Rechtsprechung
   BGH, 22.11.2007 - I ZR 74/05   

Volltextveröffentlichungen (8)

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Kurzfassungen/Presse (2)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Streitgegenstand von Revision und Anschlussrevision muss einen unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang aufweisen

  • Hamburger Seerechts-Report (Leitsatz)

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Keine Erweiterung der Anschlussrevision durch die ZPO-Reform" von RiBGH Prof. Dr. Markus Gehrlein, original erschienen in: NJW 2008, 896 - 898.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 174, 244
  • NJW 2008, 920
  • MDR 2008, 282
  • FamRZ 2008, 402
  • VersR 2008, 508



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Wird zitiert von ... (41)  

  • BGH, 18.09.2009 - V ZR 75/08  

    Immobilien - Nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch

    a) Die Zulässigkeit der durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses zum 1. Januar 2002 in § 554 ZPO neu geregelten Anschlussrevision setzt nach der überwiegenden Meinung, die der Senat für zutreffend hält, voraus, dass ihr Gegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit demjenigen der Hauptrevision steht (BGHZ 174, 244, 253 f.; BGH, Urt. v. 11. Februar 2009, VIII ZR 328/07, Rdn. 31, juris; in diesem Sinn schon für das alte Recht BGHZ 148, 156, 159; BGH, Urt. v. 19. Februar 2002, X ZR 166/99, NJW 2002, 1870, 1872 m.w.N.; enger Senat, Urt. v. 26. Januar 2001, V ZR 462/99, Rdn. 28, juris m.w.N. - in BGH-Report 2001, 450 insoweit nicht abgedruckt; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 554 Rdn. 5; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 554 Rdn. 5; Thomas/ Putzo/Reichold, ZPO, 29. Aufl., § 554 Rdn. 2; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 554 Rdn. 7a; im Ergebnis auch Gehrlein, NJW 2008, 896, 897 f.; weitergehend Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 554 Rdn. 4; insoweit noch offen gelassen von BGHZ 155, 189, 192; BGH, Urt. v. 14. Juni 2006, VIII ZR 261/04, NJW-RR 2006, 1542, 1543).

    Andererseits wird der auch nach § 554 ZPO fortbestehenden Akzessorietät der Anschlussrevision als eines unselbstständigen Rechtsmittels (vgl. BGHZ 174, 244, 253 f. m.w.N.) hinreichend Rechnung getragen.

    In einer derartigen Situation kommt dem für das Verhältnis von Revision und Anschlussrevision geltenden Grundsatz der Waffengleichheit besondere Bedeutung zu, denn es gilt zu verhindern, dass der Anschlussrevisionskläger in einem über die Zulassung der Revision hinausgehenden Umfang prozessuale Ansprüche in das Revisionsverfahren einführt, wohingegen der Revisionskläger das Berufungsurteil, soweit kein Revisionszulassungsgrund vorliegt, hinnehmen muss (vgl. BGHZ 174, 244, 254).

    Der von dem Beklagten zur Stützung seiner Rechtsauffassung angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2007 (BGHZ 174, 244) lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen.

  • BGH, 26.06.2008 - I ZR 184/06  

    Mitverschulden des Versenders an dem Verlust von Transportgut bei unterlassener

    bb) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Wert der transportierten Ware bei der Haftungsabwägung von Bedeutung ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, TranspR 2008, 30 Tz. 46, insoweit in BGHZ 174, 244 nicht abgedruckt).

    Daneben kann bei entsprechendem Sachvortrag des Frachtführers auch im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB die Größe des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellen: Je größer der gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Ware außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2008, 30 Tz. 45 m.w.N.).

    Wie der Senat - zeitlich nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat, kann nach den Umständen des Einzelfalls aber auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% in Betracht kommen (BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 43/05, TranspR 2008, 113 Tz. 53; BGH TranspR 2008, 30 Tz. 47).

    Eine höhere Quote als 50% kann aber auch dann anzunehmen sein, wenn der Wert des Pakets - unabhängig vom Überschreiten einer in den Beförderungsbedingungen gesetzten Wertgrenze - sehr deutlich über dem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis auf einen ungewöhnlich hohen Schaden hätte erfolgen müssen (BGH TranspR 2008, 113 Tz. 53; TranspR 2008, 30 Tz. 47).

    Die Abwägung der Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteile muss zudem auch bei geringeren Paketwerten im Blick haben, dass sie bei hohen Warenwerten nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt (BGH TranspR 2008, 30 Tz. 47; TranspR 2008, 113 Tz. 53).

