Weitere Entscheidung unten: BGH, 18.02.2005

Rechtsprechung
   BGH, 18.02.2005 - AnwZ 3/03 (1)   

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https://dejure.org/2005,1745
BGH, 18.02.2005 - AnwZ 3/03 (1) (https://dejure.org/2005,1745)
BGH, Entscheidung vom 18.02.2005 - AnwZ 3/03 (1) (https://dejure.org/2005,1745)
BGH, Entscheidung vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03 (1) (https://dejure.org/2005,1745)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zulassung zum Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof (BGH); Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH außerhalb des vorgeschriebenen Wahlverfahrens; Befugnis des Bundesministeriums der Justiz zur Zulassung eines Rechtsanwalts beim BGH ohne ...

  • Anwaltsblatt

    § 164 BRAO, § 170 BRAO
    Anwaltsrecht

  • Judicialis

    BRAO §§ 164 bis 170

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 164 § 165 § 166 § 167 § 168 § 169 § 170
    Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen über die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • reinelt-bghanwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Entwicklungen im anwaltlichen Berufsrecht und Singularzulassung beim BGH (RA Prof. Dr. Ekkehart Reinelt; ZAP 2009, Fach 4, Seite 805)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 162, 199
  • NJW 2005, 2304
  • MDR 2005, 1198
  • AnwBl 2005, 578
  • AnwBl Online 2005, 4
  • JR 2006, 281
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 31.10.2002 - 1 BvR 819/02

    Singularzulassung zum BGH

    Auszug aus BGH, 18.02.2005 - AnwZ 3/03
    Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat mit Beschluß vom 14. Juli 2003 (AnwZ 1/02, nicht veröffentlicht) zurückgewiesen, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 31. Oktober 2002 (BVerfGE 106, 216) die Verfassungsbeschwerde gegen den - in einem Parallelverfahren ergangenen - Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 4. März 2002 (BGHZ 150, 70) nicht zur Entscheidung angenommen hatte.

    Gesetzliche Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie - unter Beachtung des Gebotes der Verhältnismäßigkeit - durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind (BVerfGE 106, 216, 219 im Anschluß an BVerfGE 93, 362, 369 und BVerfGE 103, 1, 10).

    Auch in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Gebots der Singularzulassung der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof (§ 171 BRAO) hat das Bundesverfassungsgericht das überkommene Gemeinwohlinteresse an einer Stärkung der Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft als legitim anerkannt (BVerfGE 106, 216, 220).

    Diese Kriterien - auch das zuletzt genannte - sind weiterhin sachgerecht, um das Gemeinwohlinteresse an einer leistungsfähigen und in Revisionssachen besonders qualifizierten Anwaltschaft (BVerfGE 106, 216, 220) zu verfolgen und auch in Zukunft besonders qualifizierte Bewerber als Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof zu gewinnen (Kommissionsbericht, S. 33).

    bbb) In seiner Entscheidung vom 31. Oktober 2002 (BVerfGE 106, 216) hat das Bundesverfassungsgericht das Festhalten an einer eigenständigen Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof erneut gebilligt.

    Denn aufgrund der streitwertunabhängigen Statthaftigkeit von zugelassenen Revisionen sowie von Rechtsbeschwerden und - vorbehaltlich einer Gesetzesänderung - ab 1. Januar 2007 (§ 26 Nr. 8 EGZPO) auch von Nichtzulassungsbeschwerden sowie aufgrund des Umstands, daß Revisionen - anders als nach früherem Recht - sowie Nichtzulassungsbeschwerden und Rechtsbeschwerden auch gegen Rechtsmittelentscheidungen des Landgerichts mit vergleichsweise niedrigem Streitwert statthaft sind, zeichnet sich jetzt bereits ab, daß sich die wirtschaftliche Situation der bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte durch die Reform des Zivilprozeßrechts jedenfalls nicht verbessert hat und deshalb - im Interesse der Rechtspflege an einer leistungsfähigen und in Revisionssachen besonders qualifizierten Anwaltschaft (BVerfGE 106, 216, 220) - ein Wegfall der Beschränkung des Zugangs zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof nicht sachgerecht wäre.

