Rechtsprechung
| BGH, 01.04.2003 - VI ZR 321/02 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; AKB § 2 b Abs. 3 b; PflVG § 3 Nr. 1; KfzPflVV § 4 Nr. 4
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- RA Kotz
Teilnehmer an risikoreichen Sportwettkämpfen haften grundsätzlich nicht für Unfälle!
- Prof. Dr. Lorenz
Haftungsausschluß bei Teilnahme an Sportveranstaltungen: Rechtliche Grundlage, Voraussetzungen und Grenzen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers bei Autorennen
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Schadensrecht - Sportliche Wettbewerbe mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (13)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Haftungsausschluß für Fahrzeugschäden bei einem Autorennen
- lexetius.com (Pressemitteilung)
Haftungsausschluß für Fahrzeugschäden bei einem Autorennen
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
- 123recht.net (Kurzinformation, 21.7.2003)
Keine Haftung bei Autorennen // Teilnehmer nehmen Unfälle in Kauf
- Benkelberg & Kollegen (Kurzmitteilung)
- eventlaw.de (Leitsatz)
Ausschluß der Haftung der Teilnehmer an gefahrenträchtigen sportlichen Wettbewerben
- Info-Letter Versicherungs- und Haftungsrecht
, S. 3 (Kurzinformation)
Haftungsausschluss für Fahrzeugschäden bei einem Autorennen
- NWB SteuerXpert START (Leitsatz)
BGB § 823 Abs.
- verkehrsanwaelte.de (Kurzinformation)
Keinen Versicherungsanspruch bei Autorennen
- jurawelt.com (Pressemitteilung)
Haftungsausschluß für Fahrzeugschäden bei einem Autorennen
- ab-makler.de (Kurzinformation)
Sport-Haftungsrecht: Verletzungen ohne Anspruch auf Schadenersatz
- lifeandlaw.de (Pressemitteilung)
Haftungsausschluß für Fahrzeugschäden bei einem Autorennen
- rechtplus.de (Kurzinformation)
Kollision bei Autorennen
Besprechungen u.ä.
- EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)
Keine Haftung für bei Autorennen ohne gewichtige Regelverletzung entstandenen Schaden eines Mitbewerbers ("Autorennen")
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 154, 316
- NJW 2003, 2018
- MDR 2003, 869
- NZV 2003, 321
- VersR 2003, 775
Wird zitiert von ... (44)
- BGH, 29.01.2008 - VI ZR 98/07
Inanspruchnahme des Kfz-Haftpflichtversicherers für Schäden auf einer …
Der Grundsatz, dass bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für ohne gewichtige Regelverletzung verursachte Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen ist, gilt nicht, soweit Versicherungsschutz besteht (Fortführung von BGHZ 154, 316 ff.).Allerdings kann der Revision nicht gefolgt werden, soweit sie meint, die Grundsätze des Urteils des erkennenden Senats vom 1. April 2003 (VI ZR 321/02 = BGHZ 154, 316 ff.) könnten auf motorsportliche Veranstaltungen der vorliegenden Art keine Anwendung finden.
Die Geltendmachung solcher Schäden steht damit erkennbar in Widerspruch und muss nach Treu und Glauben nicht hingenommen werden (Senatsurteil BGHZ 154, 316, 325).
Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 1. April 2003 ausdrücklich offen gelassen, ob die genannten Grundsätze auch dann gelten, wenn der eingetretene Schaden versichert ist (Senatsurteil BGHZ 154, 316, 325).
Die in BGHZ 154, 316 ff. für unversicherte Risiken aufgestellten Grundsätze sind kein in sich selbst gegründetes Prinzip, welches auch bei bestehendem Versicherungsschutz gilt und damit - wie das Berufungsgericht meint - auf den Haftpflichtversicherer durchschlägt.