    Eine wirksame Anschlussrevision nach § 554 Abs. 1 ZPO erfordert, dass sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGHZ 174, 244 Tz. 40 f.).

    Diese Umstände reichen aber weder für die Annahme eines rechtlichen (vgl. auch BGHZ 166, 327, 328) noch eines wirtschaftlichen Zusammenhangs aus (BGHZ 174, 244 Tz. 42; BGH TranspR 2008, 117 Tz. 44).

  • BGH, 27.05.2009 - XII ZR 111/08  

    Versicherungsrecht - Zusätzliche Altersvorsorge des Ehegattenterhaltspflichtigen

    Daher kann eine Anschlussrevision bei beschränkter Zulassung der Revision auch dann wirksam eingelegt werden, wenn die Anschlussrevision nicht den Streitgegenstand betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht (BGHZ 174, 244, 253 = FamRZ 2008, 402 m.w.N.).

    Die insoweit bestehende Ungleichbehandlung ist dann nicht gerechtfertigt, wenn der Gegenstand der Anschlussrevision in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Hauptrevision steht (BGHZ 174, 244, 253 f. = FamRZ 2008, 402 f. m.w.N.).

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  • BGH, 11.09.2008 - I ZR 118/06  

    Haftung des Spediteurs bei Abhandenkommen von Transportgut; Mitverschulden des

    bb) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Wert der transportierten Ware bei der Haftungsabwägung von Bedeutung ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, TranspR 2008, 30 Tz. 46).

    Daneben kann bei entsprechendem Sachvortrag des Frachtführers auch im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellen: Je größer der gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Ware außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2008, 30 Tz. 45).

    Wie der Senat zeitlich nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, kann nach den Umständen des Einzelfalls aber auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% in Betracht kommen (BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 43/05, TranspR 2008, 113 Tz. 53; BGH TranspR 2008, 30 Tz. 47).

    Eine höhere Quote als 50% kann aber auch dann sachgerecht sein, wenn der Wert des Pakets - unabhängig vom Überschreiten einer in den Beförderungsbedingungen gesetzten Wertgrenze - sehr deutlich über dem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis auf einen ungewöhnlich hohen Schaden hätte erfolgen müssen (BGH TranspR 2008, 30 Tz. 47; TranspR 2008, 113 Tz. 53).

    dd) Bei der Abwägung der Mitverschuldensquote muss zudem auch bei geringeren Paketwerten berücksichtigt werden, dass sie bei hohen Warenwerten nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt (BGH TranspR 2008, 30 Tz. 47; TranspR 2008, 113 Tz. 53).

    Die Anschlussrevision ist statthaft, weil ihr Gegenstand in dem insoweit erforderlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Hauptrevision steht (vgl. BGHZ 174, 244 Tz. 38 ff.).

  • BGH, 03.07.2008 - I ZR 205/06  

    Handelsrecht - Hinweis auf den ungewöhnlich hohen Wert des Transportgutes

    bb) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Wert der transportierten Ware bei der Haftungsabwägung von Bedeutung ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, TranspR 2008, 30 Tz. 46, insoweit in BGHZ 174, 244 nicht abgedruckt).

    Daneben kann bei entsprechendem Sachvortrag des Frachtführers auch im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellen: Je größer der gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Ware außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2008, 30 Tz. 45 m.w.N.).

    Wie der Senat - zeitlich nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat, kann nach den Umständen des Einzelfalls aber auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% in Betracht kommen (BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 43/05, TranspR 2008, 113 Tz. 53; BGH TranspR 2008, 30 Tz. 47).

    Eine höhere Quote als 50% kann aber auch dann anzunehmen sein, wenn der Wert des Pakets - unabhängig vom Überschreiten einer in den Beförderungsbedingungen gesetzten Wertgrenze - sehr deutlich über dem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis auf einen ungewöhnlich hohen Schaden hätte erfolgen müssen (BGH TranspR 2008, 113 Tz. 53; TranspR 2008, 30 Tz. 47).

    Die Abwägung der Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteile muss zudem auch bei geringeren Paketwerten im Blick haben, dass sie bei hohen Warenwerten nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt (BGH TranspR 2008, 30 Tz. 47; TranspR 2008, 113 Tz. 53).