  • BVerfG, 24.03.1982 - 1 BvR 278/75
    Auszug aus BGH, 18.02.2005 - AnwZ 3/03
    Diese Einschränkung der Berufsfreiheit des Rechtsanwalts betrifft nicht die Berufswahl, sondern sie enthält nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Senats nur eine Berufsausübungsregelung, mag sie auch Elemente enthalten, die einer Beschränkung der Berufswahl nahekommen (BVerfG, Beschluß vom 24. März 1982, 1 BvR 278/75, nicht veröffentlicht, unter B I 1; BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, 10. Mai 1978 - AnwZ 11/78 und 23. Juni 1980 - AnwZ 2/80, jeweils nicht veröffentlicht; ferner BGH, Beschluß vom 28. Februar 1983 - AnwZ 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135, 136 unter II 2 b).

    Da die Zulassungsbeschränkungen für die Vertretung in zivilrechtlichen Revisions- und Beschwerdeverfahren nur einen Teil der anwaltlichen Berufsausübung betreffen und da dieser Teil infolge Einschränkung des Revisionszugangs - vor der Reform des Revisionsrechts: § 554 b ZPO a.F.; seit Einführung der Zulassungsrevision: §§ 543, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 und 9 EGZPO - seinerseits begrenzt ist, können die Zulassungsbeschränkungen nach §§ 164 ff. BRAO, wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, nicht den gleichen strengen Anforderungen unterliegen wie in den Fällen, in denen qualifizierten Bewerbern der Zugang zu einem Beruf aufgrund von Bedürfnisprüfungen schlechthin versperrt wird (Beschluß vom 24. März 1982, aaO unter B I 1).

    Die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof schließlich bringt die besondere Sachkunde der bei dem Bundesgerichtshof bereits zugelassenen Rechtsanwälte ein, ohne daß deren Interessen bei dem Vorschlagsrecht oder im Wahlausschuß ein Übergewicht erlangen können (BVerfG, Beschluß vom 24. März 1982, aaO unter B II 1).

    In einem demokratischen Rechtssystem kann nicht zweifelhaft sein, daß Personalentscheidungen auf der Grundlage von Wahlen getroffen werden dürfen (BVerfG, Beschluß vom 24. März 1982, aaO unter B I 3).

    Die Bestimmungen über die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof stellen jedoch, wie dargelegt, nur eine Berufsausübungsregelung dar (BVerfG, Beschluß vom 24. März 1982, aaO unter B I 1).

    Der Umstand, daß das Gesetz keine Kriterien für die Bemessung der Neuzulassungen vorsieht, wird aber dadurch ausgeglichen, daß über die Anzahl der Neuzulassungen der sachkundig und gemischt zusammengesetzte Wahlausschuß (§ 165 Abs. 1 BRAO) entscheidet, dessen Zusammensetzung sicherstellt, daß partikulare Motivationen und Interessen nicht zu Lasten der Objektivität der Auswahlentscheidung gehen (BVerfG, Beschluß vom 24. März 1982, aaO unter B I 1).

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus BGH, 18.02.2005 - AnwZ 3/03
    Zwar trifft der Rechtsanwalt, der als bei dem Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt tätig wird, eine grundlegende und auf Dauer ausgerichtete Entscheidung, eine - in beruflicher Hinsicht - "Lebensentscheidung" (vgl. BVerfGE 33, 125, 161 zum Facharzt).

    Eine gesetzliche Normierung der Eignungskriterien ist erforderlich, wenn es um den Zugang zu einem Beruf geht (vgl. BVerfGE 33, 125, 163 und 75, 295).

