Rechtsprechung
   BGH, 16.01.2006 - II ZR 76/04   

Volltextveröffentlichungen (14)

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  • IWW
  • rws-verlag.de

    Kein "Sonderrecht" für Kapitalaufbringung im CashPool ("Cash-Pool")

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Kapitalaufbringung im Rahmen eines Cash-Pool-Systems

  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG § 5 Abs. 4, § 19 Abs. 5, § 56 Abs. 2
    Cash-Pool-System bei GmbH unterliegt ausnahmslos den Kapitalaufbringungsvorschriften für GmbH

  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Cash-Pool"; Rechtsstellung der in ein Cash-Pool-System einbezogenen Gesellschaften mit beschränkter Haftung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gesellschaftsrecht - Gründung eines Cash-Pool-Systems

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Eine in ein Cash-Pool-System einbezogene GmbH unterliegt bei Gründung und Kapitalerhöhung den Kapitalaufbringungsvorschriften des GmbHG

  • Betriebs-Berater

    Eine in ein Cash-Pool-System einbezogene GmbH unterliegt bei Gründung und Kapitalerhöhung den Kapitalaufbringungsvorschriften des GmbHG

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein "Sonderrecht" für Kapitalaufbringung im Cash-Pool ("Cash-Pool")

Kurzfassungen/Presse (10)

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  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GmbHG § 5 Abs. 4, § 19 Abs. 5, § 56 Abs. 2
    Kein "Sonderrecht" für Kapitalaufbringung im Cash-Pool ("Cash-Pool")

  • juconomy-lawyer.com , S. 3 (Kurzinformation)

    Kapitalaufbringungsvorschriften für GmbH — Keine Sonderrechte für Cash-Pool-System

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Wirksamkeit der Kapitalaufbringung bei der GmbH im Rahmen eines sog. Cash-Pool-Systems

  • anwaltskanzlei-menzel.de (Kurzinformation)

    Kapitalaufbringung im Rahmen eines Cash Pool Systems bei der GmbH unwirksam

  • lawinfo.de (Pressemitteilung)

    Kapitalaufbringung bei der GmbH im Rahmen eines Cash-Pool-Systems

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Cash-Pool-System - Kapitalerhöhung ggf. verdeckte Sacheinlage

  • wgk.eu (Leitsatz und Auszüge)

    Kapitalaufbringung einer GmbH mit Cash-Pool

Besprechungen u.ä. (2)

  • michaelloschelder.de , S. 2 (Entscheidungsbesprechung)

    Cash-Pool-Systeme (Dr. Nikolai Wolff / Dr. Frank Heerstraßen)

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine "Sonderrecht" für Kapitalaufbringung im Cash-Pool

Sonstiges (4)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 16.01.2006, Az.: II ZR 76/04 (Kapitalaufbringung bei der GmbH im Rahmen eines sog. Cash-Pool-Systems)" von RA Michael Stein, original erschienen in: DZWIR 5/2006, 248 - 252.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 16.01.2006, Az.: II ZR 76/04 (Verdeckte Sacheinlage: Kein 'Kapitalaufbringungs-Sonderrecht' für Cash-Pool-Systeme im Zusammenhang mit Bar-Gründung bzw. Kapitalerhöhung.)" von RA Dr. Olaf Langner, original erschienen in: GmbHR 2006, 480 - 482.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Cash-Pooling, Garantiekapital der GmbH und die GmbH-Reform" von Prof. Dr. Jan Wilhelm, original erschienen in: DB 2006, 2729 - 2733.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Kein Sonderrecht für Cash-Pool-Zahlungssysteme bei Begleichung der GmbH-Stammeinlage" von Richter am BGH Prof. Dr. Markus Gehrlein, original erschienen in: MDR 2006, 789 - 790.

Verfahrensgang

  • LG Zwickau, 24.06.2003 - 4 O 220/02
  • OLG Dresden, 10.03.2004 - 18 U 1227/03
  • BGH, 16.01.2006 - II ZR 76/04

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 166, 8
  • NJW 2006, 1736
  • ZIP 2006, 665
  • MDR 2006, 819
  • DNotZ 2006, 543
  • WM 2006, 723
  • BB 2006, 798
  • BB 2006, 847
  • DB 2006, 772



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Wird zitiert von ... (23)  

  • BGH, 10.12.2007 - II ZR 180/06  

    Gesellschaftsrecht - Geltung der allgemeinen Kapitalaufbringungsregeln

    Der Tatbestand einer Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln durch Hin- und Herzahlen setzt eine personelle Identität zwischen dem Inferenten und dem Zahlungsempfänger nicht voraus; es genügt vielmehr, dass der oder die Inferenten durch die Weiterleitung des Einlagebetrages bei wirtschaftlicher Betrachtung mittelbar in gleicher Weise begünstigt werden, wie durch eine unmittelbare Leistung an sie selbst, was insbesondere bei der Leistung an ein von dem oder den Inferenten beherrschtes Unternehmen der Fall ist (BGHZ 125, 141, 144; 153, 107, 111; 166, 8, 15 Tz. 18; 170, 47, 53 Tz. 15).

