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   BGH, 03.07.2003 - III ZR 326/02   

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BGH, 03.07.2003 - III ZR 326/02 (https://dejure.org/2003,676)
BGH, Entscheidung vom 03.07.2003 - III ZR 326/02 (https://dejure.org/2003,676)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 2003 - III ZR 326/02 (https://dejure.org/2003,676)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beachtung des Verfassungsgrundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit bei richterlichen Amtspflichtverletzungen - Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Amtspflichverletzung bei fehlerhafter Unterbringung

  • Judicialis

    BGB § 839 G; ; FGG § 70 h

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 839; FGG § 70 h
    Anordnung vorläufiger Unterbringung ist kein "Urteil in einer Rechtssache"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839; FGG § 70h
    Spruchrichterprivileg bei einstweiliger Anordnung betreffend eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme; Nachweis schuldhaften Verhandelns eines Richters außerhalb des Spruchrichterprivilegs; Prüfung einstweiliger Anordnungen im Unterbringungsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein Richterprivileg in Unterbringungssachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 32 (Entscheidungsbesprechung)

    § 839 BGB; § 70h FGG
    Amtshaftung bei richterlichem Beschluss über einstweilige Unterbringung in geschlossener Einrichtung (PD Dr. Hans Lühmann; Neue Justiz 1/2004, S. 23-24)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 155, 306
  • NJW 2003, 3052
  • MDR 2003, 1353
  • NVwZ 2004, 128 (Ls.)
  • NJ 2004, 23
  • FamRZ 2003, 1541
  • VersR 2004, 330
  • DVBl 1924, 1544
  • DVBl 2003, 1544
  • DVBl 2004, 510
  • DÖV 2003, 998
  • Rpfleger 2003, 499
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.02.1962 - III ZR 23/60

    Rechtswidrige Unfruchtbarmachung

    Auszug aus BGH, 03.07.2003 - III ZR 326/02
    b) Es trifft zu, daß auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit urteilsvertretende Beschlüsse möglich sind, die einem "Urteil in einer Rechtssache" gleichgestellt werden müssen und dementsprechend in den Anwendungsbereich des "Richterprivilegs" fallen (s. dazu insbesondere Senatsurteil BGHZ 36, 379, 384 f).

    Dazu gehören insbesondere die Wahrung des rechtlichen Gehörs, die Ausschöpfung der in Betracht kommenden Beweismittel und die Begründung des Spruchs (Senatsurteil BGHZ 36, 379, 382/383).

  • BGH, 18.05.2000 - III ZR 180/99

    Amtspflichtverletzung durch Anklageerhebung

    Auszug aus BGH, 03.07.2003 - III ZR 326/02
    b) Darüber hinaus hat der Senat keine durchgreifenden Bedenken, auch bei der hier in Rede stehende einstweilige Anordnung im Unterbringungsverfahren dieselben Grundsätze anzuwenden, die für den Richter gelten, der über die Anordnung oder Fortdauer von Untersuchungshaft zu entscheiden hat: Danach sind derartige Entscheidungen im Amtshaftungsprozeß nicht uneingeschränkt auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur daraufhin zu überprüfen, ob sie - bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege - vertretbar sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 122, 268, 270/271; Senatsurteil vom 18. Mai 2000 - III ZR 180/99 = VersR 2001, 586, 587; Staudinger/Wurm Rn. 630 i.V.m. 632).
  • BGH, 19.09.1966 - III ZR 92/65

    Entmündigungsbeschluß als Urteil in einer Rechtssache

    Auszug aus BGH, 03.07.2003 - III ZR 326/02
    Eine derartige Verfahrensgestaltung hat - anders als etwa das frühere Entmündigungsverfahren nach § 645 ZPO a.F. (dazu Senatsurteil BGHZ 46, 106) - notwendig einen summarischen Charakter, was sich auch darin widerspiegelt, daß bei Gefahr im Verzug die einstweilige Anordnung bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen erlassen werden kann (§ 69f Abs. 1 Satz 4 FGG).
  • OLG Frankfurt, 29.03.2001 - 1 U 25/00

