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   BGH, 21.03.1955 - III ZR 93/54   

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BGH, 21.03.1955 - III ZR 93/54 (https://dejure.org/1955,312)
BGH, Entscheidung vom 21.03.1955 - III ZR 93/54 (https://dejure.org/1955,312)
BGH, Entscheidung vom 21. März 1955 - III ZR 93/54 (https://dejure.org/1955,312)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 17, 65
  • NJW 1955, 711
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.06.1952 - III ZR 151/51

    Haftung für Fahrbereitschaftsleiter

    Auszug aus BGH, 21.03.1955 - III ZR 93/54
    Das gleiche traf auch für die bei den Landratsämtern, eingerichteten Fahrbereitschaften zu (vgl. im einzelnen BGHZ 6, 215 [220/222]).

    Zwar hat der Senat in BGHZ 6, 215 ff für einen insoweit ähnlich gelagerten Fall entschieden, daß die bei - früheren - preußischen Kreisverwaltungen tätigen Fahrbereitschaftsleiter ebenso wie alle sonstigen dem Landrat beigegebenen staatlichen Hilfskräfte, soweit es sich um Angestellte gehandelt habe, nach Maßgabe des Runderlasses des damaligen Reichsministers des Innern vom 8. März 1943 (MinBliV 411) in den Dienst der Kreise übernommen worden seien und ausschließlich der Kommunalverband Arbeitgeber dieser Angestellten geworden sei.

  • BGH, 01.12.1952 - III ZR 114/52

    Funktionsnachfolge der Länder

    Auszug aus BGH, 21.03.1955 - III ZR 93/54
    Für die damals gegen den Kraftfahrzeughalter gesetzlich begründeten Ersatzansprüche haftet daher nunmehr nach den Grundsätzen, wie sie im einzelnen in den Entscheidungen des Senats in BGHZ 8, 169 ff und 10, 220 ff dargelegt sind, das beklagte Land.
  • BGH, 26.02.1953 - III ZR 73/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.03.1955 - III ZR 93/54
    Im übrigen ist das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers hin durch Urteil des erkennenden Senats vom 26. Februar 1953 (III ZR 73/52) aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden.
  • BGH, 24.04.1952 - III ZR 78/51

    Unfallansprüche eines Beamten

    Auszug aus BGH, 21.03.1955 - III ZR 93/54
    In der Entscheidung des Senats in BGHZ 6, 3 [6/7] ist bereits im einzelnen ausgeführt, daß § 124 Abs. 2 DBG auf eine "öffentliche Verwaltung" auch dann anzuwenden ist, wenn sie nicht in hoheitlicher Betätigung der Staatsgewalt, sondern in Wahrnehmung bürgerlich-rechtlicher Interessen gehandelt hat.
  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 334/04

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen vorsätzlicher Schädigung oder

    Maßgebend ist dabei das Verhältnis des Geschädigten zu dem in Anspruch genommenen Schädiger (vgl. Senatsurteile vom 21. November 1958 - VI ZR 255/57 - VersR 1959, 52, 53 und vom 9. März 2004 - VI ZR 439/02 - VersR 2004, 788, 789; BGHZ 17, 65, 66 f.; 33, 339, 349 f.; 64, 201, 203; 121, 131, 136 und vom 27. November 2003 - III ZR 54/03 - VersR 2004, 473, 474), ob sich also im Unfall das betriebliche Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem manifestiert oder ob dieses Verhältnis zum Unfall keinen oder nur einen losen Zusammenhang hat (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - VersR 1988, 391 f. m.w.N.).
  • BGH, 19.10.1978 - III ZR 59/77

    Verkehrsunfall eines Bundeswehrsoldaten auf dem Truppenübungsplatz

    Ein Unfall ist nur dann bei der "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" im Sinne des § 1 ErwZulG eingetreten, wenn es sich für den Betroffenen in dessen Verhältnis zum Schädiger nicht um einen innerdienstlichen Vorgang gehandelt hat (vgl. die amtliche Begründung zu § 1 ErwZulG DJ 1944, 21; dazu Bülow DJ 1944, 25/28; Senatsurteile in BGHZ 17, 65 [66]; 33, 339 [349] und 64, 201 [203]; ferner BGH NJV 1973, 1326 [zu §§ 636, 637 RVO]).

