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   BGH, 09.02.2011 - XII ZB 182/08   

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https://dejure.org/2011,4385
BGH, 09.02.2011 - XII ZB 182/08 (https://dejure.org/2011,4385)
BGH, Entscheidung vom 09.02.2011 - XII ZB 182/08 (https://dejure.org/2011,4385)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 2011 - XII ZB 182/08 (https://dejure.org/2011,4385)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 8 EGV 2201/2003, Art 8 ff EGV 2201/2003, Art 9 EGV 2201/2003, Art 10 EGV 2201/2003, Art 11 EGV 2201/2003
    Elterliche Sorge: Anwendbarkeit der Vorschriften über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung in Bezug auf einstweilige Maßnahmen hinsichtlich des Sorgerechts

  • Wolters Kluwer

    Vollstreckbarkeit der einstweiligen Maßnahme eines spanischen Gerichts zum Aufenthaltsbestimmungsrecht und zur Herausgabe des in Deutschland lebenden Kindes; Entscheidende Bedeutung der Rechtsgrundlage für die Anerkennung und Vollstreckung einer einstweiligen Maßnahme

  • unalex.eu

    Art. 20, 21 Brüssel II bis-VO

  • rewis.io

    Elterliche Sorge: Anwendbarkeit der Vorschriften über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung in Bezug auf einstweilige Maßnahmen hinsichtlich des Sorgerechts

  • ra.de
  • rewis.io

    Elterliche Sorge: Anwendbarkeit der Vorschriften über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung in Bezug auf einstweilige Maßnahmen hinsichtlich des Sorgerechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollstreckbarkeit der einstweiligen Maßnahme eines spanischen Gerichts zum Aufenthaltsbestimmungsrecht und zur Herausgabe des in Deutschland lebenden Kindes; Entscheidende Bedeutung der Rechtsgrundlage für die Anerkennung und Vollstreckung einer einstweiligen Maßnahme

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Vollstreckbarkeit einstweiliger Maßnahme eines ausl. Gerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Europaweite Vollstreckung einstweiliger Anordnungen der Familiengerichte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 188, 270
  • NJW 2011, 855
  • MDR 2011, 363
  • FamRZ 2011, 542
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 15.07.2010 - C-256/09

    Purrucker - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie

    Auszug aus BGH, 09.02.2011 - XII ZB 182/08
    Der Gerichtshof hat diese Frage mit Urteil vom 15. Juli 2010 (Rs. C-256/09, FamRZ 2010, 1521) grundsätzlich verneint.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 15. Juli 2010 (Rs. C-256/09, FamRZ 2010, 1521) die Vorlagefrage dahingehend beantwortet, dass die Vorschriften der Art. 21 ff. Brüssel IIa-VO nicht auf einstweilige Maßnahmen hinsichtlich des Sorgerechts nach Art. 20 dieser Verordnung anwendbar sind.

    Demgegenüber erfasst Art. 20 Brüssel IIa-VO nur Maßnahmen von nach der Brüssel IIa-VO unzuständigen Gerichten (EuGH FamRZ 2010, 1521 Rn. 62 ff. - im Vorlageverfahren; Schlussanträge der Generalanwältin vom 20. Mai 2010 im Vorlageverfahren - juris Rn. 106, 132, 155; Helms FamRZ 2009, 1400, 1401 mwN; AnwK-BGB/Gruber Art. 20 EheVO 2003 Rn. 6 f.).

    Art. 20 Brüssel IIa-VO begründet dabei allerdings keine Zuständigkeit im Sinne der Verordnung (EuGH FamRZ 2010, 1521 Rn. 61, 87 - im Vorlageverfahren; Schlussanträge der Generalanwältin vom 20. Mai 2010 im Vorlageverfahren - juris Rn. 106, 169; Rauscher/Rauscher EuZPR/ EuIPR [2010] Art. 20 Brüssel IIa-VO Rn. 17; AnwK-BGB/Gruber Art. 20 EheVO 2003 Rn. 10).

    Während die Brüssel IIa-VO grundsätzlich unter den in Art. 59 bis 63 der Verordnung genannten Voraussetzungen Vorrang vor den meisten einschlägigen internationalen Übereinkommen hat (EuGH FamRZ 2010, 1521 Rn. 69 - im Vorlageverfahren), lässt Art. 20 Brüssel IIa-VO unter den dort genannten Voraussetzungen den Rückgriff auch auf an sich nachrangige Übereinkommen und gegebenenfalls auf das nationale Recht zu.

