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   BGH, 23.02.2006 - I ZR 272/02   

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https://dejure.org/2006,99
BGH, 23.02.2006 - I ZR 272/02 (https://dejure.org/2006,99)
BGH, Entscheidung vom 23.02.2006 - I ZR 272/02 (https://dejure.org/2006,99)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 2006 - I ZR 272/02 (https://dejure.org/2006,99)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • aufrecht.de

    Luxus-Parfüm gegen Graumarktimport

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Rechtskraft einer Unterlassungsverurteilung auf Streitgegenstand beschränkt

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umfang der Verallgemeinerungsfähigkeit des markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs wenn Wiederholungsgefahr gegeben ist auf Handlungen, die der Verletzungshandlung im Kern gleichartig sind; Zeitpunkt der Feststellbarkeit einer Schadensersatzpflicht wegen der Verletzung ...

  • info-it-recht.de

    Markenparfüm; Luxus-Parfüm versus Graumarktimport

  • Judicialis

    ZPO § 322 Abs. 1; ; MarkenG § 14 Abs. 5; ; MarkenG § 14 Abs. 6

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 322 Abs. 1; MarkenG § 14 Abs. 5, 6
    "Markenparfümverkäufe"; Rechtskraft einer Unterlassungsverurteilung; Voraussetzungen der Schadensersatzpflicht wegen Verletzung eines Markenrechts

  • rechtsportal.de

    ZPO § 322 Abs. 1 ; MarkenG § 14 Abs. 5, 6
    "Markenparfümverkäufe"; Rechtskraft einer Unterlassungsverurteilung; Voraussetzungen der Schadensersatzpflicht wegen Verletzung eines Markenrechts

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenparfümverkäufe

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Markenrecht - Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 166, 253
  • NJW-RR 2006, 1118
  • MDR 2006, 1005
  • GRUR 2006, 421
  • AnwBl 2006, 177
  • JR 2007, 239
 
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Wird zitiert von ... (173)Neu Zitiert selbst (37)

  • OLG Bremen, 05.09.2002 - 2 U 78/01
    Auszug aus BGH, 23.02.2006 - I ZR 272/02
    Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Unterlassung zurückgewiesen, der Berufung aber hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Schadensersatzpflicht stattgegeben und insoweit die Klage als unbegründet abgewiesen (OLG Bremen, Urt. v. 5.9.2002 - 2 U 78/01).

    Während des Revisionsverfahrens hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das im Parallelverfahren ergangene Berufungsurteil (OLG Bremen 2 U 78/01) durch Beschluss vom 3. April 2003 (I ZR 270/02) zurückgewiesen.

    Das früher anhängig gewordene Parallelverfahren (2 U 78/01 = 12 O 10/01) sei allerdings durch einen anderen Vorfall als der vorliegende Rechtsstreit ausgelöst worden.

    Der Urteilstenor im Verfahren 2 U 78/01 und der im vorliegenden Verfahren gestellte Antrag beträfen denselben prozessualen Anspruch, den Handel mit bestimmten Duftwässern zu unterlassen, soweit diese nicht von der Klägerin im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden seien.

    Der Unterlassungsantrag sei nur zulässig hinsichtlich des Parfüms "Boudoir", das in der Parallelsache 2 U 78/01 nicht in den Urteilsausspruch aufgenommen worden sei.

    Der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) ist nach Erlass des Berufungsurteils im vorliegenden Verfahren hinfällig geworden, weil das im Parallelverfahren ergangene Urteil des Berufungsgerichts (2 U 78/01) dadurch rechtskräftig geworden ist, dass der Senat die gegen dieses Urteil erhobene Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen hat.

    Der Umfang der materiellen Rechtskraft der im Parallelverfahren 2 U 78/01 ergangenen Unterlassungsverurteilung ist beschränkt auf den dort entschiedenen Streitgegenstand, der mit durch die konkrete Verletzungshandlung begrenzt wird, aus der das Klagebegehren hergeleitet worden ist.

    d) Die Rechtskraft des Urteils des Berufungsgerichts im Parallelverfahren (2 U 78/01) steht danach der Zulässigkeit des Unterlassungsantrags im vorliegenden Verfahren nicht entgegen.

    Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Parfüms "Boudoir" zu, das nicht Gegenstand des Urteils in der Parallelsache 2 U 78/01 sei.

    Für die Annahme einer solchen Begehungsgefahr spricht hier aber die Lebenserfahrung: Wie das Berufungsgericht im Urteil des Parallelverfahrens 2 U 78/01 ausgeführt hat, ist es für die Beklagte als Außenseiter-Händler attraktiv, Duftwässer der Klägerin, die diese über ihr selektives Vertriebssystem absetzt, auf dem Graumarkt zu beschaffen, um so ihre Kunden auch mit solchen hochpreisigen, exklusiven Produkten beliefern zu können.

