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   BGH, 20.12.2006 - VII ZB 56/06   

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https://dejure.org/2006,231
BGH, 20.12.2006 - VII ZB 56/06 (https://dejure.org/2006,231)
BGH, Entscheidung vom 20.12.2006 - VII ZB 56/06 (https://dejure.org/2006,231)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 56/06 (https://dejure.org/2006,231)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • nomos.de PDF, S. 39 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Hinsichtlich des gemäß § 55 Abs. 4 SGB I unpfändbaren Betrags laufender künftiger Sozialleistungen kann in entsprechender Anwendung des § 850 k ZPO Pfändungsschutz gewährt werden

  • Wolters Kluwer

    Rechtsschutz im Falle der Pfändung des unpfändbaren Betrages laufender künftiger Sozialleistungen; Art und Weise der Pfändung von Arbeitslosengeld II; Gleichbehandlung von Sozialleistungen und Arbeitseinkommen; Konkurrenzverhältnis zwischen § 55 Sozialgesetzbuch Erstes ...

  • zvi-online.de

    ZPO § 850k; SGB I § 55 Abs. 4
    Pfändungsschutz für den unpfändbaren Teil der auf das Konto des Schuldners überwiesenen laufenden Sozialleistungen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Pfändungsschutz für laufende künftige Sozialleistungen; unpfändbarer Betrag

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Laufende Pfändung des Bankkontos - Sozialleistungsempfänger - Kontoguthaben - effektive Durchsetzung des Pfändungsschutzes

  • Judicialis

    ZPO § 850 k; ; SGB I § 55 Abs. 4

  • RA Kotz

    Sozialleistungen (laufende künftige) - Pfändungsschutz

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 850k; SGB I § 55 Abs. 4
    Pfändungsschutz von Sozialleistungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Pfändungsschutz für Sozialleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof erleichtert die Durchsetzung des Pfändungsschutzes für Sozialleistungsempfänger

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Pfändungsschutz für Sozialleistungsempfänger

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Pfändungsschutz für Sozialleistungsempfänger

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    ZPO § 850k; SGB I § 55 Abs. 4
    Pfändungsschutz für den unpfändbaren Teil der auf das Konto des Schuldners überwiesenen laufenden Sozialleistungen

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Durchsetzung des Pfändungsschutzes für Sozialleistungsempfänger erleichtert

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Der in § 850 k ZPO für Arbeitseinkommen geregelte Pfändungsschutz gilt auch für Arbeitslosengeld II

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    BGH erweitert Pfändungsschutz für Sozialhilfeleistung (Arbeitslosengeld II)

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Erleichterung der Durchsetzung des Pfändungsschutzes für Sozialleistungsempfänger

  • 123recht.net (Pressemeldung, 6.2.2007)

    Position von Sozialleistungsempfängern bei Pfändung gestärkt

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung und Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Vollstreckungspraxis - Sozialleistungen: Pfändungsschutz nach § 850k ZPO?

  • nomos.de PDF, S. 39 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Hinsichtlich des gemäß § 55 Abs. 4 SGB I unpfändbaren Betrags laufender künftiger Sozialleistungen kann in entsprechender Anwendung des § 850 k ZPO Pfändungsschutz gewährt werden

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Pfändung von Sozialleistungen (ALG II); Pfändungsschutz für Bankguthaben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 170, 236
  • NJW 2007, 604
  • ZIP 2007, 936
  • MDR 2007, 608
  • FamRZ 2007, 463
  • WM 2007, 452
  • Rpfleger 2007, 207
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.07.2004 - IXa ZB 44/04

    Pflicht des Drittschuldners zur Beachtung des verlängerten Pfändungsschutzes ohne

    Auszug aus BGH, 20.12.2006 - VII ZB 56/06
    Für die vom Vollstreckungsgericht vorgenommene Anordnung bestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2004 (IXa ZB 44/04, NJW 2004, 3262 = Rpfleger 2004, 713) dem Geldinstitut als Drittschuldner nicht auferlegt werden dürfe, von sich aus den verlängerten Pfändungsschutz zu beachten und selbständig den pfandfreien Betrag zu berechnen.

    Die Gesetzesmaterialien zu § 55 SGB I (vgl. BT-Drucks. 7/868, S. 42) sprechen vielmehr, worauf der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 16. Juli 2004 (IXa ZB 44/04, NJW 2004, 3262 = Rpfleger 2004, 713) hingewiesen hat, eher für die Intention des Gesetzgebers, den nach § 55 Abs. 4 SGB I pfändungsfreien Betrag ohne eine gerichtliche Entscheidung freizugeben.

