Rechtsprechung
   BGH, 10.12.2003 - IV ZR 249/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,252
BGH, 10.12.2003 - IV ZR 249/02 (https://dejure.org/2003,252)
BGH, Entscheidung vom 10.12.2003 - IV ZR 249/02 (https://dejure.org/2003,252)
BGH, Entscheidung vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 249/02 (https://dejure.org/2003,252)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,252) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • Prof. Dr. Lorenz

    Zuwendungen an Stiftungen als pflichtteilsbeeinträchtigende Schenkungen - Abgrenzung von Schenkung und Treuhand, Ergänzungsanspruch gegen den Beschenkten (§§ 2325, 2329, 818 BGB); bereicherungsrechtlicher Vermögensvorteil bei Schaffung einer "res sacra"

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Pflichtteilsergänzung - Erfordernis der Schenkung an den in Anspruch genommenen Dritten - Zuwendung von Durchgangsvermögen - Übertragung treuhänderisch gebundenen Vermögens - Vorliegen eines fiduziarischen Treuhandverhältnisses - Stiftungszweckgebundene ...

  • Judicialis

    BGB § 2325; ; BGB § 2329

  • ra.de
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zuwendung an eine Stiftung und Pflichtteilsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 2325 2329
    Pflichtteilsergänzungspflicht von Zuwendungen an Stiftungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Stiftungsrecht - Unentgeltliche Zuwendungen an Stiftungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zustiftungen oder Spenden als pflichtteilsergänzende Schenkungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Frage, ob Zuwendungen an die Stiftung Frauenkirche Dresden der Pflichtteilsergänzung unterliegen

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof entscheidet zur Frage, ob Zuwendungen an die Stiftung Frauenkirche Dresden der Pflichtteilsergänzung unterliegen

  • meyer-koering.de (Kurzinformation und Zusammenfassung)

    Unterliegen Zuwendungen an eine Stiftung der Pflichtteilsergänzung?

  • IWW (Kurzinformation)

    Pflichtteilsergänzung - Unterliegen Zuwendungen an eine Stiftung der Pflichtteilsergänzung?

  • Deutsches Notarinstitut (Leitsatz)

    BGB §§ 2325, 2329
    Pflichtteilsergänzung bei lebzeitiger Zuwendung an Stiftungen

  • nomos.de PDF, S. 42 (Kurzinformation)

    §§ 2325, 2329 BGB
    Zuwendungen an die Stiftung Frauenkirche Dresden unterliegen der Pflichtteilsergänzung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Vater stiftete 4,7 Mio. DM für die Frauenkirche Dresden - Tochter verlangt nach seinem Tod Geld zurück: "Pflichtteilsergänzung"

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Zuwendungen an die Stiftung Frauenkirche Dresden - Pflichtteilsergänzung

  • drschmel.de (Kurzinformation)

    Erben können Pflichtteilsergänzungsansprüche auch gegenüber Stiftungen geltend machen

  • 123recht.net (Pressemeldung, 10.12.2003)

    Kinder können auf Pflicht-Erbteil pochen // Stiftungen müssen Spenden eventuell wieder herausgeben

Besprechungen u.ä. (2)

  • wolterskluwer-online.de (Entscheidungsbesprechung)

    Schiffer erläutert die Auswirkungen des Pflichtteilsrecht bei Spenden an eine bereits bestehende Stiftung - Zusammenfassung von "Die Dresdner Frauenkirche, die Stiftung und der Pflichtteil" von RA Dr. K. Jan Schiffer, original erschienen in: NJW 2004 Heft 22, 1565 - ...

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Bereicherung des Beschenkten - Einordnung von Spenden an gemeinnützige Organisationen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 157, 178
  • NJW 2004, 1382
  • MDR 2004, 755 (Ls.)
  • DNotZ 2004, 475
  • FamRZ 2004, 453
  • WM 2004, 332
  • DB 2004, 1260 (Ls.)
  • NZG 2004, 971
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (13)

  • RG, 07.05.1909 - VII 365/08

    Über den Begriff der Schenkung bei Anwendung des Reichserbschaftssteuergesetzes

    Auszug aus BGH, 10.12.2003 - IV ZR 249/02
    Die von der herrschenden Meinung im Anschluß an RGZ 71, 140 ff. angenommene Bereicherung, wenn es sich bei dem Spendenempfänger um eine juristische Person handele, überzeuge bereits vom Ansatz her nicht.

    Nach den festgestellten Umständen kommt jedoch bereits eine bloße Beauftragung nicht in Betracht, bei der die Beklagte als Empfängerin der Geldzuwendungen nur als Mittels- und Durchgangsperson anzusehen wäre, die diese nur vorübergehend für den eigentlichen Bedachten verwahrt und ihm nach Schluß der Sammlung aushändigt (vgl. RGZ 71, 140, 144).