- BGH, 20.12.2005 - VI ZR 225/04
Ausschluss der Tierhalterhaftung bei Handeln auf eigene Gefahr
Nur bei derartiger Gefahrexponierung kann von einer bewussten Risikoübernahme mit der Folge eines vollständigen Haftungsausschlusses für den Schädiger ausgegangen werden (BGHZ 34, 355, 363; 39, 156, 161; 63, 140, 144; 154, 316, 322 ff.).Nach den dafür entwickelten rechtlichen Grundsätzen verstößt es gegen das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs, wenn der Geschädigte den beklagten Schädiger in Anspruch nimmt, obschon er ebenso gut in die Lage hätte kommen können, in der sich nun der Beklagte befindet, sich dann aber - mit Recht - dagegen gewehrt haben würde, diesem trotz Einhaltens der Spielregeln Ersatz leisten zu müssen (Senat BGHZ 63, 140, 144 ff.; 154, 316, 322 f.; zum Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens vergleiche auch Senat BGHZ 39, 156, 162).
Diese Grundsätze gelten über den Bereich sportlicher Kampfspiele hinaus (vgl. Senat, Urteil vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - VersR 1995, 583, 584) allgemein für Wettkämpfe mit erheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht (BGHZ 154, 316, 324; vgl. auch OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2005, 9, 11) und ebenso bei vergleichbarer Interessenlage für die Gefährdungshaftung nach § 833 BGB.
Diese Interessenlage der Beteiligten spricht entscheidend gegen einen vollständigen Haftungsausschluss, zumal eine Haftpflichtversicherung besteht (vgl. hierzu Senat BGHZ 39, 156, 161; 154, 316, 322, 325).
- BGH, 20.11.2008 - 4 StR 328/08
Fahrlässige Tötung durch illegale Autorennen und Beschleunigungstests; Abgrenzung …
Bereits die Durchführung des Beschleunigungstests verstieß gegen § 29 Abs. 1 StVO (vgl. BGHZ 154, 316, 318 f.).
- OLG Stuttgart, 14.02.2006 - 1 U 106/05
Unerlaubte Handlung: Fahrradunfall während einer organisierten Radtouristikfahrt; …
Für die gegenseitige zivilrechtliche Haftung der Teilnehmer einer organisierten Radtouristikfahrt gelten grundsätzlich die von der Rechtsprechung für die Teilnahme an sportlichen Wettbewerben entwickelten Haftungsbeschränkungen (vgl. BGH NJW 2003, 2018 für Motorsportverantaltung).So ist anerkannt, dass bei sportlichen Wettbewerben mit einem nicht unerheblichen immanenten Gefahrenpotential, bei denen auch bei Einhaltung der geltenden Wettbewerbsregeln oder bei nur geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht, die Inanspruchnahme anderer Teilnehmer für solche - nicht versicherten - Schäden ausgeschlossen ist, die der andere ohne gewichtige Regelverletzung verursacht (BGHZ 63, 140 = NJW 1975, 109; NJW 1976, 957 = VersR 1976, 591 - jeweils Fußballspiel; NJW 2003, 2018 (Motorsportveranstaltung mit Wettbewerbscharakter); OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1043 - Fußball; OLG Hamm NJW-RR 2005, 1477 - sog. "Blutgrätsche").
Diese ursprünglich im Bereich der "Kampfspiele" entwickelten Grundsätze hat die Rechtsprechung auf den übrigen Wettkampfbereich erstreckt (BGH NJW 2003, 2018 - Motorsportveranstaltung mit Wettbewerbscharakter; OLG Celle VersR 1980, 974 - Geländemotorräder; OLG Saarbrücken, VersR 1992, 248 - Gokartrennen), aber auch auf andere Fälle gemeinsamer sportlicher Betätigung ohne Wettkampfcharakter übertragen (OLG Hamm, VersR 1995, 296 - Squash-Training; OLG Zweibrücken, VersR 1994, 1366 - Radtrainingsfahrt; OLG Düsseldorf, VersR 1996, 343 = NZV 1996, 236 - organisierte Radwanderung; LG Krefeld, VersR 2003, 380 - Radtrainingsgruppe).
Bei geringfügigen Regelverletzungen kommt ebenfalls grundsätzlich eine Haftung nicht in Betracht, weil die Inanspruchnahme anderer Teilnehmer mit dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) nicht vereinbar ist (so BGH NJW 2003, 2018 (2019)).
Die Beteiligten nehmen die mit der gemeinsamen Sportausübung verbundenen Gefahren, die sich aus geringfügigen und alltäglichen Regelwidrigkeiten ergeben, durch die Teilnahme konkludent in Kauf, so dass es treuwidrig erscheint, bei Verwirklichung der Gefahr einen anderen haftbar zu machen, zumal es oft vom Zufall abhängt, welcher der Teilnehmer zu Schaden kommt (BGH NJW 2003, 2018 (2019)).