  • BGH, 14.07.2003 - AnwZ 1/02

    Verfassungsmäßigkeit der Singularzulassung der Rechtsanwälte bei dem BGH

    Auszug aus BGH, 18.02.2005 - AnwZ 3/03
    Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat mit Beschluß vom 14. Juli 2003 (AnwZ 1/02, nicht veröffentlicht) zurückgewiesen, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 31. Oktober 2002 (BVerfGE 106, 216) die Verfassungsbeschwerde gegen den - in einem Parallelverfahren ergangenen - Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 4. März 2002 (BGHZ 150, 70) nicht zur Entscheidung angenommen hatte.
  • BVerfG, 05.12.1995 - 1 BvR 2011/94

    Postulationsfähigkeit

    Auszug aus BGH, 18.02.2005 - AnwZ 3/03
    Gesetzliche Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie - unter Beachtung des Gebotes der Verhältnismäßigkeit - durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind (BVerfGE 106, 216, 219 im Anschluß an BVerfGE 93, 362, 369 und BVerfGE 103, 1, 10).
  • BGH, 10.05.1978 - AnwZ 11/78

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Auszug aus BGH, 18.02.2005 - AnwZ 3/03
    Diese Einschränkung der Berufsfreiheit des Rechtsanwalts betrifft nicht die Berufswahl, sondern sie enthält nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Senats nur eine Berufsausübungsregelung, mag sie auch Elemente enthalten, die einer Beschränkung der Berufswahl nahekommen (BVerfG, Beschluß vom 24. März 1982, 1 BvR 278/75, nicht veröffentlicht, unter B I 1; BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, 10. Mai 1978 - AnwZ 11/78 und 23. Juni 1980 - AnwZ 2/80, jeweils nicht veröffentlicht; ferner BGH, Beschluß vom 28. Februar 1983 - AnwZ 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135, 136 unter II 2 b).
  • BGH, 14.05.1975 - AnwZ 7/75
    Auszug aus BGH, 18.02.2005 - AnwZ 3/03
    Diese Einschränkung der Berufsfreiheit des Rechtsanwalts betrifft nicht die Berufswahl, sondern sie enthält nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Senats nur eine Berufsausübungsregelung, mag sie auch Elemente enthalten, die einer Beschränkung der Berufswahl nahekommen (BVerfG, Beschluß vom 24. März 1982, 1 BvR 278/75, nicht veröffentlicht, unter B I 1; BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, 10. Mai 1978 - AnwZ 11/78 und 23. Juni 1980 - AnwZ 2/80, jeweils nicht veröffentlicht; ferner BGH, Beschluß vom 28. Februar 1983 - AnwZ 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135, 136 unter II 2 b).
  • BVerfG, 13.12.2000 - 1 BvR 335/97

    Singularzulassung zum OLG

    Auszug aus BGH, 18.02.2005 - AnwZ 3/03
    Gesetzliche Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie - unter Beachtung des Gebotes der Verhältnismäßigkeit - durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind (BVerfGE 106, 216, 219 im Anschluß an BVerfGE 93, 362, 369 und BVerfGE 103, 1, 10).
  • BVerfG, 03.08.2004 - 1 BvR 135/00

    Zum Rechtsschutz bei der Vorauswahl von Insolvenzverwaltern durch das Gericht

    Auszug aus BGH, 18.02.2005 - AnwZ 3/03
    Es gibt jedem Bewerber eine faire Chance, entsprechend seiner Eignung berücksichtigt zu werden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 3. August 2004, 1 BvR 135/00, noch nicht veröffentlicht, Rdnr. 27).
  • BGH, 23.06.1980 - AnwZ 2/80

    Gültigkeit einer Wahl des Wahlausschusses für Rechtsanwälte - Zulassung eines

    Auszug aus BGH, 18.02.2005 - AnwZ 3/03
    Diese Einschränkung der Berufsfreiheit des Rechtsanwalts betrifft nicht die Berufswahl, sondern sie enthält nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Senats nur eine Berufsausübungsregelung, mag sie auch Elemente enthalten, die einer Beschränkung der Berufswahl nahekommen (BVerfG, Beschluß vom 24. März 1982, 1 BvR 278/75, nicht veröffentlicht, unter B I 1; BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, 10. Mai 1978 - AnwZ 11/78 und 23. Juni 1980 - AnwZ 2/80, jeweils nicht veröffentlicht; ferner BGH, Beschluß vom 28. Februar 1983 - AnwZ 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135, 136 unter II 2 b).
  • BGH, 02.05.2016 - AnwZ 1/14

    Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH: Anspruch auf uneingeschränkte Akteneinsicht