    Die weitere Rechtsprechung des Reichsgerichts bestätigt im Grundsatz, daß Zuwendungen zur Erreichung bestimmter Zwecke als Schenkungen behandelt werden, sofern sie nicht der Empfänger als bloße Durchgangs- oder Mittelsperson in vollem Umfang an Dritte weitergeben muß (vgl. RGZ 70, 15 ff.; 71, 140 ff.; 105, 305 ff.; 112, 210 ff.).

    Anerkannt ist zum einen, daß eine Bereicherung, also die Erlangung eines Vermögensvorteils, nicht dadurch ausgeschlossen ist, daß das Erlangte nicht hauptsächlich für einen wirtschaftlichen Zweck, sondern kirchlichen Bedürfnissen dienstbar gemacht werden soll (RGZ 71, 140, 142: Mittelverwendung für ein Gotteshaus mit dazugehöriger Pfarrwohnung).

  • RG, 16.10.1908 - VII 595/07

    1. Zum Begriffe der Schenkung unter Lebenden im Sinne des

    Auszug aus BGH, 10.12.2003 - IV ZR 249/02
    Die Beklagte verwandte die Mittel nach dem Willen des Geldgebers ausschließlich für sich selbst, so wie es in ihrer Satzung festgelegt ist (vgl. RGZ 70, 15, 17 f.: Ausstattung eines Vereins mit Vermögen zu dem von der Satzung bestimmten Zweck).

    Die weitere Rechtsprechung des Reichsgerichts bestätigt im Grundsatz, daß Zuwendungen zur Erreichung bestimmter Zwecke als Schenkungen behandelt werden, sofern sie nicht der Empfänger als bloße Durchgangs- oder Mittelsperson in vollem Umfang an Dritte weitergeben muß (vgl. RGZ 70, 15 ff.; 71, 140 ff.; 105, 305 ff.; 112, 210 ff.).

  • RG, 06.02.1905 - III 273/05

    1. Erfordert die Schenkung unter einer Auflage, daß nach Vollziehung der Auflage

    Auszug aus BGH, 10.12.2003 - IV ZR 249/02
    Das führe - wie bereits das Reichsgericht im Falle von Spenden an Anstalten oder Vereinigungen zur Verwendung ideeller Zwecke erkannt habe (RGZ 62, 386 ff.) - als Durchgangseigentum nicht zu einer beständigen Bereicherung des Sammlungsträgers.

    Die vielfach unterschiedlich verstandene Entscheidung RGZ 62, 386 ff. (vgl. nur Reuter, aaO und MünchKomm/Kollhosser, aaO Rdn. 8 einerseits sowie Staudinger/Cremer, BGB [1995] § 516 Rdn. 22, 23 andererseits) steht dazu nicht in Widerspruch.

  • BGH, 13.05.1971 - VII ZR 310/69

    Recht des Vollmachtgebers zum Widerruf der Vollmacht

    Auszug aus BGH, 10.12.2003 - IV ZR 249/02
    Ob ein solcher Verzicht hier möglich war, kann offenbleiben (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1971 - VII ZR 310/69 - WM 1971, 956).
  • OLG Dresden, 02.05.2002 - 7 U 2905/01

    Pflichtteilsergänzung; Schenkung; Stiftung

    Auszug aus BGH, 10.12.2003 - IV ZR 249/02
    Nach dem Berufungsurteil (abgedruckt in NJW 2002, 3181 ff. = ZEV 2002, 415 f. = FamRZ 2003, 62 ff., mit Anm. Rawert, NJW 2002, 3151 ff. und Muscheler, ZEV 2002, 417 f.) scheitert ein Anspruch der Klägerin an der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten.
  • BGH, 27.11.1991 - IV ZR 164/90

    Unbenannte Zuwendung unter Ehegatten als erbrechtliche Schenkung

    Auszug aus BGH, 10.12.2003 - IV ZR 249/02
    Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß der Senat Tendenzen zur Verschiebung der Grenzen, die das Pflichtteilsrecht zum Schutz von Ehe und Familie der Testierfreiheit setzt, immer wieder entgegengetreten ist (BGHZ 116, 167, 174 f.).
  • BGH, 21.06.1972 - IV ZR 221/69

    Vermutete Schenkung des Erblassers

    Auszug aus BGH, 10.12.2003 - IV ZR 249/02
    Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß §§ 2325, 2329 Abs. 1 BGB setzen voraus, daß der Erblasser dem in Anspruch genommenen Dritten eine Schenkung im Sinne von § 516 BGB gemacht hat, d.h., eine Zuwendung, die den Empfänger aus dem Vermögen des Gebers bereichert und bei der beide Teile darüber einig sind, daß sie unentgeltlich erfolgt (allgemeine Ansicht vgl. nur BGHZ 59, 132, 135; so bereits auch Planck/Greiff, BGB 4. Aufl. [1930] § 2325 Anm. 2a).
  • BGH, 05.11.1953 - IV ZR 95/53

