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BGH, 13.05.1955 - I ZR 137/53 |
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Papierfundstellen
- BGHZ 17, 214
- NJW 1955, 1314
- MDR 1955, 535
- DB 1955, 627
Wird zitiert von ... (37) Neu Zitiert selbst (11)
- BGH, 28.04.1953 - I ZR 47/52
Verjährung mehrerer miteinander konkurierender Ansprüche
Auszug aus BGH, 13.05.1955 - I ZR 137/53
Der erkennende Senat hat im Urteil vom 28. April 1953 (BGHZ 9, 301) ausgeführt, dass auf Grund desselben Sachverhalts gegen Spediteure, Lagerhalter und Frachtführer wegen Verlustes oder Beschädigung des ihnen anvertrauten Gutes Schadensersatzansprüche sowohl aus Vertragsverletzung als auch aus unerlaubter Handlung gegeben sein können; jeder Schadensersatzanspruch ist nach seinen Voraussetzungen, seinem Inhalt und seiner Durchsetzung entweder nach Vertragsrecht oder nach Deliktsrecht zu beurteilen, wobei die Parteien durch Vertragsabreden auch für die mit dem Vertragsverhältnis zusammenhängenden unerlaubten Handlungen die Haftung ausschliessen oder beschränken können.Dabei handelt es sich nicht nur um eine der Zuckerfabrik gegenüber auf Grund des Beförderungsvertrages bestehende Rechtspflicht, vielmehr um eine allgemeine Verkehrspflicht, die sich auf die Beförderung von Gütern durch die Eisenbahn gründet; jedermann hat Anspruch darauf, dass die Eisenbahn keine Wagen in Umlauf setzt, die mangels Reinigung von Giftrückständen für Menschen und Tiere eine Gefahr bilden können (vgl. RGZ 102, 39 [42 f], BGHZ 9, 301 [307]).
- RG, 12.07.1919 - VI 144/19
Zu § 830 BGB.
Auszug aus BGH, 13.05.1955 - I ZR 137/53
Bei schuldhaftem Verhalten würde sie der Eigentümerin H. gemäss § 840 BGB als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten haften, da diese Vorschrift die gesamtschuldnerische Haftung aller denselben Schaden selbständig verursachenden Personen auch dann begründet, wenn diese Personen miteinander nicht in Verbindung stehen (RGZ 96, 224 [225]). - RG, 08.10.1907 - III 86/07
Verjährung der Ersatzansprüche der Vermieter u. Verleiher
Auszug aus BGH, 13.05.1955 - I ZR 137/53
Der Grundsatz kann dort eine Einschränkung erfahren, wo durch Gesetz oder Vertrag ausdrücklich oder stillschweigend die Haftung aus unerlaubter Handlung in zulässiger Weise entweder ganz ausgeschlossen oder auf bestimmte Schuldformen beschränkt oder der Höhe nach begrenzt ist, wo also nach dem Zweck des Gesetzes oder dem Willen der Vertragsschliessenden durch das Gesetz oder durch den Vertrag die Haftung aus unerlaubter Handlung ausnahmsweise beeinflußt wird (vgl. z.B. RGZ 66, 363; 67, 182 [185]; 70, 174 [177]; 77, 317 [320]; 88, 317, 436; 89, 384; 92, 8 [12]; RG SeuffA 89, 329).
- RG, 24.01.1918 - VI 397/17
Verhältnis des Ausgleichs zwischen Gesamtschuldnern nach § 426 Abs. 1 Satz 2 des …
Auszug aus BGH, 13.05.1955 - I ZR 137/53
Er könnte weiterhin gemindert sein, falls auch die St. Z. AG gegenüber der Eigentümerin eine gesamtschuldnerische Haftung aus §§ 823, 840 BGB treffen sollte, da der den Gläubiger befriedigende Gesamtschuldner die übrigen Gesamtschuldner jeweils nur in Höhe ihres Ausgleichspflichtanteils in Anspruch nehmen kann (RGZ 92, 143 [145]). - RG, 25.11.1911 - I 529/10
Ausgleichung unter Gesamtschuldnern.