    Der Umstand, dass das Gesetz keine näheren Kriterien für die Bemessung der Neuzulassungen vorsieht, wird dadurch ausgeglichen, dass darüber ein sachkundiges und gemischt zusammengesetztes Gremium entscheidet, dessen Besetzung sicherstellt, dass partikulare Motivationen und Interessen nicht zu Lasten der Objektivität der Entscheidung gehen, insoweit auch die besondere Sachkunde der bereits zugelassenen Rechtsanwälte zu Gehör kommt, andererseits deren Interessen nicht den Ausschlag geben können, da sie lediglich über fünf Stimmen verfügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982, 1 BvR 278/75, 913/78, 897/80, Umdruck S. 3 = BeckRS 2007, 21620; NJW 2008, 1293 Rn. 38; Senat, Beschlüsse vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135, 136; vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 207 und vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, NJW 2007, 1136 Rn. 21, insoweit in BGHZ 170, 137 nicht abgedruckt).

    Vielmehr hat sich die angemessene Zahl der beim Bundesgerichtshof zuzulassenden Rechtsanwälte an den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege auszurichten (BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 35; Senat, Beschluss vom 18. Februar 2005, aaO S. 208).

    Innerhalb dieses Rahmens steht dem Ausschuss jedoch ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (Senat, Beschlüsse vom 18. Februar 2005, aaO S. 207 f. und vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 27 mwN).

    Andererseits erfordern Gemeinwohlinteressen und die Berufsfreiheit der bereits bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte eine Begrenzung der Zahl postulationsfähiger Prozessvertreter (BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 35 f., 52; Senat, Beschlüsse vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, juris Rn. 32; vom 7. November 1983 - AnwZ 21/83, NJW 1984, 1042, 1043; vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199 S. 208 f. und vom 11. September 2006 - AnwZ 1/06, BGHZ 169, 77 Rn. 22).

    Außerdem erfordert das Verhältnismäßigkeitsgebot mit Blick auf die beschränkte Postulationsfähigkeit der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof (§ 172 BRAO), dass den dadurch in ihrer beruflichen Tätigkeit erheblich eingeschränkten Rechtsanwälten trotz der gebotenen Konzentration auf das Revisionsrecht ein Geschäftsanfall verbleibt, der ihnen eine Berufsausübung ermöglicht, die eine ihrer besonderen Qualifikation entsprechende auskömmliche Lebensgrundlage bietet (BVerfG, aaO Rn. 36; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 2005, aaO S. 209; vom 11. September 2006 aaO und vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 19 f.).

    Hierdurch wird zugleich im Interesse des Gemeinwohls sichergestellt, dass eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft vorhanden ist und auch in Zukunft besonders qualifizierte Bewerber als Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof gewonnen werden können (Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 2005, aaO S. 208 f. und vom 11. September 2006 aaO).

    Der Geschäftsanfall der Zivilsenate beim Bundesgerichtshof stellt damit einen wichtigen Bezugspunkt für die Bestimmung der Zahl der Neuzulassungen dar (Senatsbeschluss vom 18. Februar 2005, aaO S. 208; vgl. auch BVerfG, aaO Rn. 35).

    b) Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Ausschuss den im Rahmen der Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege zu berücksichtigenden Aspekt einer geordneten Altersstruktur (siehe hierzu nur Senat, Beschluss vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 208) übersehen hätte.

    Das Zusammenwirken aller Kräfte, die ein berechtigtes Interesse an der Auswahl haben, gewährleistet insoweit am ehesten Sachverstand und Objektivität und ist hinlänglich geeignet, auch unterschiedliche Motivationen auszugleichen (BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982 - 1 BvR 278/75, 913/78, 897/80, Umdruck S. 4 = BeckRS 2007, 21620; siehe auch Senat, Beschlüsse vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, juris Rn. 25; vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 206 und vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 24).

    Vielmehr hat bereits in diesem Stadium des Zulassungsverfahrens eine Eignungsprüfung stattzufinden (vgl. BT-Drucks. 3/120 S. 110 f. zu § 180 BRAO-E; Senat, Beschlüsse vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 8/82 Umdruck S. 4 f.; vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135 und vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 204).

