unternehmensgegenstand tätig gewesenen, jetzt aber unternehmenslosen GmbH sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbHG einschließlich der registergerichtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden (Fortführung von BGH, Beschluß vom 9. Dezember 2002 - II ZB 12/02, ZIP 2003, 251 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Wie der Senat im Anschluß an seine Entscheidung zur Vorratsgesellschaft des Aktienrechts (BGHZ 117, 323) bereits zur vergleichbaren Problematik bei der Vorratsgesellschaft des GmbH-Rechts entschieden hat (Beschl. v. 9. Dezember 2002 - II ZB 12/02, ZIP 2003, 251 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), stellt die Verwendung einer "auf Vorrat" gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung wirtschaftlich eine Neugründung dar.

    Daher ist gerade bei dieser Art der Mantelverwendung dem vornehmlichen Zweck der Gründungsvorschriften, die reale Kapitalaufbringung der gesetzlich vorgeschriebenen Kapitalausstattung der Gesellschaft im Zeitpunkt ihres Entstehens als Voraussetzung für die Beschränkung ihrer Haftung auf das Gesellschaftsvermögen sicherzustellen, durch deren analoge Anwendung bei der (späteren) wirtschaftlichen Neugründung Rechnung zu tragen (vgl. Senat, BGHZ 117, 323, 331; Beschl. v. 9. Dezember 2002 aaO, 251, 252).

    Da die Verwendung eines alten Gesellschaftsmantels - nicht anders als diejenige einer Vorrats-GmbH - als wirtschaftliche Neugründung anzusehen ist, ist sie der registergerichtlichen Kontrolle nach denselben Maßstäben zu unterwerfen, wie sie der Senat bereits im Beschluß vom 9. Dezember 2002 (aaO, 252) im Hinblick auf die Verwendung einer Vorrats-GmbH aufgestellt hat.

    a) Die gegen eine registergerichtliche Kontrolle der wirtschaftlichen Neugründung bei Verwendung eines gebrauchten Mantels vorgebrachten Bedenken (vgl. dazu im wesentlichen BayObLG aaO, 607 ff.; vgl. auch Altmeppen, NZG 2003, 145, 147 ff.), die sich vor allem auf die Schwierigkeiten der Abgrenzung der wirtschaftlichen Neugründung von der - nicht zu beanstandenden - Umorganisation der vorhandenen GmbH [aa)] und die Begrenztheit der Erkenntnismöglichkeiten des Registerrichters [bb)] beziehen, hält der Senat - wie schon in bezug auf die Vorrats-GmbH (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 9. Dezember 2002 aaO, 252 f.) - nicht für durchgreifend.

    b) Die mit der Offenlegung der Mantelverwendung gegenüber dem Registergericht zu verbindende Versicherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG ist - was der Senat in seinem Beschluß vom 9. Dezember 2002 (aaO) zur Vorrats-GmbH offenlassen konnte - am satzungsmäßigen Stammkapital auszurichten, so daß im Zeitpunkt der Offenlegung die Gesellschaft noch ein Mindestvermögen in Höhe der statutarischen Stammkapitalziffer besitzen muß, von dem sich ein Viertel - wenigstens aber 12.500,00 EUR - wertmäßig in der freien Verfügung der Geschäftsführung zu befinden hat.

    Wie der Senat bereits im Beschluß vom 9. Dezember 2002 (aaO, 251, 252) ausgesprochen hat, beinhaltet die dem Geschäftsführer auf der formalen registerrechtlichen Ebene nach § 8 Abs. 2 GmbHG obliegende Versicherung von Gesetzes wegen, daß im Anmeldezeitpunkt die geschuldeten Einlagen nicht durch schon entstandene Verluste ganz oder teilweise aufgezehrt sind; bei hinreichenden Anhaltspunkten obliegt dem Registerrichter insoweit auch die Prüfung auf das etwaige Vorhandensein einer Unterbilanz.

  • BGH, 27.09.2000 - VIII ZR 155/99

    Wirksamkeit von Neuwagen-Verkaufsbedingungen

    Durch eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend oder mißverständlich darstellt und auf diese Weise dem Verwender die Möglichkeit eröffnet, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die Klauselgestaltung abzuwehren, wird der Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (vgl. etwa BGHZ 104, 82, 92 f.; 106, 42, 49; 108, 52, 61; 141, 137, 143 f. und 153, 158, jew. m.w.N.).
  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 917/06

    Betriebsübergang - Kündigung - Vergütungsansprüche

    Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass dann eine wirtschaftliche Neugründung einer GmbH vorliegt, wenn der Mantel einer "auf Vorrat" gegründeten GmbH dadurch verwendet wird, dass diese "Vorrats-GmbH" mit einem Unternehmen ausgestattet wird (9. Dezember 2002 - II ZB 12/02 - BGHZ 153, 158; 7. Juli 2003 - II ZB 4/02 - BGHZ 155, 318).
  • BGH, 12.07.2011 - II ZR 71/11

