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   BGH, 06.02.2008 - XII ZR 185/05   

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https://dejure.org/2008,696
BGH, 06.02.2008 - XII ZR 185/05 (https://dejure.org/2008,696)
BGH, Entscheidung vom 06.02.2008 - XII ZR 185/05 (https://dejure.org/2008,696)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 2008 - XII ZR 185/05 (https://dejure.org/2008,696)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1355, 138, 242
    Ehevertragliche Verpflichtung zur Ablegung des Ehenamens im Fall der Scheidung möglich

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ehevertragliche Verpflichtung zur Wiederannahme des Familiennamens nach Auflösung der Ehe als sittenwidrige Abrede - Zulässigkeit einer ehevertraglichen Abrede zum Verzicht auf den Ehenamen nach Beendigung der Ehe gegen Entgelt - Erforderlichkeit einer Berücksichtigung ...

  • Judicialis

    BGB § 138 Cd; ; BGB § 242 D; ; BGB § 1355

  • ra.de
  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Sittenwidrigkeit (§ 138 I BGB) einer vertraglichen Verpflichtung zur Änderung des Familiennamens nach Ehescheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1355 § 138 § 242
    Verpflichtung zur Wiederannahme des Geburtsnamens nach Auflösung der Ehe in einem Ehevertrag

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Fortführung des Ehenamens trotz entgegenstehendem Ehevertrag?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 1355, 138, 242
    Ehevertragliche Verpflichtung zur Ablegung des Ehenamens im Fall der Scheidung möglich

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Ehevertragliche Abrede zum Verzicht auf den Ehenamen nach Beendigung der Ehe

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Prominente können Fortführung ihres Namens untersagen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Ehemann soll nach der Scheidung den Ehenamen aufgeben - Eine derartige Vereinbarung im Ehevertrag ist nicht sittenwidrig

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Ehevertrag über Verzicht des Ehenamens nach Scheidung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ehegatte kann durch Ehevertrag wirksam auf Verzicht der Fortführung des Ehenamens im Scheidungsfall verpflichtet werden - Verzicht auf Fortführung des Ehenamens nicht generell sittenwidrig

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Ehevertragliche Abrede über Namensführung nach der Scheidung

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Sittenwidrigkeit (§ 138 I BGB) einer vertraglichen Verpflichtung zur Änderung des Familiennamens nach Ehescheidung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 175, 173
  • NJW 2008, 1528
  • MDR 2008, 627
  • DNotZ 2008, 849
  • FamRZ 2008, 859
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 18.02.2004 - 1 BvR 193/97

    Ausschluss des infolge einer Ehenamenswahl geführten Namens bei der Bestimmung

    Auszug aus BGH, 06.02.2008 - XII ZR 185/05
    Mit der Bestimmung des Geburtsnamens eines Ehegatten zum Ehenamen erwirbt der andere Ehegatte diesen Namen zu eigenem Recht; dieser Name wird Teil und Ausdruck der eigenen Persönlichkeit des anderen Ehegatten (BVerfG FamRZ 2004, 515, 517).

    Dieser - auch verfassungsrechtlich begründete (BVerfG FamRZ 2004, 515) - Vorrang des Kontinuitätsinteresses des Ehegatten, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt worden ist, hindert die Ehegatten allerdings nicht, durch eine ehevertragliche Abrede eine andere Gewichtung ihrer Interessen vorzunehmen.

  • BGH, 28.03.2007 - XII ZR 130/04

    Wirksamkeit der zeitlichen Beschränkung des Betreuungsunterhalts und des

    Auszug aus BGH, 06.02.2008 - XII ZR 185/05
    Zum einen ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass die güterrechtliche Vereinbarung unwirksam ist (zur Zulässigkeit des ehevertraglichen Ausschlusses des Zugewinnausgleichs vgl. etwa Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZB 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311).
  • BGH, 25.05.2005 - XII ZR 204/02

    Untersagung der Fortführung des Ehenamens durch den geschiedenen Ehegatten

    Auszug aus BGH, 06.02.2008 - XII ZR 185/05
    Nur in krassen Einzelfällen kann deshalb ein Ehegatte dem anderen nach Auflösung der Ehe die Fortführung des Ehenamens untersagen (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 204/02 - FamRZ 2005, 1658, 1659).
  • BGH, 17.08.2011 - XII ZB 656/10