    Im Übrigen sichert das Vorschlagsrecht der Bundesrechtsanwaltskammer auf der Grundlage der Vorschläge der Rechtsanwaltskammern eine flächendeckende Einbeziehung aller geeigneten Bewerber und bietet damit Kandidaten aus allen Rechtsanwaltskammern die Chance, an der Wahl teilzunehmen (siehe auch Senat, Beschluss vom 18. Februar 2005, aaO S. 204).

    Dem hat die im Wahlverfahren vorzunehmende Auslese gerecht zu werden (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, juris Rn. 31; vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135, 136; vom 7. November 1983 - AnwZ 21/83, NJW 1984, 1042, 1043; vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 203 f. und vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 17 f.).

    b) Die Bewertung, welche Bewerber in diesem Sinne fachlich und persönlich besonders qualifiziert sind und welche dann aus diesem Kreis letztlich dem Bundesministerium der Justiz benannt werden, setzt eine Gesamtwürdigung verschiedenster Umstände voraus, die vom Gesetzgeber bewusst dem fachkundigen Wahlausschuss übertragen worden ist und die sich - wie bereits ausgeführt (siehe ergänzend auch Senat, Beschlüsse vom 23. Juni 1980 - AnwZ 2/80, juris Rn. 19 und vom 18. Februar 2005, aaO S. 206) - im Kern einer gerichtlichen Kontrolle entzieht.

  • BGH, 11.10.2013 - AnwZ 2/13

    Einstweiliger Rechtschutz im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Zulassung als

    Das Verfahren auf Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ist ein gestuftes Verwaltungsverfahren (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 204 und vom 11. September 2006 - AnwZ 1/06, BGHZ 169, 77 Rn. 8).

    Hierbei steht dem Wahlausschuss ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum sowohl bezüglich der Angemessenheit der Zulassungen als auch der Eignung der Bewerber im Rahmen der Bestenauslese zu (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Februar 2005, aaO S. 207 f.; Beschluss vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 27, 39 m. w. N.).

    Hierbei sind die Entscheidungen des Antragsgegners wegen des auch insoweit bestehenden Beurteilungsspielraums ebenfalls gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Februar 2005, aaO S. 200 und vom 11. September 2006, aaO Rn. 15, 23).

  • BGH, 11.10.2013 - AnwZ 4/13

    Anwaltliches Berufsrecht: Verwaltungsverfahren zur Zulassung als Rechtsanwalt

    Das Verfahren auf Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ist ein gestuftes Verwaltungsverfahren (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 204 und vom 11. September 2006 - AnwZ 1/06, BGHZ 169, 77 Rn. 8).

    Hierbei steht dem Wahlausschuss ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum sowohl bezüglich der Angemessenheit der Zulassungen als auch der Eignung der Bewerber im Rahmen der Bestenauslese zu (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Februar 2005, aaO S. 207 f.; Beschluss vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 27, 39 m.w.N.).

    Hierbei sind die Entscheidungen des Antragsgegners wegen des auch insoweit bestehenden Beurteilungsspielraums ebenfalls gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Februar 2005, aaO S. 200 und vom 11. September 2006, aaO Rn. 15, 23).

  • BGH, 11.10.2013 - AnwZ 5/13

    Einstweiliger Rechtschutz im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Zulassung als

    Das Verfahren auf Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ist ein gestuftes Verwaltungsverfahren (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 204 und vom 11. September 2006 - AnwZ 1/06, BGHZ 169, 77 Rn. 8).

    Hierbei steht dem Wahlausschuss ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum sowohl bezüglich der Angemessenheit der Zulassungen als auch der Eignung der Bewerber im Rahmen der Bestenauslese zu (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Februar 2005, aaO S. 207 f.; Beschluss vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 27, 39 m. w. N.).

    Hierbei sind die Entscheidungen des Antragsgegners wegen des auch insoweit bestehenden Beurteilungsspielraums ebenfalls gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Februar 2005, aaO S. 200 und vom 11. September 2006, aaO Rn. 15, 23).