    Das ist hier aber unerheblich, weil beide Beklagte das gleichgerichtete Interesse verfolgten, die von ihnen jedenfalls gemeinsam beherrschte KG mit der für ihren Betrieb erforderlichen Liquidität (über die angeblich eingezahlten Kommanditeinlagen hinaus) auszustatten und dazu die an die GmbH zu zahlenden (und ihr gebührenden) Bareinlagebeträge zu verwenden (vgl. BGHZ 153, 107, 111; 166, 8, 15 Tz. 19).

    Ebenso wenig wie nach bisheriger Rechtslage ein "Sonderrecht" der Kapitalaufbringung für die in ein Cash-Pool-System einbezogenen Gesellschaften mit beschränkter Haftung anzuerkennen ist (dazu BGHZ 166, 8), rechtfertigt das Interesse der an einer GmbH & Co. KG maßgeblich beteiligten Gesellschafter, der Komplementär-GmbH geschuldete Einlagemittel in die KG als "eigentliche Betriebsgesellschaft" einzubringen, eine Abweichung von den geltenden Kapitalaufbringungsregeln.

  • BGH, 20.07.2009 - II ZR 273/07  

    Cash-Pool II

    Als verdeckte Sacheinlage wird es angesehen, wenn die gesetzlichen Regeln für Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Absprache einen Sachwert erhalten soll (vgl. BGHZ 166, 8 Tz. 11 "Cash-Pool I").

    Wenn mit der Zahlung der Einlage auf ein in den Cash-Pool einbezogenes Konto und Weiterleitung auf das dem Inferenten zuzuordnende Zentralkonto eine verdeckte Sacheinlage vorliegt, führen spätere Leistungen aus dem Cash-Pool nach der Rechtsprechung des Senats nicht zur Tilgung der Einlageschuld (vgl. BGHZ 166, 8 Tz. 25 "Cash-Pool I").

    Im Rahmen des Zero-Balancing lassen sich die einzelnen Leistungen nicht wie im Falle der vermeintlichen Darlehensrückzahlung zweifelsfrei der noch offenen Einlage zuordnen (vgl. BGHZ 166, 8 Tz. 25 "Cash-Pool I").

    Mittelbar zugute kommt dem Inferenten die Leistung insbesondere, wenn die Zahlung an einen vom Gesellschafter beherrschtes Unternehmen weitergeleitet wird (Senat, BGHZ 153, 107, 111 ; 166, 8 Tz. 18 "Cash-Pool I"; 171, 113 Tz. 8; 174, 370 Tz. 6).

  • BGH, 01.02.2010 - II ZR 173/08  

    EUROBIKE

    Ausreichend, aber auch erforderlich ist bei der Weiterleitung der Einlagemittel an einen Dritten, dass der Inferent durch die Leistung der Gesellschaft in gleicher Weise begünstigt wird wie durch eine unmittelbare Leistung an ihn selbst, insbesondere bei der Leistung an ein vom Gesellschafter beherrschtes Unternehmen (Senat, BGHZ 153, 107, 111; 166, 8 Tz. 18 - "Cash-Pool I"; 171, 113 Tz. 8; 174, 370 Tz. 6; Urt. v. 20. Juli 2009 - II ZR 273/07, ZIP 2009, 1561 Tz. 32, z.V.b. in BGHZ - "Cash-Pool II").

    Bei einer verdeckten Sacheinlage werden die Regeln über die Kapitalaufbringung durch eine Sacheinlage dadurch umgangen, dass eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung vom Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Absprache einen Sachwert erhalten soll (vgl. BGHZ 155, 329, 334; 166, 8 Tz. 11; 170, 47 Tz. 11; 173, 145 Tz. 14; 180, 38 Tz. 8 - "Qivive"; Sen.Urt. v. 20. Juli 2009 - II ZR 273/07, ZIP 2009, 1561 Tz. 10, z.V.b. in BGHZ - "Cash-Pool II").