    Dies bedeutet nicht nur, dass sich die Zuständigkeit für einstweilige Maßnahmen unter den Voraussetzungen des Art. 20 Brüssel IIa-VO aus nachrangigen Übereinkommen und dem nationalen Recht ergeben kann (Schlussanträge der Generalanwältin vom 20. Mai 2010 im Vorlageverfahren - juris Rn. 177; AnwK-BGB/Gruber Art. 20 EheVO 2003 Rn. 7, 10; Rauscher/Rauscher aaO Art. 20 Brüssel IIa-VO Rn. 17), sondern auch, dass die Anerkennung und Vollstreckung solcher Maßnahmen auf der Grundlage der dort enthaltenen Rechtsinstrumente in Betracht kommt (EuGH FamRZ 2010, 1521 Rn. 92 - im Vorlageverfahren; Schlussanträge der Generalanwältin vom 20. Mai 2010 im Vorlageverfahren - juris Rn. 176 f.; Helms FamRZ 2009, 1400, 1401).

    Art. 20 Brüssel IIa-VO erlaubt den Rückgriff auf die genannten anderen Rechtsinstrumente nur, wenn die zu treffende Maßnahme dringlich ist, einstweiligen Charakter hat und sich auf Personen oder Vermögensgegenstände bezieht, die sich in dem Mitgliedstaat befinden, in dem das mit der Sache befasste Gericht seinen Sitz hat (EuGH FamRZ 2010, 1521 Rn. 77 - im Vorlageverfahren; EuGH FamRZ 2010, 525 Rn. 39 f.; 2009, 843 Rn. 47).

    Dabei ist das Gericht, das über die Anerkennung und Vollstreckung einer von einem nach der Brüssel IIa-VO unzuständigen Gericht erlassenen Maßnahme zu befinden hat, nicht daran gehindert zu überprüfen, ob bei Erlass der Maßnahme die Voraussetzungen des Art. 20 Brüssel IIa-VO gegeben waren (vgl. EuGH FamRZ 2010, 1521 Rn. 78 - im Vorlageverfahren).

    Dies ist Ausfluss des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens, auf dem die vereinfachte Anerkennung und Vollstreckung gemäß Art. 21 ff. Brüssel IIa-VO beruhen (21. Erwägungsgrund der Brüssel IIa-VO; EuGH FamRZ 2010, 1521 Rn. 71 f., 74 - im Vorlageverfahren und FamRZ 2010, 525 Rn. 45; Schlussanträge der Generalanwältin vom 20. Mai 2010 im Vorlageverfahren - juris Rn. 92, 112, 125).

    Denn eine derartige Prüfung beinhaltet keine Nachprüfung der Zuständigkeit des Ursprungsgerichts, sondern dient nur der Ermittlung der Grundlage, auf der das Gericht seine Zuständigkeit bejaht hat (EuGH FamRZ 2010, 1521 Rn. 75 - im Vorlageverfahren; Schlussanträge der Generalanwältin vom 20. Mai 2010 im Vorlageverfahren - juris Rn. 139).

    In diesem Fall ist anhand von Art. 20 der Verordnung zu prüfen, ob die einstweilige Maßnahme unter diese Öffnungsklausel fällt (EuGH FamRZ 2010, 1521 Rn. 76 - im Vorlageverfahren; vgl. außerdem EuGH Slg. 1999, I-2277 Rn. 50, 53 ff. zum Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen).

    Denn dieser Grundsatz ist mit der Erwartung verknüpft, dass das Gericht, welches über die Anordnung einer einstweiligen Maßnahme zu befinden hat, seine Zuständigkeit anhand der Art. 8 bis 14 Brüssel IIa-VO überprüft und dass aus der von ihm erlassenen Entscheidung klar hervorgeht, dass es sich den in dieser Verordnung vorgesehenen unmittelbar anwendbaren Zuständigkeitsvorschriften hat unterwerfen wollen oder nach diesen entschieden hat (EuGH FamRZ 2010, 1521 Rn. 68, 73 mwN - im Vorlageverfahren).

    Erst recht lassen die Ausführungen des spanischen Gerichts nicht erkennen, nach welcher Vorschrift der Brüssel IIa-VO das Gericht gegebenenfalls seine Zuständigkeit bejaht haben könnte (vgl. EuGH FamRZ 2010, 1521 Rn. 65 f. - im Vorlageverfahren).

