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   BGH, 17.12.1954 - V ZR 4/54   

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BGH, 17.12.1954 - V ZR 4/54 (https://dejure.org/1954,131)
BGH, Entscheidung vom 17.12.1954 - V ZR 4/54 (https://dejure.org/1954,131)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 1954 - V ZR 4/54 (https://dejure.org/1954,131)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHZ 16, 31
  • NJW 1955, 302
  • DB 1955, 143
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.06.1952 - V ZR 79/51

    Mietvorauszahlung. Wirkung im Konkurs

    Auszug aus BGH, 17.12.1954 - V ZR 4/54
    Die Auslegung des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen wird, ist möglich, ein Rechtsirrtum nicht ersichtlich; sie ist daher für das Revisionsgericht bindend (BGHZ 6, 202; BGH MDR 1953, 473).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der auch der Bundesgerichtshof sich angeschlossen habe (BGHZ 6, 202; BGH MDR 1953, 473), fielen jedoch schon im Mietvertrag vereinbarte Vorauszahlungen nicht unter die Sperrbestimmung des § 574 BGB, was insbesondere auch für Mietvorauszahlungen in Form von Baukostenzuschüssen gelte, wenn, was im vorliegenden Falle zutreffe, der Baukostenzuschuss der Substanz des Grundstücks zugeführt worden sei.

  • BGH, 26.11.1954 - V ZR 24/54

    Baukostenzuschuß

    Auszug aus BGH, 17.12.1954 - V ZR 4/54
    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 26. November 1954 V ZR 24/54, das zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt ist, die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Wirksamkeit der Leistung eines Baukostenzuschusses, der zum Bau tatsächlich verwendet worden ist, gegenüber dem späteren Ersteher aufrechterhalten und den bereits aufgestellten Rechtsgrundsatz sogar noch in einer hier nicht in Betracht kommenden Richtung weiter ausgedehnt.
  • RG, 16.03.1906 - III 348/05

    Haftung des Vermieters im Falle der Zwangsversteigerung.

    Auszug aus BGH, 17.12.1954 - V ZR 4/54
    Um einen Schadenersatzanspruch des Mieters handelt es sich bei dem Rückzahlungsanspruch nicht; ein solcher z.B. wegen der über die vergebliche Mietzinszahlung hinausreichenden Aufwendungen, etwa wegen der Umzugskosten, wäre allerdings nicht gegen den Ersteher, sondern nur gegen den ursprünglichen Vermieter, den Vollstreckungsschuldner des Zwangsversteigerungsverfahrens, zu rechten (RGZ 63, 66).
  • BGH, 21.12.1989 - IX ZR 234/88

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage neben einer Leistungsklage; Verzicht auf

    Insoweit kann von Bedeutung sein, daß der Ersteher bei einer Kündigung nach § 57 a ZVG dem Mieter/Pächter von diesem geleistete "Baukostenzuschüsse" grundsätzlich zu erstatten hat (vgl. BGHZ 16, 31; 37, 346, 349; 53, 35, 38; zur Verjährung BGHZ 54, 347, 350).
  • BGH, 29.04.2009 - XII ZR 66/07

    Räumung und Herausgabe von Gewerberäumen; Herausgabeanspruch des Mieters gegen

    Bei einem verlorenen Baukostenzuschuss, um den es sich nach dem Vorbringen der Beklagten handele, komme nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 16, 31, 35 f.; BGH, Urteil vom 14. Juli 1960 - VIII ZR 156/59 - WM 1960, 1125) ein Bereicherungsanspruch nur gegen den früheren Vermieter, nicht aber gegen den Ersteher in Betracht.

    Soweit das Berufungsgericht aber unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 1954 (BGHZ 16, 31 ff.) und vom 14. Juli 1960 (VIII ZR 156/59 - WM 1960, 1125 ff.) meint, ein etwaiger Bereicherungsanspruch richte sich nicht gegen den Ersteigerer, sondern gegen den ursprünglichen Vermieter, kann ihm nicht gefolgt werden.

  • BGH, 16.09.2009 - XII ZR 71/07

    Schuldner des Bereicherungsanspruchs wegen getätigter Investitionen des Mieters

    Bei einem verlorenen Baukostenzuschuss, um den es sich nach dem Vorbringen der Beklagten handele, komme nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 16, 31, 35 f.; BGH Urteil vom 14. Juli 1960 - VIII ZR 156/59 -WM 1960, 1125) ein Bereicherungsanspruch nur gegen den früheren Vermieter, nicht aber gegen den Ersteher in Betracht.