    Entsprechendes gilt bei verdeckter Einbringung sonstiger Gegenstände, die als Sacheinlage eingebracht werden können, wie z.B. einer Forderung des Inferenten (vgl. BGHZ 113, 335, 341; 132, 133, 144; 152, 36, 42; 166, 8 Tz. 12 - "Cash-Pool I"; 180, 38 Tz. 8 - "Qivive"; v. 20. Juli 2009 - II ZR 273/07, ZIP 2009, 1561 Tz. 10, z.V.b. in BGHZ - "Cash-Pool II").

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  • BGH, 16.02.2009 - II ZR 120/07  

    Qivive

    Um eine verdeckte Sacheinlage handelt es sich nach der Rechtsprechung des Senats, wenn die gesetzlichen Regeln für Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Absprache einen Sachwert erhalten soll (vgl. BGHZ 155, 329, 334 ; 166, 8 Tz. 11; 170, 46 Tz. 11; 173, 145 Tz. 14).

    Entsprechendes gilt bei verdeckter Einbringung sonstiger Gegenstände, welche als Sacheinlage eingebracht werden könnten, wie z.B. eine vor Begründung der Einlageschuld entstandene Altforderung des Inferenten (vgl. BGHZ 113, 335, 341 ; 132, 133, 144 ; 152, 36, 42 ; 166, 8 Tz. 12 "cash-pool").

    Mit der Neuregelung des § 19 Abs. 5 GmbHG soll insbesondere auch der darlehensweise Einlagenrückfluss in einem cash-pool erfasst werden, soweit dieser Rückfluss nicht im Sinne einer verdeckten Sacheinlage (dazu BGHZ 166, 8 Tz. 11 f.) zu einer Tilgung bereits vorher bestehender Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber dem Inferenten führt (BegrRegE MoMiG, bei Goette a.a.O. S. 210; vgl. auch Seibert/Decker a.a.O. S. 1210 f.; Wicke, GmbHG § 19 Rdn. 31).

  • BGH, 07.01.2008 - II ZR 283/06  

    Insolvenzrecht - Abtretung von Masseforderung an Insolvenzverwalter

    Anders als im Fall des Senatsurteils vom 16. Januar 2006 (BGHZ 166, 8, 16: Cash-Pool) handelte es sich hier nicht um ein dinglich der Einlageschuldnerin zugeordnetes Zentralkonto mit nur schuldrechtlich eingeräumter Möglichkeit der Belastung durch die Einlagegläubigerin.

    Die tatbestandliche Feststellung, es seien von dem Konto zweistellige Millionenbeträge "insbesondere an andere Gesellschaften des W.-Konzerns" (und dadurch mittelbar an die W. AG als Einlageschuldnerin und Konzernmutter; vgl. dazu BGHZ 166, 8, 15 Tz. 18 m.w.Nachw.) überwiesen worden, genügt dafür ebenso wenig wie die bloße Andeutung, es sei von der Beklagten nicht behauptet und auch sonst nicht anzunehmen, dass "die Aktionäre" auf die Einlageschuld der W. AG geleistet hätten (BU 16).

  • BGH, 12.02.2007 - II ZR 272/05  

    Gesellschaftsrecht - Notwendiger Einlagenrückfluss bei verdeckter Sacheinlage

    Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr bei Weiterleitung der Einlagemittel an einen Dritten, dass der Inferent dadurch in gleicher Weise begünstigt wird wie durch eine unmittelbare Leistung an ihn selbst; das gilt insbesondere bei Leistung an ein von dem Inferenten beherrschtes Unternehmen (vgl. Sen.Urt. v. 20. November 2006 aaO S. 180 Tz. 15; BGHZ 153, 107, 111; 166, 8 = ZIP 2006, 665 Tz. 17 f.), u.U. auch bei Leistungen an ein Unternehmen, von dem der Inferent seinerseits abhängig ist (vgl. BGHZ 110, 47, 66 ff.; Bayer, GmbHR 2004, 445, 454; weitergehend Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 19 Rdn. 153; derselbe in MünchKommAktG 2. Aufl. § 27 Rdn. 121).

    Anderes gilt nur dann, wenn die Gesellschaft den Sachwert bei wirtschaftlicher Betrachtung "von dem Anleger" (BGHZ 155, 329, 334; Sen.Urt. v. 16. Januar 2006 - II ZR 75/04, ZIP 2006, 665 f. Tz. 11) aufgrund eines mit ihm oder mit einem von ihm beherrschten Unternehmen zu schließenden Austauschgeschäfts erhalten soll, das zu einem Rückfluss der Bareinlagemittel an den Inferenten oder an das von ihm beherrschte Unternehmen führt.