    Forderungspfändung gegen Treuhänder

    Auszug aus BGH, 10.12.2003 - IV ZR 249/02
    In Fällen sogenannter fiduziarischer Treuhand verliert der Treugeber mit der Vollrechtsübertragung zwar seine Verfügungsmacht, der Treuhänder bleibt aber schuldrechtlich gebunden, das Eigentumsrecht nur nach Maßgabe der Treuhandvereinbarung auszuüben, und ist nach Erledigung des Treuhandzweckes zur Rückübereignung des Treuguts verpflichtet (vgl. BGHZ 124, 298, 303; 11, 37, 43; RGZ 153, 366, 369).
  • BGH, 09.12.1993 - IX ZR 100/93

    Anfechtung der Einräumung der formellen Rechtsstellung des Treuhänders

    Auszug aus BGH, 10.12.2003 - IV ZR 249/02
    In Fällen sogenannter fiduziarischer Treuhand verliert der Treugeber mit der Vollrechtsübertragung zwar seine Verfügungsmacht, der Treuhänder bleibt aber schuldrechtlich gebunden, das Eigentumsrecht nur nach Maßgabe der Treuhandvereinbarung auszuüben, und ist nach Erledigung des Treuhandzweckes zur Rückübereignung des Treuguts verpflichtet (vgl. BGHZ 124, 298, 303; 11, 37, 43; RGZ 153, 366, 369).
  • RG, 08.11.1922 - IV 74/22

    Unselbstständige Stiftung

    Auszug aus BGH, 10.12.2003 - IV ZR 249/02
    Die weitere Rechtsprechung des Reichsgerichts bestätigt im Grundsatz, daß Zuwendungen zur Erreichung bestimmter Zwecke als Schenkungen behandelt werden, sofern sie nicht der Empfänger als bloße Durchgangs- oder Mittelsperson in vollem Umfang an Dritte weitergeben muß (vgl. RGZ 70, 15 ff.; 71, 140 ff.; 105, 305 ff.; 112, 210 ff.).
  • RG, 30.04.1903 - IV 29/03

    Stiftung. Pflichtteilsergänzungsklage.

  • RG, 10.12.1925 - IV 374/25

    Schenkung unter Auflage

  • RG, 19.02.1937 - V 205/36

    1. Zur rechtlichen Stellung des Treugebers gegenüber einem Dritterwerber, wenn

  • BGH, 28.04.2010 - IV ZR 73/08

    Änderung der Rechtsprechung zur Berechnungsgrundlage für

    a) Der Pflichtteilsergänzungsanspruch aus § 2325 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Rechtsbeziehung im Verhältnis zwischen dem Erblasser und dem Bezugsberechtigten als wirksame Schenkung i.S. des § 516 Abs. 1 BGB (oder eine insoweit gleichgestellte ehebedingte Zuwendung, BGHZ 116, 167, 169) qualifiziert werden kann (vgl. nur BGHZ 157, 178).

    Schutzzweck der §§ 2325 ff. BGB ist, die Aushöhlung des Pflichtteilsrechts durch lebzeitige Rechtsgeschäfte des Erblassers zu verhindern (BGHZ 157, 178, 187).

    aa) Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Teilhabeanspruch nur insoweit, als der Beschenkte "aus dem Vermögen des Schenkers heraus" bereichert ist, die Bereicherung des Beschenkten also auf einer entsprechenden Entreicherung des Schenkers beruht (vgl. nur BGHZ 157, 178, 181).

  • BGH, 17.07.2019 - XII ZB 425/18

    Familiensache: Kontoinhaber eines Sparkontos; Verfügung der Eltern über ein auf

    Denn gerade aus dem Vermögen der Eltern stammende Beträge können von den Eltern treuhänderisch gebunden dergestalt auf das Sparkonto eingezahlt werden, dass sie sich im Innenverhältnis zum Kind die Verfügung über diese Geldbeträge vorbehalten (vgl. etwa Senatsurteil vom 9. Juli 1992 - XII ZR 156/90 - FamRZ 1992, 1401 f. und BGHZ 157, 178 = FamRZ 2004, 453 f.).
  • BGH, 28.04.2010 - IV ZR 230/08

    Änderung der Rechtsprechung zur Berechnungsgrundlage für

    a) Der Pflichtteilsergänzungsanspruch aus § 2325 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Rechtsbeziehung im Verhältnis zwischen dem Erblasser und dem Bezugsberechtigten als wirksame Schenkung i.S. des § 516 Abs. 1 BGB (oder eine insoweit gleichgestellte ehebedingte Zuwendung, BGHZ 116, 167, 169) qualifiziert werden kann (vgl. nur BGHZ 157, 178).

    Schutzzweck der §§ 2325 ff. BGB ist, die Aushöhlung des Pflichtteilsrechts durch lebzeitige Rechtsgeschäfte des Erblassers zu verhindern (BGHZ 157, 178, 187).

    aa) Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Teilhabeanspruch nur insoweit, als der Beschenkte "aus dem Vermögen des Schenkers heraus" bereichert ist, die Bereicherung des Beschenkten also auf einer entsprechenden Entreicherung des Schenkers beruht (vgl. nur BGHZ 157, 178, 181).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht