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   BGH, 13.08.2003 - XII ZR 303/02   

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https://dejure.org/2003,449
BGH, 13.08.2003 - XII ZR 303/02 (https://dejure.org/2003,449)
BGH, Entscheidung vom 13.08.2003 - XII ZR 303/02 (https://dejure.org/2003,449)
BGH, Entscheidung vom 13. August 2003 - XII ZR 303/02 (https://dejure.org/2003,449)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung in der Fassung bis zum 31. Dezember 2001; Erfordernis eines Tatbestands bei Berufungsurteil mit Nichtzulassung der Revision; Erfordernis der Rechtsfortbildung; Erfordernis der Leitentscheidung für die Auslegung der ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Berufungsanträge und Tatbestand im Berufungsurteil

  • Judicialis

    ZPO n.F. § 544 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO n.F. § 543 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO n.F. § 540 Abs. 1; ; ZPO a.F. § 543 Abs. 1; ; ZPO a.F. § 543 Abs. 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO n. F. § 544 Abs. 1 S. 1; ZPO n. F. § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO n. F. § 540 Abs. 1; ZPO a. F. § 543 Abs. 1; ZPO a. F. § 543 Abs. 2
    Notwendiger Inhalt eines der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegenden Berufungsurteils

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an den Tatbestand des Berufungsurteils

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Anforderungen an ein Berufungsurteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 156, 97
  • NJW 2003, 3352
  • MDR 2004, 44
  • FamRZ 2003, 1831
  • VersR 2004, 81
  • WM 2003, 2209
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 06.06.2003 - V ZR 392/02

    Anforderungen an den Tatbestand des Berufungsurteils; Rechtsnatur eines

    Auszug aus BGH, 13.08.2003 - XII ZR 303/02
    Das ist nicht der Fall, wenn tatbestandliche Darstellungen in einem Berufungsurteil fehlen oder derart widersprüchlich, unklar oder lückenhaft sind, daß sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht mehr zweifelsfrei erkennen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Fehlt es an diesen Mindestvoraussetzungen, ist das Urteil bereits wegen dieses von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangels aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02 - FamRZ 2003, 747, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; BGH, Urteil vom 6. Juni 2003 aaO).

    Grundlage der Prüfung des Revisionsgerichts ist gemäß § 559 ZPO - wie auch schon nach § 561 ZPO a.F. - prinzipiell nur der Tatsachenstoff, der sich aus dem Berufungsurteil einschließlich der in ihm enthaltenen wirksamen Bezugnahmen sowie aus dem Sitzungsprotokoll erschließt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2003 aaO).

  • BGH, 24.06.2003 - VI ZR 309/02

    Zulassung der Revision wegen Unterzeichnung des Berufungsurteils durch einen an

    Auszug aus BGH, 13.08.2003 - XII ZR 303/02
    Denn die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 ZPO nicht in das Protokoll aufgenommen werden müssen, sind auch dann nicht gegeben, wenn das zu erlassende Urteil des Berufungsgerichts der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO unterliegt (vgl. BGH, Beschluß vom 24. Juni 2003 - VI ZR 309/02 -, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Ob nach alledem einer Nichtzulassungsbeschwerde unter den Voraussetzungen des § 26 Nr. 8 EGZPO stets schon dann stattzugeben ist, wenn sie sich gegen ein Berufungsurteil richtet, aus dem die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung für das Revisionsgericht nicht in vollem Umfang ersichtlich sind (offen gelassen von BGH, Beschluß vom 24. Juni 2003 aaO), etwa weil es keinen Tatbestand enthält oder unter der Geltung des neuen Verfahrensrechts den Mindestanforderungen des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht genügt (und deshalb auf eine zulässige Revision hin ohne weiteres aufzuheben wäre), oder ob auch dann die weiteren Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen und mit der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt werden müssen, bedarf zur Zeit noch keiner Entscheidung.

  • BGH, 19.02.2003 - VIII ZR 205/02

    Erfordernis eines Tatbestandes bei Durchführung des Berufungsverfahrens nach den

    Auszug aus BGH, 13.08.2003 - XII ZR 303/02
    Auch wenn die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. vorliegen und deshalb Bezugnahmen auf das angefochtene Urteil, Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen zulässig sind, soweit sie die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschweren, ist jedenfalls eine wenigstens sinngemäße Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil unerläßlich (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - VIII ZR 205/02 - NJW-RR 2003, 1006).

    Abgesehen davon, daß das Berufungsurteil sowohl nach altem als auch nach neuem Recht zumindest die Berufungsanträge wiedergeben muß (vgl. BGH, Beschluß vom 19. Februar 2003 aaO), beschränkt sich diese Entlastung im Rahmen des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nämlich nur darauf, daß das Urteil anstelle eines Tatbestandes stets auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen Bezug nehmen darf.