    Eine Fahrt, die im Verhältnis zur eigenen Dienststelle des Verletzten ein innerbetrieblicher Vorgang ist, kann gegenüber einem anderen Teilnahme am allgemeinen Verkehr sein (Senatsurteile in BGHZ 64, 201/203; 33, 339, 349; 17, 65/66).

    Der erkennende Senat hat schon mehrfach ausgesprochen, daß "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" in der Regel auch dann vorliegt, wenn Schädiger und Geschädigter verschiedenen öffentlichen Verwaltungen angehören (vgl. Senatsurteile in BGHZ 17, 65/67; 33, 339/350; 64, 201/204).

    Der Begriff der öffentlichen Verwaltung, den § 1 ErwZulG gebraucht, deckt sich nämlich nicht mit demjenigen des öffentlichen Dienstherrn; vielmehr kann dieselbe juristische Person des öffentlichen Rechts Dienstherr für mehrere öffentliche Verwaltungen im Sinne des § 1 Abs. 1 ErwZulG sein (vgl. die vorgenannten Senatsurteile BGHZ 17, 65, 67 f; 64, 201, 204; amtliche Begründung zu § 1 ErwZulG DJ 1944, 21).

    Die Frage, ob der Schadensersatzanspruch gegen eine andere als die eigene Verwaltung des Verletzten gerichtet ist, muß sich daher danach entscheiden, ob es sich um eine Stelle handelt, die demselben Gefahrenkreis zuzurechnen ist, in dem der Beamte (Soldat) steht (Senatsurteil BGHZ 17, 65/67; 64, 201, 205 f).

    Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, daß Feldheer und territoriale Verteidigung in den unteren Befehls- und Kommandostellen organisatorisch getrennt sind (vgl. Rauschning a.a.O. S. 236); zu Unrecht meint die Revision jedoch, diese Trennung könnte nach der Regel, die der Senat in BGHZ 17, 65/68 aufgestellt hat, dafür sprechen, hier "verschiedene Verwaltungen" anzunehmen.

  • LG Köln, 07.09.2005 - 28 O 315/01
    Gerät der Beamte aber in einen anderen Gefahrenkreis und sind für den Unfall Stellen verantwortlich, die außerhalb des besonderen Gefahrenkreises stehen, in den der Beamte selbst kraft seines Amtes hineingestellt ist, dann fällt der innere Grund für die Beschränkung seiner Schadensersatzansprüche weg (vgl. BGH, Urt. v. 21.3.1955 - III ZR 93/54, BGHZ 17, 65 ff.).

    Dies hat der BGH a.a.O. etwa für ein zufälliges Anfahren eines Beamten während eines Spaziergangs in der Mittagspause durch ein Fahrzeug einer anderen Stelle der öffentlichen Hand ebenso verneint wie in BGH, Urt. v. 21.3.1955 - III ZR 93/54, BGHZ 17, 65 ff. für die Kollision zweier Dienstfahrzeuge ganz unterschiedlicher Behörden mit ganz anderen Aufgaben (vgl. ferner OLG München, Urt. v. 12.11.1992 - 1 U 2190/92, VersR 1993, 1546 für Unfall durch mangelhafte Baustellensicherung durch verkehrssicherungspflichtige Gemeinde oder BGH, Urt. v. 2.11.1989 - III ZR 133/89, NJW-RR 1990, 461; Urt. v. 5.5.1975 - III ZR 51/73, BGHZ 64, 201 ff. für Zusammenstoß zweier Bundeswehrfahrzeuge außerhalb von Militärgeländen und ohne jedweden dienstlichen Zusammenhang der beiden Fahrten, insofern strenger sogar OLG Frankfurt, Urt v. 15.10.1981 - 15 U 230/80, NVwZ 1982, 524 f.).

    Dafür spricht insbesondere, dass die Arbeitsverwaltung nach außen hin einheitlich gegliedert war und ist (vgl. §§ 367 f. SGB III a.F. sowie die heutigen Regelungen im SGB III) und daher die einzelnen Stellen daher nicht ohne weiteres als "verschiedene Verwaltungen" in Erscheinung treten (zu diesem Kriterium Pagendarm , ZBR 1959, 380, 386 sowie BGH, Urt. v. 21.3.1955 - III ZR 93/54, BGHZ 17, 65, 67 f.).