  • BGH, 18.02.2005 - AnwZ 1/03

    Ernennung eines Rechtsanwalts beim BGH außerhalb des dafür vorgesehenen

    Die Bestimmungen in §§ 164 bis 170 BRAO über das Auswahlverfahren für die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof sind nicht verfassungswidrig (Senatsbeschluß vom heutigen Tag, AnwZ 3/03, zur Veröffentlichung bestimmt, unter B II).
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Rechtsprechung
   BGH, 18.02.2005 - AnwZ (B) 3/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,34960
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BRAK-Mitteilungen

    Zur Verfassungsgemäßheit der Vorschriften über die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof

  • ibr-online

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 162, 199
  • NJW 2005, 2304
  • MDR 2005, 1198
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 24.03.1982 - 1 BvR 278/75
    Auszug aus BGH, 18.02.2005 - AnwZ (B) 3/03
    Diese Einschränkung der Berufsfreiheit des Rechtsanwalts betrifft nicht die Berufswahl, sondern sie enthält nach der vom BVerfG gebilligten Rechtsprechung des Senats nur eine Berufsausübungsregelung, mag sie auch Elemente enthalten, die einer Beschränkung der Berufswahl nahekommen (BVerfG, Beschluss vom 24.3.1982, 1 BvR 278/75, nicht veröffentlicht, unter B I 1; BGH, Beschlüsse vom 14.5.1975 - AnwZ 7/75, 10.5.1978 - AnwZ 11/78 und 23.6.1980 - AnwZ 2/80, jeweils nicht veröffentlicht; ferner BGH, Beschluss vom 28.2.1983 - AnwZ 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135, 136 unter II 2 b).

    Da die Zulassungsbeschränkungen für die Vertretung in zivilrechtlichen Revisionsund Beschwerdeverfahren nur einen Teil der anwaltlichen Berufsausübung betreffen und da dieser Teil infolge Einschränkung des Revisionszugangs - vor der Reform des Revisionsrechts: § 554 b ZPO a.F.; seit Einführung der Zulassungsrevision: §§ 543, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 und 9 EGZPO - seinerseits begrenzt ist, können die Zulassungsbeschränkungen nach §§ 164 ff. BRAO, wie das BVerfG ausgeführt hat, nicht den gleichen strengen Anforderungen unterliegen wie in den Fällen, in denen qualifizierten Bewerbern der Zugang zu einem Beruf auf Grund von Bedürfnisprüfungen schlechthin versperrt wird (Beschluss vom 24.3. 1982, aaO unter B I 1).

    Die Rechtsanwaltskammer bei dem BGH schließlich bringt die besondere Sachkunde der bei dem BGH bereits zugelassenen Rechtsanwälte ein, ohne dass deren Interessen bei dem Vorschlagsrecht oder im Wahlausschuß ein Übergewicht erlangen können (BVerfG, Beschluss vom 24.3. 1982, aaO unter B II 1).

    In einem demokratischen Rechtssystem kann nicht zweifelhaft sein, dass Personalentscheidungen auf der Grundlage von Wahlen getroffen werden dürfen (BVerfG, Beschluss vom 24.3. 1982, aaO unter B I 3).

    Die Bestimmungen über die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem BGH stellen jedoch, wie dargelegt, nur eine Berufsausübungsregelung dar (BVerfG, Beschluss vom 24.3. 1982, aaO unter B I 1).

    Der Umstand, dass das Gesetz keine Kriterien für die Bemessung der Neuzulassungen vorsieht, wird aber dadurch ausgeglichen, dass über die Anzahl der Neuzulassungen der sachkundig und gemischt zusammengesetzte Wahlausschuß (§ 165 I BRAO) entscheidet, dessen Zusammensetzung sicherstellt, dass partikulare Motivationen und Interessen nicht zu Lasten der Objektivität der Auswahlentscheidung gehen (BVerfG, Beschluss vom 24.3. 1982, aaO unter B I 1).

  • BVerfG, 31.10.2002 - 1 BvR 819/02

    Singularzulassung zum BGH

    Auszug aus BGH, 18.02.2005 - AnwZ (B) 3/03
    Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat mit Beschluss vom 14.7.2003 (AnwZ 1/02, nicht veröffentlicht) zurückgewiesen, nachdem das BVerfG mit Beschluss vom 31.10.2002 (BVerfGE 106, 216) die Verfassungsbeschwerde gegen den - in einem Parallelverfahren ergangenen - Beschluss des BGH vom 4.3.2002 (BGHZ 150, 70) nicht zur Entscheidung angenommen hatte.