  • BGH, 03.07.2008 - I ZR 183/06  

    Handelsrecht - Haftung eines Paketbeförderungsdienstes: Abwägung

    bb) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Wert der transportierten Ware bei der Haftungsabwägung von Bedeutung ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, TranspR 2008, 30 Tz. 46 [insoweit in BGHZ 174, 244 nicht abgedruckt]).

    Daneben kann bei entsprechendem Sachvortrag des Frachtführers auch im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellen: Je größer der gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Ware außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2008, 30 Tz. 45 m.w.N.).

    Wie der Senat - zeitlich nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat, kann nach den Umständen des Einzelfalls aber auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% in Betracht kommen (BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 43/05, TranspR 2008, 113 Tz. 53; BGH TranspR 2008, 30 Tz. 47).

    Eine höhere Quote als 50% kann aber auch dann anzunehmen sein, wenn der Wert des Pakets - unabhängig vom Überschreiten einer in den Beförderungsbedingungen gesetzten Wertgrenze - sehr deutlich über dem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis auf einen ungewöhnlich hohen Schaden hätte erfolgen müssen (BGH TranspR 2008, 30 Tz. 47; TranspR 2008, 113 Tz. 53).

    dd) Die Art und Weise der Abwägung der Mitverschuldensquote muss zudem auch bei geringeren Paketwerten im Blick haben, dass sie bei hohen Warenwerten nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt (BGH TranspR 2008, 30 Tz. 47; TranspR 2008, 113 Tz. 53).

  • BGH, 11.11.2009 - VIII ZR 12/08  

    Happy Digits - Zur datenschutzrechtlichen Einwilligung in AGBs

    Unzulässig ist sie nur dann, wenn sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGHZ 174, 244, Ls., Tz. 38).
  • BGH, 03.07.2008 - I ZR 204/06  

    Mitverschulden des Versenders einer Paketsendung; Prozentuale Begrenzung des

    bb) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Wert der transportierten Ware bei der Haftungsabwägung von Bedeutung ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, TranspR 2008, 30 Tz. 46 [insoweit in BGHZ 174, 244 nicht abgedruckt]).

    Daneben kann bei entsprechendem Sachvortrag des Frachtführers auch im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellen: Je größer der gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Ware außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2008, 30 Tz. 45 m.w.N.).

    Wie der Senat - zeitlich nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat, kann nach den Umständen des Einzelfalls aber auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% in Betracht kommen (BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 43/05, TranspR 2008, 113 Tz. 53; BGH TranspR 2008, 30 Tz. 47).

    Eine höhere Quote als 50% kann aber auch dann anzunehmen sein, wenn der Wert des Pakets - unabhängig vom Überschreiten einer in den Beförderungsbedingungen gesetzten Wertgrenze - sehr deutlich über dem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis auf einen ungewöhnlich hohen Schaden hätte erfolgen müssen (BGH TranspR 2008, 30 Tz. 47; TranspR 2008, 113 Tz. 53).

    dd) Die Art und Weise der Abwägung der Mitverschuldensquote muss zudem auch bei geringeren Paketwerten im Blick haben, dass sie bei hohen Warenwerten nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt (BGH TranspR 2008, 30 Tz. 47; TranspR 2008, 113 Tz. 53).

  • BGH, 11.09.2008 - III ZR 212/07  

    Anerkennung einer Fahrerlaubnis

    Hiernach ist die Revision des Beklagten zulässig, während der Kläger seine Anträge nur im Rahmen der von ihm - neben seiner Revision - eingelegten Anschlussrevision stellen kann, die in einem unmittelbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand steht (vgl. BGHZ 174, 244, 252 ff Rn. 38 bis 40).
  • BGH, 29.07.2009 - I ZR 212/06  

    Transportrecht - Beweislast bei Beschädigung des Transportgutes

    Voraussetzung dafür ist, dass der Anspruchsteller Anhaltspunkte für das Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens darlegt, die sich insbesondere aus der Art und dem Ausmaß des Schadens ergeben können (BGHZ 174, 244 Tz. 25).

    Der Frachtführer hat in diesem Fall, soweit es ihm im konkreten Fall zuzumuten ist, in substantiierter Weise darzulegen, welche auf der Hand liegenden Schadensverhütungsmaßnahmen er getroffen hat (BGHZ 174, 244 Tz. 26; BGH, Urt. v. 8.5.2002 - I ZR 34/00, TranspR 2002, 408, 409 = VersR 2003, 395).