- OLG Karlsruhe, 06.09.2007 - 12 U 107/07
Fahrzeugversicherung: Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls während …
Mit dem Begriff der "Rennveranstaltung" aus den streitgegenständlichen AKB bzw. mit der in den AKB 2004 verwendeten Umschreibung der "Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt", sind "Rennen mit Kraftfahrzeugen" im Sinne von § 29 Abs. 1 StVO gemeint (BGH NJW 2003, 2018).Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird auch verstehen, dass der Risikoausschluss nicht nur für Rennen im klassischen Sinne gilt, sondern für Fahrten jeder Art, insbesondere Geschwindigkeits-, Touren-, Sternfahrten und Ähnliches, solange es um die Erzielung der höchsten Geschwindigkeit (oder auch nur der höchsten Durchschnittsgeschwindigkeit) geht, mag diese auch nach den gegebenen Voraussetzungen in der absoluten Ziffer niedriger liegen können als bei Rennveranstaltungen im engeren Sinn (BGH NJW 2003, 2018; vgl. auch LG Stuttgart, Schaden-Praxis 2005, 312).
Dass eine solche Veranstaltung auf einer nicht für den öffentlichen Verkehr frei gegebenen Rundstrecke abgehalten wird, steht dem nicht entgegen (OLG Hamm, RuS 1990, 43 - Rundstrecke in Zandvoort; vgl. auch BGH NJW 2003, 2018).
Zwar bestehen für den Senat keine Zweifel daran, dass bei einer solchen Veranstaltung trotz der angeordneten Geltung der StVO die eingesetzten, teilweise über eine Rennausstattung verfügenden Kraftfahrzeuge einem gesteigerten Risiko unterliegen (vgl. zu dieser Erwägung BGH NJW 2003, 2018).
- OLG Karlsruhe, 13.10.2004 - 7 U 207/02
Top-Rope-Klettern in der Halle: Haftung des nicht kletternden Sportlers bei Sturz …
Es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn der Geschädigte den beklagten Schädiger in Anspruch nimmt, obschon er ebenso gut in die Lage hätte kommen können, in der sich nun der Beklagte befindet, sich aber dann - mit Recht - dagegen gewehrt haben würde, diesem trotz Einhaltens der Spielregeln Ersatz leisten zu müssen (…BGH a. a. O., BGHZ 63, 140, 144 f. = VersR 1975, 137, weitere Nachweise in BGH, Urteil vom 01.04.2003 - VI ZR 321/02 - VersR 2003, 775, 776 = BGHReport 2003, 803, 804).(2.) Diese Rechtsprechung haben die Oberlandesgerichte teilweise für den Fall, dass kein oder kein gewichtiger Regelverstoß begangen wurde bzw. kein grob fahrlässiges Verhalten des Schädigers feststellbar ist, auch außerhalb des Bereichs sportlicher Kampfspiele angewendet, z. B. für Motorrad- oder Go-Kart-Rennen, Segelwettkämpfe oder Radtrainingsfahrten (vgl. die Nachweise in BGH a. a. O. VersR 2003, 775, 777 = BGHReport 2003, 803, 805).
Dies gelte jedenfalls dann, wenn kein Versicherungsschutz bestehe (BGH a. a. O. VersR 2003, 775, 777 = BGHReport 2003, 803, 805).
Nach alldem steht die Geltendmachung von Schäden nicht im Widerspruch zu Treu und Glauben, zumal die Beklagte die Deckung eines Haftpflichtversicherers hat (BGH a. a. O. VersR 2003, 775, 776 = BGHReport 2003, 803, 804).
- BGH, 27.10.2009 - VI ZR 296/08
Sorgfaltspflichtverstoß allein wegen Verletzung eines Gegenspielers bei einem …
Das Berufungsgericht hat im Ansatz zutreffend angenommen, dass die Haftung eines Sportlers aus § 823 Abs. 1 BGB den Nachweis voraussetzt, dass dieser schuldhaft gegen die Regeln des sportlichen Wettkampfs verstoßen und dabei einen anderen verletzt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 58, 40, 43; 63, 140, 142; 154, 316, 323; Urteil vom 5. März 1957 - VI ZR 199/56 - VersR 1957, 290).Dagegen scheidet eine Haftung aus, wenn es sich um Verletzungen handelt, die sich ein Sportler bei einem regelgerechten und dem - bei jeder Sportausübung zu beachtenden - Fairnessgebot entsprechenden Einsatz seines Gegners zuzieht (vgl. Senatsurteile BGHZ 63, 140, 143; 154, 316, 323; OLG Köln, VersR 1994, 1072).
