Rechtsprechung
BGH, 31.03.1955 - II ZR 227/54 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1955,424) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 31.03.1955 - II ZR 227/54
- BGH, 03.11.1955 - II ZR 227/54
Papierfundstellen
- BGHZ 17, 117
- NJW 1955, 908
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Frankfurt, 17.07.1984 - 5 U 159/84
Beweissicherungsverfahren; Vorläufiges Verfahren; Zuständiges Gericht
Es hat auf diese Weise die Möglichkeit, die etwa erforderliche Unmittelbarkeit der Beweiserhebung für die Beweiswürdigung und Entscheidung in dem anhängigen Rechtsstreit sicherzustellen (BGHZ 17, 117; BVerwG, NJW 1961, 1228 ..). - OLG Köln, 18.03.2005 - 5 W 16/05
Selbständiges Beweisverfahren durch Beklagten zur Tatsachengrundlage seiner …
Zweck der Zuständigkeitsregelung in § 486 Abs. 1 ZPO ist es, die vorgezogene Beweiserhebung durch ein selbständiges Beweisverfahren bei dem Gericht stattfinden zu lassen, dass sich voraussichtlich auch in dem Hauptsacheprozess mit den insoweit streitigen tatsächlichen Behauptungen der Parteien zu befassen hat (vgl. BGHZ 17, 117). - BGH, 03.11.1988 - RiZ(R) 5/88
Zuständigkeit des Dienstgerichts des Bundes als Revisionsgericht für die …
- BVerwG, 23.12.1960 - II C 163.60 In der Zwischenzeit hat der Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 31. März 1955 - II ZR 227/54 - (NJW 1955 S. 906) entschieden, daß das Revisionsgericht in einem bei ihm anhängigen Rechtsstreit zur Anordnung einer Beweissicherung nicht zuständig ist, wenn sich die Beweissicherung auf Tatsachen bezieht, deren tatsächliche Erörterung und Feststellung nicht durch das Revisionsgericht erfolgen kann, und daß in einem solchen Falle für die Anordnung der Beweissicherung das Berufungsgericht zuständig ist.
- OLG Hamm, 14.07.1992 - 12 W 9/92
Rechtliches Interesse an der Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens
Denn im selbständigen Beweisverfahren ist nicht zu prüfen, ob ein derartiger Anspruch tatsächlich gegeben ist und ob damit das Beweismittel für einen künftigen Hauptprozeß erheblich ist (vgl. BGHZ 17, 117; RGZ 49, 388).«.