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   BGH, 23.06.2010 - VIII ZR 135/08   

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https://dejure.org/2010,465
BGH, 23.06.2010 - VIII ZR 135/08 (https://dejure.org/2010,465)
BGH, Entscheidung vom 23.06.2010 - VIII ZR 135/08 (https://dejure.org/2010,465)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 135/08 (https://dejure.org/2010,465)
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Volltextveröffentlichungen (21)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 EGV 44/2001, Art 3 EGV 44/2001, Art 5 Nr 1 Buchst b Ss 1 EGV 44/2001, Art 6 EGV 44/2001, Art 23 EGV 44/2001
    Internationale Zuständigkeit bei grenzüberschreitendem Versendungskauf: Bestimmung des besonderen Gerichtsstands des Erfüllungsortes

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Erfüllungsortes bei einem grenzüberschreitenden Versendungskauf

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    EuGVVO: Gerichtsstand des Erfüllungsorts bei Versendungskauf

  • unalex.eu

    Art. 27, 5 Nr. 1 Brüssel I-VO, 4 CISG
    Vertragsgerichtsstand - Erfüllungsort bei Kauf- und Dienstleistungsverträgen - Einheitlicher Erfüllungsort für alle Streitigkeiten aus einem Vertrag - Ort der Lieferung beim Kaufvertrag - Rechtshängigkeit - Derselbe Anspruch - Leistungsklage und negative ...

  • Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack

    Grenzüberschreitenden Versendungskauf; Erfüllungsort; besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes

  • Betriebs-Berater

    Bestimmung des Erfüllungsorts bei grenzüberschreitendem Versendungskauf

  • Betriebs-Berater

    Bestimmung des Erfüllungsortes bei grenzüberschreitendem Versendungskauf

  • rewis.io

    Internationale Zuständigkeit bei grenzüberschreitendem Versendungskauf: Bestimmung des besonderen Gerichtsstands des Erfüllungsortes

  • ra.de
  • cisg-online.org PDF
  • rewis.io

    Internationale Zuständigkeit bei grenzüberschreitendem Versendungskauf: Bestimmung des besonderen Gerichtsstands des Erfüllungsortes

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Bestimmung des Erfüllungsortes bei grenzüberschreitenden Versendungskauf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung des Erfüllungsortes bei einem grenzüberschreitenden Versendungskauf

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erfüllungsort bei grenzüberschreitendem Versendungskauf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erfüllungsort beim grenzüberschreitenden Versendungskauf

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    EuGVVO Art. 1, 3, 5, 6, 23, 27, 60; CISG Art. 4, 31, 57; EGBGB Art. 28, 32
    Endgültiger Bestimmungsort als Erfüllungsort/Gerichtsstand bei grenzüberschreitendem Versendungskauf

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Internationale Zuständigkeit bei grenzüberschreitendem Versendungskauf

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Bestimmung des Erfüllungsorts bei grenzüberschreitendem Versendungskauf

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Bestimmung des Erfüllungsortes bei grenzüberschreitendem Versendungskauf

Besprechungen u.ä. (3)

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wer klagen will, muss reisen…

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Vorrang der Leistungs- vor der Feststellungsklage im Europäischen Zivilprozessrecht! (IBR 2010, 1338)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Wo liegt der Erfüllungsort beim internationalen Versendungskauf? (IBR 2010, 1350)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 186, 81
  • NJW 2010, 3452
  • ZIP 2010, 1874
  • MDR 2010, 1074
  • EuZW 2010, 756
  • WM 2010, 1712
  • BB 2010, 1930
  • BB 2010, 2333
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 25.02.2010 - C-381/08

    Car Trim - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung

    Auszug aus BGH, 23.06.2010 - VIII ZR 135/08
    Bei einem grenzüberschreitenden Versendungskauf ist für die Bestimmung des Erfüllungsortes im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO an den Ort anzuknüpfen, an dem die mit dem Kaufvertrag erstrebte Übertragung der Sachen vom Verkäufer an den Käufer durch deren Ankunft an ihrem endgültigen Bestimmungsort vollständig abgeschlossen ist und der Käufer die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Waren erlangt hat oder hätte erlangen müssen (Anschluss an EuGH, 25. Februar 2010, C-381/08, NJW 2010, 1059).

    bb) Auf Vorlagebeschluss des Senats vom 9. Juli 2008 (aaO) hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 25. Februar 2010 (Rs. C-381/08, NJW 2010, 1059 - Car Trim GmbH / KeySafety Systems Srl) die Frage wie folgt beantwortet:.