    Amtspflichtverletzung durch richterliche Tätigkeit

    Auszug aus BGH, 03.07.2003 - III ZR 326/02
    Soweit in solchen Fällen im Amtshaftungsprozeß darüber zu befinden ist, ob ein Richter bei der Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung schuldhaft amtspflichtwidrig gehandelt hat, kann dem Richter in diesem Bereich ein Schuldvorwurf nur bei besonders groben Verstößen gemacht werden (Senatsbeschluß vom 19. Dezember 1991 - III ZR 9/91 = BGHR BGB § 839 Abs. 2 Richter 1 m.w.N.); inhaltlich läuft das auf eine Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit hinaus (OLG Frankfurt NJW 2001, 3270; Staudinger/Wurm Rn. 316).
  • BGH, 19.12.1991 - III ZR 9/91

    Endvermögen des Ehegatten - Versicherung an Eides Statt - Auskunft über das

    Auszug aus BGH, 03.07.2003 - III ZR 326/02
    Soweit in solchen Fällen im Amtshaftungsprozeß darüber zu befinden ist, ob ein Richter bei der Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung schuldhaft amtspflichtwidrig gehandelt hat, kann dem Richter in diesem Bereich ein Schuldvorwurf nur bei besonders groben Verstößen gemacht werden (Senatsbeschluß vom 19. Dezember 1991 - III ZR 9/91 = BGHR BGB § 839 Abs. 2 Richter 1 m.w.N.); inhaltlich läuft das auf eine Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit hinaus (OLG Frankfurt NJW 2001, 3270; Staudinger/Wurm Rn. 316).
  • BGH, 29.04.1993 - III ZR 3/92

    Schmerzensgeld bei rechtswidriger Inhaftierung nach Art 5 Abs. 5 MRK

    Auszug aus BGH, 03.07.2003 - III ZR 326/02
    b) Darüber hinaus hat der Senat keine durchgreifenden Bedenken, auch bei der hier in Rede stehende einstweilige Anordnung im Unterbringungsverfahren dieselben Grundsätze anzuwenden, die für den Richter gelten, der über die Anordnung oder Fortdauer von Untersuchungshaft zu entscheiden hat: Danach sind derartige Entscheidungen im Amtshaftungsprozeß nicht uneingeschränkt auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur daraufhin zu überprüfen, ob sie - bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege - vertretbar sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 122, 268, 270/271; Senatsurteil vom 18. Mai 2000 - III ZR 180/99 = VersR 2001, 586, 587; Staudinger/Wurm Rn. 630 i.V.m. 632).
  • BGH, 23.10.2003 - III ZR 9/03

    Zu Ansprüchen wegen amtspflichtwidriger Maßnahmen von Staatsanwaltschaft und

    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats sind "Urteile" im Sinne des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB auch alle diejenigen in Beschlußform ergehenden Entscheidungen, die "urteilsvertretende Erkenntnisse" darstellen (vgl. nur BGHZ 36, 379, 384 und zuletzt Urteil vom 3. Juli 2003 - III ZR 326/02 - NJW 2003, 3052).

    Auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind "urteilsvertretende" Beschlüsse möglich, die einem Urteil in einer Rechtssache gleichgestellt werden müssen und dementsprechend in den Anwendungsbereich des Richterprivilegs fallen (vgl. Senat, BGHZ 36, 379, 384 f; Urteil vom 3. Juli 2003 aaO).

    Eine urteilsvertretende Entscheidung ist anzunehmen, wenn nach Sinn und Zweck der Regelung eine jederzeitige Befassung des Gerichts (von Amts wegen oder auf Antrag) mit der formell rechtskräftig entschiedenen Sache ausgeschlossen ist, die Entscheidung vielmehr eine Sperrwirkung in dem Sinne entfaltet, daß eine erneute Befassung nur unter entsprechenden Voraussetzungen in Betracht kommt wie bei einer rechtskräftig durch Urteil abgeschlossenen Sache (d.h. wenn die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen), oder wenn eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts eintritt, die nach besonderer gesetzlicher Vorschrift eine erneute Entscheidung rechtfertigt (Senat, Urteil vom 3. Juli 2003 aaO).

  • OLG Frankfurt, 16.07.2019 - 8 U 59/18

    Schmerzensgeld für Fixierung und Zwangsmedikation ohne richterliche Genehmigung

    Eine einstweilige Anordnung betreffend eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme ist kein "Urteil in einer Rechtssache" im Sinne des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2003 - III ZR 326/02 -, NJW 2003, 3052, 3052 f.).