    (2) Selbst wenn man - entgegen dem Vorstehenden - das Arbeitsamt Bonn und die BfA als zwei unterschiedliche Stellen der "öffentlichen Verwaltung" ansehen würde, wie es BGH, Urt. v. 21.3.1955 - III ZR 93/54, BGHZ 17, 65 ff. für "verschiedene Gefahrenkreise" innerhalb ein und derselben öffentlich-rechtlichen Körperschaft durchaus für möglich gehalten hat, ergäbe sich nichts anderes: Der Begriff der "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" ist dann nur relativ zu verstehen, so dass es bei einer Inanspruchnahme von anderen Verwaltungen bzw. deren Bediensteten darauf ankommt, ob sich der Unfall im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem als innerdienstlicher Vorgang darstellt.

    Ob und wie der Vorgang im Verhältnis zur eigenen Verwaltung innerdienstlich ist oder nicht, ist irrelevant (vgl. BGH, Urt. v. 21.3.1955 - III ZR 93/54, BGHZ 17, 65 ff.; BGH, Beschl. v. 26.3.1992 - III ZR 81/91, juris m.w.O2.).

  • BGH, 05.05.1975 - III ZR 51/73

    Arbeitsunfall im öffentlichen Dienst

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  • BGH, 24.10.1960 - III ZR 142/59

    Stationierungsstreitkräfte und Arbeitsunfall

    Wenn in BGHZ 17, 65 zu § 1 Abs. 1 ErweiterungsG die Abgrenzung verschiedener "öffentlicher Verwaltungen" nach dem organisatorischen Aufbau der Verwaltung vorgenommen worden sei und nach den Gefahrenkreisen der verschiedenen Verwaltungszweige auch bei ein und demselben Verwaltungs-Rechtsträger, so könne daraus für den vorliegenden Fall nichts gewonnen werden.

    In BGHZ 17, 65 hatte der Senat über Schmerzensgeldansprüche eines Gendarmeriebeamten gegen ein Land zu befinden, der auf einer Dienstfahrt beim Zusammenstoß mit einem Fahrzeug einer Fahrbereitschaft desselben Landes auf öffentlicher Straße einen Unfall erlitten hatte.

    Wendet man - damit den Ausführungen in der Begründung zum Erweiterungsgesetz folgend - die in BGHZ 17, 65 zu § 1 Abs. 1 ErweiterungsG entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, in dem die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 2 des Erweiterungsgesetzes zu prüfen ist, so stellt sich die Frage, ob die Einheit B. einer anderen "Verwaltung" oder einem anderen "Unternehmen" angehörte, als die Labor Company des Klägers, obwohl Rechtsträger beider Einheiten die US-Besatzungsmacht ist.

    Stellt man - worauf in BGHZ 17, 65 entscheidendes Gewicht gelegt ist - auf den Gefahrenkreis ab, in den die zivilen Dienstgruppen und deren einzelnen Arbeitskräfte durch die Behörden der Streitkräfte nach Art. 44 Abs. 6 TrV hineingestellt sind, so kann nicht übersehen werden, daß die Dienstgruppen, deren Haupttätigkeit auf dem Gebiet des Transportwesens, des Bauwesens und des Wachtdienstes liegt (Reichel, BArbBl 1956, 648) notwendig in häufige Berührung mit anderen Teilen der Streitkräfte kommen müssen.

  • BGH, 10.03.1983 - III ZR 1/82

    Unfälle von Schülern aufgrund mangelhafter Schneeräumung durch das städtische

    Es kommt darauf an, ob sich in dem Unfall das betriebsbezogene Verhältnis niederschlägt oder der Gefahrenkreis des allgemeinen Verkehrs verwirklicht, wobei entscheidend auf die Beziehung zu dem in Anspruch genommenen Schädiger abzustellen ist (Senatsurteile BGHZ 17, 65; 64, 201; LM BGB § 839 [Fd] Nr. 22).