    Soweit das Berufungsgericht aber unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 1954 (BGHZ 16, 31 ff.) und vom 14. Juli 1960 (- VIII ZR 156/59 - WM 1960, 1125 ff.) meint, ein etwaiger Bereicherungsanspruch richte sich nicht gegen den Ersteigerer, sondern gegen den ursprünglichen Vermieter, kann ihm nicht gefolgt werden.

  • OLG Düsseldorf, 19.04.2007 - 10 U 122/06

    Sonderkündigungsrecht eines Mietverhältnisses nach § 57a ZVG oder ordentliche

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH können im Hinblick auf die Vereinbarung eines verlorenen Baukostenzuschusses, um den allein es nach dem Vorbringen der Beklagten geht, bei vorzeitiger Beendigung des Mietvertrages zwar Bereicherungsansprüche des Mieters gegen den (früheren) Vermieter entstehen, für diese haftet der Ersteher aber nicht, weil nicht er, sondern der Vollstreckungsschuldner bereichert ist (BGHZ 16, 31, 35 f; BGH, WM 1960, 1125, 1128 = ZMR 1961, 101; Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 57 b, Anm. 7.10; Scheuer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. V. B, RdNr. 353).
  • BGH, 14.07.1960 - VIII ZR 156/59

    Erstattung von verlorenen Baukostenzuschüssen des Mieters in der

    Nicht rechtsirrtümlich ist auch die Auffassung des Vorderrichters, es sei für die Geltendmachung der Rechte aus dem Mietvertrage gegen die Beklagte als Ersteherin unerheblich, dass die Klägerin von der ihr etwa gegebenen Möglichkeit, ihre Rechte im Zwangsversteigerungsverfahren anzumelden (§ 57 d ZVG ), keinen Gebrauch gemacht hat; denn diese Nichtanmeldung hat lediglich zur Folge, dass die Ersteherin in ihrem Kündigungsrecht gemäß § 57 a ZVG nicht durch § 57 c ZVG beschränkt ist (BGHZ 15, 296, 299 ff.; 16, 31, 35).

    Er hat ferner ausgesprochen, dass der Ersteher, der das Mietverhältnis nach § 57 a ZVG kündigt, in entsprechender Anwendung von § 555 BGB verpflichtet ist, dem Mieter den noch nicht abgewohnten Teil des Baukostenzuschusses zurückzuzahlen, wenn dieser zum Bau verwendete Mietvorauszahlungen geleistet hat, wobei es sich weder um einen Bereicherungsanspruch noch um einen Schadensersatzanspruch, sondern um die "zur Vertragspflicht ausgestaltete Rückgewähr einer Zahlung handelt, für die die Gegenleistung weggefallen ist" (BGHZ 16, 31, 36).

    Für diese Bereicherungsansprüche haftet aber der Ersteher nicht (BGHZ 16, 31, 35, 36); denn nicht er, sondern nur der ursprüngliche Berechtigte ist der unmittelbar Bereicherte.

    Auch in BGHZ 16, 31, 36 ist die Rückzahlungspflicht, allerdings dort für einen ausdrücklich als abwohnbar bezeichneten Baukostenzuschuss, als die "zur Vertragspflicht ausgestaltete Rückgewähr einer Zahlung, für die die Gegenleistung weggefallen ist", bezeichnet.

  • OLG Saarbrücken, 15.05.2013 - 2 U 7/13

    Mietvertrag: Voraussetzungen des Eintritts des Erwerbers in das

    Baukostenzuschüsse sind dem Erwerber gegenüber unabhängig davon wirksam, ob er von ihnen Kenntnis hatte oder nicht (Scheuer in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III.A., Rz. 725; Lindner-Figuera/Düpree/Stellmann, Geschäftsraummiete, 2. Aufl., Kap. 10, Rdnr. 228; BGHZ 16, 31; LG Bochum, WuM 1982, 135).
  • BGH, 16.09.2009 - XII ZR 73/07

    Schuldner des Bereicherungsanspruchs wegen getätigter Investitionen des Mieters

    Bei einem verlorenen Baukostenzuschuss, um den es sich nach dem Vorbringen der Beklagten handele, komme nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 16, 31, 35 f. ; BGH Urteil vom 14. Juli 1960 - VIII ZR 156/59 -WM 1960, 1125) ein Bereicherungsanspruch nur gegen den früheren Vermieter, nicht aber gegen den Ersteher in Betracht.