- OLG Karlsruhe, 23.02.2012 - 9 U 97/11
Haftung bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr
Das ist insbesondere für sportliche Kampfspiele und andere sportliche Wettbewerbe mit nicht unerheblichem Gefahrenpotenzial anerkannt, die typischerweise auch bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung begründen (vgl. nur BGH, NJW 1975, 109 ff.; 2003, 2018, 2019 f.; 2008, 1591, 1592; 2010, 537, 538).Diese Grundsätze gelten nicht nur für organisierte Kraftfahrzeugrennen und ähnliche Veranstaltungen (vgl. BGH, NJW 2003, 2018, 2020; 2008, 1591, 1592; NJW-RR 2009, 812; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 408; OLG Saarbrücken, VersR 1992, 248).
Denn die entschädigungslose Inkaufnahme von Verletzungen bei sportlichen Kampfspielen findet ihre innere Rechtfertigung nicht nur in der - bei Kraftfahrzeugrennen stets vorhandenen - Gefahrexponierung, sondern auch darin, dass dem Spiel bestimmte, für jeden Teilnehmer verbindliche Regeln zu Grunde liegen, die von vornherein feststehen, unter denen somit die Teilnehmer zum Spiel antreten und die insbesondere durch das Verbot so genannter "Fouls" auch auf den Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Spieler ausgerichtet sind (vgl. vor allem BGH, NJW-RR 1995, 857, 858; 2006, 672, 674 und - für Autorennen - NJW 2003, 2018, 2019).
Bei gewichtigen Regelverstößen oder grob fahrlässigem Verhalten schließt es die Haftung nicht aus (vgl. nur BGH, NJW 2003, 2018, 2019 und OLG Hamm, NJW 1997, 949, 950).
- OLG Brandenburg, 28.06.2007 - 12 U 209/06
Schadensersatz aus Verkehrsunfall: Haftung auf Grund eines in einem Motorradpulk …
Bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht, ist die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für solche Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen, die er ohne gewichtige Regelverletzung im Sinne grober Fahrlässigkeit verursacht (BGH NJW 2003, 2018 [Autorennen]).Jedenfalls lässt das Verbot des venire contra factum proprium (§ 242 BGB) es nicht zu, dass der Geschädigte den beklagten Schädiger in Anspruch nimmt, wenn er, bei getauschten Positionen, ebensogut in die Lage hätte kommen können, in der sich nun der Beklagte befindet (BGHZ 63, 140 [Fußballspielverletzung]; BGH NJW 2003, 2018 [Autorennen]).
Diese ursprünglich für sportliche Wettkämpfe entwickelten Grundsätze finden nach obergerichtlicher Rechtsprechung auch außerhalb des Bereichs sportlicher Kampfspiele Anwendung, etwa beim Motorrad-Motorsport (OLG Celle, VersR 1980, 874) oder organisierten Radtouristikfahrten (OLG Stuttgart, Urteil v. 14.02.2006, Az. 1 U 106/05, zitiert nach juris; weitere Nachweise in BGH NJW 2003, 2018).
