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   BGH, 23.05.2006 - VI ZR 192/05   

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BGH, 23.05.2006 - VI ZR 192/05 (https://dejure.org/2006,62)
BGH, Entscheidung vom 23.05.2006 - VI ZR 192/05 (https://dejure.org/2006,62)
BGH, Entscheidung vom 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05 (https://dejure.org/2006,62)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall; Ausgleich eines durch Unfall verursachten Fahrzeugschadens; Höhe des Ausgleichsanspruchs im Vergleich zum Wiederbeschaffungswert; Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts

  • Judicialis

    BGB § 249 Hb

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249
    Sechsmonatige Weiternutzung des beschädigten Kfz begründet grundsätzlich Anspruch auf fiktive Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts L. Mit Anmerkung: Holger Schacht

  • VersR (via Owlit)

    BGB § 249
    Sechsmonatige Weiternutzung des beschädigten Kfz begründet grundsätzlich Anspruch auf fiktive Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts

  • RA Kotz

    Verkehrsunfall: Wiederbeschaffungswertsersatz bei Weiternutzung von mind. 6 Monaten

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249
    Umfang der Ersatzpflicht des Fahrzeugschadens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Fiktive Schadensabrechnung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fiktive Reparaturkosten - bei mindestens sechsmonatiger Weiternutzung ersatzfähig

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Autounfall: Geschätzte Reparaturkosten sind zu ersetzen wenn der Geschädigte mit dem Wagen noch mindestens ein halbes Jahr lang fährt

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Wiederbeschaffungswert ohne Abzug Restwert bei mindestens sechsmonatiger weiterer Nutzung des Unfallfahrzeuges

  • rechtsanwalt-cordes.de (Leitsatz)

    Reparaturkostenersatz und Restwert

  • ra-frese.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    6-Monats-Frist bei 130 %-Faellen

  • fahrschule-online.de (Kurzinformation)

    Fahrzeugverkauf nach Unfall

  • kfz-muellers-buero.de PDF (Auszüge und Kurzanmerkung)

    Fiktive Abrechnung und Nachweis des so genannten Integritätsinteresses

  • sokolowski.org (Auszüge)

    Kein Restwertabzug bei Weiterbenutzung eines verunfallten Fahrzeugs

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Fahrzeugverkauf nach Unfall

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Kein Restwertabzug bei Weiterbenutzung eines verunfallten Fahrzeugs

  • captain-huk.de (Kurzinformation)

    Unfallschäden. Kostenersatz auch ohne Reparatur

  • 123recht.net (Kurzinformation, 23.6.2006)

    Gewinn beim Verkehrsunfall

Besprechungen u.ä. (10)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unfallschadensregulierung - Weiternutzung ohne Reparatur: mind. 6 Monate

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    "130-Prozent-Fälle" - Muss die Versicherung jetzt erst nach sechs Monaten vollständig leisten?

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Haftpflicht: "130-Prozent-Grenze" - Sechsmonatige Behaltefrist nach 130-Prozent-Reparatur

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Ersatz der geschätzten Reparaturkosten bei Weiterbenutzung des unreparierten Fahrzeugs

  • bld.de PDF (Entscheidungsanmerkung)

    Fiktive Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert

  • ra-frese.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    6-Monats-Frist bei 130 %-Faellen

  • ra-frese.de (Kurzanmerkung)

    HUK-Coburg - die 70 %-Grenze

  • ra-frese.de (Kurzanmerkung)

    6-Monatsfrist bei Reparatur ohne Nachweis innerhalb der 130 %-Grenze

  • kfz-muellers-buero.de PDF (Auszüge und Kurzanmerkung)

    Fiktive Abrechnung und Nachweis des so genannten Integritätsinteresses

  • captain-huk.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rechte der HUK-Versicherer in Totalschadensfällen gestärkt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 168, 43
  • NJW 2006, 2179
  • MDR 2006, 1403
  • NZV 2006, 459
  • VersR 2006, 1236
  • VersR 2006, 989
  • BB 2006, 1472
  • JR 2007, 29
 
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Wird zitiert von ... (120)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.03.1976 - VI ZR 41/74

    Veräußerung des Unfallwagens - § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, Unmöglichkeit, fiktive

    Auszug aus BGH, 23.05.2006 - VI ZR 192/05
    Der Wille des Geschädigten zur Reparatur kann nicht zur Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des zur Instandsetzung erforderlichen Geldbetrags erhoben werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 66, 239, 241).

