Rechtsprechung
| BGH, 16.02.2009 - II ZR 120/07 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- lexetius.com
Qivive
AktG § 27 Abs. 2 Halbs. 2; GmbHG § 19 Abs. 5, §§ 30, 31, 32a jeweils i. d. F. bis 31. Oktober 2008; GmbHG § 19 Abs. 4, 5 i. d. F. des Gesetzes vom 23. Oktober 2008
- Betriebs-Berater
Keine Umqualifizierung von Dienstleistungen eines Gesellschafters in Eigenkapitalersatz
- Betriebs-Berater
AktG § 27 Abs. 2 Halbs. 2;GmbHG § 19 Abs. 5, §§ 30, 31, 32a jeweils i. d. F. bis 31.10.2008;GmbHG § 19 ...
Dienstleistungen des GmbH-Gesellschafters sind nicht sacheinlagefähig
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Kapitalaufbringung: Absprachegemäße Verwendung der Bareinlage zur Bezahlung von Dienstleistungen des GmbH-Gesellschafters - Grundsätze der verdeckten Sacheinlage und der Umgehungstatbestand des Hin- und Herzahlens finden keine Anwendung - Umqualifizierung der Vergütungsansprüche für die Dienstleistungen in Eigenkapitalersatz bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen
- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anwendung der Grundsätze der verdeckten Sacheinlage auf von einem GmbH-Gesellschafter nach Leistung einer Bareinlage entgeltlich erbrachten Dienstleistungen; Kriterien für das Vorliegen eines der Erfüllung der Einlageschuld entgegenstehenden Hin- und Herzahlens der Einlagemittel; Erlangen eines eigenkapitalersetzenden Charakters durch Dienstleistungsverpflichtungen eines Gesellschafters
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
AktG § 27 Abs. 2 Halbs. 2;GmbHG § 19 Abs. 5, §§ 30, 31, 32a jeweils i. d. F. bis 31.10.2008;GmbHG § 19 ...
Dienstleistungen des GmbH-Gesellschafters sind nicht sacheinlagefähig - ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Keine Anwendung der Grundsätze der verdeckten Sacheinlage auf Dienstleistungen ("Qivive")
Kurzfassungen/Presse (5)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Qivive
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz)
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Dienstleistung im Tausch mit Gesellschaftereinlage
- zbb-online.com (Leitsatz)
AktG § 27 Abs. 2 Halbs. 2; GmbHG § 19 Abs. 5, §§ 30, 31, 32a jeweils i. d. F. bis 31. Oktober 2008; GmbHG § 19 Abs. 4, 5 i. d. F. des Gesetzes vom 23. Oktober 2008
Keine Anwendung der Grundsätze der verdeckten Sacheinlage auf Dienstleistungen (ʼʼQiviveʼʼ) - ebnerstolz.de (Kurzinformation)
Nichteinlagefähigkeit von Dienstleistungen und Umgehungsschutz bei der Kapitalaufbringung
Besprechungen u.ä. (2)
- forum-institut.de (Entscheidungsbesprechung)
Verdeckte Sacheinlage durch Beraterleistungen - für die AG gilt nichts Anderes als für die GmbH
- EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)
Keine Anwendung der Grundsätze der verdeckten Sacheinlage auf Dienstleistungen ("Qivive")
Sonstiges (6)
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Anmerkung zum BGH Urteil vom 16.02.2009, Az.: II ZR 120/07 (Dienstleistung kein tauglicher Gegenstand einer (verdeckten) Sacheinlage)" von Notar Dr. Roland Suppliet, original erschienen in: NotBZ 2009, 220 - 221.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 16.02.2009, Az.: II ZR 120/07 (Verdeckte Sacheinlage; Hin- und Herzahlen von Einlagemitteln; Eigenkapitalersatz, §§ 30. 31 GmbHG a.F.)" von RA Dr. Thorsten Mätzig, original erschienen in: JR 2010, 204 - 210.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Die Bedeutung der Sacheinlagefähigkeit für die verdeckte Sacheinlage und den Kapitalersatz sowie erste höchstrichterliche Aussagen zum Hin- und Herzahlen nach MoMiG. Das Qivive-Urteil des BGH" von RA Dr. Andreas Pentz, FA Handels. u. GesellR, original erschienen in: GmbHR 2009, 505 - 512.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Keine verdeckte Sacheinlage bei der Erbringung von entgeltlichen Dienstleistungen durch Gesellschafter nach Bareinlageleistung" von RAin/StBin/Dipl.-Kffr. Dr. Sorika Pluskat, LL.M. und RA Ulf Marquardt, original erschienen in: NJW 2009, 2353 - 2355.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des BGH v. 16.2.2009 - II ZR 120/07 (Erbringung entgeltlicher Dienstleistungen keine Umgehung von Kapitalaufbringungsregeln)" von Prof. Dr. Martin Häublein, original erschienen in: DNotZ 2009, 768 - 776.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Zusammenfassung von "Leitlinien der Kapitalaufbringung in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs" von Notar Thomas Wachter, original erschienen in: DStR 2010, 1240 - 1245.