    GmbH-Gründung: Handelndenhaftung bei wirtschaftlicher Neugründung einer Vorrats-

    Die Geschäftsführer haben analog § 8 Abs. 2 GmbHG zu versichern, dass die in § 7 Abs. 2 und 3 GmbHG bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und dass sich der Gegenstand der Leistungen - weiterhin oder jedenfalls wieder - endgültig in ihrer freien Verfügung befindet (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2002 - II ZB 12/02, BGHZ 153, 158, 160 ff.; Beschluss vom 7. Juli 2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318, 321 ff., ebenso zur Aktiengesellschaft schon BGH, Beschluss vom 16. März 1992 - II ZB 17/91, BGHZ 117, 323, 330 ff.).
  • BGH, 09.01.2006 - II ZR 72/05

    Keine Verdoppelung der Einlagepflicht der Gesellschafter einer "auf Vorrat"

    Auch die für die wirtschaftliche Neugründung bzw. Aktivierung einer Vorratsgesellschaft geltenden Kautelen zur Sicherung der Kapitalausstattung (vgl. Senat BGHZ 153, 158; 155, 318) beziehen sich nicht auf die Gründer, sondern auf die neuen Gesellschafter und Geschäftsführer der Vorratsgesellschaft.
  • KG, 07.12.2009 - 23 U 24/09

    Unterbilanzhaftung des GmbH-Gesellschafters: Unterlassene Offenlegung der

    (Abgrenzung zu BGHZ 153, 158 und BGHZ 155, 318).

    Die Parteien streiten um die Frage, ob die in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 9.12.2002 - II ZB 12/02 (BGHZ 153, 158) und 07.07.2003 - II ZB 4/02 (BGHZ 155, 318) für den Fall der Aktivierung einer Vorrats-GmbH angesprochenen Grundsätze der Unterbilanzhaftung auch dann Anwendung finden, wenn die in den genannten Entscheidungen geforderte Offenlegung der "Neugründung" und Versicherung nach § 8 II 1 GmbHG unterblieben ist, das Stammkapital im Zeitpunkt der Aufnahme der operativen Tätigkeit aber unstreitig vollständig vorhanden war.

    Nach der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des BGH (BGHZ 153, 158; 155, 318) muss der Geschäftsführer im Falle der tatsächlichen Verwendung des leeren Mantels einer GmbH, sei es nun eine bereits tätig gewesene, stillgelegte GmbH oder eine Vorrats-GmbH, gegenüber dem Registergericht diese wirtschaftliche Neugründung offenlegen und analog §§ 7 111, 8 II GmbHG die Erklärung abgeben, dass die GmbH noch über ein Mindestvermögen in Höhe der satzungsmäßigen Stammkapitalziffer verfügt und dass sich hiervon ein Viertel - zumindest aber 12.500 EUR - zu ihrer freien Verfügung befindet.

    Nach den beiläufigen Bemerkungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung BGHZ 153, 158 (dort Rz. 10) liefern die mit der Mantelverwendung im Anschluss an eine offene Vorratsgründung regelmäßig einhergehenden Änderungen des Unternehmensgegenstandes, der Firma, des Geschäftssitzes und/oder die Neubestimmung der Organmitglieder dem Registergericht - sei es kumulativ, sei es auch nur einzeln - ein hinreichendes Indiz dafür, dass sich die Verwendung des bisher "unternehmenslosen" Mantels vollziehen soll.

    b) Mehrere Gerichte und weite Teile des Schrifttums wollen aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 9.12.2002 - II ZB 12/02 (BGHZ 153, 158) und 07.07.2003 - II ZB 4/02 (BGHZ 155, 318) herauslesen, dass die Gesellschafter nach Maßgabe der für die Vor-GmbH entwickelten Vorbelastungshaftung auch dann haften, wenn bei der wirtschaftlichen Neugründung das satzungsmäßige Stammkapital uneingeschränkt vorhanden war, jedoch eine Offenbarung unterblieben ist (vgl. OLG Jena, ZIP 2007, 124 Rz. 18; OLG Köln, ZIP 2008, 973; LG Berlin, Urt. vom 26.02.2008 - 92 O 24/07 = EWiR 2008, 401 LS; OLG Jena, GmbHR 2004, 1468 Rz. 13, das sogar eine Außenhaftung bejaht.).

    Gemäß § 543 II Nr. 1 und 2 ZPO wird die Revision zugelassen, da die Frage, welche materiellen Rechtsfolgen die Versäumung der vom Bundesgerichtshof in den Entscheidungen BGHZ 153, 158 und BGHZ 155, 318 statuierten Rechtspflichten hat, von grundsätzlicher Bedeutung und in Rechtssprechung und Schrifttum umstritten ist.