Auszug aus BGH, 13.05.1955 - I ZR 137/53
Der Grundsatz kann dort eine Einschränkung erfahren, wo durch Gesetz oder Vertrag ausdrücklich oder stillschweigend die Haftung aus unerlaubter Handlung in zulässiger Weise entweder ganz ausgeschlossen oder auf bestimmte Schuldformen beschränkt oder der Höhe nach begrenzt ist, wo also nach dem Zweck des Gesetzes oder dem Willen der Vertragsschliessenden durch das Gesetz oder durch den Vertrag die Haftung aus unerlaubter Handlung ausnahmsweise beeinflußt wird (vgl. z.B. RGZ 66, 363; 67, 182 [185]; 70, 174 [177]; 77, 317 [320]; 88, 317, 436; 89, 384; 92, 8 [12]; RG SeuffA 89, 329). - RG, 04.01.1909 - I 82/08
1. Was ist unter "Verlust ganzer Stücke" (§ 77 Nr. 1 der …
Auszug aus BGH, 13.05.1955 - I ZR 137/53
Der Grundsatz kann dort eine Einschränkung erfahren, wo durch Gesetz oder Vertrag ausdrücklich oder stillschweigend die Haftung aus unerlaubter Handlung in zulässiger Weise entweder ganz ausgeschlossen oder auf bestimmte Schuldformen beschränkt oder der Höhe nach begrenzt ist, wo also nach dem Zweck des Gesetzes oder dem Willen der Vertragsschliessenden durch das Gesetz oder durch den Vertrag die Haftung aus unerlaubter Handlung ausnahmsweise beeinflußt wird (vgl. z.B. RGZ 66, 363; 67, 182 [185]; 70, 174 [177]; 77, 317 [320]; 88, 317, 436; 89, 384; 92, 8 [12]; RG SeuffA 89, 329). - RG, 30.04.1914 - VI 10/14
Ausgleichung zwischen Gesamtschuldnern nach BGB. u. nach d. KraftfahrzG
Auszug aus BGH, 13.05.1955 - I ZR 137/53
Daran wurde sich auch nichts ändern, wenn eine weitere gesamtschuldnerische Haftung der St. Z. AG bestehen sollte, da es sich hier sachlich um einen Ersatzanspruch mit daraus folgender gesamtschuldnerischer Haftung der übrigen ausgleichungspflichtigen Personen für den Ausgleichsanspruch der klagenden Gesamtschuldnerin handelt, wenn diese auf Grund des § 254 BGB völlig frei wird (RGZ 84, 415 [432]; 87, [67]; 92, 143 [146]; 136, 275 [287]). - RG, 03.12.1907 - VII 90/07
Verletzung von Postreisenden; Haftung des Postfiskus
Auszug aus BGH, 13.05.1955 - I ZR 137/53
Der Grundsatz kann dort eine Einschränkung erfahren, wo durch Gesetz oder Vertrag ausdrücklich oder stillschweigend die Haftung aus unerlaubter Handlung in zulässiger Weise entweder ganz ausgeschlossen oder auf bestimmte Schuldformen beschränkt oder der Höhe nach begrenzt ist, wo also nach dem Zweck des Gesetzes oder dem Willen der Vertragsschliessenden durch das Gesetz oder durch den Vertrag die Haftung aus unerlaubter Handlung ausnahmsweise beeinflußt wird (vgl. z.B. RGZ 66, 363; 67, 182 [185]; 70, 174 [177]; 77, 317 [320]; 88, 317, 436; 89, 384; 92, 8 [12]; RG SeuffA 89, 329). - RG, 06.02.1917 - III 306/16
Haftung für Mängel der Mietsache
Auszug aus BGH, 13.05.1955 - I ZR 137/53
Der Grundsatz kann dort eine Einschränkung erfahren, wo durch Gesetz oder Vertrag ausdrücklich oder stillschweigend die Haftung aus unerlaubter Handlung in zulässiger Weise entweder ganz ausgeschlossen oder auf bestimmte Schuldformen beschränkt oder der Höhe nach begrenzt ist, wo also nach dem Zweck des Gesetzes oder dem Willen der Vertragsschliessenden durch das Gesetz oder durch den Vertrag die Haftung aus unerlaubter Handlung ausnahmsweise beeinflußt wird (vgl. z.B. RGZ 66, 363; 67, 182 [185]; 70, 174 [177]; 77, 317 [320]; 88, 317, 436; 89, 384; 92, 8 [12]; RG SeuffA 89, 329). - RG, 29.05.1937 - I 236/36
1. Unter welchen Umständen ist die Brandgefahr durch Kurzschluß auf elektrisch …
Auszug aus BGH, 13.05.1955 - I ZR 137/53
Die Verursachung des Schadens und das Verschulden liegen in so überwiegendem Maße bei der Beklagten, dass eine Pflicht der Zuckerfabrik, sich an der Tragung des Schadens zu beteiligen, völlig entfällt (vgl. RG EE 42, 92; vgl. auch RGZ 155, 193 [197 f]). - RG, 17.12.1938 - II 100/38
1. Besteht zwischen den aus schuldhafter Pflichtverletzung haftenden Mitgliedern …
- BGH, 13.12.2005 - VI ZR 68/04
Inanspruchnahme mehrerer Nebentäter durch den Geschädigten
Sind mehrere nebeneinander für einen Schaden verantwortlich, besteht trotz der gegebenenfalls der Höhe nach unterschiedlichen Haftungsverpflichtungen zwischen den einzelnen Schädigern eine Gesamtschuld gegenüber dem Geschädigten nach § 840 Abs. 1 BGB (vgl. BGHZ 17, 214). - BGH, 01.02.1965 - GSZ 1/64
Gesamtschuldnerausgleich zwischen Architekt und Bauherrn im Falle einer …
Insbesondere ist nach § 254 BGB zu berücksichtigen, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder von dem anderen verursacht worden ist (BGHZ 12, 213; 17, 214, 222; 26, 217, 222 i. BGH, NJW 1963, 2067).Die Prüfung kann zu dem Ergebnis führen, dass der eine Gesamtschuldner gegenüber dem anderen von der Haftung frei ist (BGHZ 17, 214, 222).