Verfahrensgang
- LG Berlin, 17.03.2006 - 103 O 29/05
- KG, 23.04.2007 - 23 U 75/06
- BGH, 16.02.2009 - II ZR 120/07
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 180, 38
- NJW 2009, 2375
- ZIP 2009, 713
- MDR 2009, 638
- DNotZ 2009, 766
- WM 2009, 698
- BB 2009, 729
- BB 2009, 973
- DB 2009, 780
Wird zitiert von ... (10)
- BGH, 01.02.2010 - II ZR 173/08
EUROBIKE
Die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage finden auf Dienstleistungen, die der Bezieher neuer Aktien im zeitlichen Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung entgeltlich für die Aktiengesellschaft erbracht hat oder durch eine von ihm abhängige Gesellschaft hat erbringen lassen, keine Anwendung (Fortführung von BGHZ 180, 38 - "Qivive").Die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage finden auf entgeltliche Dienstleistungen keine Anwendung, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils zur Kapitalaufbringung bei der GmbH entschieden hat (BGHZ 180, 38 Tz. 9 f.- "Qivive").
Gegenstand einer verdeckten Sacheinlage kann nur eine sacheinlagefähige Leistung sein (BGHZ 165, 113, 116; 165, 352, 356; 180, 38 Tz. 9 - "Qivive").
Voraussetzung des Tatbestands einer verdeckten Sacheinlage ist nach der inzwischen auch in den Gesetzestext (§ 19 Abs. 4 GmbHG, § 27 Abs. 3 AktG) aufgenommenen Rechtsprechung des Senats, dass das Umgehungsgeschäft dazu führt, dass die Gesellschaft im wirtschaftlichen Ergebnis eine Sacheinlage erhält (BGHZ 180, 38 Tz. 9 - "Qivive").
Bei einer verdeckten Sacheinlage werden die Regeln über die Kapitalaufbringung durch eine Sacheinlage dadurch umgangen, dass eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung vom Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Absprache einen Sachwert erhalten soll (vgl. BGHZ 155, 329, 334; 166, 8 Tz. 11; 170, 47 Tz. 11; 173, 145 Tz. 14; 180, 38 Tz. 8 - "Qivive";… Sen.Urt. v. 20. Juli 2009 - II ZR 273/07, ZIP 2009, 1561 Tz. 10, z.V.b. in BGHZ - "Cash-Pool II").
Entsprechendes gilt bei verdeckter Einbringung sonstiger Gegenstände, die als Sacheinlage eingebracht werden können, wie z.B. einer Forderung des Inferenten (vgl. BGHZ 113, 335, 341; 132, 133, 144; 152, 36, 42; 166, 8 Tz. 12 - "Cash-Pool I"; 180, 38 Tz. 8 - "Qivive"; v. 20. Juli 2009 - II ZR 273/07, ZIP 2009, 1561 Tz. 10, z.V.b. in BGHZ - "Cash-Pool II").
Die Rechtsordnung kann dem Einlageschuldner nachteilige Rechtsfolgen nicht an die Nichteinhaltung eines Verfahrens knüpfen, das sie für den betreffenden Vorgang nicht bereitstellt (BGHZ 180, 38 Tz. 11 - "Qivive").
Einer Absprache steht hier schon entgegen, dass erst künftig entstehende und von einer Dienstleistung abhängige Forderungen nicht sacheinlagefähig sind (BGHZ 180, 38 Tz. 11 - "Qivive") und somit auch nicht offen als Sacheinlage eingebracht werden könnten.
Ein Hin- und Herzahlen liegt vor, wenn es an einer Bareinlageleistung zur freien Verfügung des Vorstands (§ 54 Abs. 3 AktG) fehlt, weil der Einlagebetrag absprachegemäß umgehend wieder an den Einleger, z.B. als Darlehen oder aufgrund einer Treuhandabrede, zurückfließen soll (BGHZ 180, 38 Tz. 15 - "Qivive"; v. 20. Juli 2009 - II ZR 273/07, ZIP 2009, 1561 Tz. 11, z.V.b. in BGHZ - "Cash-Pool II").
