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   BGH, 15.02.1955 - I ZR 86/53   

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BGH, 15.02.1955 - I ZR 86/53 (https://dejure.org/1955,333)
BGH, Entscheidung vom 15.02.1955 - I ZR 86/53 (https://dejure.org/1955,333)
BGH, Entscheidung vom 15. Februar 1955 - I ZR 86/53 (https://dejure.org/1955,333)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 16, 296
  • NJW 1955, 630
  • GRUR 1955, 418
  • DB 1955, 311
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.10.1951 - I ZR 74/50

    Patentvergleich und Dekartellisierung

    Auszug aus BGH, 15.02.1955 - I ZR 86/53
    Ein Vergleich über den Bestand eines in Wirklichkeit nicht vorhandenen ausschliesslichen Schutzrechtes verstösst dann nicht gegen das Gesetz Nr. 56 der US-Militärregierung, wenn er allein darauf abzielte, einen Streit über den Bestand des Schutzrechtes beizulegen, vorausgesetzt, dass auch bei objektiver Beurteilung ernsthafte Zweifel berechtigt waren und der angebliche Schutzrechtsinhaber bei Abschluss des Vergleichs in der Vorstellung handelte, aus seinem angeblichen Ausschliesslichkeitsrecht keine weitergehenden Rechte herzuleiten, als sie ihm das Gesetz zubilligt (Ergänzung zu BGHZ 3, 193).

    Dieses Gesetz greift nach seiner Zielsetzung auch in solche Rechtsverhältnisse ein, die bereits bei seinem Inkrafttreten - dem 12. Februar 1947 - bestanden haben (BGHZ 3, 193 [196]).

    Eine Interessenabwägung, wie sie im Anwendungsbereich der rule of reason infrage kommen kann, scheidet bei solchen Tatbeständen aus (zur Auslegung des Dekartellierungsgesetzes der Militärregierung unter Heranziehung der amerikanischen Antitrustgesetzgebung- und Rechtsprechung vgl. u.a. BGHZ 3, 193 [196 ff]; 5, 71 [73]; 10, 22 [29]).

    Wenn der Senat in seiner Entscheidung vom 5. Oktober 1951 (BGHZ 3, 193 [200]) in der vertraglichen Ausdehnung des Ausschliesslichkeitsrechtes eines Patentinhabers auf gemeinfrei gewordene Gegenstände einen Verstoss gegen Dekartellierungsbestimmungen erblickt hat, so widerspricht dies nicht der hier vertretenen Auffassung.

  • BGH, 20.05.1953 - I ZR 52/52

    Nichtangriffsabrede im Patentnichtigkeitsverfahren

    Auszug aus BGH, 15.02.1955 - I ZR 86/53
    Eine Interessenabwägung, wie sie im Anwendungsbereich der rule of reason infrage kommen kann, scheidet bei solchen Tatbeständen aus (zur Auslegung des Dekartellierungsgesetzes der Militärregierung unter Heranziehung der amerikanischen Antitrustgesetzgebung- und Rechtsprechung vgl. u.a. BGHZ 3, 193 [196 ff]; 5, 71 [73]; 10, 22 [29]).
  • BGH, 08.02.1952 - I ZR 63/51

    Kundenschutz und Dekartellisierung

    Auszug aus BGH, 15.02.1955 - I ZR 86/53
    Eine Interessenabwägung, wie sie im Anwendungsbereich der rule of reason infrage kommen kann, scheidet bei solchen Tatbeständen aus (zur Auslegung des Dekartellierungsgesetzes der Militärregierung unter Heranziehung der amerikanischen Antitrustgesetzgebung- und Rechtsprechung vgl. u.a. BGHZ 3, 193 [196 ff]; 5, 71 [73]; 10, 22 [29]).
  • BGH, 26.10.1951 - I ZR 8/51

    Constanze I

    Auszug aus BGH, 15.02.1955 - I ZR 86/53
    Die gleichen Erwägungen, die für den erkennenden Senat maßgebend waren, Abmachungen über den Schutzbereich eines Patentes, die über den objektiven Schutzumfang des Patentes hinausgehen, unter gewissen Voraussetzungen für zulässig zu erachten (BGHZ 3, 273 [BGH 26.10.1951 - I ZR 8/51] ), können auch bei einem Vergleich über den Bestand eines Urheberrechtes oder eines sonstigen nicht von einer Registrierung oder einem staatlichen Verleihungsakts abhängigen Ausschliesslichkeitsrecht Platz greifen.
  • BGH, 07.12.2010 - KZR 71/08