  • OLG Karlsruhe, 12.06.2008 - 2 UF 43/08

    Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes durch einen unter den Eltern

    Auszug aus BGH, 09.02.2011 - XII ZB 182/08
    Der Aufenthalt wird auch nicht dadurch nachträglich widerrechtlich - mit der Folge, dass nunmehr ein widerrechtliches Zurückbehalten zu bejahen wäre -, dass ein Sorgeberechtigter nach der Ausreise nicht mehr mit dem weiteren Aufenthalt des Kindes im Zielstaat einverstanden ist und dessen Rückkehr fordert (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 239; Geimer/Schütze/Dilger Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Art. 10 Brüssel IIa-VO Rn. 11; Rauscher/Rauscher aaO Art. 2 Brüssel IIa-VO Rn. 26).

    Jedoch kommt der Erwerb eines gewöhnlichen Aufenthalts im Zielstaat auch nach derart kurzer Zeit dann in Betracht, wenn der Aufenthalt von vornherein auf Dauer angelegt ist und die auf Dauer angelegte Ausreise rechtmäßig erfolgt ist (OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 239 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 163, 248, 257 = FamRZ 2005, 1540, 1543) - was aus den vorstehenden Gründen nicht ausgeschlossen werden kann.

  • EuGH, 27.04.1999 - C-99/96

    Mietz

    Auszug aus BGH, 09.02.2011 - XII ZB 182/08
    In diesem Fall ist anhand von Art. 20 der Verordnung zu prüfen, ob die einstweilige Maßnahme unter diese Öffnungsklausel fällt (EuGH FamRZ 2010, 1521 Rn. 76 - im Vorlageverfahren; vgl. außerdem EuGH Slg. 1999, I-2277 Rn. 50, 53 ff. zum Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen).

    Denn wäre in den vorgenannten Zweifelsfällen zu vermuten, dass sich das Gericht des Ursprungsmitgliedstaates auf seine Zuständigkeit in der Hauptsache gestützt hat, bestünde die Gefahr einer Umgehung der Brüssel IIa-VO (vgl. EuGH Slg. 1999, I-2277 Rn. 47, 55 zum Übereinkommen vom 27. September 1968 aaO).

  • EuGH, 09.11.2010 - C-296/10

    Purrucker - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie

    Auszug aus BGH, 09.02.2011 - XII ZB 182/08
    a) Erlässt ein nach Art. 8 ff. Brüssel IIa-VO in der Hauptsache zuständiges Gericht eine einstweilige Maßnahme, richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung dieser Maßnahme in anderen Mitgliedstaaten nach Art. 21 ff. Brüssel IIa-VO (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - C-296/10 - NJW 2011, 363 Rn. 73; Schlussanträge der Generalanwältin vom 20. Mai 2010 im Vorlageverfahren - juris Rn. 132, 155).

    Zwar hat der EuGH in einem zwischen den Parteien dieses Verfahrens geführten Parallelverfahren entschieden, dass das später angerufene Gericht zu Erkundigungen beim Ursprungsgericht verpflichtet sein kann, wenn es die Frage nach einer etwa entgegenstehenden Rechtshängigkeit gemäß Art. 19 Abs. 2 Brüssel IIa-VO zu klären hat (EuGH Urteil vom 9. November 2010 - C-296/10 - Purrucker - NJW 2011, 363 Rn. 81 f.).

  • BGH, 10.06.2009 - XII ZB 182/08

    Anwendbarkeit der Vorschriften der Art. 21 ff. VO 2201/2003/EG auf vollstreckbare

    Auszug aus BGH, 09.02.2011 - XII ZB 182/08
    Demgegenüber erfasst Art. 20 Brüssel IIa-VO nur Maßnahmen von nach der Brüssel IIa-VO unzuständigen Gerichten (EuGH FamRZ 2010, 1521 Rn. 62 ff. - im Vorlageverfahren; Schlussanträge der Generalanwältin vom 20. Mai 2010 im Vorlageverfahren - juris Rn. 106, 132, 155; Helms FamRZ 2009, 1400, 1401 mwN; AnwK-BGB/Gruber Art. 20 EheVO 2003 Rn. 6 f.).

