Rechtsprechung
| BGH, 06.05.2008 - XI ZR 56/07 |
Volltextveröffentlichungen (16)
- lexetius.com
- Betriebs-Berater
Giroverhältnis der beteiligten Banken entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten Dritter
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- rws-verlag.de
Keine Drittschutzwirkung im bargeldlosen Zahlungsverkehr (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung)
- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Zahlungsein- und -ausgänge auf Girokonto, die das Begehen einer Straftat durch Kontoinhaber nahelegen - Warnpflicht der Bank gegenüber Kunden im bargeldlosen Zahlungsverkehr - Vertragsverhältnisse zwischen den an der Abwicklung des Zahlungsverkehrs beteiligten Banken entfalten keine Schutzwirkung zugunsten Dritter
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 276, 328, 676, 823 Abs. 2; GwG §§ 2, 8, 11
Keine Drittwirkung vertraglicher Warnpflichten von Banken - Institut für Deutsches und Europäisches Unternehmensrecht
Vertragliche Warnpflichten im bargeldlosen Zahlungsverkehr
- NWB SteuerXpert START
- streifler.de (Kurzinformation und Volltext)
Bankrecht: Vertragliche Warnpflichten von Banken im bargeldlosen Zahlungsverkehr
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Voraussetzungen von Warnpflichten unter Banken im bargeldlosen Zahlungsverkehr
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Bankrecht - Warnpflichten von Banken im bargeldlosen Zahlungsverkehr
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Keine Drittschutzwirkung im bargeldlosen Zahlungsverkehr (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Betriebs-Berater (Kurzinformation)
Giroverhältnis der beteiligten Banken entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten Dritter
- 123recht.net (Pressebericht, 25.9.2008)
Vertragliche Warnpflichten von Banken im bargeldlosen Zahlungsverkehr
- zbb-online.com (Leitsatz)
BGB §§ 276, 328, 676a, 823 Abs. 2; GwG §§ 2, 8, 11
Keine Drittschutzwirkung im bargeldlosen Zahlungsverkehr (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung)
Besprechungen u.ä.
- EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)
Keine Drittschutzwirkung im bargeldlosen Zahlungsverkehr (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung)
Sonstiges
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 06.05.2008, Az.: XI ZR 56/07 (Keine Schutzwirkung zu Gunsten Dritter bei Vertragsverhältnissen zwischen Kreditinstituten im Zahlungsverkehr)" von RA Dr. Eckhard M. Theewen, original erschienen in: BKR 2008, 387 - 392.
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 08.12.2004 - 2a O 362/03
- OLG Düsseldorf, 12.01.2007 - 16 U 3/05
- BGH, 06.05.2008 - XI ZR 56/07
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 176, 281
- NJW 2008, 2245
- ZIP 2008, 1222
- MDR 2008, 931
- DNotZ 2008, 837
- VersR 2008, 1540
- WM 2008, 1252
- BB 2008, 1405
- DB 2008, 1491
Wird zitiert von ... (31)
- BGH, 09.03.2010 - XI ZR 93/09
Verfahrensrecht - Deutsche Gerichtszuständigkeit bei unerlaubter Handlung
(aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet gemäß § 826 BGB nicht nur, wer die die Sittenwidrigkeit seines Handelns begründenden Umstände positiv kennt, sondern auch, wer sich dieser Kenntnis bewusst verschließt (BGHZ 129, 136, 175 f.; 176, 281, Tz. 46; BGH, Urteile vom 28. Februar 1989 - XI ZR 70/88, WM 1989, 1047, 1048 f. und vom 27. Januar 1994 - I ZR 326/91, ZIP 1994, 789, 792) und etwa seine Berufspflichten in solchem Maße leichtfertig verletzt, dass sein Verhalten als bedenken- und gewissenlos zu bezeichnen ist (BGHZ 176, 281, Tz. 46; BGH, Urteile vom 5. März 1975 - VIII ZR 230/73, WM 1975, 559, 560, vom 24. September 1991 - VI ZR 293/90, WM 1991, 2034, 2035 und vom 14. Mai 1992 - II ZR 299/90, WM 1992, 1184, 1187).Aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns kann sich die Schlussfolgerung ergeben, dass mit Schädigungsvorsatz gehandelt worden ist (BGHZ 129, 136, 177; 176, 281, Tz. 46).