  • BGH, 26.06.2006 - II ZR 43/05

    Rechtswirkung von Voreinzahlungen auf eine künftige Kapitalerhöhung

    Im Interesse hinreichender Publizität und vor allem einer wirksamen Registerkontrolle ist - ähnlich wie dies der Senat auch bei der Verwendung eines GmbH-Mantels entschieden hat (BGHZ 153, 158, 162; 155, 318, 323) - die Voreinzahlung sowohl in dem Kapitalerhöhungsbeschluss als auch in der Anmeldung offen zu legen (Lamb aaO S. 91 f., 111 ff.; Priester FS Fleck aaO S. 239 ff.; Lutter/Hommelhoff aaO § 56 Rdn. 21; Hachenburg/Ulmer § 56 a Rdn. 23; Baumbach/Hueck/Zöllner aaO § 56 a Rdn. 12; a.A. Ehlke aaO S. 452 ff.).
  • BGH, 12.03.2007 - II ZR 302/05

    Haftung der Aktionäre bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften im Wege der

    Zwar ist nach der Rechtsprechung des Senats die Aktivierung einer Vorratsgesellschaft als "wirtschaftliche Neugründung" zu qualifizieren, auf welche die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften entsprechend anzuwenden sind (vgl. BGHZ 117, 323, 331 zur AG; BGHZ 153, 158; 155, 318 zur GmbH).
  • OLG Hamburg, 19.11.2004 - 11 U 45/04

    Anmeldung einer durch Verwendung eines Mantels begründeten Gesellschaft zum

    Die Verwendung des Mantels einer "auf Vorrat" gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung stellt wirtschaftlich eine Neugründung dar (Anschluss BGH v. 9.12.2002 - II ZB 12/02, BGHZ 153, 158 = MDR 2003, 515 = GmbHR 2003, 227 = BGHReport 2003, 280).

    Im Falle wirtschaftlicher Neugründung durch Ausstattung der Vorratsgesellschaft mit einem Unternehmen und erstmalige Aufnahme ihres Geschäftsbetriebes entbindet die bei der Verwendung des Firmenmantels entsprechend § 8 Abs. 2 GmbHG nochmals abzugehende Versicherung über die Bewirkung der in § 7 Abs. 2 und 3 GmbHG bezeichneten Leistungen auf die Stammeinlage (Anschluss BGH v. 9.12.2002 - II ZB 12/02, BGHZ 153, 158 = MDR 2003, 515 = GmbHR 2003, 227 = BGHReport 2003, 280; v. 7.7.2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318 = GmbHR 2003, 1125 = AG 2003, 684 = BGHReport 2003, 1278) nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Kapitalaufbringungsvorschriften selbst; d.h., bei der Anmeldung der der wirtschaftlichen Neugründung zugrunde liegenden Umstände zur Handelsregistereintragung müssen die in § 7 Abs. 2 und 3 GmbHG bezeichneten Leistungen bewirkt sein und sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinden (Anschluss OLG Schleswig v. 3.4.2003 - 5 U 168/01, GmbHR 2003, 1058 = OLGReport-Schleswig 2003, 341 ).

    Da eine wirtschaftliche Neugründung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 153, 158 und BGHZ 155, 318 ) vorliege, sei maßgeblich nicht auf den stets unklaren Zeitpunkt der Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit nach Mantelgründung oder Reaktivierung einer "stillgelegten" GmbH, sondern auf den Zeitpunkt der Anmeldung der wirtschaftlichen Neugründung bei dem Handelsregister (hier: 08. Dezember 1993) abzustellen.

    Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die vom Bundesgerichtshof (BGHZ 153, 158 und BGHZ 155, 318 ) entwickelten Grundsätze zur Kapitalaufbringung in Fällen der wirtschaftlichen Neugründung, denen der Senat folgt, auf den vorliegenden Fall anwendbar sind.

    Nach diesen Grundsätzen gelten die der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbHG entsprechend, wenn eine wirtschaftliche Neugründung der GmbH in der Weise stattfindet, dass die Gesellschaft, die zuvor lediglich als Vorratsgesellschaft bestand, mit einem Unternehmen ausgestattet wird und erstmals ihren Geschäftsbetrieb aufnimmt (BGHZ 153, 158 ).