    Dies bedeutet nicht nur, dass sich die Zuständigkeit für einstweilige Maßnahmen unter den Voraussetzungen des Art. 20 Brüssel IIa-VO aus nachrangigen Übereinkommen und dem nationalen Recht ergeben kann (Schlussanträge der Generalanwältin vom 20. Mai 2010 im Vorlageverfahren - juris Rn. 177; AnwK-BGB/Gruber Art. 20 EheVO 2003 Rn. 7, 10; Rauscher/Rauscher aaO Art. 20 Brüssel IIa-VO Rn. 17), sondern auch, dass die Anerkennung und Vollstreckung solcher Maßnahmen auf der Grundlage der dort enthaltenen Rechtsinstrumente in Betracht kommt (EuGH FamRZ 2010, 1521 Rn. 92 - im Vorlageverfahren; Schlussanträge der Generalanwältin vom 20. Mai 2010 im Vorlageverfahren - juris Rn. 176 f.; Helms FamRZ 2009, 1400, 1401).

  • EuGH, 23.12.2009 - C-403/09

    Das Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich ein Kind befindet,

    Auszug aus BGH, 09.02.2011 - XII ZB 182/08
    Art. 20 Brüssel IIa-VO erlaubt den Rückgriff auf die genannten anderen Rechtsinstrumente nur, wenn die zu treffende Maßnahme dringlich ist, einstweiligen Charakter hat und sich auf Personen oder Vermögensgegenstände bezieht, die sich in dem Mitgliedstaat befinden, in dem das mit der Sache befasste Gericht seinen Sitz hat (EuGH FamRZ 2010, 1521 Rn. 77 - im Vorlageverfahren; EuGH FamRZ 2010, 525 Rn. 39 f.; 2009, 843 Rn. 47).

    Dies ist Ausfluss des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens, auf dem die vereinfachte Anerkennung und Vollstreckung gemäß Art. 21 ff. Brüssel IIa-VO beruhen (21. Erwägungsgrund der Brüssel IIa-VO; EuGH FamRZ 2010, 1521 Rn. 71 f., 74 - im Vorlageverfahren und FamRZ 2010, 525 Rn. 45; Schlussanträge der Generalanwältin vom 20. Mai 2010 im Vorlageverfahren - juris Rn. 92, 112, 125).

  • BGH, 22.06.2005 - XII ZB 186/03

    Zuständigkeit der Ehegerichte für Entscheidungen der elterlichen Verantwortung

    Auszug aus BGH, 09.02.2011 - XII ZB 182/08
    Jedoch kommt der Erwerb eines gewöhnlichen Aufenthalts im Zielstaat auch nach derart kurzer Zeit dann in Betracht, wenn der Aufenthalt von vornherein auf Dauer angelegt ist und die auf Dauer angelegte Ausreise rechtmäßig erfolgt ist (OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 239 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 163, 248, 257 = FamRZ 2005, 1540, 1543) - was aus den vorstehenden Gründen nicht ausgeschlossen werden kann.
  • EuGH, 02.04.2009 - C-523/07

    A - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit, Anerkennung und

    Auszug aus BGH, 09.02.2011 - XII ZB 182/08
    Art. 20 Brüssel IIa-VO erlaubt den Rückgriff auf die genannten anderen Rechtsinstrumente nur, wenn die zu treffende Maßnahme dringlich ist, einstweiligen Charakter hat und sich auf Personen oder Vermögensgegenstände bezieht, die sich in dem Mitgliedstaat befinden, in dem das mit der Sache befasste Gericht seinen Sitz hat (EuGH FamRZ 2010, 1521 Rn. 77 - im Vorlageverfahren; EuGH FamRZ 2010, 525 Rn. 39 f.; 2009, 843 Rn. 47).
  • BGH, 10.02.2016 - XII ZB 38/15

    Vollstreckbarerklärung einer polnischen Entscheidung über die Kindesherausgabe:

    In diesem Fall ist zu prüfen, ob die Entscheidung unter die Öffnungsklausel des Art. 20 Brüssel IIa-VO fällt (im Anschluss an Senatsbeschluss BGH, 9. Februar 2011, XII ZB 182/08, BGHZ 188, 270 = FamRZ 2011, 542).