    Denn der nach dieser Vorschrift bestehende besondere Gerichtsstand erfasst sämtliche Klagen aus ein und demselben Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen und nicht nur diejenige aus der Lieferverpflichtung an sich (EuGH, Urteil vom 25. Februar 2010, aaO, Rdnr. 50 m.w.N.).

    (2) Für die Bestimmung des Ortes in einem Mitgliedsstaat, an dem die verkauften beweglichen Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen, ist ohne Rückgriff auf das hier nach Art. 31 Buchst. b CISG zum italienischen Sitz der Beklagten weisende materielle Recht für den autonom zu bestimmenden Begriff des Lieferortes im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO nach der Entstehungsgeschichte, den Zielen und der Systematik der Verordnung aus Gründen seiner Vorhersehbarkeit und der räumlichen Sachnähe zu dem zur Entscheidung berufenen Gericht an den Ort anzuknüpfen, an dem die mit dem Kaufvertrag erstrebte Übertragung der Sachen vom Verkäufer an den Käufer durch deren Ankunft an ihrem endgültigen Bestimmungsort vollständig abgeschlossen ist und der Käufer die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Waren erlangt hat oder hätte erlangen müssen (EuGH, Urteil vom 25. Februar 2010, aaO, Rdnr. 60 ff.).

  • BGH, 11.12.1996 - VIII ZR 154/95

    Rechtsschutzinteresse für eine negative Feststellungsklage im Hinblick auf eine

    Auszug aus BGH, 23.06.2010 - VIII ZR 135/08
    Diese Auslegung ist möglich (vgl. BGHZ 134, 201, 206 ff.).

    Zwar entfällt das Feststellungsinteresse für eine negative Feststellungsklage im Regelfall, wenn eine auf die Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungsklage erhoben wird und diese einseitig - durch den Anspruchsteller - nicht mehr zurückgenommen werden kann (BGHZ 134, 201, 208 f.; 165, 301, 309; jeweils m.w.N.).

    Denn das mit der Zahlungsklage befasste italienische Gericht ist bei der von ihm zu erwartenden Befolgung des Art. 27 EuGVVO nicht in der Lage, eine für einen Vorrang der Leistungsklage erforderliche Sachentscheidung zu treffen (so schon zum gleichlautenden Art. 21 EuGVÜ BGHZ 134, 201, 209 ff.; Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - VIII ZR 106/01, WM 2002, 1725, unter II 1; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 09.07.2008 - VIII ZR 184/07

    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften betreffend die

    Auszug aus BGH, 23.06.2010 - VIII ZR 135/08
    Nach anderer Auffassung hat die Bestimmung nach rein tatsächlichen Kriterien ohne Rückgriff auf die jeweils zur Anwendung kommenden materiell-rechtlichen Regelungen autonom zu erfolgen, hier nach dem Ort, an dem der Käufer die Ware als vertragsgemäße Lieferung tatsächlich abnimmt (zum Meinungsstand Senatsbeschluss vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 184/07, IHR 2008, 189, Tz. 18 ff.).

    bb) Auf Vorlagebeschluss des Senats vom 9. Juli 2008 (aaO) hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 25. Februar 2010 (Rs. C-381/08, NJW 2010, 1059 - Car Trim GmbH / KeySafety Systems Srl) die Frage wie folgt beantwortet:.

  • BGH, 22.11.1962 - VII ZR 264/61

    Aufrechnungstatut

    Auszug aus BGH, 23.06.2010 - VIII ZR 135/08
    Denn die Aufrechnung unterliegt nach dem hier noch anwendbaren Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB (vgl. Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des internationalen Privatrechts an die Verordnung [EG] Nr. 593/2008 vom 25. Juni 2009 [BGBl. I S. 1574]) der für die Hauptforderung maßgeblichen Rechtsordnung; das Vertragsstatut der Hauptforderung entscheidet deshalb auch über die Voraussetzungen, das Zustandekommen und die Wirkungen der Aufrechnung (BGHZ 38, 254, 256; BGH, Urteil vom 25. November 1993 - IX ZR 32/93, WM 1994, 394 unter B V 2, insoweit in BGHZ 124, 237 nicht abgedruckt; MünchKommBGB/Spellenberg, 4. Aufl., Art. 32 EGBGB Rdnr. 65; Erman/Hohloch, BGB, 12. Aufl., Art. 32 EGBGB Rdnr. 13; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 25.11.1993 - IX ZR 32/93

    Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils

    Auszug aus BGH, 23.06.2010 - VIII ZR 135/08
    Denn die Aufrechnung unterliegt nach dem hier noch anwendbaren Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB (vgl. Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des internationalen Privatrechts an die Verordnung [EG] Nr. 593/2008 vom 25. Juni 2009 [BGBl. I S. 1574]) der für die Hauptforderung maßgeblichen Rechtsordnung; das Vertragsstatut der Hauptforderung entscheidet deshalb auch über die Voraussetzungen, das Zustandekommen und die Wirkungen der Aufrechnung (BGHZ 38, 254, 256; BGH, Urteil vom 25. November 1993 - IX ZR 32/93, WM 1994, 394 unter B V 2, insoweit in BGHZ 124, 237 nicht abgedruckt; MünchKommBGB/Spellenberg, 4. Aufl., Art. 32 EGBGB Rdnr. 65; Erman/Hohloch, BGB, 12. Aufl., Art. 32 EGBGB Rdnr. 13; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 06.02.2002 - VIII ZR 106/01

    Zum Verhältnis zweier wechselseitig im In- und Ausland erhobener Klagen

    Auszug aus BGH, 23.06.2010 - VIII ZR 135/08
    Denn das mit der Zahlungsklage befasste italienische Gericht ist bei der von ihm zu erwartenden Befolgung des Art. 27 EuGVVO nicht in der Lage, eine für einen Vorrang der Leistungsklage erforderliche Sachentscheidung zu treffen (so schon zum gleichlautenden Art. 21 EuGVÜ BGHZ 134, 201, 209 ff.; Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - VIII ZR 106/01, WM 2002, 1725, unter II 1; jeweils m.w.N.).
  • EuGH, 11.03.2010 - C-19/09

    Wood Floor Solutions Andreas Domberger - Gerichtliche Zuständigkeit und

    Auszug aus BGH, 23.06.2010 - VIII ZR 135/08
    Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht, dessen internationale Zuständigkeit zur Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen sich vorliegend jedenfalls aus Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich EuGVVO ergeben dürfte (vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 2010 - Rs. C-19/09, NJW 2010, 1189, Rdnr. 33 ff. - Wood Floor Solutions Andreas Domberger GmbH / Silva Trade SA; Geimer/Schütze/Geimer, aaO, A. 1 Art. 5 Rdnr. 90 m.w.N.), auch zu prüfen haben wird, ob die Voraussetzungen, das Zustandekommen und die Wirkungen der Aufrechnung im Gegensatz zu der von ihm in der Berufungsverhandlung gebilligten Sichtweise des Landgerichts, das die Aufrechnung ersichtlich nach deutschem Recht als der lex fori beurteilt hatte, nicht stattdessen nach unvereinheitlichtem italienischem Recht zu beurteilen sein werden.
  • BGH, 28.11.2002 - III ZR 102/02

    Fehlende internationale Zuständigkeit als Revisionsgrund; Internationaler

    Auszug aus BGH, 23.06.2010 - VIII ZR 135/08
    Das Berufungsgericht ist zu Unrecht von einem Fehlen der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in jedem Verfahrensabschnitt von Amts wegen zu prüfen ist (BGHZ 153, 82, 84 ff.; Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - VIII ZR 119/08, NZM 2010, 251, Tz. 8 m.w.N.), ausgegangen.
  • BGH, 04.12.1991 - VIII ZR 32/91