    Soweit in solchen Fällen im Amtshaftungsprozess darüber zu befinden ist, ob ein Richter bei der Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung schuldhaft amtspflichtwidrig gehandelt hat, kann dem Richter in diesem Bereich ein Schuldvorwurf nur bei besonders groben Verstößen gemacht werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 03.07.2003 - III ZR 326/02 -, NJW 2003, 3052, 3053 m. w. N.); inhaltlich läuft das auf eine Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit hinaus (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2003 - III ZR 326/02 -, NJW 2003, 3052, 3053; OLG Frankfurt, Urteil vom 29.03.2001 - 1 U 25/00 -, NJW 2001, 3270, 3271).

    Vor diesem Hintergrund sind Entscheidungen über den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Unterbringungsverfahren in einem nachfolgenden Amtshaftungsprozess nicht uneingeschränkt auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur daraufhin zu überprüfen, ob sie - bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege - vertretbar sind (vgl. etwa BGH, Urteil vom 03.07.2003 - III ZR 326/02 -, NJW 2003, 3052, 3053).

  • OLG Hamm, 11.08.2021 - 11 U 136/20

    Sachverständigenhaftung; Qualifikation; methodische Mängel; Amtshaftung;

    In seiner Entscheidung vom 03.07.2003 (III ZR 326/02) hat er die Frage, ob Beschlüsse der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur insoweit dem Spruchrichterprivileg unterfallen können, als sie "Streitsachen" betreffen, ausdrücklich offengelassen (BGH a.a.O. - Rz. 2 juris).

    Dazu gehören insbesondere die Wahrung des rechtlichen Gehörs, die Ausschöpfung der in Betracht kommenden Rechtsmittel und die Begründung des Spruchs (BGH, Urteil vom 03.07.2003, III ZR 326/02 - Rz. 2 juris).

    Eine urteilvertretende Entscheidung ist anzunehmen, wenn nach Sinn und Zweck der Regelung eine jederzeitige erneute Befassung des Gerichts in der formell rechtskräftig entschiedenen Sache ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 03.07.2003, III ZR 326/02 - Rz. 2 juris).

    Soweit in solchen Fällen im Amtshaftungsprozess darüber zu befinden ist, ob ein Richter bei der Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung schuldhaft amtspflichtwidrig gehandelt hat, kann dem Richter in diesem Bereich ein Schuldvorwurf nur bei besonders groben Verstößen gemacht werden (BGH, Urteil vom 03.07.2002, III ZR 326/02 - Rz. 2 juris; Hau/Poseck in: BeckOK BGB, 58. Edition, § 839 Rn. 156 m.w.Nw.).

    Inhaltlich läuft dies auf eine Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit hinaus (BGH, Urteil vom 03.07.2002, III ZR 326/02 - Rz. 2 juris).

  • OLG Koblenz, 07.01.2016 - 1 U 657/15

    Amtshaftung wegen Verfahrensfehlern im Ehescheidungsverfahren

    Es ist in diesem Fall lediglich eine Haftung und Ersatzpflicht für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln gegeben (vgl. nur BGHZ 155, 306 ff).
  • OLG Stuttgart, 10.05.2017 - 4 U 208/16

    Amtshaftung bei rechtswidriger Ermöglichung einer Erwachsenenadoption eines

    Danach sind insbesondere auch im vorliegend einschlägigen Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit Verfahren mit urteilsvertretenden Beschlüssen, also Urteile i. S. v. § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB möglich (siehe nur BGH NJW 2003, 3052 = BGHZ 155, 306).

    Eine urteilsvertretende Entscheidung ist anzunehmen, wenn nach Sinn und Zweck der Regelung eine jederzeitige erneute Befassung des Gerichts (von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten) mit der formell rechtskräftig entschiedenen Sache ausgeschlossen ist, die Entscheidung vielmehr eine Sperrwirkung in dem Sinne entfaltet, dass eine erneute Befassung nur unter entsprechenden Voraussetzungen in Betracht kommt, wie bei einer rechtskräftig durch Urteil abgeschlossenen Sache, d. h., wenn die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen, oder wenn eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts eintritt, die nach besonderer gesetzlicher Vorschrift eine erneute Entscheidung rechtfertigt (BGH NJW 2003, 3052 = BGHZ 155, 306; Staudinger-Wöstmann, a.a.O., § 839 Rn. 326).

    Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Frage, ob ein Adoptionsbeschluss unter § 839 Abs. 2 S. 1 BGB fällt, deshalb nicht abschließend beantwortet ist, weil der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGH NJW 2003, 3052 ausdrücklich offengelassen hat, ob Beschlüsse der freiwilligen Gerichtsbarkeit (unabhängig von den oben dargestellten Voraussetzungen) nur insoweit dem Richterprivileg unterfallen können, als sie "Streitsachen" betreffen (a.a.O., 3053), zu denen fraglos Adoptionssachen nicht gehörten und gehören (vgl. nunmehr § 112 FamFG; eine Streitsache für die Anwendbarkeit von § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB ausdrücklich fordernd etwa Zimmerling, in: JurisPK BGB, 7. Aufl., § 839 Rn. 194 f.).

    Diese darf nur verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist (grundlegend BGH NJW 2011, 1872 Rn. 14 m.w.N.; in der Sache aber auch bereits in NJW 2003, 3052, 3053 und NJOZ 2005, 3988, 3989; ferner NJW 2014, 789 Rn. 45 und NJW-RR 2015, 369 Rn. 19).

    Auf die höchstrichterlich nicht geklärten Fragen, ob § 56 Abs. 2 Satz 1 LKrO auch nach der Anfügung des Satzes 2 die Außenhaftung regelt, kommt es ebenso wenig entscheidend an wie auf die Frage, ob der eine Adoption aussprechende Beschluss ein "Urteil in einer Rechtssache" darstellt oder dies deshalb nicht der Fall ist, weil - was vom Bundesgerichtshof bislang offen gelassen wurde (NJW 2003, 3052, 3053) - die Anwendung von § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit voraussetzt, dass es sich um "Streitsachen" handelt.

  • BGH, 05.10.2006 - III ZR 283/05

    Abgabe der Negativerklärung der Vertretungsorgane bei einem Formwechsel;

    b) Bei Entscheidungen des Rechtspflegers ist mit Rücksicht auf dessen sachliche Unabhängigkeit (§ 9 RpflG) ein Schuldvorwurf wegen einer der Amtsausübung zugrunde liegenden Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung nur zu erheben, wenn die Rechtsauffassung unvertretbar erscheint (im Anschluss an BGHZ 155, 306).

    Soweit in solchen Fällen im Amtshaftungsprozess darüber zu befinden sei, ob ein Richter bei der Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung schuldhaft amtspflichtwidrig gehandelt habe, könne ihm ein Schuldvorwurf in diesem Bereich nur bei besonders groben Verstößen gemacht werden (BGHZ 155, 306, 309 f.; Beschluss vom 19. Dezember 1991 - III ZR 9/91 - NJW-RR 1992, 919 = BGHR BGB § 839 Abs. 2 Richter 1 m.w.N.).

  • OLG Saarbrücken, 20.02.2020 - 4 U 52/18

    Kostenentscheidung bei außergerichtlichem Verfahren durch leichtfertig erstattete

    "Urteile" sind danach auch alle diejenigen in Beschlussform ergehenden Entscheidungen, die "urteilsvertretende Erkenntnisse" darstellen (BGHZ 10, 55; 13, 142; 57, 33; 64, 347; 155, 306; BGH NJW 2005, 436).

    Dies sind Entscheidungen, die in einem Erkenntnisverfahren, d.h. einem Verfahren über den Bestand von Rechten, das Prozessverhältnis abschließen oder wenigstens die Instanz beenden, und zwar unter Selbstbindung des Gerichts, so dass sie also nicht nur formeller, sondern auch materieller Rechtskraft fähig sind, und die ferner einem Urteil im technischen Sinne in allen wesentlichen Voraussetzungen - Gewährung des rechtlichen Gehörs, gegebenenfalls Erhebung von Beweisen, Begründung des Spruchs - gleichzusetzen sind (BGHZ 46, 106; 50, 14; 57, 33, 45f.; 155, 306; Staudinger/Schulze, BGB, 10. Aufl., § 839 Rdn. 38; Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl., § 839 Rdn. 65; Papier/Shirvani, Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 839 BGB Rdn. 325 f.).