  • BGH, 23.06.1994 - I ZR 15/92

    Namensschutz des Deutschen Roten Kreuzes

    Auszug aus BGH, 23.02.2006 - I ZR 272/02
    Die Kerntheorie bezieht sich auf den Umfang der Rechtskraft eines Unterlassungsurteils und besagt, dass aus dem Urteil auch wegen solcher Verstöße gegen das Unterlassungsgebot vollstreckt werden kann, die den Kern der Verbotsform unberührt lassen (vgl. BGHZ 5, 189, 193 f. - Zwilling; 126, 287, 296 - Rotes Kreuz; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 322 Rdn. 115).

    Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform begründet, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen (vgl. BGHZ 126, 287, 295 - Rotes Kreuz; BGH, Urt. v. 9.9.2004 - I ZR 93/02, GRUR 2005, 443, 446 = WRP 2005, 485 - Ansprechen in der Öffentlichkeit II, m.w.N.).

  • BGH, 25.02.1992 - X ZR 41/90

    Nicola

    Auszug aus BGH, 23.02.2006 - I ZR 272/02
    Hat ein Beklagter ein bestimmtes Schutzrecht des Klägers verletzt, begründet dies allerdings nicht ohne weiteres die Vermutung, dass er auch andere dem Kläger zustehende oder von ihm berechtigt wahrgenommene Schutzrechte verletzen wird (vgl. - zum Patentrecht - BGHZ 117, 264, 272 f. - Nicola u.a.).

    Die Feststellung der Schadensersatzpflicht besagt in diesen Fällen nur, dass der Verletzer dem Rechtsinhaber den durch die schuldhaft rechtswidrige Verletzung seines Rechts entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen hat (vgl. - zum Patentrecht - BGHZ 117, 264, 278 f. - Nicola u.a.).

  • KG, 08.01.2019 - 5 U 83/18

    Kennzeichnungspflicht für Influencer auf Instagram: Nicht alles ist Werbung

    Da mehrere mit der Klage vorgetragene gleichartige Verletzungshandlungen, auf die ein Unterlassungsantrag mit einem bestimmten Klageziel gestützt wird, einen einheitlichen Klagegrund darstellen (vgl. BGH GRUR 2006, 421 - Markenparfümverkäufe, Rn 26), liegt in dem Weglassen der Bezugnahme auf das Anlagenkonvolut A 3, in dem weitere Instagram-Posts der Antragsgegnerin dargestellt waren, die in den Anlagen A 4 bis A 6 nicht abgebildet sind, keine Antragsrücknahme.
  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 73/05

    Internet-Versteigerung III

    Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform begründet, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen (vgl. BGHZ 126, 287, 295 - Rotes Kreuz; BGH, Urt. v. 9.9.2004 - I ZR 93/02, GRUR 2005, 443, 446 = WRP 2005, 485 - Ansprechen in der Öffentlichkeit II, m.w.N.; BGHZ 166, 253 Tz. 39 - Markenparfümverkäufe).

    Zwar begründet die Verletzung eines Schutzrechts der Klägerinnen nicht ohne weiteres die Vermutung, dass auch andere ihnen zustehende Schutzrechte verletzt werden (vgl. BGHZ 166, 253 Tz. 40 - Markenparfümverkäufe).

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 68/08

    Restwertbörse

    Im Regelfall kann zwar aufgrund der Verletzung eines bestimmten Schutzrechts nicht zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs Auskunft darüber verlangt werden, ob auch bestimmte andere Schutzrechte verletzt worden sind (vgl. zur Verletzung von Marken BGHZ 166, 253 Tz. 41 - Markenparfümverkäufe, m.w.N.).

    Dies gilt aber nur, soweit über die bereits begangene Verletzung des einen Schutzrechts hinaus keine rechtliche Beziehung zwischen den Beteiligten besteht und die Gewährung eines auf die Verletzung anderer Schutzrechte gerichteten Auskunftsanspruchs demnach darauf hinausliefe, einen rechtlich nicht bestehenden allgemeinen Auskunftsanspruch anzuerkennen und der Ausforschung unter Vernachlässigung allgemein gültiger Beweislastregeln Tür und Tor zu öffnen (vgl. BGHZ 148, 26, 35 - Entfernung der Herstellungsnummer II; 166, 253 Tz. 41 - Markenparfümverkäufe).

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