    Gesetzliche Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung sind nur dann mit Art. 12 I GG vereinbar, wenn sie - unter Beachtung des Gebotes der Verhältnismäßigkeit - durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind (BVerfGE 106, 216, 219 im Anschluss an BVerfGE 93, 362, 369 und BVerfGE 103, 1, 10).

    Auch in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Gebots der Singularzulassung der Rechtsanwälte bei dem BGH (§ 171 BRAO) hat das BVerfG das überkommene Gemeinwohlinteresse an einer Stärkung der Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft als legitim anerkannt (BVerfGE 106, 216, 220).

    Diese Kriterien - auch das zuletzt genannte - sind weiterhin sachgerecht, um das Gemeinwohlinteresse an einer leistungsfähigen und in Revisionssachen besonders qualifizierten Anwaltschaft (BVerfGE 106, 216, 220) zu verfolgen und auch in Zukunft besonders qualifizierte Bewerber als Rechtsanwälte bei dem BGH zu gewinnen (Kommissionsbericht, S. 33).

    bbb) In seiner Entscheidung vom 31.10.2002 (BVerfGE 106, 216) hat das BVerfG das Festhalten an einer eigenständigen Rechtsanwaltschaft bei dem BGH erneut gebilligt.

    Denn auf Grund der streitwertunabhängigen Statthaftigkeit von zugelassenen Revisionen sowie von Rechtsbeschwerden und - vorbehaltlich einer Gesetzesänderung - ab 1.1.2007 (§ 26 Nr. 8 EGZPO) auch von Nichtzulassungsbeschwerden sowie auf Grund des Um-stands, dass Revisionen - anders als nach früherem Recht - sowie Nichtzulassungsbeschwerden und Rechtsbeschwerden auch gegen Rechtsmittelentscheidungen des LG mit vergleichsweise niedrigem Streitwert statthaft sind, zeichnet sich jetzt bereits ab, dass sich die wirtschaftliche Situation der bei dem BGH zugelassenen Rechtsanwälte durch die Reform des Zivilprozeßrechts jedenfalls nicht verbessert hat und deshalb - im Interesse der Rechtspflege an einer leistungsfähigen und in Revisionssachen besonders qualifizierten Anwaltschaft (BVerfGE 106, 216, 220) - ein Wegfall der Beschränkung des Zugangs zur Rechtsanwaltschaft bei dem BGH nicht sachgerecht wäre.

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus BGH, 18.02.2005 - AnwZ (B) 3/03
    Zwar trifft der Rechtsanwalt, der als bei dem BGH zugelassener Rechtsanwalt tätig wird, eine grundlegende und auf Dauer ausgerichtete Entscheidung, eine - in beruflicher Hinsicht - "Lebensentscheidung" (vgl. BVerfGE 33, 125, 161 zum Facharzt).

    Eine gesetzliche Normierung der Eignungskriterien ist erforderlich, wenn es um den Zugang zu einem Beruf geht (vgl. BVerfGE 33, 125, 163 und 75, 295).

  • BGH, 14.05.1975 - AnwZ 7/75
    Auszug aus BGH, 18.02.2005 - AnwZ (B) 3/03
    Diese Einschränkung der Berufsfreiheit des Rechtsanwalts betrifft nicht die Berufswahl, sondern sie enthält nach der vom BVerfG gebilligten Rechtsprechung des Senats nur eine Berufsausübungsregelung, mag sie auch Elemente enthalten, die einer Beschränkung der Berufswahl nahekommen (BVerfG, Beschluss vom 24.3.1982, 1 BvR 278/75, nicht veröffentlicht, unter B I 1; BGH, Beschlüsse vom 14.5.1975 - AnwZ 7/75, 10.5.1978 - AnwZ 11/78 und 23.6.1980 - AnwZ 2/80, jeweils nicht veröffentlicht; ferner BGH, Beschluss vom 28.2.1983 - AnwZ 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135, 136 unter II 2 b).
  • BGH, 14.07.2003 - AnwZ 1/02