Von vorsätzlichem Handeln ist auszugehen, wenn der Schädiger so leichtfertig gehandelt hat, dass er eine Schädigung des anderen Teils in Kauf genommen haben muss (BGHZ 176, 281, Tz. 46; BGH, Urteile vom 14. April 1986 - II ZR 123/85, WM 1986, 904, 906, vom 28. Februar 1989 - XI ZR 70/88, WM 1989, 1047, 1049 und vom 24. September 1991 - VI ZR 293/90, WM 1991, 2034, 2035).
- BGH, 24.04.2012 - XI ZR 96/11
Zur Haftung des Bankkunden bei Pharming
Im Zahlungsverkehr bestehen Warn- und Hinweispflichten der Kreditinstitute zum Schutz ihrer Kunden vor drohenden Schäden nur in Ausnahmefällen (Senatsurteil vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 Rn. 14).So hat im Überweisungsverkehr ein Kreditinstitut, das aufgrund massiver Anhaltspunkte den Verdacht hegt, dass ein Kunde bei der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch eine Straftat einen anderen schädigen will, diesem gegenüber eine Warnpflicht (Senatsurteil vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 Rn. 15).
Eine Warnpflicht besteht erst dann, wenn die Bank ohne nähere Prüfung im Rahmen der normalen Bearbeitung eines Zahlungsverkehrsvorgangs aufgrund einer auf massiven Verdachtsmomenten beruhenden objektiven Evidenz den Verdacht einer Veruntreuung schöpft (Senatsurteil vom 6. Mai 2008 XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 Rn. 16).
Kreditinstitute werden im bargeldlosen Zahlungsverkehr nur zum Zweck der technisch einwandfreien, einfachen und schnellen Abwicklung tätig und haben sich schon wegen dieses begrenzten Geschäftszwecks und der Massenhaftigkeit der Geschäftsvorgänge grundsätzlich nicht um die beteiligten Interessen ihrer Kunden zu kümmern (Senatsurteil vom 6. Mai 2008 XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 Rn. 14).
- BGH, 22.06.2010 - VI ZR 212/09
Deliktsrecht - § 34a Abs. 1 Satz 1 WpHG ist kein Schutzgesetz
Sie entspricht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach im bargeldlosen Zahlungsverkehr die Vertragsverhältnisse zwischen den Banken keine Schutzwirkungen zugunsten Dritter entfalten (BGHZ 176, 281, 288 ff.).Bei der Abwicklung des Überweisungsverkehrs werden die Kreditinstitute zum Zweck eines technisch einwandfreien, einfachen und schnellen Zahlungsverkehrs tätig; schon wegen dieses beschränkten Geschäftszwecks und der Massenhaftigkeit der Geschäftsvorgänge können sich die Kreditinstitute regelmäßig nicht um die Interessen der am Zahlungsverkehr beteiligten Personen kümmern und müssen sich innerhalb der Grenzen der ihnen erteilten Aufträge halten (vgl. BGHZ 176, 281, 285 f.; BGH, Urteile vom 29. September 1986 - II ZR 283/85 - NJW 1987, 317 f. und vom 22. Juni 2004 - XI ZR 90/03 - WM 2004, 1625, 1626;… Siol in Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 44, Rn. 77).
Zwar können Warn- und Hinweispflichten der kontoführenden Kreditinstitute bestehen, wenn sie von einem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch des Kontoinhabers Kenntnis haben (vgl. BGHZ 176, 281, 286; BGH, Urteile vom 9. März 1961 - II ZR 105/60 - BB 1961, 503 und vom 29. September 1986 - II ZR 283/85 - NJW 1987, 317, 318 - - 8 jeweils m.w.N.) oder wenn sie aufgrund massiver Anhaltspunkte den Verdacht hegen, dass ein Kunde bei der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch eine Straftat einen anderen schädigen will (vgl. BGHZ 176, 281, 286 f.).