Die Einlage wird auch zur freien Verfügung der Gesellschaft geleistet, solange sie nicht für die Bezahlung der Dienstleistungen reserviert wird (vgl. BGHZ 180, 38 Tz. 15 - "Qivive"), was hier ohnehin nur für das Anfang Dezember 2002 als einziges nach Übernahme der Aktien im November 2002 gezahlte Beratungshonorar in Frage kommt.
- BGH, 20.07.2009 - II ZR 273/07
Cash-Pool II
Die Einlageverpflichtung wird nicht erfüllt, wenn eine als Einlage geleistete Zahlung unter Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln im Wege der verdeckten Sacheinlage oder durch ein verbotenes Hin- und Herzahlen an den Inferenten zurückfließt (§ 19 Abs. 1 GmbHG; Senat , Urt. v. 16. Februar 2009 - II ZR 120/07, ZIP 2009, 713, Tz. 18 "Qivive").Nach der Rechtsprechung des Senats liegt die für die Erfüllung der Einlageschuld (§ 19 Abs. 1 GmbHG) erforderliche Leistung zur freien Verfügung der Geschäftsführung nicht vor, wenn der eingezahlte Einlagebetrag absprachegemäß umgehend an den Inferenten zurückfließt und die Einlageforderung der Schuldnerin durch eine schwächere Rückzahlungsforderung ersetzt wird (Senat, BGHZ 165, 113, 116 ; 165, 352, 356 ; 174, 370 Tz. 6; Urt. v. 16. Februar 2009 - II ZR 120/07, ZIP 2009, 713, Tz. 15 "Qivive").
Der Gesetzgeber ist dieser Unterscheidung gefolgt und hat mit § 19 Abs. 4 und 5 GmbHG n.F. (Fassung des MoMiG vom 23. Oktober 2008, BGBl. I, S. 2026) lediglich die Rechtsfolgen neu geregelt (vgl. Senat , Urt. v. 16. Februar 2009 - II ZR 120/07, ZIP 2009, 713, Tz. 15 "Qivive").
Wie der Senat bereits entschieden hat (Urt. v. 16. Februar 2009 - II ZR 120/07, ZIP 2009, 713, Tz. 16 "Qivive"), ist die Offenlegung der verdeckten Finanzierung der Einlagemittel durch die Gesellschaft (§ 19 Abs. 5 Satz 2 GmbHG n.F.) eine Voraussetzung für die Erfüllung der Einlageschuld.
- BGH, 06.12.2011 - II ZR 149/10
Kapitalanlage - Differenzhaftungsanspruch bei der Aktiengesellschaft
Die Rechtsordnung kann nachteilige Rechtsfolgen nicht an die Nichteinhaltung eines Verfahrens knüpfen, das sie für den betreffenden Vorgang nicht bereitstellt (BGH…, Urteil vom 1. Februar 2010 - II ZR 173/08, BGHZ 184, 158 Rn. 17 - Eurobike; Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 120/07, BGHZ 180, 38 Rn. 11 - Qivive).
- OLG Nürnberg, 13.10.2010 - 12 U 1528/09
Kapitalerhöhung der GmbH: Tilgung der Einlageschuld durch Voreinzahlung auf eine …
Der Sache nach zielt das Vorgehen des Inferenten in solchen Fällen darauf ab, die prinzipiell unverzichtbare Einlageforderung (…entgegen dem Schutzzweck des § 19 Abs. 2 Satz 1 GmbHG, vgl. Märtens in: MünchKomm-GmbHG § 19 Rn. 65) durch eine in dieser Hinsicht schwächere schuldrechtliche Forderung (z. B. aus Darlehen) zu ersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2005 - II ZR 140/04, BGHZ 165, 113) und damit eine verdeckte Finanzierung der Einlagemittel durch die Gesellschaft zu bewirken, was die Rechtsprechung für unzulässig erachtet und so behandelt hat, als habe der Inferent bis dahin nichts geleistet (BGH, Urteil vom 16.02.2009 - II ZR 120/07, BGHZ 180, 38 - Qivive;… Hueck/Fastrich in: Baumbach/Hueck a. a. O. § 19 GmbHG Rn. 23 ff.;… Märtens in: MünchKomm-GmbHG § 19 Rn. 280; jeweils m. w. N.).Eine derartige Offenlegung wäre indes Voraussetzung der Erfüllung der Einlagenschuld (BGH, Urteil vom 16.02.2009 - II ZR 120/07, BGHZ 180, 38 - Qivive).