    Sind auch die Voraussetzungen des Art. 20 Brüssel IIa-VO nicht gegeben, kommt eine Anerkennung und Vollstreckung der von einem nach der Brüssel IIa-VO unzuständigen Gericht erlassenen einstweiligen Maßnahme nicht in Betracht (im Anschluss an Senatsbeschluss BGH, 9. Februar 2011, XII ZB 182/08, BGHZ 188, 270 = FamRZ 2011, 542).

    Ist dies zweifelhaft, ist anhand der Ausführungen in der Entscheidung zu prüfen, ob das Ursprungsgericht seine Zuständigkeit auf eine Vorschrift der Brüssel IIa-Verordnung stützen wollte (Senatsbeschlüsse BGHZ 205, 10 = FamRZ 2015, 1011 Rn. 19 und BGHZ 188, 270 = FamRZ 2011, 542 Rn. 23; EuGH FamRZ 2010, 1521 Rn. 73 ff.).

    Kann das nicht festgestellt werden, so ist davon auszugehen, dass die zu vollstreckende Entscheidung nicht nach den Zuständigkeitsvorschriften der Brüssel IIa-Verordnung ergangen ist (EuGH FamRZ 2010, 1521 Rn. 76; Senatsbeschluss BGHZ 188, 270 = FamRZ 2011, 542 Rn. 24).

    Diese Vorschrift begründet aber keine Zuständigkeit im Sinne der Verordnung, weshalb auf derartige Verfahren die Art. 21 ff. Brüssel IIa-VO nicht anwendbar sind (EuGH FamRZ 2010, 1521 Rn. 83 ff.; Senatsbeschluss BGHZ 188, 270 = FamRZ 2011, 542 Rn. 17).

    Dies bedeutet nicht nur, dass sich die Zuständigkeit für einstweilige Maßnahmen unter den Voraussetzungen des Art. 20 Brüssel IIa-VO aus nachrangigen Übereinkommen und dem nationalen Recht ergeben kann, sondern auch, dass die Anerkennung und Vollstreckung solcher Maßnahmen auf der Grundlage der dort enthaltenen Rechtsinstrumente in Betracht kommt (Senatsbeschluss BGHZ 188, 270 = FamRZ 2011, 542 Rn. 18 mwN).

    Die Maßnahme muss dringlich sein, sie muss in Bezug auf Personen oder Vermögensgegenstände getroffen werden, die sich in dem Mitgliedstaat befinden, in dem das Gericht seinen Sitz hat, und sie muss vorübergehender Art sein (EuGH FamRZ 2010, 525 Rn. 39 und FamRZ 2010, 1521 Rn. 77; Senatsbeschluss BGHZ 188, 270 = FamRZ 2011, 542 Rn. 19).

    Ist dies nicht der Fall, bleibt es bei dem abschließenden Charakter der Brüssel IIa-Verordnung (Senatsbeschluss BGHZ 188, 270 = FamRZ 2011, 542 Rn. 19 mwN; vgl. auch EuGH FamRZ 2010, 525 Rn. 38 ff.; Helms FamRZ 2011, 546).

  • OLG Stuttgart, 05.03.2014 - 17 UF 262/13

    Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der im Wege der einstweiligen Anordnung

    Ein nach Art. 3 ff. Brüssel IIa-VO zuständiges Gericht ist nicht nur für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig, sondern auch für den Erlass einstweiliger Maßnahmen (BGH, FamRZ 2011, 542 Rn. 15).

    Sie lässt unter den dort genannten Voraussetzungen für die Begründung einer Zuständigkeit für den Erlass von Eilmaßnahmen den Rückgriff auch auf an sich gegenüber der Brüssel IIa-VO nachrangige Übereinkommen und gegebenenfalls auf das nationale Recht zu (BGH, FamRZ 2011, 542 Rn. 18).

    Erlässt ein nach Art. 8 ff. Brüssel IIa-VO in der Hauptsache zuständiges Gericht eine einstweilige Maßnahme, richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung dieser Maßnahme in anderen Mitgliedstaaten nach Art. 21 ff. Brüssel IIa-VO (BGH, FamRZ 2011, 542 Rn. 16).

    Denn der durch Art. 20 Brüssel IIa-VO unter den dort genannten Voraussetzungen ermöglichte Rückgriff auch auf an sich nachrangige Übereinkommen und gegebenenfalls auf das nationale Recht bedeutet nicht nur, dass sich die Zuständigkeit für einstweilige Maßnahmen unter den Voraussetzungen des Art. 20 Brüssel IIa-VO aus nachrangigen Übereinkommen und dem nationalen Recht ergeben kann, sondern auch, dass die Anerkennung und Vollstreckung solcher Maßnahmen auf der Grundlage der dort enthaltenen Rechtsinstrumente in Betracht kommt (EuGH FamRZ 2010, 1521 Rn. 92; BGH, FamRZ 2011, 542 Rn. 18).