Um die Kreditinstitute nicht übermäßig zu belasten und den bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht zu erschweren, beschränken sich die Warn- und Hinweispflichten auf objektive Evidenz aufgrund massiver Verdachtsmomente; zusätzliche Prüfungspflichten sollen gerade nicht begründet werden (BGHZ 176, 281, 287).
Voraussetzung für die Annahme eines Schutzgesetzes ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheint (Senatsurteil BGHZ 66, 388, 390; BGHZ 175, 276, 281; 176, 281, 297).
- OLG Hamm, 30.03.2011 - 11 U 221/10
Bauhaftung - Haftung bei Verfüllung eines Tagesbruchs
Nach herrschender und vom Senat geteilter Auffassung (vgl. nur BGH NJW 2008, 2245, Tz. 27 bei juris m.w.N.;… Palandt-Grüneberg, aa0. § 328 Rn. 16) setzt die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen eines Vertrages voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrages und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten seine Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erfordern und eine Vertragspartei, für den Vertragsgegner erkennbar, redlicher Weise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maße auch dem Dritten entgegengebracht wird (BGH NJW 2008, 2245 unter Hinweis auf BGHZ 49, 350, 354; 56, 269, 273; 66, 51, 56 f.; 69, 82, 86; 133, 168, 170 ff.).Um die vom Gesetzgeber gewollte unterschiedliche Ausgestaltung von vertraglicher und deliktischer Haftung nicht aufzugeben, ist bei Vermögensschäden eine Beschränkung auf eng begrenzte Fälle geboten (BGH NJW 2008, 2245 m.w.N.).
Der Kreis der in den Vertragsschutz einbezogenen Dritten ist daher unter Beachtung einer sachgerechten Abwägung der Interessen der Beteiligten dahin zu begrenzen, dass der Dritte mit der Hauptleistung bestimmungsgemäß in Berührung kommt, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (BGH NJW 2008, 2245 ff, Tz. 27 bei juris unter Hinweis auf BGHZ 133, 168, 173;… MünchKomm/Gottwald BGB 5. Aufl. § 328 Rn. 119a ff.;… Janoschek, in: Bamberger/Roth, BGB 2. Aufl. § 328 Rn. 50 ff;… vgl. weiter Palandt-Grüneberg, aaO. § 328 Rn. 16).
a) Leistungsnähe des betroffenen Dritten ist gegeben, wenn er bestimmungsgemäß mit der Leistung des Schuldners in Berührung kommt und den Gefahren etwaiger Schutzpflichtverletzungen des Schuldners in gleicher Weise ausgesetzt ist wie der Gläubiger selbst (…Palandt-Grüneberg, aaO. unter Hinweis auf BGHZ 49, 354; BGH NJW 2008, 2245).
Erforderlich ist dabei eine gegenständliche oder zumindest unmittelbare Leistungsberührung (BGH NJW 2008, 2245, Tz. 29 bei juris unter Hinweis auf BGHZ 49, 350, 354; 70, 327, 329; 166, 84, 97 Tz. 52), die sich -anders als die Beklagte dies sieht- in Bezug auf die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin der städtischen Kanalisation, in deren unmittelbarem räumlichen Nahbereich die Beklagte ihre Verfüllungs- und Verpressarbeiten durchgeführt hat, nicht ernsthaft verneinen lässt.
