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   BGH, 14.01.2004 - XII ZB 30/02   

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https://dejure.org/2004,956
BGH, 14.01.2004 - XII ZB 30/02 (https://dejure.org/2004,956)
BGH, Entscheidung vom 14.01.2004 - XII ZB 30/02 (https://dejure.org/2004,956)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 2004 - XII ZB 30/02 (https://dejure.org/2004,956)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1617c Abs. 2, 1618 S. 6; 1355 Abs. 5 S. 2
    Zur Namensführung des einbenannten Kindes, wenn der sorgeberechtigte Elternteil nach Scheidung der Ehe wieder seinen Geburtsnamen annimmt

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Antrag auf Rückbenennung des zuvor einbenannten Kindes

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer Namensänderung im Rahmen der Rückgängigmachung einer Einbenennung; Beischreibung einer Anschlusserklärung zu einem Eintrag im Geburtenbuch; Anwendungsbereich des § 1617c Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei Ableitung des Geburtsnamens eines Kindes ...

  • Judicialis

    PStG § 49 Abs. 2; ; EGBGB Art. 224 § 3; ; BGB § 1618 Satz 6; ; BGB § 1617 c Abs. 2 Nr. 1; ; BGB § 1617 c Abs. 2 Nr. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde; Rückgängigmachung einer Einbenennung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Namensänderung des Kindes nach Scheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 1617c Abs. 2, 1618 S. 6; 1355 Abs. 5 S. 2
    Zur Namensführung des einbenannten Kindes, wenn der sorgeberechtigte Elternteil nach Scheidung der Ehe wieder seinen Geburtsnamen annimmt

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Geburtsname des Kindes nach Scheidung wieder ändern?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 157, 277
  • NJW 2004, 1108
  • MDR 2004, 635
  • DNotZ 2004, 645
  • FamRZ 2004, 449
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Fulda, 06.09.1999 - 5 T 301/99

    Änderung des Kindesnamen durch die Eheschließung der Mutter

    Auszug aus BGH, 14.01.2004 - XII ZB 30/02
    diesen Fällen bleibt daher nur die Möglichkeit einer behördlichen Namensänderung nach den Vorschriften des Namensänderungsgesetzes (vgl. LG Fulda FamRZ 2000, 689).
  • BGH, 12.05.1971 - IV ZB 52/70

    Ehename der Frau

    Auszug aus BGH, 14.01.2004 - XII ZB 30/02
    Als Aufsichtsbehörde hat der Beteiligte zu 3 ein von einer Beschwer unabhängiges Beschwerderecht, von dem er auch zu dem alleinigen Zweck Gebrauch machen kann, über die der Entscheidung zugrunde liegende Streitfrage eine obergerichtliche Entscheidung herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Mai 1971 - IV ZB 52/70 - FamRZ 1971, 426 m.N.; Keidel/Sternal Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl. Rdn. 69 vor § 71 und Keidel/Kahl aaO § 20 Rdn. 100 m.w.N.; Hepting/Gaaz Personenstandsrecht § 49 PStG Rdn. 14).
  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 718/80

    Maßgebliches Recht für Scheidung einer Ausländerehe in der Bundesrepublik

    Auszug aus BGH, 14.01.2004 - XII ZB 30/02
    Die Vorlage ist zulässig, da dem Vorlagebeschluß, der u.a. in FamRZ 2002, 1731 veröffentlicht ist, - wie erforderlich (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 82, 34) - zu entnehmen ist, daß das vorlegende Gericht bei Befolgung der Ansicht, von der es abweichen will, zu einer anderen Fallentscheidung gelangen würde.
  • BayObLG, 30.05.2000 - 1Z BR 11/00

    Zur analogen Anwendung des § 1618 BGB nach Namenswechsel des sorgeberechtigten

    Auszug aus BGH, 14.01.2004 - XII ZB 30/02
    Da somit davon auszugehen ist, daß der Gesetzgeber die vorliegende Problematik gesehen hat, verbietet sich die Annahme einer Regelungslücke, die der Ausfüllung durch die Rechtsprechung zugänglich wäre (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 49, 50 m.N.; Gaaz FUR 2002, 125, 132 f.).
  • OLG Dresden, 12.04.2000 - 15 W 361/00
    Auszug aus BGH, 14.01.2004 - XII ZB 30/02
    Das Oberlandesgericht möchte den angefochtenen Beschluß daher bestätigen, sieht sich daran aber durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (StAZ 2000, 341) gehindert, nach der eine Rückbenennung in solchen Fällen möglich sei, weil der Geburtsname des Kindes nach der Einbenennung (auch) der Familienname seiner Mutter sei.
  • BGH, 16.12.2015 - XII ZB 405/13