- OLG Köln, 20.05.2010 - 18 U 122/09
Rechtsfolgen der Behandlung einer Bareinlage als verdeckte Sacheinlage
Entsprechendes gilt bei verdeckter Einbringung sonstiger Gegenstände, welche als Sacheinlage eingebracht werden könnten, wie z.B. eine vor Begründung der Einlageschuld entstandene Altforderung des Inferenten (BGH; Urt. v. 16.02.2009 - II ZR 120/07, BGHZ 180, 38-50, zitiert nach juris, dort Rn. 8 "Qivive" mit weiteren Nachweisen).Der Sache nach zielt das Vorgehen des Inferenten in solchen Fällen darauf ab, die prinzipiell unverzichtbare Einlageforderung durch eine in dieser Hinsicht schwächere schuldrechtliche Forderung (z.B. aus Darlehen) zu ersetzen, was der Bundesgerichtshof für unzulässig erachtet und so behandelt hat, als habe der Inferent bis dahin nichts geleistet (BGH; Urt. v. 16.02.2009 - II ZR 120/07, BGHZ 180, 38-50, zitiert nach juris, dort Rn. 15 "Qivive" mit weiteren Nachweisen).
- OLG Hamm, 26.11.2009 - 28 U 27/08
Pflichten eines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigter eines Mandanten in …
Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn die gesetzlichen Regeln für Sacheinlagen objektiv dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger auf Grund eines im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage abgeschlossenen Gegengeschäfts (oder einer sonstigen Absprache) einen Sachwert erhalten soll (st. Rspr.; BGHZ 165, 113, 116 f.; 170, 47, Tz. 11; 173, 145, Tz. 14; BGH, Urteile vom 19. Mai 2009 - IX ZR 43/08, WM 2009, 1376, Tz. 13; vom 16. Februar 2009 - II ZR 120/07, WM 2009, 698, Tz. 8). - OLG Stuttgart, 06.09.2011 - 8 W 319/11
Registerverfahren: Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist; Pflicht …
Die für die GmbH kontrovers diskutierte Problematik, ob auch die ordnungsgemäße Anmeldung gem. § 19 Abs. 5 Satz 2 GmbHG vorliegen muss, damit die Erfüllungswirkung gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 GmbHG eintritt, hat der BGH in zwei Entscheidungen (BGHZ 180, 38, "Qivive"; BGHZ 182, 103, "Cash-Pool II") ausdrücklich bejaht, womit die Streitfrage für die Praxis (vgl. OLG Koblenz GmbHR 2011, 579) und auch für die Parallelvorschrift in § 27 Abs. 4 Satz 2 AktG entschieden ist. - OLG Koblenz, 17.03.2011 - 6 U 879/10
Erfüllung der Einlageschuld bei Gründung einer GmbH
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich nicht nur um eine Ordnungsvorschrift, sondern um eine Voraussetzung für die Erfüllung der Einlageschuld (BGHZ 180, 38 Tz. 16; BGHZ 182, 103 Tz. 25; ebenso OLG Nürnberg, Urteil vom 13.10.2010 - 12 U 1528/09, Tz. 101). - OLG Düsseldorf, 25.05.2012 - 16 U 39/11
Anforderungen an die Erfüllung der Einlageschuld des GmbH-Gesellschafters
Zudem war hier weder die Leistung an den Beklagten als Gesellschafter noch die Vereinbarung einer solchen Leistung in der Anmeldung angegeben, wie es § 19 Abs. 5 Satz 2 GmbHG n.F. fordert (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2009 - II ZR 273/07 -, BGHZ 182, 103 ff.; BGH, Urteil vom 6. Februar 2009 - II ZR 120/07 -, NJW 2009, 2375 ; Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 27. Februar 2009 - 16 U 73/08 -, juris). - LG Hagen, 13.04.2010 - 9 O 439/09 Im Übrigen fehlt die nach § 19 Abs. 5 Satz 2 GmbHG erforderliche Offenlegung der vereinbarten darlehensweisen Rückgewähr gegenüber dem Registergericht, die nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung Wirksamkeitsvoraussetzung der Lockerungen des § 19 Abs. 5 Satz 1 GmbHG ist, vgl. BGH NZG 2009, 944 Rz 2; NJW 2009, 2375 Rz 16; auch Q GmbHR 2009, 505, 511; Bormann/Urlichs GmbR Sonderheft Oktober 2008, 37, 44; Bormann/Kauka/Ockelmann Kap 4 Rz 64.
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