- BGH, 11.09.2012 - VI ZR 92/11
Zur Haftung für wertlose Aktien
Ein bewusstes Verschließen vor der Kenntnis von Tatumständen ist dann anzunehmen, wenn die Unkenntnis auf einem gewissenlosen oder grob fahrlässigen (leichtfertigen) Handeln beruht (BGH, Urteil vom 20. März 1995 - II ZR 205/94, BGHZ 129, 136, 176), etwa Berufspflichten in solchem Maße leichtfertig verletzt wurden, dass das Verhalten als bedenken- und gewissenlos zu bezeichnen ist (BGH, Urteil vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 Rn. 46). - BGH, 21.04.2009 - VI ZR 304/07
Sittenwidrige Schädigung bei Missbrauch des Lastschriftverfahrens
Es hat auch zutreffend angenommen, dass es unter Umständen genügen kann, wenn sich der Schädiger der Kenntnis dieser Tatsachen bewusst verschlossen hat (vgl. BGHZ 129, 136, 175 ; 176, 281, 296; Senatsurteil vom 24. September 1991 - VI ZR 293/90 -VersR 1991, 1413, 1414; BGH, Urteil vom 5. März 1975 - VIII ZR 230/73 - WM 1975, 559; Urteil vom 28. Februar 1989 - XI ZR 70/88 - WM 1989, 1047, 1048 f.; vom 27. Januar 1994 - I ZR 326/91 - VersR 1994, 864). - OLG Naumburg, 09.02.2010 - 6 U 147/09
Anforderungen an die Anlageberatung bei Beschreibung der Anlagementalität als …
Eine Bank, die den Kunden im Rahmen der Beratung nicht auf an sie zurückgeflossene Rückvergütung (sog. "kick-backs") hinweist, kann sich nicht auf einen vermeidbaren Rechtsirrtum berufen, denn sie musste bereits vor den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 19.12.2006, XI ZR 56/07, 20.01.2009, XI ZR 510/07, und 12.05.2009, XI ZR 586/07, mit einer entsprechenden Aufklärungspflicht rechnen.a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19.12.2006, XI ZR 56/07; Beschluss vom 20.01.2009, XI ZR 510/07; Urteil vom 12.05.2009, XI ZR 586/07; jeweils zitiert nach juris) ist ein Anlageberater verpflichtet, den Anlageinteressenten über Rückvergütungen aufzuklären, die ihr der Eigenkapitalsuchende für den Fall der Zeichnung in Aussicht gestellt hat, und zwar unabhängig von der Höhe einer solchen Provision.
Letzteres ergibt sich aber bereits aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2006, XI ZR 56/07, Rn. 24, zitiert nach juris.
- OLG Frankfurt, 17.06.2009 - 23 U 34/08
Bankenhaftung: Schadensersatzansprüche von Kunden eines …
Mit dieser Frage hat sich kürzlich der IX. Zivilsenat des BGH beschäftigt (BGHZ 176, 281 ff = BKR 2008, 381 ff) und ist unter Darstellung der Gegenauffassung mit überzeugenderer Begründung zu dem Ergebnis gekommen, es bedürfe der Annahme eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter nicht, da der Bankkunde auch ohne Einbeziehung in die Schutzwirkung des Girovertrages durch andere Ersatzansprüche ausreichend geschützt sei.Bei einer solchen objektiven Evidenz des Verdachts der Veruntreuung kann die Schutzpflicht im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung stärker bewertet werden als die Pflicht, das Bankgeheimnis gegenüber dem eigenen Kunden zu wahren (BGH NJW 1987, 317 ff., BGHZ 176, 281 ff. = BKR 2008, 381 ff.).
Es ist vielmehr unter umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs zu prüfen, ob es der Absicht des Gesetzgebers entsprach, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden zu knüpfen, um einen sinnvollen individuellen Schadensersatzanspruch zu schaffen, der im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheint (BGHZ 84, 312 ff. = ZIP 1982, 1090 ff., BGHZ 5, 276 ff. = BKR 2008, 294 ff., BGHZ 176, 281 ff. = BKR 2008, 381 ff.).
- LG Düsseldorf, 12.07.2011 - 10 O 383/10 Wie der Bundegerichtshof mit Urteil vom 06.05.2008 (XI ZR 56/08, BGHZ 176, 281; bestätigt etwa in BGH, Urteil vom 22.06.2010 (VI ZR 212/09)) entscheiden hat, entfalten die Vertragsverhältnisse zwischen den beteiligten Banken im bargeldlosen Zahlungsverkehr keine Schutzwirkung zugunsten des Kunden.