- BGH, 17.03.1987 - VI ZR 282/85
Verjährung des Schadensersatzanspruchs einer Kommanditgesellschaft gegen den …
Erfüllt ein Vorgang sowohl den Tatbestand des Vertragsrechts als auch den des Deliktsrechts, so haftet der Schädiger regelmäßig sowohl aus Vertrag als auch aus unerlaubter Handlung (BGHZ 17, 214, 217; 66, 315, 319).Gesetzeskonkurrenzen bestehen im wesentlichen nur dann, wenn durch Gesetz die Haftung aus unerlaubter Handlung in zulässiger Weise entweder ganz ausgeschlossen oder auf bestimmte Schuldformen beschränkt oder der Höhe nach begrenzt ist (BGHZ 17, 214, 217) oder wenn die Zwecke beider Normen ihre Anwendung nebeneinander nicht zulassen.
- OLG Frankfurt, 06.12.2023 - 3 U 3/23
Keine Haftung der Bank für aufgrund Phishing-Angriffs vom Kunden grob fahrlässig …
Beispiele für kumulative Kausalität aus der Rechtsprechung sind etwa, wenn die Eisenbahn einer Zuckerfabrik einen mit Bleirückständen kontaminierten Waggon zur Verfügung stellt und dieser von der Zuckerfabrik ohne weitere Reinigung zum Transport von Tiernahrung verwendet wird (BGHZ 17, 214, 221 = NJW 1955, 1314, 1315) oder wenn das Opfer an einem Tag vom Ersttäter mit einem Knüppel auf den Kopf geschlagen und am nächsten Tag vom Zweittäter an die Kante einer Musikbox geschleudert wird und dadurch eine Hirnblutung erleidet (BGH VersR 1970, 814, 815;… weitere Beispiele nebst Fundstelle bei MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 840 Rn. 2). - BGH, 06.04.2001 - V ZR 394/99
Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten; Umfang des …
bb) Erfüllt - wie hier - ein Lebenssachverhalt die Tatbestandsmerkmale mehrerer Anspruchsgrundlagen, ohne daß einer der Haftungstatbestände nach seinem Sinn und Zweck oder einer ausdrücklichen Regelung den Vorrang beanspruchen kann, so ist ein Fall der Anspruchskonkurrenz gegeben, bei dem sämtliche Rechtsfolgen gleichrangig nebeneinander stehen (vgl. GSZ, BGHZ 13, 88, 95; auch BGHZ 17, 214, 217; 66, 315, 319; 100, 190, 201). - BGH, 02.04.2004 - V ZR 267/03
Vorausetzungen eines bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs bei Vereinbarung eines …
- BGH, 16.06.1959 - VI ZR 95/58
Motorradunfall - § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB ist unanwendbar bei selbständigen …
Gewiß ist auch bei Nebentätern § 840 Abs. 1 BGB anzuwenden (vgl. BGHZ 17, 214). - BGH, 21.04.1960 - II ZR 21/58
Umfang des Schadensersatzanspruchs des Versenders für Schäden durch unsachgemäße …
Im Anschluss an die Urteile des I. Senats vom 28. April 1953 (BGHZ 9, 301) und vom 13. Mai 1955 (BGHZ 17, 214) hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 9. Mai 1957 (BGHZ 24, 188 ) den Grundsatz aufgestellt, die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs und der Eisenbahnverkehrsordnung über die Haftung der Eisenbahn aus einem Reisegepäckvertrag schlössen weder die Anwendung der §§ 823, 831 BGB aus noch beschränkten sie den Umfang der Haftung aus unerlaubter Handlung. - OLG Düsseldorf, 11.12.2013 - 18 U 95/11
Ausgleichsansprüche des Grundstückseigentümers gegen den Verursacher von …