    Der Bundesgerichtshof hat im bereits erwähnten Beschluss vom 16. Juli 2004 (IXa ZB 44/04, aaO) ausgeführt, dass dem Geldinstitut die Ermittlung des pfändungsfreien Betrags nicht zumutbar ist, weil es - im Gegensatz zu einem Arbeitgeber oder dem Träger der Sozialversicherung - regelmäßig nicht über ausreichende Informationen verfügt, um die Pfändungsfreigrenze sicher ermitteln zu können.

  • BGH, 12.12.2003 - IXa ZB 207/03

    Pfändbarkeit von Sozialleistungsansprüchen nicht erwerbstätiger Schuldner

    Auszug aus BGH, 20.12.2006 - VII ZB 56/06
    Zu solchen laufenden Sozialleistungen zählt auch das Arbeitslosengeld II. Auf den Bezug dieser Leistungen sind daher, wie der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 207/03, NJW-RR 2004, 1439 = Rpfleger 2004, 232) festgestellt hat, die Vorschriften der §§ 850 a ff ZPO anzuwenden, sofern das SGB I den Pfändungsschutz nicht gesondert und abweichend von den allgemeinen Pfändungsvorschriften geregelt hat.
  • OLG Hamm, 18.05.2001 - 28 W 167/00

    Ausgestaltung des Rechtsschutzes gegen eine teilweise Aufhebung eines Pfändungs-

    Auszug aus BGH, 20.12.2006 - VII ZB 56/06
    Insoweit ist in der Gerichtspraxis auch anerkannt, dass Guthabensschutz vorweg jeweils für die Zeit gewährt werden kann, für die Einkünfte an den künftigen Zahlungsterminen gutgeschrieben werden (Zöller/Stöber, 26. Aufl., § 850 k Rdn. 4; Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 1297; KG JurBüro 1993, 26; OLG Hamm JurBüro 2002, 496).
  • KG, 21.02.1992 - 1 W 5356/91
    Auszug aus BGH, 20.12.2006 - VII ZB 56/06
    Insoweit ist in der Gerichtspraxis auch anerkannt, dass Guthabensschutz vorweg jeweils für die Zeit gewährt werden kann, für die Einkünfte an den künftigen Zahlungsterminen gutgeschrieben werden (Zöller/Stöber, 26. Aufl., § 850 k Rdn. 4; Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 1297; KG JurBüro 1993, 26; OLG Hamm JurBüro 2002, 496).
  • BGH, 04.07.2007 - VII ZB 15/07

    Vollstreckungsschutz wegen der Pfändung von Sozialleistungen

    Eine Aufhebung der Pfändung im Umfang des gemäß § 55 Abs. 4 SGB I unpfändbaren Betrags laufender künftiger Sozialleistungen kommt in entsprechender Anwendung des § 850 k ZPO hinsichtlich solcher Leistungen in Betracht, die auf ein bei einem Geldinstitut unterhaltenes Konto des Schuldners überwiesen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 56/06, NJW 2007, 604).
  • BGH, 20.07.2010 - IX ZR 37/09

    Einheitliche Rechtsgrundsätze des IX. und des XI. Zivilsenats des

    Ohne eine zusätzliche Schutzvorschrift könnte der auf das Schuldnerkonto überwiesene Lohn weggepfändet und dem Schuldner somit die Lebensgrundlage entzogen werden (BGHZ 170, 236, 239 Rn. 12; AG Hannover ZInsO 2009, 2301, 2302 f; MünchKomm-ZPO/Smid, 3. Aufl. § 850k Rn. 1; vgl. ferner BT-Drucks. 16/7615 S. 10).

    Diese Vorschrift enthält eine echte Unpfändbarkeitsbestimmung (BGHZ 162, 349, 353), die keinen Schuldnerantrag voraussetzt (BGHZ 170, 236, 240 Rn. 15; BGH, Beschl. v. 16. Juli 2004 - IXa ZB 44/04, NJW 2004, 3262, 3263).

    Vielmehr ergänzen sich § 55 SGB I und § 850k ZPO in der Weise, dass die Empfänger von Sozialleistungen innerhalb der Sieben-(Vierzehn)-Tage-Frist einen gegenüber den Lohnempfängern erweiterten, im Übrigen gemäß § 54 Abs. 4 SGB I einen dem § 850k ZPO entsprechenden Schutz genießen (BGHZ 170, 236, 241 Rn. 18).