    Personenstandssache: Neubestimmung des Geburtsnamens eines in die Ehe der

    Bei einer nachträglichen Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch die Eltern ist eine Neubestimmung des Kindesnamens nach § 1617b Abs. 1 BGB nach einer vorangegangenen Einbenennung des Kindes gemäß § 1618 BGB jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die Stiefelternehe, deren Ehenamen das Kind aufgrund der Einbenennung trägt, noch besteht (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 14. Januar 2004, XII ZB 30/02, BGHZ 157, 277 = FamRZ 2004, 449).

    Zumindest die nachziehende Einbenennung ist mit dem Namenserwerb nach § 1617 c Abs. 2 Nr. 2 BGB durchaus vergleichbar, weil sich diese funktional ebenfalls als Namensfolge des Kindes nach dem sich ändernden Individualnamen des allein sorgeberechtigten Elternteils darstellt, nur eben lediglich mit der Zustimmung eines Dritten, nämlich des Stiefelternteils (Staudinger/Hilbig-Lugani BGB [2015] § 1617 b Rn. 8; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 157, 277 = FamRZ 2004, 449, 450).

    (4) Schließlich lässt sich auch aus der Senatsentscheidung vom 14. Januar 2004 (BGHZ 157, 277 = FamRZ 2004, 449) nichts dafür herleiten, dass eine vorangegangene Einbenennung nach § 1618 BGB eine Neubestimmung des Kindesnamens nach § 1617 b Abs. 1 BGB stets sperren müsste.

  • BGH, 19.02.2014 - XII ZB 180/12

    Personenstandssache: Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde; Weiterführung des

    Unter der Geltung des bis zum 31. August 2009 gültigen Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) war es anerkannt, dass der Aufsichtsbehörde für das Standesamt durch die Einräumung eines von der Entscheidung der Vorinstanzen unabhängigen Beschwerderechts eine verfahrensrechtliche Handhabe gegeben werden sollte, um in wichtigen und umstrittenen Fragen eine klärende obergerichtliche Entscheidung herbeizuführen (BGHZ 56, 193, 194 = FamRZ 1971, 426; Senatsbeschluss BGHZ 157, 277, 279 = FamRZ 2004, 449 f.; vgl. auch BT-Drucks. 16/1831 S. 51).
  • OLG Frankfurt, 07.03.2005 - 20 W 374/04

    Einbenennung: Keine erneute Namensänderung des Kindes nach vorheriger

    Nach einer Einbenennung des Kindes nach § 1618 BGB und einem nachfolgenden Namenswechsel des sorgeberechtigten Elternteils aufgrund § 1355 Abs. 5 S. 2 BGB kommt eine erneute Namensänderung des Kindes durch Anschluss an den Namenswechsel des Elternteils nicht in Betracht (Anschluss an BGH NJW 2004, 1108).

    Nachdem der Bundesgerichtshof in diesem Vorlageverfahren durch Beschluss vom 14. Januar 2004 (BGHZ 157, 277) rechtsgrundsätzlich entschieden hatte, dass der durch Einbenennung erworbene neue Geburtsname des Kindes - vorbehaltlich einer weiteren Einbenennung - grundsätzlich unverwandelbar fixiert werde und das Kind sich nach Scheidung der Ehe des sorgeberechtigten Elternteils dessen Wiederannahme des Geburtsnamens nicht anschließen könne, hob das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts auf und bestätigte die Weigerung der Standesbeamtin zur Eintragung eines Randvermerkes über die Änderung des Geburtsnamens der Betroffenen.

    Die von dem Beteiligten zu 3) angestrebte obergerichtliche Entscheidung liegt mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Januar 2004 - XII ZB 30/02 (BGHZ 157, 277 = NJW 2004, 1108 = StAZ 2004, 131 = MDR 2004, 635 = FamRZ 2004, 449 = FPR 2004, 449) bereits vor.