    Soweit das Berufungsgericht aber unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 1954 (BGHZ 16, 31 ff.) und vom 14. Juli 1960 (- VIII ZR 156/59 - WM 1960, 1125 ff.) meint, ein etwaiger Bereicherungsanspruch richte sich nicht gegen den Ersteigerer, sondern gegen den ursprünglichen Vermieter, kann ihm nicht gefolgt werden.

  • BGH, 29.10.1969 - VIII ZR 130/68

    Rückerstattung von Mietvorauszahlungen durch den Ersteher

    Diese jedenfalls mögliche Würdigung begegnet angesichts der Unverzinslichkeit und Unkündbarkeit des "Darlehens" und des tatsächlich erfolgenden Abzugs von je 10 DM vom monatlichen Mietzins keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BGHZ 16, 31, 32 [BGH 17.12.1954 - V ZR 4/54]; Senatsurteil vom 1. Juli 1958 - VIII ZR 120/57 - = WM 1958, 1307).

    Das hat der Bundesgerichtshof für die auf § 555 BGB beruhende Verpflichtung des Vermieters zur Rückerstattung vorausbezahlten Mietzinses ausdrücklich ausgesprochen (BGHZ 16, 31, 36) [BGH 17.12.1954 - V ZR 4/54].

    Ihn muß der Ersteher in Höhe des nicht abgewohnten Teiles gegen sich gelten lassen (BGHZ 6, 202; 15, 296 [BGH 26.11.1954 - V ZR 58/53]; 16, 31 [BGH 15.12.1954 - II ZR 322/53]; Senatsurteil vom 25. November 1958 - VIII ZR 151/57 - = NJW 1959, 380 = WM 1959, 120).

  • BGH, 16.09.2009 - XII ZR 72/07

    Schuldner des Bereicherungsanspruchs wegen getätigter Investitionen des Mieters

    Bei einem verlorenen Baukostenzuschuss, um den es sich nach dem Vorbringen des Beklagten handele, komme nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 16, 31, 35 f. ; BGH Urteil vom 14. Juli 1960 - VIII ZR 156/59 -WM 1960, 1125) ein Bereicherungsanspruch nur gegen den früheren Vermieter, nicht aber gegen den Ersteher in Betracht.

    Soweit das Berufungsgericht aber unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 1954 (BGHZ 16, 31 ff.) und vom 14. Juli 1960 (- VIII ZR 156/59 - WM 1960, 1125 ff.) meint, ein etwaiger Bereicherungsanspruch richte sich nicht gegen den Ersteigerer, sondern gegen den ursprünglichen Vermieter, kann ihm nicht gefolgt werden.

  • BGH, 29.04.2009 - XII ZR 69/07

    Schuldner des Bereicherungsanspruchs wegen getätigter Investitionen des Mieters

    Bei einem verlorenen Baukostenzuschuss, um den es sich nach dem Vorbringen des Beklagten handele, komme nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 16, 31, 35 f. ; BGH, Urteil vom 14. Juli 1960 - VIII ZR 156/59 - WM 1960, 1125) ein Bereicherungsanspruch nur gegen den früheren Vermieter, nicht aber gegen den Ersteher in Betracht.

    Soweit das Berufungsgericht aber unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 1954 (BGHZ 16, 31 ff.) und vom 14. Juli 1960 (VIII ZR 156/59 - WM 1960, 1125 ff.) meint, ein etwaiger Bereicherungsanspruch richte sich nicht gegen den Ersteigerer, sondern gegen den ursprünglichen Vermieter, kann ihm nicht gefolgt werden.

  • BGH, 16.09.2009 - XII ZR 74/07

    Schuldner des Bereicherungsanspruchs wegen getätigter Investitionen des Mieters

  • BGH, 29.04.2009 - XII ZR 67/07

    Schuldner des Bereicherungsanspruchs wegen getätigter Investitionen des Mieters

  • OLG Düsseldorf, 19.04.2007 - 10 U 120/06

    Umfang des Schriftformerfordernisses bei einem Mietvertrag

  • BGH, 11.07.1962 - VIII ZR 98/61

    Mietvorauszahlung. Rückzahlungspflicht des Grundstückserwerbers

  • OLG Düsseldorf, 19.04.2007 - 10 U 127/06

    Kündigung nach Zwangsversteigerung: Was ist mit Mieterinvestitionen?