    Verfassungsmäßigkeit der Singularzulassung der Rechtsanwälte bei dem BGH

    Auszug aus BGH, 18.02.2005 - AnwZ (B) 3/03
    Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat mit Beschluss vom 14.7.2003 (AnwZ 1/02, nicht veröffentlicht) zurückgewiesen, nachdem das BVerfG mit Beschluss vom 31.10.2002 (BVerfGE 106, 216) die Verfassungsbeschwerde gegen den - in einem Parallelverfahren ergangenen - Beschluss des BGH vom 4.3.2002 (BGHZ 150, 70) nicht zur Entscheidung angenommen hatte.
  • BGH, 23.06.1980 - AnwZ 2/80

    Gültigkeit einer Wahl des Wahlausschusses für Rechtsanwälte - Zulassung eines

    Auszug aus BGH, 18.02.2005 - AnwZ (B) 3/03
    Diese Einschränkung der Berufsfreiheit des Rechtsanwalts betrifft nicht die Berufswahl, sondern sie enthält nach der vom BVerfG gebilligten Rechtsprechung des Senats nur eine Berufsausübungsregelung, mag sie auch Elemente enthalten, die einer Beschränkung der Berufswahl nahekommen (BVerfG, Beschluss vom 24.3.1982, 1 BvR 278/75, nicht veröffentlicht, unter B I 1; BGH, Beschlüsse vom 14.5.1975 - AnwZ 7/75, 10.5.1978 - AnwZ 11/78 und 23.6.1980 - AnwZ 2/80, jeweils nicht veröffentlicht; ferner BGH, Beschluss vom 28.2.1983 - AnwZ 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135, 136 unter II 2 b).
  • BVerfG, 13.12.2000 - 1 BvR 335/97

    Singularzulassung zum OLG

    Auszug aus BGH, 18.02.2005 - AnwZ (B) 3/03
    Gesetzliche Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung sind nur dann mit Art. 12 I GG vereinbar, wenn sie - unter Beachtung des Gebotes der Verhältnismäßigkeit - durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind (BVerfGE 106, 216, 219 im Anschluss an BVerfGE 93, 362, 369 und BVerfGE 103, 1, 10).
  • BVerfG, 05.12.1995 - 1 BvR 2011/94

    Postulationsfähigkeit

    Auszug aus BGH, 18.02.2005 - AnwZ (B) 3/03
    Gesetzliche Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung sind nur dann mit Art. 12 I GG vereinbar, wenn sie - unter Beachtung des Gebotes der Verhältnismäßigkeit - durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind (BVerfGE 106, 216, 219 im Anschluss an BVerfGE 93, 362, 369 und BVerfGE 103, 1, 10).
  • BGH, 10.05.1978 - AnwZ 11/78

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Auszug aus BGH, 18.02.2005 - AnwZ (B) 3/03
    Diese Einschränkung der Berufsfreiheit des Rechtsanwalts betrifft nicht die Berufswahl, sondern sie enthält nach der vom BVerfG gebilligten Rechtsprechung des Senats nur eine Berufsausübungsregelung, mag sie auch Elemente enthalten, die einer Beschränkung der Berufswahl nahekommen (BVerfG, Beschluss vom 24.3.1982, 1 BvR 278/75, nicht veröffentlicht, unter B I 1; BGH, Beschlüsse vom 14.5.1975 - AnwZ 7/75, 10.5.1978 - AnwZ 11/78 und 23.6.1980 - AnwZ 2/80, jeweils nicht veröffentlicht; ferner BGH, Beschluss vom 28.2.1983 - AnwZ 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135, 136 unter II 2 b).
  • BVerfG, 03.08.2004 - 1 BvR 135/00

    Zum Rechtsschutz bei der Vorauswahl von Insolvenzverwaltern durch das Gericht

    Auszug aus BGH, 18.02.2005 - AnwZ (B) 3/03
    Es gibt jedem Bewerber eine faire Chance, entsprechend seiner Eignung berücksichtigt zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.8. 2004, 1 BvR 135/00, noch nicht veröffentlicht, Rdnr. 27).
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