  • BGH, 20.11.2002 - IV ZR 197/02

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den

    Auszug aus BGH, 13.08.2003 - XII ZR 303/02
    Ob ein Zulassungsgrund auch noch gegeben sein wird, wenn dem Bundesgerichtshof künftig weitere Fälle dieser Art vorgelegt werden, mag fraglich sein, weil für Beurteilung der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO der Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde maßgeblich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2002 - IV ZR 197/02 - WM 2003, 554 m.N. und vom 8. April 2003 - XI ZR 193/02 - ZIP 2003, 1082, 1083) und eine höchstrichterlich bereits geklärte Rechtsfrage jedenfalls weder grundsätzlich ist noch zur Fortbildung des Rechts einer erneuten Entscheidung bedarf.
  • BGH, 08.04.2003 - XI ZR 193/02

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

    Auszug aus BGH, 13.08.2003 - XII ZR 303/02
    Ob ein Zulassungsgrund auch noch gegeben sein wird, wenn dem Bundesgerichtshof künftig weitere Fälle dieser Art vorgelegt werden, mag fraglich sein, weil für Beurteilung der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO der Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde maßgeblich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2002 - IV ZR 197/02 - WM 2003, 554 m.N. und vom 8. April 2003 - XI ZR 193/02 - ZIP 2003, 1082, 1083) und eine höchstrichterlich bereits geklärte Rechtsfrage jedenfalls weder grundsätzlich ist noch zur Fortbildung des Rechts einer erneuten Entscheidung bedarf.
  • BGH, 26.02.2003 - VIII ZR 262/02

    Anforderungen an den Tatbestand des Berufungsurteils

    Auszug aus BGH, 13.08.2003 - XII ZR 303/02
    Fehlt es an diesen Mindestvoraussetzungen, ist das Urteil bereits wegen dieses von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangels aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02 - FamRZ 2003, 747, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; BGH, Urteil vom 6. Juni 2003 aaO).
  • BGH, 07.01.2003 - X ZR 82/02

    Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage im Rahmen einer

    Auszug aus BGH, 13.08.2003 - XII ZR 303/02
    Ob die Nichtzulassungsbeschwerde begründet ist, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), mag fraglich sein, weil die aufgeworfene Rechtsfrage der Anwendung des § 543 ZPO a.F. in Fällen, auf die das neue Revisionsrecht anzuwenden ist, nur für die Form der Abfassung des Berufungsurteils erheblich ist, nicht aber für die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung in der Sache selbst (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Januar 2003 - X ZR 82/02 - ZIP 2003, 1175).
  • BGH, 30.01.1979 - VI ZR 154/78

    Berufungsurteil ohne Tatbestand

    Auszug aus BGH, 13.08.2003 - XII ZR 303/02
    Die Ermittlung und Feststellung des Sachverhalts war bisher nicht Aufgabe des Revisionsgerichts (vgl. BGHZ 73, 248, 252) und kann es auch nach neuem Recht nicht sein.
  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus BGH, 13.08.2003 - XII ZR 303/02
    Der vorliegende Fall gibt Veranlassung, eine höchstrichterliche Leitentscheidung für die Auslegung einer Verfahrensvorschrift (hier: § 543 ZPO a.F.) zu erlassen (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - ZIP 2002, 1826, 1827 = BGHZ 151, 221), die zwar auslaufendes Recht betrifft, aber noch auf eine Vielzahl von im Berufungsrechtszug anhängigen Altverfahren anzuwenden ist und deren Handhabung für die Tätigkeit des Revisionsgerichts von allgemeiner Bedeutung ist.
  • BGH, 16.10.2003 - IX ZR 55/02

    Besitzverhältnisse an einem im unmittelbaren Besitz des Geschäftsführers einer

    Damit gehört die angefochtene Entscheidung zu den Berufungsurteilen, gegen die eine Revision möglich ist und die deshalb in entsprechender Anwendung von § 543 Abs. 2 ZPO a.F. einen Tatbestand enthalten müssen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. August 2003 - XII ZR 303/02, z.V.b. in BGHZ; v. 1. Oktober 2003 - VIII ZR 326/02, z.V.b.).
  • BAG, 24.03.2011 - 2 AZR 170/10

    Berufungsurteil ohne Tatbestand - Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebliches

    Zumindest eine verkürzte Darstellung des zweitinstanzlichen Vorbringens ist erforderlich ( BAG 18. Mai 2006 - 6 AZR 627/05 - Rn. 16, aaO; Senat 15. August 2002 - 2 AZR 386/01   - AP ZPO 1977 § 543 Nr. 12 = EzA ZPO § 543 Nr. 12; BGH 13. August 2003 - XII ZR 303/02  - BGHZ 156, 97 ; Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 7. Aufl. § 69 Rn. 10, 11) .
  • BGH, 23.11.2004 - VI ZR 357/03

    Merkantile Wertminderung

    Es genügt, daß aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (vgl. BGHZ 154, 99, 100 f.; 156, 97, 99; Senatsurteile vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02 - VersR 2004, 259, 260; und vom 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03 - VersR 2004, 881, 882 m.w.N.; BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 5/03 - NJW-RR 2004, 573, 574 m.w.N.).
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