  • OLG Hamm, 20.06.2002 - 18 U 261/01

    Anspruch auf Zahlung eines monatlichen Pachtzinses; Beschlagnahme des Grundstücks

  • OLG Düsseldorf, 19.04.2007 - 10 U 126/06

    Rechtsfolgen fehlender Schriftform hinsichtlich eines verlorenen

  • OLG Düsseldorf, 19.04.2007 - 10 U 123/06

    Rechtsfolgen fehlender Schriftform hinsichtlich eines verlorenen

  • BGH, 23.06.1971 - VIII ZR 166/70

    Rückzahlung eines Mieterdarlehens bei Vertragsende

  • BGH, 21.10.1970 - VIII ZR 63/69

    Verwendungen als Mietvorauszahlung

  • BGH, 11.03.1970 - VIII ZR 96/68

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zurückerstattung des Mietzinses -

  • OLG Düsseldorf, 19.04.2007 - 10 U 121/06
  • BGH, 14.11.1962 - V ZR 66/61

    Anfechtung eines Kaufvertrages - Anfechtung aus dem Gesichtspunkt der arglistigen

  • AG Bremen, 23.08.2007 - 40 IN 227/05

    Verhinderung von Mieteinnahmen und Erschwerung der Versteigerung einer Immobilie

  • BGH, 08.01.1971 - V ZR 95/68

    Widerspruchsrecht eines Mieters gegen die Zuweisung eines Überschusses aus der

  • BGH, 05.07.1960 - I ZR 63/59

    Vorzeitige Beendigung eines Patentlizenzvertrags durch Kündigung - Rückgewähr der

  • BFH, 05.06.1957 - II 214/56 U

    Steuerliche Berücksichtigung von Grundstücksbelastungen nach Erwerb eines

  • BFH, 27.02.1957 - II 211/56 U

    Die vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und die dem Verkäufer

  • BGH, 12.02.1957 - VIII ZR 30/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 21.10.1970 - VIII ZR 65/69
  • BGH, 17.12.1954 - V ZR 4754
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.06.1952 - V ZR 79/51

    Mietvorauszahlung. Wirkung im Konkurs

    Auszug aus BGH, 17.12.1954 - V ZR 4754
    Die Auslegung des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen wird, ist möglich, ein Rechtsirrtum nicht ersichtlich; sie ist daher für das Revisionsgericht bindend (BGHZ 6, 202; BGH MDR 1953, 473).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der auch der Bundesgerichtshof sich angeschlossen habe (BGHZ 6, 202; MDR 1953, 473), fielen jedoch schon im Mietvertrag vereinbarte Vorauszahlungen nicht unter die Sperrbestimmung des § 574 BGB, was insbesondere auch für Mietvorauszahlungen in Form von Baukostenzuschüssen gelte, wenn, was im vorliegenden Falle zutreffe, der Baukostenzuschuß der Substanz des Grundstücks zugeführt worden sei.

  • BGH, 17.12.1954 - V ZR 4/54

    Baukostenzuschuß. Rückzahlungspflicht des Erstehers

    Auszug aus BGH, 17.12.1954 - V ZR 4754
    BGH, Urteil vom 17.12.1954 - V ZR 4/54 .
  • RG, 16.03.1906 - III 348/05

    Haftung des Vermieters im Falle der Zwangsversteigerung.

    Auszug aus BGH, 17.12.1954 - V ZR 4754
    Um einen Schadenersatzanspruch des Mieters handelt es sich bei dem Rückzahlungsanspruch nicht; ein solcher zB wegen der über die vergebliche Mietzinszahlung hinausreichenden Aufwendungen, etwa wegen der Umzugskosten, wäre allerdings nicht gegen den Ersteher, sondern nur gegen den ursprünglichen Vermieter, den Vollstreckungsschuldner des Zwangsversteigerungsverfahrens, zu richten (RGZ 63, 66).
  • BGH, 26.11.1954 - V ZR 24/54

    Baukostenzuschuß

    Auszug aus BGH, 17.12.1954 - V ZR 4754
    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 26. November 1954 V ZR 24/54 (BGHZ 15, 296), die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Wirksamkeit der Leistung eines Baukostenzuschusses, der zum Bau tatsächlich verwendet worden ist, gegenüber dem späteren Ersteher aufrechterhalten und den bereits aufgestellten Rechtsgrundsatz sogar noch in einer hier nicht in Betracht kommenden Richtung weiter ausgedehnt.
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