    Rechtskraftwirkung bei Aufrechnung titulierter Forderungen

    Auszug aus BGH, 23.06.2010 - VIII ZR 135/08
    Denn Gegenstand des Rechtsstreits sind allein die Kaufpreisforderungen der Beklagten, deren Fortbestand der Kläger verneint (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 1991 - VIII ZR 32/91, WM 1992, 627, unter II 2 a).
  • BGH, 16.12.2009 - VIII ZR 119/08

    Zur internationalen Zuständigkeit bei Verträgen über Teilzeitwohnrechte

    Auszug aus BGH, 23.06.2010 - VIII ZR 135/08
    Das Berufungsgericht ist zu Unrecht von einem Fehlen der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in jedem Verfahrensabschnitt von Amts wegen zu prüfen ist (BGHZ 153, 82, 84 ff.; Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - VIII ZR 119/08, NZM 2010, 251, Tz. 8 m.w.N.), ausgegangen.
  • OLG München, 22.09.1995 - 23 U 3750/95

    Internationale Zuständigkeit, Gerichtsstand des Erfüllungsortes, Erfüllungsort,

  • EuGH, 13.07.1995 - C-341/93

    Danværn Production / Schuhfabriken Otterbeck

  • BGH, 24.09.2014 - VIII ZR 394/12

    Internatonaler Warenkauf: Vorliegen einer wesentlichen Vertragsverletzung;

    Folge der konkludent oder ausdrücklich zu erklärenden Aufrechnung ist, dass die gegenseitigen Geldforderungen - sofern keine Aufrechnungsausschlüsse vereinbart worden sind - durch Verrechnung erlöschen, soweit sie betragsmäßig übereinstimmen (Weiterentwicklung von BGH, Urteile vom 23. Juni 2010, VIII ZR 135/08, WM 2010, 1712 Rn. 24; vom 14. Mai 2014, VIII ZR 266/13, WM 2014, 1509 Rn. 18).

    Dieses Vertragsstatut der Hauptforderung entschiede deshalb an sich auch über die Voraussetzungen, das Zustandekommen und die Wirkungen der Aufrechnung (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 135/08, WM 2010, 1712 Rn. 24 mwN).

    Zum Verhältnis von Einheitsrecht und unvereinheitlichtem Recht hat der Senat in diesem Zusammenhang bislang lediglich ausgesprochen, dass das UN-Kaufrecht jedenfalls nicht die Aufrechenbarkeit solcher Ansprüche regelt, die sich nicht ausschließlich aus einem ihm unterliegenden Vertragsverhältnis ergeben (Senatsurteile vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 135/08, aaO; vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 266/13, WM 2014, 1509 Rn. 18; ebenso österreichischer OGH, IHR 2002, 24, 27; schweizerisches Bundesgericht, IHR 2004, 252, 253; sogenannte Aufrechnung mit konventionsfremden Forderungen).

  • BGH, 14.05.2014 - VIII ZR 266/13

    Kaufpreisklage aus einem internationalen Warenkaufvertrag: Bestimmung des

    Das ist bei einer Aufrechnung gegen eine Forderung aus einem Kaufvertrag, der dem einheitlichen UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG) unterfällt, das unvereinheitlichte Recht des Staates, nach dessen Recht der Kaufvertrag ohne Eingreifen des Übereinkommens zu beurteilen wäre (Bestätigung des Senatsurteils vom 23. Juni 2010, VIII ZR 135/08, WM 2010, 1712 Rn. 24, insoweit in BGHZ 186, 81 nicht abgedruckt).

    Die Aufrechnung unterliegt danach also der für die Hauptforderung maßgeblichen Rechtsordnung mit der Folge, dass das Vertragsstatut der Hauptforderung auch über die Voraussetzungen, das Zustandekommen und die Wirkungen der Aufrechnung entscheidet (Senatsurteil vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 135/08, WM 2010, 1712 Rn. 24 mwN, insoweit in BGHZ 186, 81 nicht abgedruckt).

