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   BGH, 11.03.1955 - I ZR 82/53   

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https://dejure.org/1955,97
BGH, 11.03.1955 - I ZR 82/53 (https://dejure.org/1955,97)
BGH, Entscheidung vom 11.03.1955 - I ZR 82/53 (https://dejure.org/1955,97)
BGH, Entscheidung vom 11. März 1955 - I ZR 82/53 (https://dejure.org/1955,97)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Geschäftliche Verkehr - Vertrauensschutz - Haftung aufgrund Rechtsscheins

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 167
    Voraussetzungen der Haftung kraft Rechtsscheins

Papierfundstellen

  • BGHZ 17, 13
  • NJW 1955, 985
  • BB 1955, 459
  • DB 1955, 505
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 13.10.1933 - II 110/33

    Unter welchen Voraussetzungen haftet derjenige, der in das Geschäft eines

    Auszug aus BGH, 11.03.1955 - I ZR 82/53
    Das Berufungsgericht verkennt auch, daß die Haftung des Ehemannes der Beklagten nicht etwa daraus abzuleiten ist, daß er in der Firma K. mitarbeitete - eine Voraussetzung, die oftmals bei einem Scheingesellschafter von vornherein nicht gegeben sein wird -, sondern daß der der Klägerin zu gewährende Vertrauensschutz allein in den von dem Ehemann der Beklagten als angeblichem Gesellschafter der Firma K. abgegebenen Erklärung wurzelt (RGZ 142, 98 [104]; Weipert in RGRKomm z. HGB 2. Aufl. § 105 Anm. 78).

    Hierbei kann die umstrittene Frage dahinstehen, ob sich bei einem durch öffentliche Kundgebungen begründeten Rechtsschein der Nachweis erübrigt, daß der Dritte im Vertrauen auf diese Kundgebung gehandelt habe (vgl. die Anmerkung von Larenz in JW 1934, 224 zu RGZ 142, 98; Weipert aaO § 105 Anm. 78).

  • BGH, 20.01.1954 - II ZR 155/52

    Rechtsschein. Kreditwürdigkeit

    Auszug aus BGH, 11.03.1955 - I ZR 82/53
    Denn aus dem Vertrauen auf einen Rechtsschein kann niemand weitergehende Ansprüche herleiten, als er haben würde, wenn der Rechtsschein der wirklichen Rechtslage entsprechen würde (BGHZ 12, 105).
  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Eine Rechtsscheinhaftung des Beklagten zu 4 für die Wechselverbindlichkeit der Beklagten zu 1 käme in Betracht, wenn er gegenüber der Klägerin in zurechenbarer Weise den Eindruck erweckt hätte, er sei selbst Mitglied der ARGE und folglich persönlich haftender Gesellschafter (vgl. BGHZ 17, 13, 15).
  • BGH, 31.07.2012 - X ZR 154/11

    Unternehmensbezogenes Rechtsgeschäft: Rechtsscheinhaftung eines Dritten

    Dementsprechend ist in der Rechtsprechung die Rechtsscheinhaftung insbesondere für die Fälle einer Scheinsozietät anerkannt, wonach der als Sozius auftretende Scheinsozius für die Verpflichtungen der Sozietät ebenso haftet wie die wahren Inhaber der Sozietät (vgl. BGH, Urteile vom 11. März 1955 - I ZR 82/53, BGHZ 17, 13, 15; vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 359; vom 16. April 2008 - VIII ZR 230/07, NJW 2008, 2330 Rn. 10 mwN).
  • BGH, 03.05.2007 - IX ZR 218/05

    Haftung einer Anwaltssozietät für Handeln eines Scheinsozius

    Insofern rechtfertigen schon die Grundsätze zur Anscheins- und Duldungsvollmacht, eine Rechtsscheinhaftung anzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 8. Juli 1999 - IX ZR 338/97, WM 1999, 1846, 1847; zum Scheingesellschafter einer OHG oder KG vgl. BGHZ 17, 13 ff; BGH, Urt. v. 8. Mai 1972 - II ZR 170/69, NJW 1972, 1418, 1419; Baumbach/Hopt, HGB 32. Aufl. § 128 Rn. 5).
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