Unter diesen Umständen besteht die Warnpflicht nicht nur dann, wenn der Bank die Veruntreuung bekannt ist, sondern auch dann, wenn sie aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist (vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2008, XI ZR 56/07).
1 GWG keinen drittschützenden Charakter haben (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2010, VI ZR 212/09 zu § 34a WpHG; BGH, Urteil vom 06.05.2008, XI ZR 56/07 zu den Vorschriften des GWG), scheitert eine Haftung der Beklagten zu 3) hier jedenfalls am mangelnden Verschulden, für das sich weder aus dem Vortrag der Klägerin noch sonst Anhaltspunkte ergeben.
- OLG Celle, 19.11.2009 - 8 U 29/09
Bauvertrag - Falscher Bautenstandsbericht: Haftung gegenüber finanzierender Bank
a) Bei dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter steht die geschuldete Hauptleistung zwar allein dem Gläubiger zu, der Dritte ist jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten einbezogen, dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen kann (BGH NJW 2008, 2245;… Palandt-Grüneberg, § 328, Rdnr. 13). - BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvR 299/10
Verfassungsbeschwerde bei nicht ordnungsgemäßer Ausschöpfung des Rechtsweges bei …
- LG Köln, 03.05.2011 - 3 O 200/09
- KG, 15.10.2009 - 8 U 26/09
Geldwäsche - Haftung des Geldkuriers beim „Phishing“
- VG Frankfurt/Main, 12.03.2008 - 7 E 5426/06
Informationsfreiheitsanspruch und Rechtsverstöße durch Finanzdienstleister
- KG, 28.01.2010 - 24 W 43/09
Wohnungseigentum - Entstehung und Geltendmachung eines Schadens der WEG
- OLG München, 18.11.2008 - 5 U 2856/08
Treuhandfondsgesellschaft: Vorvertragliche Pflicht zur Aufklärung von Anlegern …
- LG Hamburg, 18.03.2009 - 301 O 26/08
Bankenhaftung aus Anlageberatung bei finanzierten Kapitalanlagen: …
- VerfGH Bayern, 19.07.2010 - 118-VI-09
Teils unzulässige, im Übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen …
- OLG Köln, 24.02.2011 - 8 U 29/10
Schadensersatzansprüche einer Bank gegen den Prüfer eines Darlehenskunden
- OLG Stuttgart, 21.06.2011 - 12 U 26/11
Schutzwirkung eines Mittelverwendungskontrollvertrages zu Gunsten der Anleger …
- OLG Köln, 23.02.2012 - 8 U 45/11
Haftung des Steuerberaters bei Ausweis eines bilanziellen Fehlbetrages einer GmbH
- OLG München, 16.09.2008 - 5 U 2503/08
Persönliche Haftung des Geschäftsführers der Treuhandkommanditistin gegenüber den …
- OLG Düsseldorf, 19.05.2010 - 15 U 198/09
Umfang des Anspruchs des Auftraggebers auf Herausgabe des Erlangten im Sinne von …
- OLG München, 27.11.2008 - 23 U 2113/06
Beteiligung an einem Filmfonds: Voraussetzungen der Prospekthaftung im weiteren …
- OLG Stuttgart, 30.12.2008 - 19 U 94/08
Treuhandvermittelter Beitritt zu einer Vermögensfondsgesellschaft: Haftung des …
- OLG Stuttgart, 23.04.2009 - 19 U 29/09
Haftung des Geschäftsführers der Treuhandkommanditistin einer …
- OLG Frankfurt, 23.02.2010 - 5 U 17/09
Schadensersatz wegen Verschweigen der Risiken eines Genossenschaftsbeitritts
- LG Offenburg, 25.06.2010 - 2 O 35/10
Persönliche Haftung des Geschäftsführers einer insolventen GmbH bei unterlassenen …
- LG Aachen, 10.08.2011 - 8 O 551/10
- LG Kiel, 02.03.2011 - 17 O 104/10
§ 280 BGB
- VG Düsseldorf, 06.07.2012 - 26 K 4363/11