    Ehenamensrecht: Auswirkung eines adoptionsbedingten Wechsels des Geburtsnamens

    Dieser Ehename kann dem Adoptierten dann regelmäßig nicht gegen seinen Willen genommen werden (zu den Grenzen vgl. Senatsurteil BGHZ 175, 173 = FamRZ 2008, 859 Rn. 10 ff.).
  • OLG Frankfurt, 25.11.2009 - 1 U 233/08

    Zum Recht, von dem geschiedenen Ehepartner die Ablegung des erworbenen Ehenamens

    aa) Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 06.02.2008 - XII ZR 185/05 -, BGHZ 175, 173 ff), wonach eine derartige Abrede auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich verbürgten Persönlichkeitsrechts des betroffenen Ehegatten und des grundgesetzlich verankerten Schutzes von Ehe und Familie nicht generell sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB) ist.

    In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung vom 06.02.2008 u. a. folgendes ausgeführt (BGHZ 175, 173 [juris Rn. 19]):.

    aa) Die vergleichsweise lange Ehedauer und das Interesse der Beklagten an einer Namenseinheit mit ihren aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder begründen für sich genommen nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs (so BGH, BGHZ 175, 173 [juris Rn. 26]), zumal wenn die Kinder - wie hier - inzwischen volljährig sind.

    Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, nachdem der Bundesgerichtshof mit dem zitierten Urteil vom 06.02.2008 (BGHZ 175, 173 ff) die hier maßgebliche Rechtsfrage, dass eine Abrede, wie sie die Parteien getroffen haben, nicht generell sittenwidrig ist, entschieden hat; ob eine solche Regelung aufgrund besonderer Umstände sittenwidrig ist, ist eine Frage des Einzelfalls.

  • FG Hamburg, 20.01.2015 - 3 K 180/14

    Anteilsbewertung: Latente Ertragsteuern im Substanzwert oder Liquidationswert?

    Zugewinnausgleich vom 09.02.2011 XII ZR 40/09, BGHZ 188, 282, NJW 2011, 999; vom 02.02.2011 XII ZR 185/05, BGHZ 188, 249, DStR 2011, 1683; vom 17.11.2010 XII ZR 170/09, NJW 2011, 601, DStR 2011, 581; vom 25.11.1998 XII ZR 84/97, NJW 1999, 784, DStRE 1999, 363); insbesondere gestützt auf eine dem Substanz- und Liquidationswert zugrunde liegende Veräußerungsfiktion bzw. hypothetische Veräußerung (Fleischer/Schneider, DStR 2013, 1736, 1737; i. E. Ch. Wollny, DStR 2012, 716, 717, 770; vgl. Eisele in Rössler/Troll, BewG, § 11 Rz. 43; Hübner, ErbStReform 2009, Teil 3 C I 1 "Substanzwert als Mindestwert") oder gestützt auf Einzelfall-Umstände (WP-Hdb 2008 Rz. A 459 ff.; vgl. ferner Richard in Beck'sches StB-Hdb 1998/99 Rz. Q 117, 130; Winnefeld in Bilanz-Hdb, 4. Aufl., Rz. N 205; Bauer/Wartenburger, MittBayNot 2010, 435, 440).
  • OLG Jena, 27.05.2010 - Not W 18/09

    Geschäftswert eines Geschäftsanteils an gemeinnütziger GmbH bestimmt sich nach

    1.) Während bei einer individualnützigen GmbH als Geschäftswert nach § 30 Abs. 1 KostO für die Beurkundung des Verkaufs eines Geschäftsanteils grundsätzlich der Verkehrswert des Geschäftsanteils anzusetzen ist (Lappe, Anm. zu BayObLG, KostRsp. KostO § 30 Nr. 67), ist im vorliegenden Fall einer gemeinnützigen GmbH (sog. "Nonprofit-Bereich", vgl. Schlüter, GmbHR 2002, 535 Fn. 3; Priester, GmbHR 1999, 149 ) der Nennwert des Geschäftsanteils maßgebend (Ländernotarkasse, NotBZ 2008, 190 ).
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