    Daraus ergibt sich: Handelt es sich bei dem Unternehmer, wie hier, um eine Gebietskörperschaft mit verschiedenen Verwaltungen und ist für den Unfall - jedenfalls auch - eine Stelle verantwortlich, die außerhalb des besonderen Gefahrenkreises steht, in den der Verunglückte kraft seiner Betriebszugehörigkeit hineingestellt ist, so kann die Relativität des Begriffs der Teilnahme am allgemeinen Verkehr dazu führen, daß ein und derselbe Unfall im Verhältnis zum "Beschäftigungsbetrieb" sich als innerbetrieblicher Vorgang darstellt, im Verhältnis zum "Unfallbetrieb" aber bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist (vgl. BGHZ 17, 65, 66 = LM DBG § 124 Nr. 3 mit Anm. Pagendarm; BGHZ 33, 339, 349 = LM RVO § 898 Nr. 20 mit Anm. Arndt; BGHZ 63, 313 = LM RVO § 636 Nr. 8 mit Anm. Steffen; BGHZ 64, 201, 206 = LM BGB § 839 [Fk] Nr. 4 mit Anm. Kreft).

    In einem solchen Fall fällt aber, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat (vgl. BGHZ 17, 65, 67; 64, 201, 205 f.), der innere Grund für die Haftungsfreistellung des § 636 RVO weg, der darin besteht, daß der Unternehmer durch seine Beiträge in die gesetzliche Unfallversicherung sein Einstehenmüssen für die betriebsbezogenen Unfallgefahren gegenüber seinen Betriebsangehörigen vorwegnimmt.

    Die Haftungsfreistellung in §§ 636, 637 RVO greift schon dann nicht mehr ein, wenn der Unfall jedenfalls auch von einer Stelle zu verantworten ist, die außerhalb des besonderen Gefahrenkreises steht, in den der Versicherte kraft seiner Zugehörigkeit zum Organisationsbereich des Unternehmers hineingestellt ist (Senatsurteile BGHZ 17, 65, 67; 64, 201, 205).

  • OLG Celle, 18.06.2015 - 8 U 288/14

    Umfang der Räum- und Streupflicht auf Fußgängerüberwegen bei winterlichen

    "Wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, geklärt ist, ist für die Beurteilung, ob ein Unfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist, maßgeblich das Verhältnis zu dem in Anspruch genommenen Schädiger in den Blick zu nehmen (vgl. Senatsurteile BGHZ 17, 65, 66 f; 33, 339, 349 f; 64, 201, 203; BGH, Urteil vom 21. November 1958 - VI ZR 255/57 - VersR 1959, 52, 53), wobei es unerheblich ist, ob der für den Dienstunfall verantwortliche Dienstherr derjenige des verletzten Beamten ist oder eine andere "öffentliche Verwaltung" im Sinne des § 1 Abs. 1 ErwZulG, mag sie demselben oder einem anderen Dienstherrn unterstehen.

    In anderen Fällen hat die Rechtsprechung zusätzlich in Erwägung gezogen, ob sich der Unfall in einem Gefahrenkreis ereignet hat, für den die Zugehörigkeit zum Organisationsbereich des verantwortlichen Dienstherrn im Vordergrund steht, oder ob den Unfall nur ein loser äußerlicher Zusammenhang mit dem dienstlichen Organisationsbereich verbindet, der Bedienstete also "wie ein normaler Verkehrsteilnehmer" verunglückt ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 17, 65, 67; 33, 339, 352; 121, 131, 136; BGH, Urteil vom 13. Januar 1976 - VI ZR 58/74 - NJW 1976, 673, 674; Senatsurteil vom 19. Oktober 1978 - III ZR 59/77 - VersR 1979, 32 f; Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1989 - III ZR 234/88 - VersR 1990, 404; vom 26. März 1992 - III ZR 81/91 - VersR 1992, 1514; Senatsurteil vom 9. Februar 1995 - III ZR 164/94 - VersR 1995, 561).

  • BGH, 27.11.2003 - III ZR 54/03

    Beamtentrecht - Unfall in der Mittagspause: Dienstunfall?

    a) Wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, geklärt ist, ist für die Beurteilung, ob ein Unfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist, maßgeblich das Verhältnis zu dem in Anspruch genommenen Schädiger in den Blick zu nehmen (vgl. Senatsurteile BGHZ 17, 65, 66 f; 33, 339, 349 f; 64, 201, 203; BGH, Urteil vom 21. November 1958 - VI ZR 255/57 - VersR 1959, 52, 53), wobei es unerheblich ist, ob der für den Dienstunfall verantwortliche Dienstherr derjenige des verletzten Beamten ist oder eine andere "öffentliche Verwaltung" im Sinne des § 1 Abs. 1 ErwZulG, mag sie demselben oder einem anderen Dienstherrn unterstehen.