  • BGH, 27.03.2008 - VII ZB 32/07

    Pfändungsschutz bei Kontenpfändung

    Eine Aufhebung der Pfändung im Umfang des gemäß § 850 c ZPO unpfändbaren Betrages von Arbeitseinkommen kommt in entsprechender Anwendung des § 850 k ZPO hinsichtlich solcher Leistungen in Betracht, die auf ein bei einem Geldinstitut unterhaltenes Konto des Arbeitseinkommen erzielenden Schuldners überwiesen werden (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 56/06, NJW 2007, 604).

    Der Anwendbarkeit dieser Vorschrift steht nicht entgegen, dass bei der erforderlichen Interessenabwägung im Einzelfall auch die in den gesetzlichen Pfändungsschutzbestimmungen zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertungen zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 56/06, NJW 2007, 604).

  • AG Hannover, 22.01.2009 - 705 M 56287/08

    Aufhebung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses; Vollstreckungsschutz

    Der BGH (Beschluss vom 20.12.2006 - VII ZB 56/06 - veröffentlicht in juris) hat sich entgegen der zuvor vorherrschenden Rechtsansicht (vgl. exemplarisch LG Braunschweig Nds. Rpfl. 1998, 150 mit Nachweisen) auf den Standpunkt gestellt, dass auch bei Sozialleistungen § 850 k ZPO anzuwenden ist; hinsichtlich des gemäß § 55 Abs. 4 SGB I unpfändbaren Betrags laufender künftiger Sozialleistungen kann in entsprechender Anwendung des § 850 k ZPO neben dem Spezialschutz des § 55 SGB I Pfändungsschutz gewährt werden.
  • LG Berlin, 29.09.2008 - 86 T 497/08

    Analoge Anwendung des § 54 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) auf

    § 850f ZPO ist zwar seinem Wortlaut nach auf Arbeitseinkommen beschränkt und auch in Verbindung mit § 54 Abs. 4 SGB I , der dessen Anwendung auf laufende Sozialleistungen in Geld erstreckt (BGH - VII ZB 56/06 -, Beschl. vom 20.12.2006, NJW 2007, 604), nicht auf eine Nebenkostenrückzahlung aus Mietvertrag anwendbar.
  • VG München, 07.04.2009 - M 10 E 09.1176

    Pfändungsschutz; Pfändungs- und Überweisungsbeschluss; Kindergeld

    Es ist nur der Teil des Betrages geschützt, welcher anteilig auf die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Auszahlungstermin entfällt (vgl. BGH, Urteil v. 20.12.206, Az.: VII ZB 56/06, juris-Dok. Rn. 19 f.).

    Da aber nach § 54 Abs. 4 SGB I laufende Geldleistungen "wie Arbeitseinkommen" gepfändet werden, kann insoweit die Vorschrift zum Vollstreckungsschutz beim Arbeitseinkommen, § 850 k ZPO, analog angewandt werden (BGH, Urteil v. 20.12.206, Az.: VII ZB 56/06, juris-Dok. Rn. 18).

  • OLG Celle, 27.05.2011 - 1 Ws 179/11

    Strafvollzug: Bildung eines Überbrückungsgeldes bei einem Gefangenen mit

    Der auf dem Konto noch vorhandene Gutschriftbetrag wird nur noch zeitanteilig in dem Umfang geschützt, in dem er bei Pfändung des Anspruchs gegen den Träger der Sozialleistung unpfändbar wäre (vgl. BGHZ 170, 236).
  • LG Göttingen, 02.04.2007 - 5 T 136/06
    Der BGH hat dies kürzlich entsprechend der herrschenden Meinung im Beschluss vom 20.12.2006, Az. VII ZB 56/06 , NJW 2007, Seite 604 f., ausführlich dargestellt.
  • VG Köln, 04.08.2008 - 14 L 361/08

    Gewährung von Vollstreckungsschutz wegen Sittenwidrigkeit; Anwendbarkeit des §

    So - anders als das AG Hannover in dem von dem Antragsgegner vorgelegten Beschluss - ausdrücklich BGH, Beschluss vom 20.12.2006 - VII ZB 56/06 -, NJW 2007, 604 f.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.04.2010 - L 8 SO 108/10
    Dies bedeutet, dass für auf ein Bankkonto überwiesene laufende Sozialleistungen hinsichtlich des in § 55 Abs. 4 SGB I unpfändbaren Betrages auf die für Arbeitseinkommen bestehende Pfändungsschutzvorschriften wie § 850k ZPO in entsprechender Anwendung zurückzugreifen ist (vgl BGH, Urteil vom 20. Dezember 2006 VII ZB 56/06 BGHZ 170, 236).
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