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   BGH, 30.09.1955 - V ZR 140/54   

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https://dejure.org/1955,434
BGH, 30.09.1955 - V ZR 140/54 (https://dejure.org/1955,434)
BGH, Entscheidung vom 30.09.1955 - V ZR 140/54 (https://dejure.org/1955,434)
BGH, Entscheidung vom 30. September 1955 - V ZR 140/54 (https://dejure.org/1955,434)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 265
    Rechtsfolgen der Veräußerung der streitbefangenen Sache

Papierfundstellen

  • BGHZ 18, 223
  • NJW 1955, 1719
  • MDR 1956, 157
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 09.02.1905 - VI 168/04

    1. Begriff eines Werkes im Sinne von § 836 B.G.B. 2. Zu § 907 B.G.B.

    Auszug aus BGH, 30.09.1955 - V ZR 140/54
    Übrigens werden die planierten, zur Hoffläche umgestalteten Trümmer auf dem Grundstück Nr. 18, nicht als "Anlage" im Sinne des § 907 gelten können (RGZ 60, 138).

    Er setzt - auf den vorliegenden Fall angewendet - voraus daß die Trümmer in ihrer seit 1950 bestehenden Herrichtung ein mit dem Grundstück Nr. 18 verbundenes "Werk" sind (RGZ 60, 138) und daß dem Grunstück Nr. 17 die Gefahr droht, durch Ablösung von Teilen dieses Werkes beschädigt zu werden.

  • BGH, 23.02.1973 - V ZR 109/71

    Verjährung des nachbarrechtlichen Beseitigungsanspruchs

    Der Erwerb des gestörten Grundstücks machte deshalb, wie dem Berufungsgericht zu folgen ist, die Klägerin zur Anspruchsberechtigten (Urteil des Senats vom 30. September 1955 - V ZR 140/54, BGHZ 18, 223, 225).

    Aus der von dem Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung und Literatur (Urteil des Senats vom 30. September 1955 a.a.O.; Planck a.a.O. § 1004 Anm. 2 a; Soergel/Siebert a.a.O. § 1004 Anm. 36; Hoche NJW 1964, 2420) ergibt sich in dieser Hinsicht nichts.

  • BGH, 29.09.2017 - V ZR 19/16

    Erweiterung der Grenzen der Rechtskraft eines Urteils gegenüber dem

    In Streit befangen ist eine Sache im Sinne von § 265 Abs. 1 ZPO wie auch im Sinne von § 325 Abs. 1 ZPO, wenn die Sachlegitimation des Klägers oder des Beklagten auf der rechtlichen Beziehung zum Gegenstand beruht (Senat, Urteil vom 30. September 1955 - V ZR 140/54, BGHZ 18, 223, 225 f. und Beschluss vom 23. August 2001 - V ZB 10/01, BGHZ 148, 335, 338; MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl., § 325 Rn. 18 und Becker-Eberhard, ebda., § 265 Rn. 16).

    Eine Sache ist insbesondere dann in Streit befangen, wenn der erhobene Anspruch deren Eigentümer als solchem zusteht (Senat, Urteil vom 30. September 1955 - V ZR 140/54, aaO S. 226).

    Die Rechtskrafterstreckung nach § 325 Abs. 1 Fall 1 ZPO reicht zwar, worauf der Kläger im Ansatz zu Recht hinweist, nur so weit, wie der Rechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers eingerückt ist (Senat, Urteil vom 30. September 1955 - V ZR 140/54, BGHZ 18, 223, 225; BGH, Urteil vom 17. April 1956 - I ZR 155/54, MDR 1956, 542, 543; Musielak/Voit/Musielak, ZPO, 14. Aufl., § 325 Rn. 7).

    In Streit befangen ist eine Sache, wie ausgeführt, insbesondere, wenn der erhobene Anspruch - wie die hier geltend gemachten Ansprüche aus § 985 und § 1004 Abs. 1 BGB - ihrem Eigentümer als solchem zusteht (Senat, Urteil vom 30. September 1955 - V ZR 140/54, BGHZ 18, 223, 225 f.; vgl. im Übrigen oben Rn. 9).