  • OLG Hamm, 30.10.2013 - 15 W 63/13

    Änderung des Namens eines volljährigen Kindes

    Das gilt selbst dann, wenn die Entscheidung ihrem eigenen Antrag stattgegeben hat, denn es sollte eine Möglichkeit geschaffen werden, zu jedem Stand des Verfahrens in schwierigen Fällen eine klärende obergerichtliche Entscheidung herbeiführen zu können (BGH StAZ 2004, 131 f.; Gaaz/ Bornhofen (Bornhofen), PStG , 2. Aufl., § 51 , Rn. 23 und § 53, Rn. 8 mit Verweis auf BT-Drs.
  • VGH Bayern, 01.08.2014 - 5 ZB 14.811

    Änderung des Familiennamens eines Erwachsenen, der als Kind gemäß § 1618 BGB

    Zwar ist der Hinweis des Klägers auf die Unwandelbarkeit der Einbenennung nach § 1618 richtig (vgl. dazu BGH, B.v. 14.1.2004 - XII ZB 30/02 - BGHZ 157, 277 ff.; auch mit Eintritt der Volljährigkeit steht dem Kläger kein Namenswahlrecht zu: BayVGH, B.v. 16.6.2010 - 5 ZB 09.1633 - juris Rn. 8).
  • OVG Hamburg, 14.09.2010 - 3 Bf 207/08

    Änderung des Familiennamens - Persönlichkeitsstörung als wichtiger Grund

    Der Bundesgerichtshof habe für Fälle dieser Art auf die Möglichkeit einer behördlichen Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz hingewiesen (BGH, Beschl. v. 14.1.2004, NJW 2004, 1108).
  • BGH, 09.11.2005 - XII ZB 229/01

    Berücksichtigung von Versorgungsanwartschaften im öffentlichen Dienst; Berechnung

    Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 - und - XII ZB 30/02 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. 259 ff.).
  • VG Göttingen, 14.11.2014 - 4 A 123/13

    Anspruch eines eingebürgerten Iraners auf Änderung seines Nachnamens

    Ein diesbezüglicher Regierungsentwurf ist auf Empfehlung des Rechtsausschusses im Interesse der in Deutschland als besonders wichtig erachteten Namenskontinuitat nicht in das am 01. Juli 1998 in Kraft getretene Kindschaftsreformgesetz aufgenommen worden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18/01 -, ; BGH Beschluss vom 14. Januar 2004 - XII ZB 30/02 -, ).
  • OVG Hamburg, 10.08.2010 - 3 Bf 207/08

    Erhebliche seelische Belastung (hier: Fall einer kombinierten

    Der Bundesgerichtshof habe für Fälle dieser Art auf die Möglichkeit einer behördlichen Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz hingewiesen (BGH, Beschl. v. 14.1.2004, NJW 2004, 1108 ).
  • OLG Stuttgart, 17.01.2012 - 8 W 15/12

    Geburtsregistereintragung eines Kindesnamens: Erteilung eines neues Kindesnamens

    Eine erneute Änderung des Kindesnamens ist nur unter den Voraussetzungen des § 1617c Abs. 1, Abs. 2 BGB oder im Fall einer erneuten Einbenennung bei einer neuen Eheschließung der Mutter möglich (vgl. hierzu BGH NJW 2004, 1108 = FamRZ 2004, 449 = StAZ 2004, 131; MünchKommBGB/v. Sachsen Gessaphe § 1618 Rn. 31; § 1617a Rn. 15; Palandt/Diederichsen, BGB, 41. Aufl., § 1618 Rn. 24; L.Michalski/Y. Döll in Erman BGB, 13. Aufl. 2011, § 1618 Rn. 14; Schwer in jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 1618 Rn. 35; Wagenitz in FamRZ 1998, 1545, jew. m. w. N.; differenziert Staudinger/Coester BGB (2007) § 1618 Rn. 42 ff, der zwischen der "nachziehenden Einbenennung" und der "erteilenden Einbenennung" unterscheidet, also danach, ob das Kind vor der Einbenennung als Geburtsnamen den Namen der Mutter oder den des anderen Elternteils getragen hat).
  • VG Weimar, 10.10.2012 - 1 K 733/11

    Namensänderungsrecht: Anspruch auf Namensänderung aufgrund seelischer Belastung

  • VG Regensburg, 06.03.2014 - RN 2 K 13.250

    Änderung des Nachnamens eines Erwachsenen, dem der Familienname der Mutter

  • VG Hamburg, 15.07.2008 - 15 K 4034/07

    Voraussetzungen für Namensänderung des volljährigen Kindes nach der Scheidung der

  • VG Minden, 19.05.2005 - 2 K 6400/03

    Änderung des Familiennamens gem. § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz (NÄG);

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