    Eine urteilsvertretende Entscheidung ist anzunehmen, wenn nach Sinn und Zweck der Regelung eine jederzeitige erneute Befassung des Gerichts (von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten) mit der formell rechtskräftig entschiedenen Sache ausgeschlossen ist, die Entscheidung vielmehr eine Sperrwirkung in dem Sinne entfaltet, dass eine erneute Befassung nur unter entsprechenden Voraussetzungen in Betracht kommt wie bei einer rechtskräftig durch Urteil abgeschlossenen Sache, oder wenn eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts eintritt, die nach besonderer gesetzlicher Vorschrift eine erneute Entscheidung rechtfertigt (BGH NJW 2003, 3693, juris Rdn. 27; NJW 2003, 3052, juris Rdn. 2; BeckOGK/Dörr, 1.12.2019, BGB § 839 Rn. 655-661).

    Da auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB der Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zu beachten ist, kann dem Richter, soweit im Amtshaftungsprozess darüber zu befinden ist, ob ein Richter bei der Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung schuldhaft amtspflichtwidrig gehandelt hat, in diesem Bereich ein Schuldvorwurf nur bei besonders groben Verstößen gemacht werden; inhaltlich läuft das auf eine Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit hinaus (BGHZ 155, 306; OLG München AfP 2015, 151, juris Rdn. 122 f.; Senat NJW-RR 2019, 1112, juris Rdn. 50).

  • BGH, 18.04.2019 - III ZR 67/18

    Entschädigung wegen Abschiebehaft

    aa) Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im Amtshaftungsprozess bestimmte richterliche Maßnahmen außerhalb des Richterspruchprivilegs (§ 839 Abs. 2 Satz 1 BGB) nicht auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen sind (vgl. zur Untersuchungshaft Urteil vom 29. April 1993 - III ZR 3/92, BGHZ 122, 268, 271; zur einstweiligen Anordnung in Unterbringungssachen Urteil vom 3. Juli 2003 - III ZR 326/03, BGHZ 155, 306, 310; zur Streitwertfestsetzung Urteil vom 21. Juli 2005 - III ZR 21/05, NJOZ 2005, 3987, 3988 f; zur Prozessführung in Zivilsachen Urteil vom 4. November 2010 - III ZR 32/10, BGHZ 187, 286 Rn. 14 und zur richterlichen Beschlagnahmeanordnung Urteil vom 15. Dezember 2016 - III ZR 387/14, BGHZ 213, 200 Rn. 14).

    Ein Schuldvorwurf könne dem Richter in diesem Bereich nur bei besonders groben Verstößen gemacht werden (z.B. Senat, Beschlüsse vom 26. April 1990 - III ZR 182/89, Jurion RS 1990 Nr. 15083 Rn. 3 und vom 19. Dezember 1991 - III ZR 9/91, BGHRZ Nr. 10710), was auf eine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit hinauslaufe (Senat, Urteil vom 3. Juli 2003 - III ZR 326/02, BGHZ 155, 306, 310).

  • BGH, 03.08.2011 - XII ZB 153/10

    Prozessvergleich: Ermessen des Gerichts bezüglich der Protokollierung eines über

    Selbst wenn der gerichtliche Vergleich als Spruchrichtertätigkeit unter das zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit geltende Richterprivileg fiele (Art. 34 GG iVm § 839 BGB; vgl. zum Spruchrichterprivileg BGHZ 155, 306 = FamRZ 2003, 1541 f.; OLG Bremen NJW-RR 2001, 1036, 1037 und schon RGZ 48, 183, 186 f.), wäre das Haftungsrisiko des Dienstherren zu beachten.
  • BGH, 09.12.2004 - III ZR 200/04

    Amtshaftung im einstweiligen Rechtsschutz

    "Urteile" sind danach auch alle diejenigen in Beschlußform ergehenden Entscheidungen, die "urteilsvertretende Erkenntnisse" darstellen (BGHZ 10, 55, 60; 13, 142, 143 ff; 57, 33, 45; 64, 347, 352; aus der neuesten Rechtsprechung siehe insbesondere Senatsurteil vom 3. Juli 2003 - III ZR 326/02 = BGHZ 155, 306 = NJW 2003, 3052).