    Ist die Revision - wie hier - nur beschränkt zugelassen, so muss die Anschlussrevision einen Lebenssachverhalt betreffen, der mit dem von der Revision geltend gemachten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGHZ 174, 244 Tz. 40 f.; BGH, Urt. v. 26.6.2008 - I ZR 176/05, [...] Tz. 34).

  • BGH, 22.02.2011 - VI ZR 353/09  

    Schadensrecht - Schätzung von Mietwagenkosten aufgrund von Listen

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 108/09  

    TÜV II

  • BGH, 19.07.2011 - II ZR 300/08  

    Gesellschaftsrecht - Beschränktes Treuhandverhältnis und Außenhaftung

  • BGH, 30.01.2008 - I ZR 146/05  

    Haftung des Transporteurs beim Verlust von Sendungen

  • BGH, 13.01.2011 - I ZR 188/08  

    Frachtrecht - Freistellungsanspruch wegen Beschädigung von Transportgut

  • BGH, 18.12.2008 - I ZR 63/06  

    Motorradreiniger

  • BGH, 12.01.2012 - I ZR 214/10  

    Handelsrecht - Beginn des Haftungszeitraums gemäß § 425 Abs. 1 HGB

  • BGH, 17.02.2011 - III ZR 144/10  

    Aktienrecht - Pflichten eines Immobilienfonds-Anlagevermittlers

  • BGH, 22.05.2012 - VI ZR 157/11  

    Schadensrecht - Einstandspflicht eines Arztes für Zweit-OP nach Kunstfehler

  • BGH, 03.07.2008 - I ZR 132/05  

    Handelsrecht - Haftung eines Paketbeförderungsdienstes

  • OLG Stuttgart, 20.08.2010 - 3 U 60/10  

    Binnenschifffahrtstransportvertrag: Transportschaden an Chemikalienfässern wegen

  • BGH, 16.12.2010 - I ZR 149/08  

    Spiel mit

  • BGH, 26.06.2008 - I ZR 176/05  

    Mitverschulden des Versenders an dem Verlust von Transportgut bei unterlassener

  • BGH, 30.01.2008 - I ZR 165/04  

    Haftung des Transporteurs beim Verlust von Sendungen

  • BGH, 05.05.2011 - III ZR 91/10  

    Jagdrecht - Meldung von Wildschäden bei landwirtschaftlichen Flächen

  • OLG Düsseldorf, 21.11.2012 - 18 U 43/12  
  • BGH, 11.02.2009 - VIII ZR 328/07  

    Nähere Bestimmung der Voraussetzungen und der Berechnung eines

  • BAG, 20.05.2009 - 5 AZR 312/08  

    Tariflicher Anspruch auf freie Tage bei Teilzeitarbeit

  • BGH, 03.07.2008 - I ZR 210/05  

    Mitverschulden des Versenders an dem Verlust von Transportgut bei unterlassener

  • BGH, 26.06.2008 - I ZR 7/06  

    Mitverschulden des Versenders an dem Verlust von Transportgut bei unterlassener

  • BGH, 13.06.2012 - I ZR 87/11  

    Die wertvolle Fracht

  • BGH, 26.06.2008 - I ZR 54/06  

    Mitverschulden des Versenders an dem Verlust von Transportgut bei unterlassener

  • BAG, 17.01.2012 - 3 AZR 10/10  

    Zugehörigkeit des Rückkaufswertes einer Rückversicherung zur Insolvenzmasse

  • OLG München, 18.08.2010 - 7 U 2114/10  

    Qualifizierte Haftung des Frachtführers: Mitverschulden des Auftraggebers bei

  • BGH, 05.05.2010 - III ZR 65/09  

    Verfahrensrecht - Nachprüfungsmaßstab des Revisionsgerichts

  • OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 3 U 120/09  

    Multimodaler Transportvertrag: Anforderungen an ein qualifiziertes Verschulden

  • BGH, 23.04.2012 - II ZR 215/10  

    Verfahrensrecht - Zurücknahme einer Revision

  • OLG München, 26.01.2011 - 7 U 3426/10  

    Frachtführerhaftung: Leichtfertige Auslieferung des Transportguts entgegen einer

  • OLG Stuttgart, 09.02.2011 - 3 U 173/10  

    Frachtführerhaftung: Qualifiziertes Verschulden bei offensichtlichem

  • OLG Düsseldorf, 22.10.2008 - 18 U 99/08  
  • OLG München, 15.12.2010 - 7 U 3426/10  

    Haftung des Transporteurs wegen Nichtbeachtung eines "on hold" Vermerks;

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