    Jette Joop

    a) Derartige Abgrenzungsvereinbarungen wurden nach der Rechtslage im Jahre 1995 nur dann als kartellrechtlich unzulässig angesehen, wenn sie entweder eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckten oder bei ihrem Abschluss kein ernsthafter, objektiv begründeter Anlass zu der Annahme bestand, dem begünstigten Vertragspartner stehe ein entsprechender Unterlassungsanspruch zu (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 1955 - I ZR 86/53, BGHZ 16, 296, 303; Urteil vom 22. Mai 1975 - KZR 9/74, BGHZ 65, 147, 151 f. - Thermalquelle; Urteil vom 21. April 1983 - I ZR 201/80, WuW/E BGH 2003 - Vertragsstraferückzahlung).
  • BGH, 10.04.1956 - 1 StR 526/55
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  • BGH, 15.12.2015 - KZR 92/13

    Pelican/Pelikan - Wettbewerbsbeschränkung: Relevanz einer markenrechtlichen

    a) Derartige Abgrenzungsvereinbarungen waren nach der Rechtslage im Jahr 1994 nur dann kartellrechtlich unzulässig, wenn sie entweder eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckten oder eine solche deshalb bewirkten, weil bei ihrem Abschluss kein ernsthafter, objektiv begründeter Anlass zu der Annahme bestand, dem begünstigten Vertragspartner stehe ein entsprechender Unterlassungsanspruch zu (vgl. BGH, WUW/E DE-R 3275 Rn. 19 - Jette Joop; Urteil vom 15. Februar 1955 - I ZR 86/53, BGHZ 16, 296, 303 - Herzwandvasen; Urteil vom 22. Mai 1975 - KZR 9/74, BGHZ 65, 147, 151 f. - Thermalquelle; Urteil vom 21. April 1983 - I ZR 201/80, WUW/E BGH 2003, 2005 - Vertragsstrafenrückzahlung).
  • OLG Hamburg, 30.04.2014 - 3 U 139/10

    Recht der Gleichnamigen: Wettbewerbs- und Kartellrechtswidrigkeit einer

    Markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarungen verstoßen deshalb nach seinerzeitiger wie auch nach heutiger Rechtslage nur dann gegen § 1 GWB, wenn sie entweder eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bei ihrem Abschluss kein ernsthafter, objektiv begründeter Anlass zu der Annahme bestand, dass dem begünstigten Vertragspartner ein entsprechender Unterlassungsanspruch zustehen würde (BGH GRUR 2011, 641, Rn. 19 - Jette Joop unter Hinweis auf BGHZ 16, 296, 303, BGHZ 65, 147, 151 - Thermalquelle, GRUR 1983, 602 - Vertragsstraferückzahlung; s. auch - zu Art. 85 EG-Vertrag - EuGH GRUR Int. 1985, 399 - Toltecs/Dorcet II).
  • BGH, 06.11.1963 - Ib ZR 37/62

    Nachbau von Spielbausteinen

    Zwar hat der Bundesgerichtshof wiederholt anerkannt, daß Farbzusammenstellungen und auch einzelne Farben ausstattungsschutzfähig sind (BGHZ 16, 82, 85 - Wickelsterne; BGHZ 16, 296, 300 - Herzwandvase; BGH GRUR 1953, 40, 41 - Goldzack; GRUR 1957, 553, 556 - Tintenkuli; GRUR 1962, 299; 302 - form-strip).
  • BGH, 25.03.1958 - I ZR 45/57

    Rechtsmittel

    Die Abrede verstößt schließlich auch nicht gegen die Dekartellierungsvorschriften der Britischen Militärregierungsverordnung Nr. 78. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Begriffsbestimmung in Art. 5 Nr. 9 c 7 der Verordnung, die Abmachungen im Zusammenhang mit der Ausbeutung von Patenten und ähnlichen Schutzrechten betrifft, auch Verträge über das Firmen- und Namensrecht erfaßt (vgl. für das Urheberrecht BGHZ 16, 296, 303 [BGH 15.02.1955 - I ZR 86/53] - Rote Herzwandvase -, und für Warenzeichen Bussmann WuW 1953, 139; Huber, Wirtschaftsverwaltungsrecht I. Bd. 2. Aufl. 376 ff), und ob der Beklagten durch den Vertrag vom Juli 1949 über die Dauer des gesetzlichen Schutzes hinausgehende Bindungen auferlegt worden sind.