    Das Gericht des Anerkennungsstaats kann hierbei - ohne eine formelle Beschränkung durch Art. 24 Brüssel IIa-VO - anhand der in der Entscheidung des Ausgangsgerichts enthaltenen Ausführungen prüfen, ob dieses seine Zuständigkeit auf eine Vorschrift der Brüssel IIa-VO stützen wollte (EuGH, FamRZ 2010, 1521 Rn. 75; BGH, FamRZ 2011, 542 Rn. 22).

    Dass das Ausgangsgericht seine Entscheidung auf eine Vorschrift der Brüssel IIa-VO stützen wollte, kann sich wiederum entweder aus einer eindeutigen Bezugnahme auf die Zuständigkeitsnormen der Art. 8 - 14 der Verordnung ergeben oder wenn sich die Annahme einer Hauptsachezuständigkeit nach der Brüssel IIa-VO offensichtlich aus der erlassenen Entscheidung ergibt (BGH, FamRZ 2011, 542 Rn. 24).

    In diesem Fall ist in einem nächsten Schritt anhand von Art. 20 Brüssel IIa-VO zu prüfen, ob die einstweilige Maßnahme unter diese Öffnungsklausel fällt und auf der Grundlage nachrangiger Abkommen bzw. des nationalen Rechts anerkannt werden kann (EuGH FamRZ 2010, 1521 Rn. 76; BGH, FamRZ 2011, 542 Rn. 24).

  • BGH, 08.04.2015 - XII ZB 148/14

    Brüssel IIa-VO Art. 23; IntFamRVG § 14 Nr. 2; FamFG §§ 158, 159

    Hat das Ursprungsgericht seine Zuständigkeit nach Art. 8 ff. Brüssel IIa-VO bejaht, ist das Vollstreckungsgericht an diese Beurteilung der Zuständigkeit gebunden (Senatsbeschluss BGHZ 188, 270 = FamRZ 2011, 542 Rn. 16, 22).

    Ist dies zweifelhaft, ist anhand seiner Ausführungen in der Entscheidung zu prüfen, ob es seine Zuständigkeit auf eine Vorschrift der Brüssel IIa-VO stützen wollte (Senatsbeschlüsse BGHZ 188, 270 = FamRZ 2011, 542 Rn. 23 und vom 28. April 2011 - XII ZB 170/11 - FamRZ 2011, 959 Rn. 9).

  • BGH, 28.04.2011 - XII ZB 170/11

    Verfahren auf Nichtanerkennung einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung:

    a) Erlässt ein nach Art. 8 ff. Brüssel IIa-VO in der Hauptsache zuständiges Gericht eine einstweilige Maßnahme, richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung dieser Maßnahme in anderen Mitgliedsstaaten nach Art. 21 ff. Brüssel IIa-VO (Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 - XII ZB 182/08 - FamRZ 2011, 542 Rn. 16 unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 15. Juli 2010 - Rs. C-256/09 - FamRZ 2010, 1521).

    Dabei ist für die Anwendung der Art. 21 ff. Brüssel IIa-VO darauf abzustellen, ob das Ursprungsgericht seine Zuständigkeit auf Art. 8 ff. Brüssel IIa-VO gestützt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 - XII ZB 182/08 - FamRZ 2011, 542 Rn. 22).

    Ist zweifelhaft, worauf das Ursprungsgericht seine Zuständigkeit gestützt hat, ist anhand der in der Entscheidung des Ursprungsgerichts enthaltenen Ausführungen zu prüfen, ob dieses seine Zuständigkeit auf eine Vorschrift der Brüssel IIa-VO stützen wollte (Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 - XII ZB 182/08 - FamRZ 2011, 542 Rn. 23).

    Nach alledem ergibt sich die Hauptsachezuständigkeit ersichtlich aus der erlassenen Entscheidung (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 - XII ZB 182/08 - FamRZ 2011, 542 Rn. 24).