    Da dieses aber jedenfalls nicht die Aufrechenbarkeit solcher Ansprüche regelt, die sich - wie hier - nicht lediglich aus einem dem Übereinkommen unterliegenden Vertragsverhältnis ergeben (vgl. Art. 4 CISG), bestimmt sich das zur Beurteilung der Aufrechnung einschließlich seiner Voraussetzungen berufene Recht gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Rom I-VO nach dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hier also nach dem gemäß Art. 19 Abs. 1 Rom I-VO für den Sitz der Hauptverwaltung der Klägerin maßgeblichen unvereinheitlichten italienischen Recht (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 135/08, aaO; Staudinger/Magnus, aaO, Art. 17 Rom I-VO Rn. 19; jeweils mwN).

  • BGH, 16.09.2015 - VIII ZR 17/15

    Bestimmung des international zuständigen Gerichts für eine Kaufpreiszahlungsklage

    Dementsprechend misst der Gerichtshof Verteidigungsmitteln, welche - wie hier der lediglich hilfsweise erhobene Aufrechnungseinwand der Beklagten und die dagegen eingewandte insolvenzrechtliche Unzulässigkeit einer solchen zur Anspruchstilgung führenden Aufrechnung - gegen den jeweiligen Klageanspruch vorgebracht werden, durchgängig keine zuständigkeitsprägenden Wirkungen zu (EuGH, Urteile vom 8. Mai 2003 - C-111/01, NJW 2003, 2596 Rn. 30 ff. - Gantner Electronic; vom 15. Mai 2003 - C-266/01, aaO Rn. 43 - Préservatrice foncière Tiard; vom 14. Oktober 2004 - C-39/02, IPRax 2006, 262 Rn. 36 - Mærsk Olie & Gas; vom 12. Mai 2011 - C-144/10, aaO Rn. 38 f. - Berliner Verkehrsbetriebe; jeweils mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 135/08, BGHZ 186, 81 Rn. 17).
  • OLG Köln, 20.05.2022 - 8 U 52/21

    Kaufpreiszahlung für Keramikfliesen; Fehlende internationale Zuständigkeit

    Lässt sich der Lieferort auf dieser Grundlage ohne Bezugnahme auf das auf den Vertrag anwendbare materielle Recht nicht bestimmen, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesgerichtshofes bei Versendungskäufen der Ort der körperlichen Übergabe der Waren maßgeblich, durch die der Käufer am endgültigen Bestimmungsort des Verkaufsvorgangs die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese Waren erlangt hat oder hätte erlangen müssen (EuGH, Urteil vom 25.02.2010, Az. C-381/08, (Car Trim GmbH/KeySafety Systems Srl); BGH, Urteil vom 23.06.2010, Az. VIII ZR 135/08; OLG Dresden, Urteil vom 11. Juni 2007 - 3 U 0336/07 -, Rn. 56, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Juni 2008 - 19 U 5/08 -, Rn. 24, juris; OLG Köln, Beschluss vom 21.12.2005, Az. 16 U 47/05; Stadler, Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, Art. 7 EuGVVO, Rn. 11 m.w.N.).

    Ist danach auch durch die Incoterms Klausel "F" kein Lieferort im Sinne von Art. 7 lit b EuGVVO vereinbart worden, greift der Grundsatz, wonach beim Versendungskauf aus Gründen der Vorhersehbarkeit und der räumlichen Sachnähe der Ort der tatsächlichen Übergabe der Ware an den Käufer maßgeblich ist (EuGH, Urteil vom 25. Februar 2010, aaO, Rdnr. 60 ff.; BGH, Urteil vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 135/08 -, BGHZ 186, 81-90, Rn. 20; Gebauer, Incoterms und zuständigkeitsrechtlicher Lieferort, Anm. zu EuGH, Urteil vom 09.06.2011, Az. C-87/10, Hopt, Baumbach/Hopt, HGB, 40. Aufl. 2021, Incoterms 2020, IV., Nr. 24, a.A. Leible in: Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 5. Aufl. 2021, Artikel 7 Brüssel Ia-VO, Rn. 81).