  • OLG Düsseldorf, 20.07.2012 - 16 U 55/11

    Erfüllung der Verpflichtung zur Leistung der Stammeinlage bei Verwendung des

  • OLG Schleswig, 03.04.2003 - 5 U 168/01

    Stammeinlageerbringung bei Vorratsgesellschaft

  • OLG Schleswig, 27.01.2005 - 5 U 22/04

    Heilung einer unwirksamen Stammeinlagenerbringung bei einer GmbH

  • OLG Oldenburg, 26.07.2007 - 1 U 8/07

    Haftung für rückständige Einlageforderungen bei der Anmeldung einer

  • OLG Jena, 27.09.2006 - 6 W 287/06

    Gründerhaftung bei Mantelverwendung

  • OLG Schleswig, 07.09.2006 - 5 U 25/06

    Verjährung der Ansprüche auf Auffüllung des Stammkapitals bei wirtschaftlicher

  • LAG Niedersachsen, 17.07.2006 - 8 Sa 174/06

    Vorliegen oder Nichtvorliegen eines rechtsgeschäftlichen Übergangs eines

  • OLG Nürnberg, 18.04.2011 - 12 W 631/11

    GmbH-Handelsregistereintragung: Beschwerdeführer bei Einlegung durch einen Notar

  • OLG Schleswig, 07.09.2006 - 5 U 26/06

    Wirtschaftliche Neugründung bei Wechsels des Geschäftsfeldes; Anspruch auf

  • OLG Jena, 01.09.2004 - 4 U 37/04

    Kapitalaufbringung bei Verwendung eines GmbH-Mantels

  • KG, 17.10.2016 - 22 W 70/16

    Fortsetzung einer GmbH nach Auflösung durch rechtskräftige Ablehnung der

  • OLG Celle, 11.05.2005 - 9 U 218/04

    Pflicht zur Erbringung der Stammeinlage bei wirtschaftlicher Neugründung einer

  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 921/06

    Betriebsübergang - Kündigung - Vergütungsansprüche

  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 918/06

    Betriebsübergang - Kündigung - Vergütungsansprüche

  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 920/06

    Betriebsübergang - Kündigung - Vergütungsansprüche

  • AG Duisburg, 02.01.2007 - 64 IN 107/06

    Erläuterung der Finanzlage bei Stellung eines Eröffnungsantrags durch eine

  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 919/06

    Betriebsübergang - Ausbildungsvergütung

  • FG Münster, 28.09.2022 - 9 K 1869/20

    Körperschaftsteuer - Zur Frage, ob die Zahlung eines Aktionärs an eine AG im

  • FG Hessen, 18.10.2012 - 8 K 1694/09

    Organschaft beim Erwerb von Anteilen an einer sog. Vorratsgesellschaft;

  • OLG Schleswig, 04.05.2007 - 5 U 100/06
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 06.12.2006 - 1 K 676/03

    Verlustvortrag; Verlust der wirtschaftlichen Identität; Anwendung von § 8 Abs. 4

  • FG Köln, 17.03.2010 - 2 K 1049/03

    Veräußerungsgewinnbesteuerung nach § 17 EStG bei Erwerbwesentlicher Beteiligung

  • OLG Brandenburg, 29.07.2004 - 5 W (Lw) 55/03

    Strukturelle Anpassung einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft;

  • FG Hessen, 06.06.2011 - 7 K 586/04

    Stromsteuererstattung nach § 10 StromStG nach handelsrechtlichen

  • ArbG Bamberg, 08.09.2021 - 4 BV 31/20

    Durchführung eines Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens bei Gründung einer

  • AG Memmingen, 16.11.2006 - HRB 1597

    Fristbeginn bei § 67 Abs. 1 UmwG

  • OLG Brandenburg, 29.07.2004 - 5 W Lw 55/03

    Fehlgeschlagene Umwandlung einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (

  • LG München I, 30.08.2012 - 5 HKO 5699/11

    Wirtschaftliche Neugründung einer Aktiengesellschaft: Zahlungspflicht des

  • KG, 26.03.2012 - 25 W 38/10

    GmbH-Handelsregistereintragung: Zulässigkeit einer Beschwerde bei fehlender

  • LG Saarbrücken, 12.06.2009 - 13 S 65/09
  • KG, 29.01.2009 - 23 U 116/08
  • OLG Düsseldorf, 27.06.2003 - 14 U 21/03

    Erwerber eines leeren GmbH-Mantels haftet für die Stammeinlage

  • VG Stade, 12.07.2004 - 6 A 694/03

    Vorläufige Veranlagung eines Kammerbeitrages für das Jahr 2003; Anforderungen für

  • LG Berlin, 01.04.2003 - 102 T 5/03
  • LG Berlin, 26.02.2008 - 92 O 24/07

    GmbH: Haftung der Gesellschafter in Fällen einer sog. Mantelverwendung

  • LG Hagen, 27.05.2003 - 23 T 13/03

    Verweigerung der Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister; Verwendung

  • LG München I, 31.03.2003 - 13 T 2418/03

    Verhältnis von Umschreibungssperre und materiell-rechtlich möglicherweise

  • LG München II, 25.08.2005 - 4 HKO 5018/04
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