    Dies sind Entscheidungen, die in einem Erkenntnisverfahren, d.h. einem Verfahren über den Bestand von Rechten, das Prozeßverhältnis abschließen oder wenigstens die Instanz beenden, und zwar unter Selbstbindung des Gerichts, so daß sie also nicht nur formeller, sondern auch materieller Rechtskraft fähig sind, und die ferner einem Urteil im technischen Sinne in allen wesentlichen Voraussetzungen - Gewährung des rechtlichen Gehörs, gegebenenfalls Erhebung von Beweisen, Begründung des Spruchs - gleichzusetzen sind (BGHZ 46, 106 f; 50, 14; 57, 33, 45 f; 64, 347; 155, 306; s. zum Ganzen zusammenfassend Staudinger/Wurm, BGB 13. Bearb. [2002] § 839 Rn. 322, 328).

    In dieser Beziehung unterscheidet sich die hier zu beurteilende Fallkonstellation von derjenigen, die dem Senatsurteil BGHZ 155, 306 zugrunde gelegen hatte: Dort war es um eine einstweilige Anordnung, betreffend eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme, gegangen, die von vornherein weder bestimmt noch geeignet war, eine "interimistische Befriedungsfunktion" für die Hauptsache zu entfalten oder gar eine Hauptsacheentscheidung entbehrlich zu machen.

  • OLG Hamm, 08.01.2010 - 11 U 27/06

    Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer

  • BGH, 16.10.2014 - IX ZR 190/13

    Amtshaftung: Amtspflichtverletzung des Insolvenzgerichts bei Verweigerung der

  • OLG München, 27.11.2014 - 1 U 781/13

    Amtspflichtverletzung, Beschlagnahme

  • OLG Frankfurt, 20.03.2013 - 1 W 42/12

    Feststellungsklage; Haftungsmaßstab bei fehlerhaften richterlichen Entscheidungen

  • OLG Koblenz, 20.01.2014 - 3 W 695/13

    Beweis durch Sachverständige: Voraussetzungen für die Festsetzung eines

  • OLG Bamberg, 06.05.2013 - 4 U 218/12

    Amtshaftungsprozess: Ergreifungsdurchsuchung beim unbeteiligten Dritten (=

  • OLG Frankfurt, 28.01.2011 - 1 W 37/10

    Amtshaftung: Überprüfungsmaßstab für PKH-Beschluss; Maßstab grober Fehler im

  • OLG Hamm, 17.06.2011 - 11 U 27/06

    Kein Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer

  • BGH, 21.07.2005 - III ZR 21/05

    Amtshaftung der Richter wegen Streitwertfestsetzung

  • OLG Stuttgart, 10.10.2012 - 4 U 56/12

    Amtshaftung: Unterlassen einer Verfügung der unverzüglichen Zustellung des

  • LG München I, 20.09.2017 - 15 O 21372/16

    Haftentschädigung nach Art. 5 Abs. 5 EMRK wegen rechtswidriger Abschiebungshaft

  • OLG Stuttgart, 09.05.2007 - 4 U 204/06

    Amtshaftung des Insolvenzgerichts: Fehlerhafte Auswahl und unterbliebene

  • OLG Frankfurt, 10.12.2004 - 1 W 69/04

    Amtshaftung wegen Fehlern des Zwangsversteigerungsverfahrens: Unrichtige

  • OLG München, 10.03.2005 - 1 U 4947/04

    Zahlungsverpflichtung des vereinbarten Verteidigerhonorars auch bei Übersteigen

  • LG Freiburg, 05.05.2004 - 14 O 410/02

    Anspruch auf Schadensersatz wegen pflichtwidriger Unterlassung der Geltendmachung

  • OLG Koblenz, 12.01.2005 - 1 U 713/04

    Amtshaftung: Amtspflichtverletzung des Tatrichters bei angeblich falscher

  • OLG München, 22.12.2011 - 1 U 5388/10

    Amtshaftung bzw. Entschädigung aus enteignungsgleichen Eingriff:

  • OLG Oldenburg, 06.06.2008 - 6 U 13/08

    Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung durch Fehler bei der

  • LG Münster, 15.07.2020 - 12 O 401/18
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2014 - L 17 SF 652/14

    Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Ablehnung von

  • BayObLG, 18.03.2004 - 3Z BR 253/03

    Voraussetzung für eine Unterbringung zur Begutachtung und nachträgliche

  • OLG Stuttgart, 05.01.2015 - 4 W 69/14

    Isoliertes Prozesskostenhilfeverfahren: Pflicht des angerufenen Gerichts zur

  • OLG Braunschweig, 24.07.2013 - 3 U 218/11

    Amtshaftungsansprüche des Insolvenzverwalters wegen schuldhafter Verzögerung der

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