Rechtsprechung
   BGH, 06.05.2008 - VI ZR 200/05   

Volltextveröffentlichungen (15)

mehr
  • verkehrslexikon.de

    Zur Direktklage eines Geschädigten bei seinem Wohnsitzgericht in einem EU-Mitgliedstaat gegen einen Versicherer mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat

  • verkehrslexikon.de

    Zur Direktklage eines Geschädigten bei seinem Wohnsitzgericht in einem EU-Mitgliedstaat gegen einen Versicherer mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Brüssel I-VO Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Buchst. b (früher: EuGVVO)
    Internationale Zuständigkeit für Schadensersatzprozesse aufgrund von Verkehrsunfällen [Verfahrens- und Zwangsvollstreckungsrecht]

  • Institut für Deutsches und Europäisches Unternehmensrecht

    Klage im Inland gegen ausländischen Versicherer

  • NWB SteuerXpert START

    Brüssel I-VO Art. 9 Abs. 1 Buchst. B, Art. 11 Abs. 2

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Art. 9, Art. 11
    Klägergerichtsstand des Unfallgeschädigten bei Klage gegen im EU-Ausland ansässige Kfz-Haftpflichtversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte wegen Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen im Ausland

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Versicherungsrecht - Klage direkt gegen Versicherer am eigenen Wohnsitz

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Klägergerichtsstand des Unfallgeschädigten bei Klage gegen im EU-Ausland ansässige Kfz-Haftpflichtversicherung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Gerichtsstand für Direktklagen gegen Kfz-Haftpflichtversicherer

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verkehrsunfall in der EU: EuGH soll Gerichtsstand klären

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unfallhaftpflichtprozess - Unfall im Ausland, Prozess zu Hause

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 06.05.2008, Az.: VI ZR 200/05 (Europarechtliche Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Geschädigten für seine Direktklage gegen den Versicherer)" von RA Dr. Joachim Kummer, original erschienen in: AnwBl Beilage 2008, 220 - 221.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Straßenverkehrsunfall, Rom II-Verordnung und Anscheinsbeweis" von Prof. Dr. Ansgar Staudinger, original erschienen in: NJW 2011, 650 - 652.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 176, 276
  • NJW 2008, 2343
  • ZIP 2008, 1796
  • MDR 2008, 937
  • NZV 2008, 447
  • VersR 2008, 955
  • BB 2008, 635



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Wird zitiert von ... (6)  

  • BGH, 23.10.2012 - VI ZR 260/11  

    Zur internationale Zuständigkeit für die Geltendmachung eines Direktanspruchs

    Diesem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist der erkennende Senat gefolgt (Urteil vom 6. Mai 2008 - VI ZR 200/05, BGHZ 176, 276).
  • OLG Düsseldorf, 22.07.2009 - 1 U 190/08  

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Schadensersatzansprüche

    a) Nach der Vorlageentscheidung des EuGH vom 13. Dezember 2007 (C-463/06; DAR 2008, 17) in Verbindung mit dem Urteil des BGH vom 6. Mai 2008 zu dem Aktenzeichen VI ZR 200/05 (ZfS 2008, 572) ist klargestellt, dass der Geschädigte, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der europäischen Union hat, vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern - wie hier - eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates hat.
  • OLG Zweibrücken, 29.09.2009 - 1 U 119/09  

    Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Schadensersatzklage einer deutschen

    Da die Möglichkeit einer Direktklage gegen den französischen Haftpflichtversicherer unstreitig gegeben ist, richtet sich die (internationale) Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach Art. 9 Abs. 1 b EuGVVO in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 EuGVVO, die auch für Klagen des "Geschädigten" gelten (vgl. EUGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - Rechtssache C - 463/06, VerR 2008, 111; im Anschluss daran: BGHZ 176, 276).
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  • OLG Köln, 09.03.2010 - 13 U 119/09  

    Einbeziehung von juristischen Personen in den Schutzbereich des Art. 11

    Abgesehen davon, dass dem Wortlaut des Art. 1382 Code Civil ("Tout fait quelconque de l´homme, qui cause à autrui un dommage, oblige celui par la faute duquel il est arrivé, à le réparer.") kein Ausschluss des Leasingnehmers/Halters zu entnehmen ist, trägt die Argumentation der Beklagten bereits deshalb nicht, weil es für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit genügt, dass nach dem einschlägigen Delikts- oder Versicherungsvertragsstatut ein Direktanspruch vom Grundsatz her besteht bzw. in dem betreffenden nationalen Recht abstrakt-generell vorgesehen ist; eine genauere Prüfung ist im Rahmen der Zulässigkeit der Klage aus Gründen der Prozessökonomie nicht veranlasst (vgl. Staudinger, in: DAR 2008, 620, 621 FN 13 unter Bezugnahme auf BGH VersR 2008, 955, 956).
  • LG Saarbrücken, 09.03.2012 - 13 S 51/11  
    Ist der Anwendungsbereich der EuGVVO - wie hier - eröffnet, kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, nach Art. 9 Abs. 1 b iVm. Art. 11 Abs. 2 EuGVVO vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers erheben, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates hat (vgl. EuGH, Urteil vom 13.12.2007 - Rs. C-463/06, Slg. 2007, I-11321 = NJW 2008, 819; BGHZ 176, 276).
  • LG Bonn, 21.09.2011 - 5 S 140/11  
    Die oben aufgeführten Vorschriften der EuGVVO sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 13.12.2007, C-463/09 - FBTO/Jack Odenbreit -, NJW 2008, 819 ff.), der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGH, Urt. v. 06.05.2008, VI ZR 200/05, NJW 2008, 2343 f. = juris Rn. 13), dahingehend auszulegen, dass der Geschädigte einen nach dem anwendbaren nationalen Recht bestehenden Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer auch am Gericht seines Wohnsitzes klageweise geltend machen kann.
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