  • OLG Karlsruhe, 09.12.2014 - 9a U 8/14

    Beeinträchtigung eines Wegerechts durch Errichtung eines Tores: Geringfügigkeit

    Die Veräußerung von gestörtem Grundstückseigentum hat keinen Einfluss auf eine Eigentumsstörungsklage (s. BGH NJW 1955, 1719; Musielak/Foerste, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 265 Rn. 3).
  • BGH, 18.09.1986 - III ZR 227/84

    Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers als Zustandsstörer

    Er sei nicht selbständig übertragbar und gehe mit dem Übergang des absoluten Rechts ohne weiteres auf den neuen Rechtsinhaber über (BGHZ 18, 223, 225; 60, 235).
  • KG, 26.03.2013 - 21 U 131/08

    Unterlassungsanspruch: Anspruch von Grundstücksnachbarn wegen durch offene Kamine

    Nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die Veräußerung der im Streit befindlichen Sache auf den Prozess keinen Einfluss; die Befugnis des Klägers zur Weiterführung des Prozesses wird dadurch nicht berührt (BGH, Urteil vom 30.09.1955, V ZR 140/54).
  • BGH, 23.03.1979 - V ZR 106/77

    Ortsübliche Einfriedigung

    Er hat dadurch zwar seine Sachlegitimation verloren, weil nur der Grundstückseigentümer die auf die §§ 32, 50 NachbG NW, § 1004 BGB gestützten Klageansprüche geltend machen kann; die Prozeßführungsbefugnis des Klägers aber bleibt nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestehen (vgl. Senatsurteile vom 30. September 1955, V ZR 140/54, LM Nr. 3 zu § 265 ZPO = MDR 1956, 157 [BGH 30.09.1955 - V ZR 140/54] und vom 28. Mai 1976, V ZR 195/74, LM Nr. 12/13 zu § 917 BGB = MDR 1976, 917).
  • OLG Stuttgart, 19.01.1996 - 2 U 164/95

    Anforderungen an die Sittenwidrigkeit und Unzulässigkeit einer Werbemaßnahme

    Für das Ablagern von Müll oder Bauschutt auf fremden Grundstücken ist dies vom Bundesgerichtshof bereits bejaht worden (BGHZ 18, 223; vgl. Staudinger/Gursky, BGB, 13. Aufl., § 1004 Rdnr. 23).
  • BGH, 07.10.1966 - V ZR 159/63

    Verkauf eines Grundstücks durch notariellen Vertrag als in das Grundbuch

    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß der Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB mit Ermächtigung des Berechtigten im Wege der Prozeßstandschaft geltend gemacht werden kann (vgl. insbesondere RGZ 91, 390, 396; RGJW 1936 3047; Soergel/Siebert BGB 9. Aufl. § 894 Rdn. 18 und 19; ferner BGHZ 18, 223, 224 f [BGH 30.09.1955 - V ZR 140/54] i.V.m. BGHZ 5, 76, 82) [BGH 08.02.1952 - V ZR 6/50].

    Im übrigen ist hinsichtlich der von Amts wegen zu prüfenden (vgl. BGHZ 18, 223, 224) [BGH 30.09.1955 - V ZR 140/54] Prozeßführungsbefugnis des jetzigen Klägers folgendes zu bemerken:.

  • BGH, 03.11.1978 - I ZR 150/76

    Prozessführungsbefugnis bei Abtretung der Klageforderung nach Rechtshängigkeit -

    Bei der Anwendung des § 265 ZPO in einem wie hier gelagerten Fall nicht auf die Selbständigkeit der Kontokorrentverhältnisse, sondern auf die in das Kontokorrent eingestellten Forderungen abzustellen, wenn es an einem abstrakten Schuldanerkenntnis fehlt, entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die Parteien an dem einmal anhängig gewordenen Rechtsstreit trotz Veräußerung der Streitsache oder Abtretung des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs nach Möglichkeit festzuhalten und formale Klagabweisungen wegen weggefallener Sachlegitimation, die zu neuen Prozessen führen, zu verhindern (vgl. BGHZ 18, 223, 226 = LM Nr. 3 zu § 265 ZPO; BGHZ 28, 153, 156 = LM Nr. 4 zu § 265 ZPO m. Anm. Rothe).
  • KG, 06.10.1999 - 24 U 359/99

    Kein Verlust der Passivlegitimation bei Wechsel im Eigentum des "störenden"

    Diese Bestimmung ist im Falle der Geltendmachung eines Anspruches auf Beseitigung einer Eigentumsbeeinträchtigung nicht nur dann anwendbar, wenn der auf Beseitigung der Beeinträchtigung klagende Eigentümer die beeinträchtigte Sache einem Dritten übereignet (vgl. BGHZ 18, 223 = NJW 1955, 1719), sondern gilt nach Auffassung des Senats im Falle der Zustandshaftung auch dann, wenn der Eigentumswechsel während des Rechtsstreits bei dem Grundstück eintritt, von dem die unzulässige Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne von § 1004 BGB ausgeht.
  • BGH, 24.09.1958 - V ZR 59/57

    Streitbefangenheit (§ 265 ZPO)

  • BGH, 18.09.1957 - V ZR 86/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 23.01.1957 - V ZR 83/55

    Rechtsmittel

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