Eine gesamtschuldnerische Haftung der Ausgleichsverpflichteten greift - ähnlich dem Gesamtschuldnerausgleich - ausnahmsweise ein, wenn der Ausgleichsberechtigte im Innenverhältnis von der Haftung vollständig freigestellt ist (vgl. zum Gesamtschuldnerausgleich: BGHZ 17, 214, 222; RGZ 84, 415, 430 ff.; RGZ 92, 143, 145 f.; RGZ 136, 275, 285 ff.). - AG Oldenburg, 17.04.2015 - 8 C 8028/15
Hinweispflicht des Webdesigners gegenüber Auftraggeber
Bei mehreren Schädigern bestimmt sich die Haftungsquote entsprechend § 254 BGB unabhängig davon, aus welchem Rechtsgrund die jeweiligen Schuldner haften, danach, welcher Verantwortliche allein oder vorwiegend Schuldiger ist (BGHZ 17, 214, 222, BGH, NJW 2011, 292). - BGH, 29.06.1972 - VII ZR 190/71
Gesamtschuldverhältnis bei rechtlicher Zweckgemeinschaft
- BGH, 30.01.1996 - VI ZR 408/94
Anforderungen an die organisatorischen Vorkehrungen bei einem Gefahrguttransport
- BGH, 03.07.1962 - VI ZR 88/61
Haftung des Halters bei unbefugter Gebrauchüberlassung durch den Entleiher des …
- OLG Hamm, 25.04.2006 - 9 U 7/05
Haftung des Tierhalters und -hüters bei nächtlichem Verkehrsunfall mit einem …
- BGH, 04.03.1971 - VII ZR 40/70
Verjährung von Delikts- und vertraglichen Schadensersatzansprüchen im Rahmen …
- BGH, 09.05.1957 - II ZR 327/55
Haftung der Eisenbahn aus einem Reisegepäckvertrag
- BGH, 23.03.1966 - Ib ZR 150/63
Beschränkung der Haftung des Frachtführers aus unerlaubter Handlung aufgrund …
- OLG Hamm, 07.01.2010 - 6 U 157/09
Haftung mehrerer Gesamtschuldner nach Quoten
- OLG Hamm, 13.09.2001 - 6 W 31/01
Ausgleichspflicht bei Schadensersatzhaftung im Fall betrügerischer …
- BGH, 04.07.1963 - VII ZR 41/62
- LG Konstanz, 18.09.2008 - 4 O 565/05
Flugzeugkollision von Überlingen
- BAG, 10.05.1990 - 8 AZR 209/89
Haftung des Arbeitnehmers - Gesamtschuld
- LG Wuppertal, 12.10.2018 - 17 O 97/12
Mangelhafter Brandschutz: Bau- und Fachüberwacher sowie Bauunternehmer haften!
- OLG Düsseldorf, 15.11.2007 - 6 U 74/07
Haftung von Mittätern bei Vergleich mit beschränkter Gesamtwirkung - …
- OLG Stuttgart, 20.11.1992 - 2 U 224/91
Namensstreits durch "ungeschützte" Konkurrenzsituation von Unternehmen infolge …
- VG Berlin, 12.02.2007 - 34 A 31.04
Berlin muss 171.149.407,87 Euro an die Berliner Wasserbetriebe für …
- LG Düsseldorf, 15.11.2017 - 41 O 75/10
Werkvertrag - Restwerklohnanspruch bei Aufrechnung von Schadensersatzansprüchen
- OLG Celle, 28.01.1993 - 5 U 2/92
Grenzen der Haftungsbeschränkung bei gefahrgeneigter Arbeit
- OLG Karlsruhe, 27.10.2020 - 8 U 98/19
Gesamtschuldnerausgleich von Bauherrn, Generalunternehmer und Subunternehmer bei …
- BGH, 03.12.1962 - II ZR 47/60
Rückgriff des Haftpflichtversicherers gegen den mitversicherten Fahrer
- BGH, 29.01.1968 - II ZR 207/65
Begegnung auf einer Flussstrecke mit Grube - Befolgung der Weisung des …
- BGH, 12.07.1955 - I ZR 165/53
Rechtsmittel
- BGH, 10.10.1966 - II ZR 196/63
- BGH, 16.02.1960 - VI ZR 85/59
Rechtsmittel
- BGH, 15.12.1959 - VI ZR 184/58
Rechtsmittel
- BGH, 03.12.1964 - II ZR 172/62
Haftpflichtansprüche bei einem Verkehrsunfall - Begriff des berechtigten Fahrers …
- BGH, 07.05.1957 - VI ZR 19/56
Rechtsmittel