    Nach dieser Vorschrift sind Abreden, deren ausschließlicher Zweck es ist, den Wettbewerb auszuschließen oder zu beschränken, schlechthin unzulässig (BGHZ 16, 296, 302) [BGH 15.02.1955 - I ZR 86/53] , während eine Abmachung, die - wie im vorliegenden Fall - andere Zwecke verfolgt, nur dann gegen die Vorschrift verstößt, wenn sie sich tatsächlich wettbewerbsbeschränkend auswirkt (BGH vom 25. Februar 1958 - I ZR 15/57 - Mutterngewindeschneidautomaten).

    Dabei sind nur solche Beschränkungen beachtlich, die wesentlich (substantially) sind, d.h. den freien Wettbewerb erheblich behindern und damit die Wirtschaftsordnung stören (BGHZ 3, 193, 196 f [BGH 05.10.1951 - I ZR 74/50] ; 5, 71, 73 [BGH 08.02.1952 - I ZR 63/51] ; 10, 22, 29 [BGH 20.05.1953 - I ZR 52/52] ; 16, 296, 302 ff [BGH 15.02.1955 - I ZR 86/53] ).

  • BGH, 18.11.1955 - I ZR 176/53

    Wettbewerbsverbot und Dekartellierung

    Wie der Senat im Urteil vom 15. Februar 1955 - I ZR 86/53 - Herzwandvase (WuW 1955, 388 [389]) ausgesprochen hat, beziehen sich die Dekartellierungsgesetze auch auf solche Gegenstände, die nicht zu den lebenswichtigen wirtschaftlichen Bedarfsgütern gehören.

    Für eine Interessenabwägung ist daher bei einem solchen Sachverhalt kein Raum (vgl. Urteil vom 15. Februar 1955 a.a.O. S. 389).

  • BGH, 30.06.1959 - I ZR 31/58

    Ausstattungsschutz an Beschaffenheitsangaben

    Einer derartigen Auffassung des Verkehrs liegt ein zeichenrechtlich bedeutsamer Vorgang nicht zugrunde (vgl. auch BGHZ 16, 296, 300 [BGH 15.02.1955 - I ZR 86/53] - Herzwandvasen).
  • BGH, 22.05.1975 - KZR 9/74

    Wettbewerbsbeschränkende Abreden im Vergleich

    In seinem Urteil vom 15. Februar 1955 (BGHZ 16, 296, 303) hat er ausgesprochen, diese Grundsätze könnten bei einem Vergleich über den Bestand eines Urheberrechts oder sonstigen Ausschließlichkeitsrechts Platz greifen.
  • BGH, 25.01.1990 - I ZR 83/88

    "L-Thyroxin"; Herkunftsweisende Funktion einer Wirkstoffangabe in einem

    Eine solche allein aus der Warenart und der bisherigen tatsächlichen Marktlage gefolgerte Herkunftsvorstellung genügt nicht, ein ausschließliches Kennzeichnungsrecht an einer die Eigenschaft dieser Ware in üblicher Weise beschreibenden Bezeichnung zu gewähren (BGHZ 16, 296, 300 - Herzwandvase; BGHZ 30, 357, 365 - Nährbier).
  • BGH, 07.11.1956 - V ZR 39/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 04.01.1963 - Ib ZR 95/61

    coffeinfrei

  • BGH, 09.11.1967 - KZR 10/66

    Verweisung von Berufungsgericht zu Berufungsgericht in Kartellsachen

  • BGH, 19.12.1958 - I ZR 176/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 30.04.1965 - KZR 9/64

    Unterlassungsklage unter Wettbewerbern in Herstellung und Vertreib von

  • BGH, 06.11.1959 - I ZR 126/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 11.07.1956 - IV ZR 79/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 23.06.1956 - IV ZR 20/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 23.11.1961 - KZR 5/60

    Marktabreden zwischen bestimmten Unternehmen und Großhandelsvertretern bezüglich

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