    Ob diese tatsächlich für eine Instandsetzung eingesetzt werden, liegt in der Disposition des Geschädigten (vgl. Senatsurteil BGHZ 66, 239, 244 f.).

    Da er am Schadensfall nicht verdienen darf, ist in einem solchen Fall sein Anspruch der Höhe nach durch die Kosten der Ersatzbeschaffung begrenzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 247; vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593 und vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04 - aaO).

  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 393/02

    Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes

    Auszug aus BGH, 23.05.2006 - VI ZR 192/05
    Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug - gegebenenfalls unrepariert - mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (Fortführung von BGHZ 154, 395 ff.).

    a) Der erkennende Senat hat im Urteil vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02 - BGHZ 154, 395 ff. entschieden, dass der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter benutzt, ohne dass es auf Qualität und Umfang der Reparatur ankommt.

    Im Fall der Weiternutzung stellt der Restwert, wenn und solange der Geschädigte ihn nicht realisiert, lediglich einen hypothetischen Rechnungsposten dar, der sich in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 395, 397 f. m.w.N.).

  • BGH, 07.06.2005 - VI ZR 192/04

    Schadenshöhe bei Abrechnung nach fiktiven Reparaturkosten

    Auszug aus BGH, 23.05.2006 - VI ZR 192/05
    Dann nämlich gibt er sein Integritätsinteresse auf und realisiert durch den Verkauf den Restwert seines Fahrzeugs mit der Folge, dass er sich diesen grundsätzlich anrechnen lassen muss (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04 - VersR 1257, 1258 f.).

    Da er am Schadensfall nicht verdienen darf, ist in einem solchen Fall sein Anspruch der Höhe nach durch die Kosten der Ersatzbeschaffung begrenzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 247; vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593 und vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04 - aaO).

  • BGH, 05.03.1985 - VI ZR 204/83

    Geltendmachung fiktiver Reparaturkosten eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 23.05.2006 - VI ZR 192/05
    Da er am Schadensfall nicht verdienen darf, ist in einem solchen Fall sein Anspruch der Höhe nach durch die Kosten der Ersatzbeschaffung begrenzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 247; vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593 und vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04 - aaO).
  • BGH, 23.11.2010 - VI ZR 35/10

    Schadenersatz bei Verkehrunfall: Ersatzfähigkeit von - fiktiven - Reparaturkosten

    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann ein Unfallgeschädigter fiktiv die vom Sachverständigen geschätzten (über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden) Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt und es zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395 ff.; vom 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05, BGHZ 168, 43 ff. und vom 29. April 2008 - VI ZR 220/07, VersR 2008, 839).
  • BGH, 29.04.2008 - VI ZR 220/07

    Abrechnung des Unfallgeschädigten auf Reparaturkostenbasis

    Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (im Anschluss an Senat, BGHZ 154, 395 ff.; 168, 43 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Geschädigte die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel jedoch nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (BGHZ 154, 395 ff.; 168, 43 ff.).

  • BGH, 18.11.2008 - VI ZB 22/08

    Konkrete Abrechnung eines PKW-Schadens im Bereich der 130%-Grenze

    Der Senat hat lediglich entschieden, dass der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann, wenn er das Fahrzeug - gegebenenfalls unrepariert - mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (BGHZ 168, 43, 46 ff.), und dass der Geschädigte zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen kann, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - VersR 2008, 134 f. und vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - VersR 2008, 135, 136).

    Das ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Geschädigte ihn nicht realisiert, so dass er sich nur als hypothetischer Rechnungsposten darstellt, der sich in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf; hier genießt das Integritätsinteresse des Geschädigten Vorrang und darf durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot nicht verkürzt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 397 f.; 168, 43, 46).

    Er hat deshalb die Frage, wie lange der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall nutzen muss, um ein nachhaltiges Interesse an dessen Weiternutzung zum Ausdruck zu bringen, nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Erleichterung einer praktikablen Schadensabwicklung dahin beantwortet, dass im Regelfall ein Zeitraum von sechs Monaten erforderlich, aber auch ausreichend ist (Senatsurteil BGHZ 168, 43, 48; Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - aaO, S. 135, und vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - aaO).

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