  • KG, 09.02.2018 - 3 UF 146/17

    Elternschaft bei der Geburt eines Kindes in einer Ehe von zwei Frauen

    Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 9. Februar 2011 - XII ZB 182/08 -, juris) kommt der Erwerb eines gewöhnlichen Aufenthalts auch nach kurzer Zeit dann in Betracht, wenn der Aufenthalt in einem neuen Staat von vornherein auf Dauer angelegt und die auf Dauer angelegte Ausreise rechtmäßig erfolgt ist.
  • OLG München, 22.01.2015 - 12 UF 1821/14

    Vollstreckbarerklärung einer durch ein polnisches Gericht erlassenen

    Eine Entscheidung nach Art. 20 EuEheVO hat grundsätzlich nur territoriale Wirkung, sodass sie in einem anderen Mitgliedstaat nicht nach den Art. 28 ff vollstreckbar ist (EuGH NJW 2010, 2861; BGH NJW 2011, 855), soweit sie nicht von dem für die Hauptsache zuständigen Gericht erlassen wurde (BGH NJW-RR 2011, 865), wobei wegen Art. 24 S. 1 EuEheVO entscheidend ist, dass das Gericht seine Zuständigkeit auf Art. 8 ff EuEheVO gestützt hat, nicht, ob es danach tatsächlich zuständig war (BGH NJW 2011, 855 Rn. 22).

    Damit handelt es sich allenfalls um eine Entscheidung eines nach Art. 20 EuEheVO für den Erlass einstweiliger Maßnahmen zuständigen Gerichts, auf die die Art. 21 ff EuEheVO nicht anzuwenden sind (BGH NJW 2011, 855 Rn. 14, 17).

  • OLG Karlsruhe, 12.11.2013 - 5 UF 140/11

    Internationale Zuständigkeit in Familiensache: Zulässigkeit eines vor einem

    So kommt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Zielstaat auch nach kurzer Zeit dann in Betracht, wenn der Aufenthalt von vornherein auf Dauer angelegt und die auf Dauer angelegte Ausreise rechtmäßig erfolgt ist (BGH FamRZ 2011, 542, 545, Rn. 35; OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 239).
  • OLG Stuttgart, 06.05.2014 - 17 UF 60/14

    Zwischenentscheidung über die internationale Zuständigkeit in einer

    Grundsätzlich ist es möglich, unmittelbar mit dem Umzug in einen anderen Mitgliedstaat dort einen gewöhnlichen Aufenthalt anzunehmen, wenn dieser für längere Zeit angelegt ist und mit der Zustimmung der Sorgeberechtigten erfolgt (BGH, FamRZ 2011, 542, Rz. 35).
  • OLG Stuttgart, 15.10.2020 - 15 UF 8/20

    Internationale Zuständigkeit sowie Anwendbarkeit deutschen Rechts in einem

    Nach Ansicht des BGH (Beschl. v. 09.02.2011 - XII ZB 182/08, FamRZ 2011, 542) kommt der Erwerb eines gewöhnlichen Aufenthalts auch nach kurzer Zeit in Betracht, wenn der Aufenthalt in einem neuen Staat von vornherein auf Dauer angelegt und die auf Dauer angelegte Ausreise rechtmäßig erfolgt ist.
  • OLG Stuttgart, 12.04.2012 - 17 UF 22/12

    Sorgerechtsverfahren: Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach

    Nach Ansicht des BGH (Beschluss vom 09.02.2011 - XII ZB 182/08) kommt der Erwerb eines gewöhnlichen Aufenthalts auch nach kurzer Zeit dann in Betracht, wenn der Aufenthalt in einem neuen Staat von vornherein auf Dauer angelegt und die auf Dauer angelegte Ausreise rechtmäßig erfolgt ist.
  • OLG Stuttgart, 30.01.2017 - 17 UF 274/16

    Anforderungen an die Feststellung der Zustimmung des anderen Elternteils mit der

  • OLG Karlsruhe, 22.03.2017 - 5 UF 233/16

    Internationale Zuständigkeit bei einem Aufenthaltswechsel des Kindes in die

  • KG, 26.07.2023 - 16 UF 49/23

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte in einem Sorgerechtsverfahren

  • KG, 01.08.2023 - 16 UF 49/23

    Elterliche Sorge: Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Wechsel des

  • OLG Stuttgart, 03.11.2014 - 17 UF 210/14

    Rückführung nach internationaler Kindesentführung: Bestimmung des gewöhnlichen

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