  • BGH, 09.07.2007 - II ZR 62/06  

    "Lurgi"

    a) Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn die gesetzlichen Regeln für Sacheinlagen objektiv dadurch unterlaufen werden, dass zwar - wie hier - eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund eines im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage abgeschlossenen Gegengeschäfts (oder einer sonstigen Absprache) einen Sachwert erhalten soll (Senat aaO; BGHZ 155, 329, 334; 166, 8).
  • BGH, 11.02.2008 - II ZR 171/06  

    Gesellschaftsrecht - Verdeckte Sacheinlage

    Mit Recht hat das Berufungsgericht daher den engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Einzahlung und den beiden Rückzahlungen des Stammkapitals im Zusammenhang mit dem Kauf der betriebsnotwendigen Maschinen und sonstigen Werkzeuge Ende Juli und August 1989 bejaht (vgl. dazu BGHZ 166, 8, 12 Tz. 13 - "Cash-Pool"); dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil der - später "fortgesetzte" - Erwerb der Maschinen und Werkzeuge Ende Juli 1989 sogar das erste Geschäft überhaupt war, das die Schuldnerin getätigt hat.
  • BGH, 20.11.2006 - II ZR 176/05  

    Gesellschaftsrecht - Warenlagerübernahme: Gemischte Sacheinlage

    a) Als verdeckte Sacheinlage wird es angesehen, wenn die gesetzlichen Regeln für Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Absprache einen Sachwert erhalten soll (vgl. BGHZ 155, 329, 334; Sen.Urt. v. 16. Januar 2006 - II ZR 76/04, ZIP 2006, 665, 666, Tz. 11 - "Cash-Pool", z.V.b. in BGHZ 166, 8).

    Es genügt vielmehr, dass der Inferent durch die Leistung des Dritten bzw. an den Dritten mittelbar in gleicher Weise begünstigt wird wie durch die unmittelbare Leistung; u.a. bei der Einbindung eines von dem Inferenten beherrschten Unternehmens in den Kapitalaufbringungsvorgang und die damit verbundenen Leistungshin- und -rückflüsse ist dies nach der Rechtsprechung des Senats der Fall (vgl. Sen.Urt. v. 16. Januar 2006 - II ZR 76/04, aaO Tz. 17 f.; vgl. auch: BGHZ 153, 107, 111; 125, 141, 144).

  • BGH, 19.05.2009 - IX ZR 43/08  

    Gesellschaftsrecht - Rechtliche Fehlberatung des Gesellschafters

    Als verdeckte Sacheinlage wird es angesehen, wenn die gesetzlichen Regeln über Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Absprache einen Sachwert erhalten soll (vgl. BGHZ 166, 8, 11 Rn. 11; st.Rspr.).
  • BGH, 06.03.2012 - II ZR 56/10  

    Gesellschaftsrecht - Offenlegung einer wirtschaftlichen Neugründung

  • BFH, 29.03.2007 - IX R 10/06  

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1

  • BGH, 16.01.2006 - II ZR 75/04  

    Grundsatzentscheidung des II. Zivilsenats zur Frage der Wirksamkeit der

  • BGH, 15.10.2007 - II ZR 263/06  

    Gesellschaftsrecht - Wann liegt Umgehung der Kapitalaufbringung vor?

  • OLG Stuttgart, 14.03.2007 - 14 U 25/06  

    GmbH; Insolvenzverfahren: Anspruch auf Feststellung von Forderungen zur

  • OLG Nürnberg, 13.10.2010 - 12 U 1528/09  

    Kapitalerhöhung der GmbH: Tilgung der Einlageschuld durch Voreinzahlung auf eine

  • OLG Hamburg, 02.06.2006 - 11 U 244/05  

    Aktiengesellschaft: Vollwertigkeitsprinzip als Voraussetzung für die Abtretung

  • LG Frankfurt/Oder, 07.11.2007 - 11 O 111/07  

    GmbH: Unwirksame Umgehung der Stammeinlagepflicht durch verdeckte Sacheinlage;

  • OLG Hamm, 26.11.2009 - 28 U 27/08  

    Pflichten eines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigter eines Mandanten in

  • OLG Frankfurt, 25.05.2007 - 25 U 120/04  

    Bürgschaft: Auslegung einer Bürgschaftserklärung; Berufung des Bürgen für ein

  • OLG Hamm, 01.08.2007 - 8 U 74/04  
  • KG, 23.04.2007 - 23 U 75/06  

    Leistung der Bareinlage in einer GmbH: Wirksamkeit der Erfüllung einer

  • LG Dortmund, 18.12.2009 - 3 O 109/08  
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