    In anderen Fällen hat die Rechtsprechung zusätzlich in Erwägung gezogen, ob sich der Unfall in einem Gefahrenkreis ereignet hat, für den die Zugehörigkeit zum Organisationsbereich des verantwortlichen Dienstherrn im Vordergrund steht, oder ob den Unfall nur ein loser äußerlicher Zusammenhang mit dem dienstlichen Organisationsbereich verbindet, der Bedienstete also "wie ein normaler Verkehrsteilnehmer" verunglückt ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 17, 65, 67; 33, 339, 352; 121, 131, 136; BGH, Urteil vom 13. Januar 1976 - VI ZR 58/74 - NJW 1976, 673, 674; Senatsurteil vom 19. Oktober 1978 - III ZR 59/77 - VersR 1979, 32 f; Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1989 - III ZR 234/88 - VersR 1990, 404; vom 26. März 1992 - III ZR 81/91 - VersR 1992, 1514; Senatsurteil vom 9. Februar 1995 - III ZR 164/94 - VersR 1995, 561).

  • BGH, 27.04.1981 - III ZR 47/80

    Rechtsfolgen und Haftung bei Unfällen von Schülern an einer Schulbushaltestelle

    Diese Frage ist nicht allgemein, sondern auf Grund der Beziehungen zwischen den Beteiligten bei dem Unfallgeschehen zu entscheiden (vgl. Amtliche Begründung des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 - RGBl I, 674 - DJ 1944, 21; Senatsurteile BGHZ 17, 65 f und BGHZ 64, 201, 203 f).
  • BGH, 09.03.1965 - VI ZR 218/63

    Haftungsverteilung bei einem Kettenauffahrunfall auf der Autobahn

    Aus diesen Bestimmungen, deren übereinstimmende Regelung revisibles Recht im Sinne des § 549 ZPO darstellt, kann aber nicht gefolgert werden, daß die dargelegte Schadenshaftung des klagenden Landes gegenüber M. und seinen Hinterbliebenen ausgeschlossen und ausnahmsweise nur dann gegeben wäre, wenn der Dienstunfall, was nicht der Fall ist, durch vorsätzliche unerlaubte Handlung verursacht worden oder, was bei dem innerdienstlichen Charakter der Fahrt ebenfalls nicht zutrifft (vgl. BGHZ 17, 65, 66) [BGH 21.03.1955 - III ZR 93/54], bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten wäre.
  • BGH, 12.03.1974 - VI ZR 2/73

    Übergang des Schadensersatzanspruchs eines Beamten auf den Dienstherrn -

  • BGH, 08.05.1973 - VI ZR 148/72

    Arbeitsunfall bei Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr

  • BGH, 09.02.1995 - III ZR 164/94

    Haftungsbegrenzung bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

  • BGH, 26.03.1992 - III ZR 81/91

    "Ausgeweitete Schulaufsicht" aufgrund von winterlichen Straßenverhältnissen -

  • BVerwG, 28.03.1963 - II C 98.60

    Erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienstunfällen und

  • OLG Brandenburg, 16.03.2015 - 11 U 132/14

    Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

  • BGH, 26.01.1965 - VI ZR 207/63

    Status privatrechtlich organisierter Versorgungsbetriebe einer Gemeinde

  • BGH, 22.02.1989 - III ZR 234/88

    Schadenersatzanspruch eines Schülers, der sich beim Spielen während der

  • BGH, 13.03.1973 - VI ZR 12/72

    Erstattung von Aufwendungen für die ärztliche Behandlung und Betreuung eines

  • BAG, 23.09.1969 - 1 AZR 493/68

    Personenschaden - Schmerzensgeldanspruch

  • BGH, 21.11.1958 - VI ZR 255/57
  • OLG München, 26.10.1982 - 5 U 1820/82

    Sozialversicherungsrecht: Voraussetzungen für eine Haftungsfreistellung;

  • BGH, 21.01.1965 - III ZR 182/64

    Dienstunfall im "öffentlichen Verkehr". Rückgriffsausschluß

  • BGH, 24.04.1975 - III ZR 135/72

    Anspruch von öffentlicher Verwaltung auf Ersatz ihrer Leistungen gegen andere

  • LG Cottbus, 14.12.2020 - 2 O 106/20

    Unfall-Haftungsprivilegien für Arbeitgeber & Kollegen

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