- BGH, 07.02.2006 - VI ZR 20/05
Deliktsrecht - Haftung für Beteiligung an einem gemeinsamen gefährlichen Tun
Danach ist es anstößig, wenn der jeweilige Geschädigte versucht, denjenigen Schaden auf einen anderen abzuwälzen, den er bewusst in Kauf genommen hat, obschon er ebenso gut in die Lage hätte kommen können, in der sich nun der Schädiger befindet, sich dann aber mit Recht dagegen gewehrt haben würde, diesem Ersatz leisten zu müssen (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 316, 323 ff. m.w.N.). - OLG Karlsruhe, 21.10.2008 - 10 U 36/08
Kein Haftungsausschluss bei Teilnahme am Fahrsicherheitstraining, wenn …
- BGH, 03.05.2005 - VI ZR 238/04
Schadensrecht - Halterhaftung für Hunde auf einem Reiterhof
- OLG Hamm, 04.07.2005 - 34 U 81/05
Fußballer muss für "Blutgrätsche" Schadensersatz leisten
- OLG Düsseldorf, 11.02.2005 - 15 U 78/04
Schadensersatzanspruch gegen Tennisdoppel-Partner bei Zusammenprall am Netz
- OLG Karlsruhe, 19.03.2004 - 23 U 6/03
Schutzgesetz; Wettsegelbestimmungen; Haftungsausschluss; Segelregatta; Bodensee
- OLG Frankfurt, 21.06.2005 - 14 U 120/04
Haftung bei Kfz-Unfall: Stillschweigende Haftungsbeschränkung bei einer …
- LG Bonn, 27.01.2010 - 2 O 238/09
Deliktshaftung bei einem Fußballspiel - Juxturnier
- OLG Bamberg, 23.02.2010 - 1 U 161/09
Unfallversicherung: Leistungsausschluss bei einem Verkehrsunfall nach …
- OLG Saarbrücken, 21.06.2006 - 5 U 51/06
Unfallversicherung: Ärztliche Feststellung der unfallbedingten Invalidität ist …
- LG Dortmund, 28.05.2009 - 2 O 353/08
- LG Düsseldorf, 02.10.2009 - 2b O 10/08
- OLG Dresden, 20.06.2007 - 13 W 165/07
Haftungsverteilung bei Motorradunfall anlässlich Testfahrt auf Auto- und …
- OLG Saarbrücken, 02.08.2010 - 5 U 492/09
Deliktische Haftung für Verletzungen bei einem Fußballspiel
- OLG Nürnberg, 29.06.2007 - 8 U 158/07
Leistungsfreiheit der Kfz-Versicherung nach den AKB bei Autorennen
- AG Steinfurt, 26.10.2011 - 21 C 966/11
- BGH, 12.07.2005 - VI ZR 261/04
Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei einer Sportveranstaltung
- OLG Nürnberg, 28.06.2004 - 8 U 202/03
Haftung bei Fahrfehlern im Segelsport
- OLG Nürnberg, 26.09.2006 - 11 U 1798/06
Haftungsausschluss bei Schädigung eines Teilnehmers an einer Sportveranstaltung - …
- OLG Dresden, 09.09.2008 - 5 U 762/08
Durch Schuss mit "Soft-air"-Waffe verursachte Augenverletzung als Folge einer …
- OLG Köln, 16.08.2010 - 11 U 96/10
Haftung für Verletzungen bei einem Fußballspiel
- LG Dortmund, 19.02.2009 - 2 O 370/08
- OLG Düsseldorf, 02.04.2004 - 14 U 230/03
- LG Dortmund, 25.03.2009 - 2 O 351/08
- LG Dortmund, 23.02.2011 - 2 O 253/10
Unfallversicherung, Auschluss Heilmaßnahme
- OLG Köln, 27.05.2010 - 19 U 32/10
Haftung eines Spielers wegen Verletzungen des Gegners bei einem Fußballspiel
- LG Kiel, 04.02.2011 - 9 O 53/09
- OLG Brandenburg, 17.03.2011 - 12 U 82/09
Haftung für einen Unfall beim Klettern
- AG Bremen, 10.10.2003 - 7 C 161/03
- KG, 19.07.2007 - 10 W 23/07
Haftung für Körperverletzung beim American Football; Haftung für Körperverletzung …
- LG Kaiserslautern, 28.07.2009 - 2 O 234/08
Die Mietwagen-AGB müssen dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung entsprechen
- LG Dortmund, 18.04.2012 - 2 O 423/09
Unfallversicherung, ärztliche Feststellung unfallbedingter Invalidität, Treu und …
- LG Dortmund, 12.03.2010 - 2 O 114/07
Private Unfallversicherung, Ausschluß von Bandscheibenschäden, fristgerechte …
- LG Dortmund, 22.06.2011 - 2 O 432/10
Unfallversicherung, Intransparenz
- LG Stuttgart, 26.01.2005 - 18 O 536/04
Leistungsfreiheit der Kfz-Vollkaskoversicherung nach der Rennklausel: …