  • OLG Naumburg, 24.04.2019 - 12 U 152/18

    Internationaler Warenkauf: Bestimmung der Vertragsgemäßheit; Pflicht des Käufers

    Für die Bestimmung des Ortes in einem Mitgliedsstaat, an dem die verkauften beweglichen Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen, ist ohne Rückgriff auf das hier nach Art. 31 lit. b) CISG zum tschechischen Sitz der Beklagten weisende materielle Recht für den autonom zu bestimmenden Begriff des Lieferortes im Sinne von Art. 5 Nr. 1 lit. b) erster Spiegelstrich EuGVVO nach der Entstehungsgeschichte, den Zielen und der Systematik der Verordnung aus Gründen seiner Vorhersehbarkeit und der räumlichen Sachnähe zu dem zur Entscheidung berufenen Gericht an den Ort anzuknüpfen, an dem die mit dem Kaufvertrag erstrebte Übertragung der Sachen vom Verkäufer an den Käufer durch deren Ankunft an ihrem endgültigen Bestimmungsort vollständig abgeschlossen ist und der Käufer die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Waren erlangt hat oder hätte erlangen müssen (EuGH, Urteil vom 25. Februar 2010, a.a.O., Rn. 60 ff.; BGH, Urteil vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 135/08 -, BGHZ 186, 81-90, Rn. 10 - 20, juris).
  • BGH, 19.10.2010 - VIII ZR 34/09

    Internationale Zuständigkeit für Streitigkeit aus einem grenzüberschreitenden

    Die Auslegung von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO ist nach Erlass des Berufungsurteils sowohl hinsichtlich der Abgrenzung von Kauf- und Dienstvertrag als auch hinsichtlich der Bestimmung des Lieferorts beim Versendungskauf durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Februar 2010 (NJW 2010, 1059 - Car Trim GmbH/Key Safety Systems Srl) geklärt und durch das im Anschluss daran zum Versendungskauf ergangene Senatsurteil vom 23. Juni 2010 (VIII ZR 135/08, WM 2010, 1712) auch bereits umgesetzt worden.
  • OLG Frankfurt, 05.06.2014 - 1 U 48/12

    Internationale Zuständigkeit: Erfüllungsort

    Für die Bestimmung des Lieferortes im Sinne von Art. 5 Nr. 1 lit. b) erster Spiegelstrich EuGVVO, an welchem die verkauften beweglichen Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen, ist deshalb ohne Rückgriff auf das hier nach Art. 31 CISG zum italienischen Sitz der Beklagten weisende materielle Recht nach der Entstehungsgeschichte, den Zielen und der Systematik der Verordnung aus Gründen seiner Vorhersehbarkeit und der räumlichen Sachnähe zu dem zur Entscheidung berufenen Gericht an den Ort anzuknüpfen, an dem die mit dem Kaufvertrag erstrebte Übertragung der Sachen vom Verkäufer an den Käufer durch deren Ankunft an ihrem endgültigen Bestimmungsort vollständig abgeschlossen ist und der Käufer die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Waren erlangt hat oder hätte erlangen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 135/08 - juris, Rz 20; EuGH, Urteil vom 25. Februar 2010 - C-381/08 - juris, Rz 60 ff.).
  • OLG Stuttgart, 18.04.2011 - 5 U 199/10

    Europäischer Zivilprozess: Anforderungen an eine halbschriftliche

    b) Nach dem ersten Spiegelstrich von Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO ist damit Erfüllungsort für alle aus den Verträgen folgenden Verpflichtungen Spanien - auch für die Zahlungspflicht der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2010, VIII ZR 135/08, NJW 2010, 3452, Tz. 19; Musielak/Stadler a.a.O. Rn. 10).
  • OLG Hamm, 09.09.2011 - 19 U 88/11

    Fertigung eines Zylinders in England: Erfüllungsort?

    Die Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich EuGVVO umfasst sämtliche Klagen aus ein- und demselben Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen und nicht nur diejenigen aus der Lieferverpflichtung an sich (vgl. BGH in NJW 2010, Seite 3452 ff.).
  • OLG Zweibrücken, 02.11.2010 - 2 AR 36/10

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Zuständigkeitsbestimmung bei

    Der Erfüllungsort der Dienstleistung gilt deshalb auch für die Zahlung des Honorars (vgl. BGH ZIP 2010, 1874).
  • OLG Köln, 25.05.2012 - 19 U 159/11

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte; Anforderungen an die Form

  • LG Bonn, 10.02.2023 - 30 O 83/21
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